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Beschluss

1 AR (Ausl) 8/15

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung ist zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls und die materiellen Voraussetzungen des IRG erfüllt sind. • Beiderseitige Strafbarkeit liegt vor, wenn die im Haftbefehl geschilderten Taten nach deutschem Recht ebenso strafbar wären (hier räuberische Erpressung §§253,255 StGB). • Ein Bewilligungshindernis nach § 83b IRG ist zu verneinen, wenn das ersuchte Land das Verfahren nicht im Sinne eines abschließenden Verfahrens eingestellt hat oder kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an Vollstreckung im Inland besteht. • Auslieferungshaft ist fortzusetzen, wenn Flucht- oder Entziehungsgefahr gegeben ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Entscheidungsgründe
Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen räuberischer Erpressung zulässig • Die Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung ist zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls und die materiellen Voraussetzungen des IRG erfüllt sind. • Beiderseitige Strafbarkeit liegt vor, wenn die im Haftbefehl geschilderten Taten nach deutschem Recht ebenso strafbar wären (hier räuberische Erpressung §§253,255 StGB). • Ein Bewilligungshindernis nach § 83b IRG ist zu verneinen, wenn das ersuchte Land das Verfahren nicht im Sinne eines abschließenden Verfahrens eingestellt hat oder kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an Vollstreckung im Inland besteht. • Auslieferungshaft ist fortzusetzen, wenn Flucht- oder Entziehungsgefahr gegeben ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Gegen den Beschuldigten liegt ein Europäischer Haftbefehl der italienischen Staatsanwaltschaft vor, der auf einem rechtskräftigen Urteil aus Italien gründet, nach dem noch zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe zu vollstrecken sind. Die Verurteilung betrifft mehrere Fälle schwerer und fortgesetzter Erpressung sowie einen Versuch aus den Jahren 2000–2001; der Haftbefehl beschreibt Drohungen unter Hinweis auf mafiaartige Vereinigungen. Der Beschuldigte wurde in Deutschland vorläufig festgenommen; er erklärte, einer Auslieferung nicht zuzustimmen und wünschte die Vollstreckung in Deutschland. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bewilligung der Auslieferung und sah kein Bewilligungshindernis nach § 83b IRG. Das OLG prüfte Form und Inhalt des Haftbefehls sowie die materielle Zulässigkeit der Auslieferung und die Fortdauer der Auslieferungshaft. • Formelle Anforderungen: Der übersetzte Europäische Haftbefehl erfüllt die Voraussetzungen des §83a Abs.1 IRG; fehlende wortwörtliche Angabe ausländischer Strafnormen ist unschädlich, da das Gericht diese selbst ermitteln kann. • Strafausmaß und Vollstreckung: Nach §81 Nr.2 i.V.m. §3 Abs.3 IRG bleiben zwei Jahre und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe vollstreckbar; Gegenseitigkeit und Spezialität sind bei EU-Haftbefehl nicht zu prüfen (§82 IRG). • Beiderseitige Strafbarkeit: Die im Haftbefehl geschilderten Taten erfüllen nach deutschem Recht den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§253,255 StGB), da durch Hinweise auf mafiaartige Vereinigungen eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben begründet wurde. • Auslieferungshindernisse: Kein Hindernis nach §83 Nr.1 IRG, da frühere deutsche Verurteilung andere Taten betraf; kein Hindernis nach §83 Nr.3 IRG, weil der Verurteilte über Termine informiert und verteidigt war; §83b IRG greift nicht, weil die Einstellung in Deutschland nicht auf einer sachdienlichen Entscheidung beruhte und kein überwiegendes Resozialisierungsinteresse in Deutschland festgestellt wurde. • Ermessen der Bewilligungsbehörde: Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die Frage erhöhter Resozialisierungschancen in Deutschland verneint; kulturelle Nähe, Sprachkenntnisse und frühere Aufenthalte in Italien sprechen für Vollstreckung dort. • Auslieferungshaft: Die Fortdauer der Haft ist gerechtfertigt wegen Flucht- und Entziehungsgefahr (§15 Abs.1 Nr.1 IRG) und wegen der zu vollstreckenden Reststrafe; die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Der Antrag auf Bewilligung der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung wird stattgegeben; die Auslieferung des Verfolgten nach Italien ist zulässig, weil formelle und materielle Voraussetzungen des IRG und des Europäischen Haftbefehls vorliegen und kein einschlägiges Auslieferungshindernis besteht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt, insbesondere wurde ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckung in Deutschland nicht festgestellt. Die Auslieferungshaft bleibt aufgrund bestehender Flucht- und Entziehungsgefahr und der verbleibenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestehen. Damit kann die Vollstreckung der restlichen Strafe in Italien erfolgen.