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Urteil

2 U 110/13

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Werbung einer Apotheke, die einen beworbenen Preis einem höheren "Statt"-Preis gegenüberstellt und diesen als "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" kennzeichnet, kann wettbewerbswidrig sein, wenn dadurch beim angesprochenen Verkehr der Eindruck einer realen Ersparnis entsteht, ohne dass klar auf abschlagsrechtliche Rabatte hingewiesen wird. • Die Angabe des Krankenkassenverrechnungspreises (Lauer-Taxe) ist an sich ein zulässiger Referenzpreis, soweit klar erkennbar ist, dass es sich um einen Preis zur Verrechnung mit der Krankenkasse handelt; gleichwohl kann die Werbung irreführend sein, weil der Verbraucher nicht damit rechnet, dass auf diesen Preis ein gesetzlicher Kassentarifrabatt (5 %) anzurechnen ist. • Ein Fußnotenhinweis kann tatbestandsmäßig richten, wenn ein erheblicher Teil der Verkehrskreise aus der Angabe eine unrichtige, für die Kaufentscheidung erhebliche Vorstellung zieht. • Die übliche Kennzeichnung von Arzneimittelwerbung mit dem Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen ..." durch Sternchen ist nicht geeignet, die Bewerbung von Kosmetika als Arzneimittel erscheinen zu lassen, wenn die Sternchenzuordnung erkennbar nur Arzneimittel betrifft. • Ein Wettbewerbsverband ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt; die Abmahnkosten sind bei teilweiser Berechtigung erstattungsfähig. • Bei unklar abstrakt formulierten Unterlassungsanträgen ist der Tenor insoweit zu konkretisieren, dass erlaubte Verhaltensweisen nicht erfasst werden.
Entscheidungsgründe
Irreführende Preisgegenüberstellung mit Apothekenabgabepreis bei fehlender Klarstellung des Kassenrabatts • Die Werbung einer Apotheke, die einen beworbenen Preis einem höheren "Statt"-Preis gegenüberstellt und diesen als "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" kennzeichnet, kann wettbewerbswidrig sein, wenn dadurch beim angesprochenen Verkehr der Eindruck einer realen Ersparnis entsteht, ohne dass klar auf abschlagsrechtliche Rabatte hingewiesen wird. • Die Angabe des Krankenkassenverrechnungspreises (Lauer-Taxe) ist an sich ein zulässiger Referenzpreis, soweit klar erkennbar ist, dass es sich um einen Preis zur Verrechnung mit der Krankenkasse handelt; gleichwohl kann die Werbung irreführend sein, weil der Verbraucher nicht damit rechnet, dass auf diesen Preis ein gesetzlicher Kassentarifrabatt (5 %) anzurechnen ist. • Ein Fußnotenhinweis kann tatbestandsmäßig richten, wenn ein erheblicher Teil der Verkehrskreise aus der Angabe eine unrichtige, für die Kaufentscheidung erhebliche Vorstellung zieht. • Die übliche Kennzeichnung von Arzneimittelwerbung mit dem Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen ..." durch Sternchen ist nicht geeignet, die Bewerbung von Kosmetika als Arzneimittel erscheinen zu lassen, wenn die Sternchenzuordnung erkennbar nur Arzneimittel betrifft. • Ein Wettbewerbsverband ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt; die Abmahnkosten sind bei teilweiser Berechtigung erstattungsfähig. • Bei unklar abstrakt formulierten Unterlassungsanträgen ist der Tenor insoweit zu konkretisieren, dass erlaubte Verhaltensweisen nicht erfasst werden. Der klagende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs rügt die von einer Apotheke verteilte Werbebroschüre, in der nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit einem hervorgehobenen Preis, einer prozentualen Ersparnisangabe und einem höher durchgestrichenen "Statt"-Preis beworben werden. Der durchgestrichene Preis ist als "einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" erläutert und entspricht der Lauer-Taxe. Außerdem findet sich ein Sternchenhinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen ..." in der Broschüre, der nach Ansicht des Klägers irreführend auch für Kosmetika wirken könne. