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Urteil

1 Ss 84/14

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit kann auch bei nur knapp dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen tragfähig sein, wenn Umfang der Taten und Wiederholungsabsicht erkennbar sind. • Bei der Berechnung des verkürzten Steuerbetrags ist der konkrete Kleinverkaufspreis nach § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 TabStG a.F. zu ermitteln; dessen Fehlen kann den Strafausspruch in der Rechtsfolge beeinträchtigen. • Bei langer Verfahrensdauer ist der Zeitablauf und die hieraus resultierende Minderung des Strafbedürfnisses in der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen, unabhängig von einer etwaigen Kompensation durch Vollstreckungsabschläge wegen konventionswidriger Verfahrensverzögerung. • Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 374 Abs.2 S.2 AO bedarf einer tragfähigen Gesamtwürdigung; das bloße Fehlen einer Zuordnung zur organisierten Kriminalität oder eine geringere persönliche Vorteilshöhe sind dafür nicht tragfähig.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Fehlern der Strafzumessung und Steuerermittlung • Die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit kann auch bei nur knapp dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen tragfähig sein, wenn Umfang der Taten und Wiederholungsabsicht erkennbar sind. • Bei der Berechnung des verkürzten Steuerbetrags ist der konkrete Kleinverkaufspreis nach § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 TabStG a.F. zu ermitteln; dessen Fehlen kann den Strafausspruch in der Rechtsfolge beeinträchtigen. • Bei langer Verfahrensdauer ist der Zeitablauf und die hieraus resultierende Minderung des Strafbedürfnisses in der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen, unabhängig von einer etwaigen Kompensation durch Vollstreckungsabschläge wegen konventionswidriger Verfahrensverzögerung. • Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 374 Abs.2 S.2 AO bedarf einer tragfähigen Gesamtwürdigung; das bloße Fehlen einer Zuordnung zur organisierten Kriminalität oder eine geringere persönliche Vorteilshöhe sind dafür nicht tragfähig. Der Angeklagte kaufte 2008 zweimal größere Mengen Zigaretten (insgesamt 140.000 Stück) wissentlich unter Umgehung der Verbrauchssteuern und beabsichtigte sie gewinnbringend weiterzuverkaufen; ein weiteres Geschäft war angebahnt. Am Amtsgericht wurde er wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; drei Monate sollten als vollstreckt gelten wegen einer verfahrensbedingten Verzögerung. Das Landgericht bestätigte den Schuldspruch, änderte aber die Rechtsfolge und setzte statt Freiheitsstrafe eine Geldstrafe an sowie einen Vollstreckungsabschlag von 60 Tagessätzen unter Annahme eines minder schweren Falles. Gegen das Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Streitpunkte waren insbesondere die Tragfähigkeit der Gewerbsmäßigkeitsfeststellung, die Angemessenheit der Strafzumessung hinsichtlich Verfahrensdauer und Geständnis sowie die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt und ob der für die Steuerverkürzung maßgebliche Kleinverkaufspreis ausreichend festgestellt wurde. • Zulässigkeit der Revisionen wurde bejaht; die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet hinsichtlich des Schuldspruchs: Die Kammer hat Gewerbsmäßigkeit hinreichend festgestellt anhand der Menge, des beabsichtigten Wiederverkaufsgewinns und einer bereits angebahnten weiteren Tat; knappe Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigen die Tragfähigkeit nicht. • Fehler bei der Ermittlung des Steuerschadens liegen vor: Die Kammer nahm ohne nähere Feststellung den Steuersatz von 13,76 Cent je Zigarette an, obwohl nach § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 TabStG a.F. der Kleinverkaufspreis nach § 5 Abs.1 TabStG a.F. darzulegen ist; dieser Preis beeinflusst maßgeblich den Verkürzungsbetrag und damit die Strafzumessung. • Strafzumessungsfehler zugunsten des Angeklagten: Die Kammer hat den langen Zeitablauf zwischen Tat und Urteil sowie die erhebliche Verfahrensdauer nicht eigenständig in der Strafzumessung berücksichtigt; eine durch Art.6 EMRK festgestellte Verfahrensverzögerung ist gesondert von der Strafzumessung zu behandeln und kann nicht deren Versäumnis ersetzen. • Fehler bei der Annahme eines minder schweren Falles: Für § 374 Abs.2 S.2 AO ist eine tragfähige Gesamtwürdigung erforderlich; die Kammer stützte sich unzureichend auf fehlende Vorstrafen und auf nicht tragfähige Gründe (geringer persönlicher Vorteil, Nichtzuordnung zur organisierten Kriminalität), die allein einen minder schweren Fall nicht begründen. • Fehler bei der Vollstreckungsentscheidung: Die Kammer gewährte einen Abschlag von 60 Tagessätzen wegen einer angeblichen konventionswidrigen Verfahrensverzögerung, ohne die nötigen Voraussetzungen, insbesondere die Kenntnis des Angeklagten vom Schuldvorwurf während des relevanten Zeitraums, darzulegen. • Rechtsfolgen: Wegen der genannten Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch sind die entsprechenden Teile des Urteils gemäß § 353 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Kammer des Landgerichts Braunschweig zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten wird insoweit verworfen, als der Schuldspruch angegriffen wurde; die Revisionen haben im Umfang des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen. Maßgebliche Gründe sind unzureichende Feststellungen zum Kleinverkaufspreis nach TabStG a.F., fehlende Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Verfahrensdauer in der Strafzumessung sowie eine nicht tragfähige Begründung für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 374 Abs.2 S.2 AO. Die Kostenentscheidung bleibt offen, weil der endgültige Ausgang des Verfahrens noch nicht feststeht.