Beschluss
1 WF 139/16
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein berufsmäßig bestellter Ergänzungspfleger hat nach §§ 1915 Abs.1, 1835 Abs.3 BGB Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, wenn seine Tätigkeit typischerweise anwaltliche Dienste umfasst.
• Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger ist ermessensfehlerfrei, wenn das zu prüfende Geschäft juristische Sachkunde erfordert.
• Kosten der Ergänzungspflegschaft können dem Übernahmeschuldner eines notariellen Vertrages direkt auferlegt werden, wenn die Vertragsauslegung eine Freistellungsabsicht zugunsten der vertretenen Kinder ergibt.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers und Kostenfestsetzung gegen Übernahmeschuldner • Ein berufsmäßig bestellter Ergänzungspfleger hat nach §§ 1915 Abs.1, 1835 Abs.3 BGB Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, wenn seine Tätigkeit typischerweise anwaltliche Dienste umfasst. • Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger ist ermessensfehlerfrei, wenn das zu prüfende Geschäft juristische Sachkunde erfordert. • Kosten der Ergänzungspflegschaft können dem Übernahmeschuldner eines notariellen Vertrages direkt auferlegt werden, wenn die Vertragsauslegung eine Freistellungsabsicht zugunsten der vertretenen Kinder ergibt. Der Beschwerdeführer übertrug durch notariellen Vertrag vom 1.12.2015 ein Mehrfamilienhaus auf seine minderjährigen Enkel. Die Kinder wurden durch einen berufsmäßig bestellten Ergänzungspfleger (Rechtsanwalt) bei dem Grundstücksübertragungsvertrag vertreten. Der Ergänzungspfleger beantragte Festsetzung seiner Vergütung (1,3 Geschäftsgebühr bei Gegenstandswert 200.000 €) in Höhe von 3.137,91 € gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer rügte, die Pflegschaft müsse grundsätzlich unentgeltlich sein, die Auswahl des Anwalts sei nicht wegen Sachkunde erfolgt und die Kinder seien mittellos, sodass sie die Vergütung tragen müssten. Das Amtsgericht setzte die Kosten gegen den Beschwerdeführer fest; hiergegen richtet sich seine Beschwerde, die das OLG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war frist- und formgerecht, blieb jedoch in der Sache ohne Erfolg (§§ 58 FamFG). • Erstattungsanspruch: Der Ergänzungspfleger hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs.1, 1835 Abs.3 BGB, weil die Tätigkeit (Vertretung bei Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrags) typische anwaltliche Aufgaben umfasst. • Wirksamkeit der Bestellung: Die Bestellung zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger war wirksam; auch wenn ein anderer geeignet gewesen wäre, ist die Bestellung eines Rechtsanwalts ermessensfehlerfrei, da juristische Prüfung erforderlich war. • Unbehelflich die Berufung auf BGH-Entscheidung: Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung betrifft die Bestellung zusätzlicher Ergänzungspfleger neben einem Vormund; hier lag ein einzelnes Rechtsgeschäft vor, das anwaltliche Vertretung rechtfertigt. • Höhe der Vergütung: Die Berechnung auf Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV RVG ist sachgerecht; die Mittelgebühr ist bei der Tätigkeit nicht zu beanstanden. • Kostenlast: Die Kosten konnten unmittelbar dem Beschwerdeführer als Übernahmeschuldner gemäß § 8 des notariellen Vertrags auferlegt werden; die Vertragsauslegung ergibt eine Freistellungsabsicht zugunsten der Kinder. • Alternativbegründung: Selbst wenn § 8 nur einen Erstattungsanspruch der Kinder begründete, müssten die Kinder zur Durchsetzung auf das ihnen zustehende Vermögensrecht gegenüber dem Beschwerdeführer zurückgreifen, sodass die Kostenlast im Ergebnis beim Beschwerdeführer bliebe. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Ergänzungspfleger hat Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.137,91 € nach §§ 1915 Abs.1, 1835 Abs.3 BGB. Die Bestellung des Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger war wirksam und ermessensfehlerfrei, weil das zu prüfende Grundstücksgeschäft juristische Kenntnisse erforderte. Die Berechnung der Vergütung anhand eines Gegenstandswerts von 200.000 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr ist angemessen. Da der Beschwerdeführer durch § 8 des notariellen Vertrags die durch die Urkunde ausgelösten Kosten übernommen hat, können die Kosten gegen ihn festgesetzt werden; er trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.