Urteil
1 Ss 30/15
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschränkung der Revision ist nur der beanstandete Ausspruch zu prüfen (§ 352 StPO).
• Die Tagessatzbemessung folgt in der Regel dem Nettoeinkommen; Abweichungen sind sachlich zu begründen (§ 40 Abs. 2 StGB).
• Bezug von Leistungen nach dem SGB II rechtfertigt allein keine Herabsetzung der Tagessatzhöhe; es bedarf einer einzelfallbezogenen Darlegung der Gesamtbelastung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Tagessatzhöhe wegen fehlerhafter Absenkung bei SGB-II-Bezug • Bei Beschränkung der Revision ist nur der beanstandete Ausspruch zu prüfen (§ 352 StPO). • Die Tagessatzbemessung folgt in der Regel dem Nettoeinkommen; Abweichungen sind sachlich zu begründen (§ 40 Abs. 2 StGB). • Bezug von Leistungen nach dem SGB II rechtfertigt allein keine Herabsetzung der Tagessatzhöhe; es bedarf einer einzelfallbezogenen Darlegung der Gesamtbelastung. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt. Das Amtsgericht stellte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € fest. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und wendete sich gegen die Rechtsfolge; das Landgericht verurteilte daraufhin zu 50 Tagessätzen zu je 12 €. Das Landgericht stellte fest, der Angeklagte sei geschieden, kinderlos, an Kehlkopfkrebs erkrankt, arbeitslos und beziehe Leistungen nach dem SGB II; sein monatliches Nettoeinkommen wurde mit 732 € angegeben. Zur Begründung der niedrigeren Tagessatzhöhe führte die Kammer an, dass Leistungsbezieher nahe dem Existenzminimum durch das Nettoeinkommensprinzip systembedingt härter träfen. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Revision auf die Tagessatzhöhe und rügte die fehlende sachliche Rechtfertigung der Herabsetzung. • Die Revision war zulässig und hatte Erfolg; nach Beschränkung durfte nur die Tagessatzhöhe geprüft werden (§ 352 StPO). • Grundsatz: Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB); von diesem Prinzip abweichende Reduzierungen müssen nachvollziehbar und einzelfallbezogen begründet werden. • Die Kammer hat die Herabsetzung allein mit dem Bezug von SGB-II-Leistungen erklärt; eine solche Pauschalbegründung genügt nicht der geforderten Darlegung der maßgeblichen Umstände. Entscheidend ist die Erörterung der konkreten Gesamtbelastung (Vermögen, Verbindlichkeiten, außergewöhnliche Belastungen). • Auf der Grundlage des festgestellten Nettoeinkommens von 732 € ergibt sich ein Tagessatz von 24 € (732/30), da neben dem Regelbedarf auch Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind (§ 20, § 22 SGB II). • Die bisherigen Feststellungen (kein Kind, keine Bedarfsgemeinschaft, keine ausgewiesenen Verbindlichkeiten oder außergewöhnlichen Belastungen) zwingen nicht zu einer Herabsetzung; die Absenkung auf 12 € ist daher nicht ausreichend begründet und überschreitet das zulässige Maß der tatrichterlichen Würdigung. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg im Umfang der Rüge zur Tagessatzhöhe. Der Ausspruch über die Höhe des einzelnen Tagessatzes (12 €) wurde mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen. Die neue Kammer hat die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und bei der Bemessung des Tagessatzes das Nettoeinkommen einschließlich Unterkunft und Heizung sowie Vermögen, Verbindlichkeiten und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wobei sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen ein Tagessatz von 24 € ergibt, sofern keine weiteren entlastenden Umstände festgestellt werden.