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Beschluss

1 Ss (OWi) 115/17

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Messung mit dem PoliScan Speed (Softwarestand 3.7.4) handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren; die PTB-Stellungen und die Bauartzulassung haben die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens. • Ein technisches Gutachten ist nicht erforderlich, wenn das Tatgericht sich von ordnungsgemäßer Einrichtung, gültiger Eichung und ordnungsgemäßer Bedienung überzeugt hat und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion vorliegen (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). • Die Versagung der Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn das Gericht die Anträge geprüft, begründet abgelehnt und seine Überzeugungsbildung dargelegt hat (Art. 103 GG). • Bildauswertung kann ausreichen, um die Benutzung eines Mobiltelefons festzustellen, wenn Form, Haltung und Blickrichtung des Fahrers dies nachvollziehbar erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
PoliScan-Speed-Messung als standardisiertes Verfahren; Abdankung weiterer Sachverständigenprüfung • Bei einer Messung mit dem PoliScan Speed (Softwarestand 3.7.4) handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren; die PTB-Stellungen und die Bauartzulassung haben die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens. • Ein technisches Gutachten ist nicht erforderlich, wenn das Tatgericht sich von ordnungsgemäßer Einrichtung, gültiger Eichung und ordnungsgemäßer Bedienung überzeugt hat und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion vorliegen (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). • Die Versagung der Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn das Gericht die Anträge geprüft, begründet abgelehnt und seine Überzeugungsbildung dargelegt hat (Art. 103 GG). • Bildauswertung kann ausreichen, um die Benutzung eines Mobiltelefons festzustellen, wenn Form, Haltung und Blickrichtung des Fahrers dies nachvollziehbar erkennen lassen. Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um vorwerfbare 34 km/h sowie wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt. Die Messung erfolgte an einer stationären PoliScan-Messstelle auf einer Autobahnüberleitung mit mehrfach abgestuften Geschwindigkeitsbeschränkungen. Gemessen wurden 67 km/h (bereinigt 64 km/h) mittels Weg-Zeit-Berechnung des PoliScan M1 HP/Lidar-Systems. Der Betroffene räumte Fahrereigenschaft ein, beantragte jedoch die Einholung technischer Sachverständigengutachten: einmal zur Überprüfung der Rohmessdaten und einmal zur Bestimmung, ob der in der Hand gehaltene Gegenstand ein Mobiltelefon oder ein Diktiergerät sei. Das Amtsgericht lehnte die Beweisanträge ab und verurteilte; die Rechtsbeschwerde richtete sich gegen diese Ablehnung und das Messergebnis. • Zuständigkeit: Die Rechtssache wurde gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat mit drei Richtern übertragen, um eine über die bisherige Einzelfallrechtsprechung hinausgehende Prüfung vorzunehmen. • Standardisiertes Messverfahren: Das Gericht folgt der Rechtsprechung, wonach die Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed (Software 3.7.4) als standardisiertes Verfahren anzusehen ist; einschlägige OLG-Entscheidungen stützen diese Einordnung. • Wirkung der PTB-Stellungen und Bauartzulassung: Die PTB-Stellungen und die Bauartzulassung wirken wie ein antizipiertes Sachverständigengutachten zur generellen Eignung des Verfahrens; sie erklären, dass zusätzliche Messpunkte außerhalb des engen Messbereichs die Messrichtigkeit nicht beeinträchtigen und dass Verkehrsfehlergrenzen durch Zulassung, Eichung und qualifizierte Bedienung ausgeschlossen sind. • Keine konkreten Anhaltspunkte für Fehlfunktion: Das Amtsgericht hatte sich von ordnungsgemäßer Einrichtung, gültiger Eichung und ordnungsgemäßer Inbetriebnahme überzeugt; es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen vor, sodass ein weiteres technisches Gutachten nicht erforderlich war (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). • Rechtliches Gehör und Ablehnung der Beweisanträge: Die Verfahrensrüge greift nicht; das Gericht hat die Beweisanträge geprüft, begründet abgelehnt und seine Überzeugung dargelegt, sodass keine Gehörsverletzung nach Art. 103 GG vorliegt. • Beurteilung des Handgeräts: Das Tatgericht hat anhand des Lichtbilds und der Position des Geräts in der Hand sowie des Blicks des Betroffenen nachvollziehbar geschlossen, dass es sich um ein Mobiltelefon und nicht um ein Diktiergerät handelt; daher war keine weitere Begutachtung erforderlich. • Tatbestands- und Rechtsfolgenfeststellung: Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite tragen Schuldspruch, Geldbuße und verhängtes Fahrverbot; die Sachrüge ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 09.03.2017 wurde verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Benutzung eines Mobiltelefons; die Messung mit dem PoliScan Speed ist als standardisiertes Verfahren zu qualifizieren und durch PTB-Stellungen sowie Bauartzulassung gedeckt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für Messfehler war die Ablehnung der Einholung technischer Sachverständigengutachten rechtmäßig. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Entscheidung bleibt in den wesentlichen Punkten bestehen, da die gerichtliche Überzeugungsbildung tragfähig begründet wurde.