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich darauf, dass die Werbung eine Scheinersparnis suggeriere und der Fußnotenhinweis nicht ausreichend über einen von § 130 SGB V geregelten 5%igen Kassenrabatt informiere. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil im Wesentlichen zugunsten des Klägers ab und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Kostenerstattung in begrenztem Umfang. • Rechtliche Grundlagen: §§ 3 Abs.1, 5 Abs.1 S.1 u.2 Nr.2, 8 Abs.1 u.3 Nr.2, 12 Abs.1 UWG; § 4 Abs.3 HWG; §§ 78 Abs.3 AMG, 129 Abs.5a, 130 SGB V; § 288 BGB; ZPO-Vorschriften zur Berufung und Revision. • Verkehrskreis und Prüfungsmaßstab: Maßgeblich ist das Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers; angesprochen sind selbstzahlende Abnehmer von OTC-Arzneimitteln. • Referenzpreis und Fußnote: Die Lauer-Taxe stellt grundsätzlich einen geeigneten Referenzpreis dar, weil sie in der Praxis vielfach als Verkaufsmaßstab verwendet wird; die Fußnote, die den Preis als "Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" ausweist, ist formell zutreffend. • Täuschungspotential durch Unterlassen der Klarstellung des Kassenrabatts: Objektiv richtige Angaben können irreführend sein, wenn ein erheblicher Teil der Verkehrskreise aus ihnen eine falsche Vorstellung zieht. Hier ergibt sich beim Durchschnittsverbraucher die Vorstellung, der "Statt"-Preis sei der von der Krankenkasse zu zahlende Endpreis; berücksichtigt werden muss, dass auf diesen Preis kraft § 130 Abs.1 SGB V ein 5%iger Rabatt entfällt, der die behauptete Ersparnis relativiert. • Aufmerksamkeit und Wahrnehmung der Fußnote: Bei Arzneimittelwerbung ist erhöhte Aufmerksamkeit des Verbrauchers anzunehmen; Fußnoten sind lesbar und werden im Regelfall wahrgenommen, reichen hier aber nicht aus, die missverständliche Vorstellung bezüglich des Endpreises zu beseitigen. • Interessenabwägung und Unterlassungsumfang: Die Beklagte hat kein schützenswertes Interesse an der ungenauen Angabe; deshalb besteht Unterlassungsanspruch. Der Tenor ist jedoch so zu fassen, dass zulässige Verhaltensweisen (klare Zusätze) nicht verboten werden. • Sternchenhinweis zu Kosmetika: Die Kennzeichnung mit Sternchen ist erkennbar Arzneimitteln zugeordnet; eine Irreführung hinsichtlich Kosmetika liegt nicht vor. • Aktivlegitimation und Kosten: Der klagende Wettbewerbsverein ist klagebefugt; die Abmahnkosten sind teilweise erstattungsfähig, Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu gewähren. • Verwirkung und Klageänderung: Ein Verwirkungseinwand der Beklagten scheitert; die vorgebrachten Aspekte gehören zum Streitgegenstand einer Unterlassungsklage und sind ausreichend vorgetragen. • Verfahrensrechtliches: Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung; Tenor hinsichtlich Ordnungsmitteln und vorläufiger Vollstreckbarkeit geregelt. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte, im geschäftlichen Verkehr Preiswerbung der angegriffenen Art zu unterlassen, soweit ein beworbener Preis mit einem höheren "Statt"-Preis als "einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" gegenübergestellt oder mit "Sie sparen: X%" beworben wird, ohne deutlich zu machen, dass auf den Apothekenabgabepreis ein gesetzlicher Rabatt von 5 % zu gewähren ist. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; ein Unterlassungsanspruch wegen des Sternchenhinweises für Kosmetika bestand nicht. Der Kläger erhielt zudem Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 219,35 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.