Beschluss
2 WF 11/19
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vergütung einer berufsmäßigen Vormündin aus der Staatskasse umfasst auch anteilig aufgewendete Zeiten für mehrtägige Besuchskontakte, wenn diese zur Erfüllung der Vormundschaftsaufgaben erforderlich sind.
• Bei belasteten Mündeln mit besonderem Förderbedarf können Umfang, Ort und Dauer der Kontakte vom Einmonatsregelfall des § 1793 Abs.1a BGB abweichen; das Ermessen des Vormunds ist nach Kindeswohl auszurichten.
• Die bloße Tatsache, dass Besuchswochenenden dem Kindeswohl dienen und dem Mündel familienähnliche Beziehungen verschaffen, steht der Vergütungsfähigkeit der dafür aufgewendeten Zeit nicht entgegen.
• Der Vormund hat bei der Abrechnung das Kostenminimierungsgebot zu beachten; eine anteilige Verteilung der Kontaktzeit auf mehrere Vormundschaften kann diesem Gebot Rechnung tragen.
Entscheidungsgründe
Vergütung der Vormündin für mehrtägige Besuchskontakte bei besonders belastetem Mündel • Die Vergütung einer berufsmäßigen Vormündin aus der Staatskasse umfasst auch anteilig aufgewendete Zeiten für mehrtägige Besuchskontakte, wenn diese zur Erfüllung der Vormundschaftsaufgaben erforderlich sind. • Bei belasteten Mündeln mit besonderem Förderbedarf können Umfang, Ort und Dauer der Kontakte vom Einmonatsregelfall des § 1793 Abs.1a BGB abweichen; das Ermessen des Vormunds ist nach Kindeswohl auszurichten. • Die bloße Tatsache, dass Besuchswochenenden dem Kindeswohl dienen und dem Mündel familienähnliche Beziehungen verschaffen, steht der Vergütungsfähigkeit der dafür aufgewendeten Zeit nicht entgegen. • Der Vormund hat bei der Abrechnung das Kostenminimierungsgebot zu beachten; eine anteilige Verteilung der Kontaktzeit auf mehrere Vormundschaften kann diesem Gebot Rechnung tragen. In einem Vormundschaftsverfahren war einer berufsmäßigen Rechtsanwältin die Vormundschaft für ein schwer belastetes Kind und mehrere Geschwister übertragen worden. Das Kind lebte in stationären Einrichtungen und zog mehrfach um; die Vormündin besuchte es regelmäßig an Wochenenden inklusive Übernachtungen in einer Ferienwohnung, dabei war auch ein Bruder beteiligt. Die Vormündin rechnete anteilig Zeiten dieser Besuchskontakte ab und beantragte Erstattung von insgesamt 4.421,78 €. Die Landeskasse legte Beschwerde gegen die anteilig geltend gemachten Zeiten für fünf Wochenendkontakte ein und rügte, die Zeiten seien möglicherweise nicht erforderlich gewesen. Das Amtsgericht setzte die Vergütung fest; die Landeskasse beschritt die zulässige Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Landeskasse nach RPflG und FamFG war zulässig, jedoch unbegründet (§§ 11 RPflG, 58 ff. FamFG). • Anspruchsgrundlage: Vormünder haben nach §§ 1835, 1836 BGB sowie § 3 VBVG Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen und auf Vergütung aus der Staatskasse; berufsmäßig tätige Vormünder können Zeitaufwand vergütet verlangen (§ 1836 Abs.1 i.V.m. § 3 VBVG). • Erforderlichkeit: Abrechenbar ist die für die Erfüllung der Vormundschaft erforderliche Zeit; Maßstab ist, was der Vormund im Rahmen seiner nach § 1793 BGB obliegenden Pflichten für erforderlich halten durfte. Dabei ist das Ermessen des Vormunds am Kindeswohl auszurichten. • Persönlicher Kontakt: § 1793 Abs.1a BGB verpflichtet den Vormund zu persönlichem und regelmäßigen Kontakt; insbesondere bei traumatisierten oder mehrfach eingeschränkten Kindern mit besonderem Förderbedarf können mehrtägige Kontakte und Übernachtungen erforderlich sein, weil nur so Verhalten im Alltag und Bedürfnisse verlässlich festgestellt werden können. • Ermessensausübung im Einzelfall: Die Vormündin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die fünf Wochenendkontakte einschließlich Übernachtungen zur Wahrnehmung der sorgerechtlichen Aufgaben notwendig waren, insbesondere zur Beurteilung von Unterbringung, Förderung und therapeutischem Bedarf sowie zur Ermöglichung von Geschwisterkontakten. • Keine sachfremden Motive: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass private Zeit abgerechnet wurde; das zugleich familienähnliche Verhältnis des Mündels zur Vormündin macht die Abrechnungszeit nicht zu privater Zeit. • Kostenminimierung: Die Vormündin hat das Kostenminimierungsgebot berücksichtigt; die abgerechnete Zeit verteilt sich anteilig auf mehrere Vormundschaften und führt nicht zu unangemessenen Mehrkosten. • Angemessenheit: Der abgerechnete Jahresaufwand von ca. 90 Stunden entspricht im Monatsmittel etwa 7,5 Stunden und ist mit dem Regelkontakt nach § 1793 Abs.1a Satz 2 BGB vergleichbar, sodass die Vergütung in Höhe der festgesetzten 4.421,78 € gerechtfertigt ist. Die Beschwerde der Landeskasse gegen die Festsetzung der Vergütung wurde zurückgewiesen; die Vormündin erhält die festgesetzten 4.421,78 € aus der Staatskasse. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die anteilig abgerechneten Zeiten für fünf mehrtägige Besuchskontakte erforderlich und vergütungsfähig sind, weil sie zur sachgerechten Wahrnehmung der sorgerechtlichen Pflichten bei einem schwer belasteten Mündel dienen. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für private Zeitabrechnung oder eine Überschreitung des Ermessens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse; der Verfahrenswert wird bis 4.000 € festgesetzt.