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Beschluss

1 W 69/14

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche dingliche Wertsicherungsklausel (Gleitklausel) kann nicht durch die bisherige Sicherungsvormerkung dinglich in Rang gesetzt werden. • Die Eintragung einer zusätzlichen Erbbauzinsreallast für den reinen Erhöhungsbetrag ist möglich und kann gleichrangig mit bestehenden Reallasten gesichert werden. • Die Eintragung einer dinglichen Gleitklausel statt einer schuldrechtlich gesicherten Anpassungsvereinbarung erfordert grundsätzlich die Zustimmung der nachrangig Berechtigten; deren Rechtsstellung wird durch die dingliche Gleitklausel rechtlich berührt. • Die Zustimmung der nachrangig Berechtigten ist nicht entbehrlich, wenn durch die Änderung ihre rechtliche Stellung nicht beeinträchtigt wird. • Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.
Entscheidungsgründe
Eintragung dinglicher Gleitklausel und Rangwirkung gegenüber nachrangigen Rechten • Eine nachträgliche dingliche Wertsicherungsklausel (Gleitklausel) kann nicht durch die bisherige Sicherungsvormerkung dinglich in Rang gesetzt werden. • Die Eintragung einer zusätzlichen Erbbauzinsreallast für den reinen Erhöhungsbetrag ist möglich und kann gleichrangig mit bestehenden Reallasten gesichert werden. • Die Eintragung einer dinglichen Gleitklausel statt einer schuldrechtlich gesicherten Anpassungsvereinbarung erfordert grundsätzlich die Zustimmung der nachrangig Berechtigten; deren Rechtsstellung wird durch die dingliche Gleitklausel rechtlich berührt. • Die Zustimmung der nachrangig Berechtigten ist nicht entbehrlich, wenn durch die Änderung ihre rechtliche Stellung nicht beeinträchtigt wird. • Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen. Der Beteiligte zu 1. räumte der Beteiligten zu 2. 1993 ein Erbbaurecht gegen Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses ein; der Zins wurde als Reallast ins Erbbaugrundbuch eingetragen und durch eine Sicherungsvormerkung abgesichert. Im März 2014 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung des Erbbauzinses um 675,69 € auf 7.439,38 € sowie die Umstellung auf eine automatische Wertsicherung (Gleitklausel) für den Gesamtbetrag. Der Beteiligte zu 1. beantragte die Eintragung einer zusätzlichen Reallast für den Erhöhungsbetrag und die Änderung der Vormerkung zur Sicherung der Gleitklausel. Das Grundbuchamt ordnete dagegen die Löschung der bisherigen Reallasten und der Vormerkung, die Neueintragung der Gesamtreallast an erster Rangstelle und die Einholung von Rangrücktrittserklärungen der nachrangig Berechtigten an. Der Beteiligte zu 1. legte Beschwerde ein; das Amtsgericht legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 71 Abs.1, 73 GBO zulässig und in Teilen begründet. • Eintragung zusätzlicher Reallast: Der vom Beteiligten beantragte Erhöhungsbetrag kann als selbständige Reallast eingetragen werden; diese ist in teilweiser Umschreibung der bestehenden Vormerkung im Rang vor bestimmten nachrangigen Rechten und gleichrangig mit den bereits eingetragenen Reallasten zu gewähren. • Auslegung der Gleitklausel: Die vereinbarte automatische Wertsicherung bezieht sich zwar auf den Gesamtbetrag, ist aber im Hinblick auf den Eintragungsantrag so auszulegen, dass sie die Anpassung aller dann eingetragenen Reallasten regelt; dies kann grundbuchrechtlich durch Bezugnahme auf die einzelnen Reallasten und Vermerke in Abt. II umgesetzt werden. • Wirkung der Vormerkung: Die bisherige Sicherungsvormerkung diente der dinglichen Absicherung eines schuldrechtlichen Anpassungsanspruchs. Mit der Eintragung einer dinglichen Gleitklausel entfällt der gesicherten schuldrechtliche Anspruch, sodass die Vormerkung gegenstandslos wird. • Zustimmung nachrangiger Berechtigter: Die nachträgliche Eintragung einer dinglichen Gleitklausel stellt eine inhaltsändernde dingliche Vereinbarung dar und berührt die rechtliche Stellung nachrangiger dinglicher Berechtigter im Sinne der §§ 876, 877 BGB; daher ist grundsätzlich ihre Zustimmung erforderlich, es sei denn, ihre rechtliche Stellung wird nicht beeinträchtigt. • Rangrücktritte erforderlich: Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen einer automatischen dinglichen Anpassung gegenüber einer schuldrechtlichen, vom Grundbuch gesicherten Anpassung ist die Einholung von Rangrücktrittserklärungen der nachrangig Berechtigten notwendig, damit die Gleitklausel im selben Rang wie die Reallasten eingetragen werden kann. • Rechtsfortbildung: Zur abschließenden Klärung der grundsätzlichen Frage, die obergerichtlich nicht entschieden ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen nach § 78 Abs.2 S.1 Nr.1 GBO. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist teilweise erfolgreich: Die angeordnete Löschung der bestehenden Erbbauzinsreallasten und die Neueintragung einer Gesamtreallast in Höhe von 7.439,38 € sind aufgehoben insoweit, als der Beteiligte zu 1. die Eintragung des reinen Erhöhungsbetrags als zusätzliche Reallast verlangen kann. Die weitergehende Beschwerde, insbesondere die Ablehnung der Löschung der Vormerkung und die Weigerung zur Einholung von Rangrücktrittserklärungen, wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die bisherige Sicherungsvormerkung mit der Eintragung einer dinglichen Gleitklausel gegenstandslos würde und die nachrangig Berechtigten grundsätzlich zustimmen müssen, weil ihre rechtliche Stellung durch die dingliche Gleitklausel berührt wird. Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der offenen Rechtsfrage zugelassen.