Beschluss
1 Ws 68/17
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung, den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Erledigung einer Maßregel im Maßregelvollzug zu vollstrecken, ist rechtlich nicht geboten; vielmehr hat die Vollstreckung grundsätzlich im Strafvollzug zu erfolgen, sofern nicht personenbedingte Umstände entgegenstehen.
• Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB sind die Dauer der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und das Verhältnis zu der verhängten Strafe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
• Die Erwägungen zur Anordnung des Vollzugsortes und zur Bewährung sind inhaltlich miteinander verknüpft; eine nur teilweise Beschränkung der Beschwerde ist insoweit unwirksam.
• Bei langandauernder Unterbringung kann trotz ungünstiger Legalprognose aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Aussetzung Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach Erlöschen der Maßregel; Vollstreckungsort • Die Anordnung, den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Erledigung einer Maßregel im Maßregelvollzug zu vollstrecken, ist rechtlich nicht geboten; vielmehr hat die Vollstreckung grundsätzlich im Strafvollzug zu erfolgen, sofern nicht personenbedingte Umstände entgegenstehen. • Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB sind die Dauer der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und das Verhältnis zu der verhängten Strafe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. • Die Erwägungen zur Anordnung des Vollzugsortes und zur Bewährung sind inhaltlich miteinander verknüpft; eine nur teilweise Beschränkung der Beschwerde ist insoweit unwirksam. • Bei langandauernder Unterbringung kann trotz ungünstiger Legalprognose aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Verurteilte war wegen zahlreicher Taten einschließlich gefährlicher Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden; zugleich war seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach etwa zehn Jahren Maßregelvollzug wurde die Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt; nach Rückfällen und drohendem Gefährdungsverhalten widerrief das Landgericht die Aussetzung und ordnete die Fortdauer der Maßregel an. Mehrere Gutachten und Stellungnahmen führten später zur Feststellung, dass die ursprünglich angenommene schwere Persönlichkeitsstörung nicht mehr vorliege, wohl aber eine anhaltende Alkoholabhängigkeit mit Rückfallrisiko. Die Strafvollstreckungskammer erklärte die Maßregel für erledigt, lehnte die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ab und ordnete gleichzeitig die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug an. Die Staatsanwaltschaft beschwerte sich hiergegen und focht insbesondere die Anordnung des Vollzugs im Maßregelvollzug an. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegeben (§§ 463, 462, 454 StPO). • Rechtliche Streitfrage, ob § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB die Anordnung der Vollstreckung eines Strafrestes im Maßregelvollzug nach Erledigung der Maßregel erlaubt; in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen bestehen. • Der Senat sieht die Anordnung der Vollstreckung im Maßregelvollzug hier als zu Unrecht erfolgt; jedenfalls liegen personenbezogene Umstände vor, die eine Anordnung des Strafvollzugs rechtfertigen. Die von der Strafvollstreckungskammer angeführten Resozialisierungsgründe dürfen bei der Abwägung nach § 67 Abs. 5 S. 2 StGB nicht vorrangig gemacht werden; Strafvollzug bietet eigenständige Resozialisierungs- und Lockerungsmöglichkeiten. • Die Beschränkung der staatsanwaltlichen Beschwerde auf einen Teil des Beschlusses war unwirksam, da Fragen zu Vollstreckungsort und Bewährung eng verknüpft sind und eine isolierte Prüfung nicht möglich ist. • Bei der Prüfung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 S. 2 StGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; insbesondere ist die bereits verbrannte Dauer der Freiheitsentziehung in Relation zur verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu gewichten. • Vorliegend übersteigt die bereits erlittene Unterbringungsdauer die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erheblich (mehrfaches), sodass trotz fehlender günstiger Legalprognose die Aussetzung der Reststrafe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. • Aus praktischen Gründen wurde ein späterer Aussetzungszeitpunkt bestimmt und die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt; nähere Weisungen und Ausgestaltung der Bewährung werden der Vollstreckungskammer übertragen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war im Wesentlichen begründet: Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Göttingen wird insoweit aufgehoben, als dort die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug angeordnet wurde; stattdessen ist die Vollstreckung im Strafvollzug anzuordnen. Gleichzeitig wird die Restfreiheitsstrafe von 3 Jahren mit Wirkung zum 15.08.2017 zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von fünf Jahren festgelegt. Die Weisungen der vorangegangenen Entscheidung gelten als Weisungen im Rahmen der Bewährung; die nähere Ausgestaltung der Bewährungsaufsicht bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Begründend ist vor allem, dass die bereits über 13 Jahre andauernde Unterbringung im Verhältnis zur verhängten Gesamtfreiheitsstrafe unverhältnismäßig ist und deshalb trotz bestehender Rückfallrisiken die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gebietet.