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Beschluss

Ws 176/12

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB kann trotz Fristüberschreitung nach § 67e StGB fortbestehen, wenn die Verzögerung aus besonderen Verfahrensgründen gerechtfertigt ist. • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei der jährlichen Regelüberprüfung nach § 67e StGB ist nicht in jedem Fall geboten; sie richtet sich nach Art und Ausmaß der Erkrankung und der Fähigkeit des Untergebrachten, seine Interessen selbst wahrzunehmen. • Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und bestehender Gefährlichkeitsprognose ist der Schutz der Allgemeinheit vorrangig, wenn die therapeutische Prognose eine Besserung nicht erwarten lässt.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Unterbringung trotz Fristüberschreitung und Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung • Die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB kann trotz Fristüberschreitung nach § 67e StGB fortbestehen, wenn die Verzögerung aus besonderen Verfahrensgründen gerechtfertigt ist. • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei der jährlichen Regelüberprüfung nach § 67e StGB ist nicht in jedem Fall geboten; sie richtet sich nach Art und Ausmaß der Erkrankung und der Fähigkeit des Untergebrachten, seine Interessen selbst wahrzunehmen. • Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und bestehender Gefährlichkeitsprognose ist der Schutz der Allgemeinheit vorrangig, wenn die therapeutische Prognose eine Besserung nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Im Maßregelvollzugszentrum Moringen wurde seine Unterbringung fortgeführt. Sachverständige diagnostizierten eine schwere schizotype Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit und eine hohe Wiederholungsgefahr von Gewalttaten gegenüber vorwiegend Frauen. Die jährliche Überprüfung nach § 67e StGB wurde vorbereitet; die ärztliche Stellungnahme erreichte die Staatsanwaltschaft verzögert. Der Verteidiger beantragte die Bestellung als Pflichtverteidiger und verlangte Aussetzung der Anhörung bis zur Entscheidung hierüber. Die Strafvollstreckungskammer hörte den Beschwerdeführer schließlich in voller Besetzung und lehnte die Beiordnung ab; die Fortdauer der Unterbringung wurde beschlossen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde, mit denen Fristüberschreitung und die abgelehnte Pflichtverteidigerbestellung gerügt wurden. • Rechtliche Rahmenbedingungen: Einschränkung der Freiheit nur unter strengen verfahrensrechtlichen Garantien; Anspruch auf jährliche Überprüfung (§§ 67d, 67e StGB) und Aussetzungsreife (§ 67d Abs.2 StGB). • Materiell begründete Fortdauer: Gutachten und ärztliche Stellungnahme stellen eine fortbestehende Erkrankung und Gefährlichkeit fest; therapeutische Prognose erlaubt derzeit keine Freigabe; daher ist Fortdauer verhältnismäßig (§ 63, § 67 StGB). • Fristüberschreitung: Die sechs Wochen Überschreitung der Überprüfungsfrist ist durch den Verfahrensablauf und insbesondere durch den Antrag des Verteidigers zur Aussetzung bis zur Klärung der Pflichtverteidigerfrage verursacht und daher in diesem Einzelfall verfassungsgemäß hinnehmbar; die Strafvollstreckungskammer hat beschleunigt gearbeitet und die Gründe sind vom Beschwerdegericht geprüft worden. • Pflichtverteidigerfrage: Eine Beiordnung ist nicht in jedem Regelüberprüfungsverfahren nach § 67e StGB erforderlich. Hier war der Beschwerdeführer zwar psychisch erkrankt, aber nicht schuldunfähig (§ 20 StGB) und zeigte im Anhörungstermin situationsgerechte Antworten, weshalb seine Verteidigungsfähigkeit ausreichend war; der gewählte Verteidiger nahm teil, sodass kein Fairnessverstoß vorliegt. • Verfahrensrüge und Beweiswürdigung: Mangelnde Dokumentation der Gründe der Fristüberschreitung berührt die Entscheidung nicht, weil das Beschwerdegericht ergänzende Ermittlungen durchführen und die Begründung nachholen konnte (§ 308 StPO). Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt bestehen, weil die diagnostizierte schizotype Persönlichkeitsstörung fortbesteht und eine erhebliche Gefährlichkeit, insbesondere gegenüber Frauen, nach ärztlicher und sachverständiger Einschätzung weiterhin gegeben ist. Die sechs Wochen überfristige Entscheidung beeinträchtigt den Bestand der Maßregel nicht, da die Verzögerung auf prozessualen Umständen und dem Antrag des Verteidigers beruht und die Strafvollstreckungskammer beschleunigt gehandelt hat. Die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers war nicht rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer in der Anhörung seine Interessen selbst wahrnehmen konnte und der Wahlverteidiger teilnahm. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.