Beschluss
1 Ws 66/17
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterbringung ist nach §67d Abs.6 S.1 StGB für erledigt zu erklären, wenn sich zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Maßregel von Anfang an oder nachträglich weggefallen sind.
• Bei Fehleinweisungen aus tatsächlichen Gründen kann das Vollstreckungsgericht die Maßregel für erledigt erklären; bei Rechtsfehlern muss der Rechtsweg beschritten werden.
• Bei Wegfall der Unterbringung kann der Eintritt der Führungsaufsicht nach §67d Abs.6 S.4 StGB unterbleiben, insbesondere wenn die Einweisung fehlerhaft war; eine spätere Anordnung nach §§68 ff. StGB bleibt möglich.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Maßregel nach §67d StGB bei fehlender krankhafter Störung • Die Unterbringung ist nach §67d Abs.6 S.1 StGB für erledigt zu erklären, wenn sich zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Maßregel von Anfang an oder nachträglich weggefallen sind. • Bei Fehleinweisungen aus tatsächlichen Gründen kann das Vollstreckungsgericht die Maßregel für erledigt erklären; bei Rechtsfehlern muss der Rechtsweg beschritten werden. • Bei Wegfall der Unterbringung kann der Eintritt der Führungsaufsicht nach §67d Abs.6 S.4 StGB unterbleiben, insbesondere wenn die Einweisung fehlerhaft war; eine spätere Anordnung nach §§68 ff. StGB bleibt möglich. Der Untergebrachte wurde in Österreich wegen schwerer Sexual- und Freiheitsstraftaten verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen; nach Überstellung nach Deutschland wurde die Unterbringung in eine psychiatrische Unterbringung umgewandelt und vollzogen. Auf Basis mehrerer Gutachten wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diskutiert; das ursprüngliche Urteil nahm Zurechnungsfähigkeit an. Ein externes Gutachten (Prof. Dr. Kr.) kam jedoch 2016 zu dem Ergebnis, dass keine psychische Krankheit oder schwere Persönlichkeitsstörung i.S.d. §20 StGB vorliegt und die dissozialen Prägungen kontrollierbar seien. Das Maßregelvollzugszentrum teilte diese Einschätzung und empfahl Erledigung der Maßregel. Die Strafvollstreckungskammer erklärte mit Beschluss vom 20.01.2017 die Maßregel für erledigt, rechnete die Vollzugszeit auf die Freiheitsstrafe an und ordnete die Fortsetzung der Strafvollstreckung im Strafvollzug sowie den Nichteintritt der Führungsaufsicht an. Dagegen wandte sich der Untergebrachte mit sofortiger Beschwerde; das OLG Braunschweig wies die Beschwerde als unbegründet zurück. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§67, 67d StGB sowie §§454, 462, 463 StPO für die sofortige Beschwerde. Nach §67d Abs.6 S.1 StGB ist die Vollstreckung der Maßregel für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr vorliegen. • Abgrenzung: Fehleinweisungen aus rechtlichen Fehlern sind im Rechtsmittelverfahren zu beseitigen; liegen dagegen tatsächliche Gründe vor, die von Anfang an oder nachträglich den Wegfall der Voraussetzungen belegen, ist die Erledigungserklärung zulässig. • Das vom Gericht eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Kr. stützt die Feststellung, dass keine schwere andere seelische Abartigkeit oder krankhafte Störung i.S.d. §20 StGB vorliegt. Seine Befundgrundlage beruhte auf Exploration, Auswertung zahlreicher Vorgutachten und Akten, und wurde vom Maßregelvollzugszentrum geteilt; frühe Gutachten sind wegen zeitlicher Distanz weniger aussagekräftig. • Mangels krankhafter Störung ist eine weitere therapeutisch begründete Maßregel nicht angezeigt; daher ist die Umwandlung in Fortsetzung der Freiheitsstrafe im Strafvollzug und die Anrechnung der Maßregelvollzugszeit auf die Strafe gemäß §67 Abs.4 StGB geboten. • Der Nichteintritt der Führungsaufsicht ist entsprechend §67d Abs.6 S.5 StGB zulässig, weil eine fehlerhafte Einweisung aus tatsächlichen Gründen vorliegt und eine zusätzliche Beschränkung der Grundrechte nicht gerechtfertigt wäre. • Eine weitere Gutachtseinholung war nicht erforderlich, weil der bestellte Sachverständige die Vorgutachten kritisch gewürdigt und seine abweichende Einschätzung überzeugend begründet hat. • Die Kostenentscheidung folgt aus §473 Abs.1 S.1 StPO. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Unterbringung für erledigt zu erklären, die auf das Strafmaß angerechnete Vollzugszeit festzustellen, die restliche Freiheitsstrafe im Strafvollzug fortzusetzen und den Nichteintritt der Führungsaufsicht anzuordnen, bleibt bestehen. Begründet ist dies mit der überzeugenden, auf umfassendem Materialsbestand beruhenden gutachterlichen Feststellung, dass beim Untergebrachten keine krankhafte seelische Störung i.S.d. §20 StGB vorliegt und die Persönlichkeitsakzentuierungen kontrollierbar sind, sodass der Zweck der Maßregel entfällt. Deshalb ist die Fortsetzung des Vollzugs im Strafvollzug angezeigt, zumal noch erhebliche Reststrafzeiten zu verbüßen sind und eine weitere Behandlung im Maßregelvollzug nicht zu erwarten ist. Die Beschwerde war kostenpflichtig; die Kosten sind dem Untergebrachten aufzuerlegen.