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Beschluss

2 W 92/11

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unterlassungsklagen im Urheberrecht sind für die Streitwertbemessung das wirtschaftliche Interesse des Kläger und der Angriffsfaktor der Verletzung maßgeblich. • Der Kläger kann für die Streitwertbemessung den von ihm angesetzten Lizenzsatz zugrunde legen; dieser ist als Anhaltspunkt zu akzeptieren, sofern keine offenkundigen Fehler vorliegen. • Bei einmaliger Privatnutzung eines Fotos (z. B. privater eBay-Verkauf) ist zur Bemessung des Unterlassungsstreitwerts die Lizenzanalogie heranzuziehen und der angesetzte Lizenzsatz in der Regel zu verdoppeln. • Allgemeine Abschreckungs- oder Generalpräventionsüberlegungen sind bei der Zivilstreitwertfestsetzung unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Unterlassungsklage wegen privater Fotoverwendung (Lizenzanalogie) • Bei Unterlassungsklagen im Urheberrecht sind für die Streitwertbemessung das wirtschaftliche Interesse des Kläger und der Angriffsfaktor der Verletzung maßgeblich. • Der Kläger kann für die Streitwertbemessung den von ihm angesetzten Lizenzsatz zugrunde legen; dieser ist als Anhaltspunkt zu akzeptieren, sofern keine offenkundigen Fehler vorliegen. • Bei einmaliger Privatnutzung eines Fotos (z. B. privater eBay-Verkauf) ist zur Bemessung des Unterlassungsstreitwerts die Lizenzanalogie heranzuziehen und der angesetzte Lizenzsatz in der Regel zu verdoppeln. • Allgemeine Abschreckungs- oder Generalpräventionsüberlegungen sind bei der Zivilstreitwertfestsetzung unbeachtlich. Der Kläger verlangte Unterlassung wegen Verwendung eines von ihm gefertigten Produktfotos durch den Beklagten bei eBay sowie Zahlung von 300 EUR Schadensersatz (150 EUR Lizenzschaden zzgl. Verletzerzuschlag) und 100 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 6.300 EUR entsprechend der Angabe des Klägers fest. Der Beklagte rügte dies als zu hoch und machte geltend, der Streitwert dürfe höchstens dem Verkaufspreis des abgebildeten Mischpults entsprechen. Der Kläger trat der Beschwerde entgegen. Das Oberlandesgericht prüfte die zulässige Beschwerde des Beklagten und nahm eine Herabsetzung des Streitwerts vor. • Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist das Interesse des Klägers an Rechtsdurchsetzung im "ex ante"-Blick, geschätzt nach § 3 ZPO; maßgeblich sind wirtschaftlicher Wert des Rechts und Angriffsfaktor der Verletzung (§ 53 Abs.1 Nr.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). • Unterschiedliche Interessen des Urhebers sind zu berücksichtigen: Vermarktungsinteresse (Lizenzschutz), Abwehrinteresse gegen Verwässerung bei Werbeansatz oder rein ideelles Interesse; daher führt nicht jede Urheberrechtsverletzung zu einheitlichen Streitwerten. • Bei vorliegender privaten eBay-Verwendung eines Produktfotos ist kein Motivschutz gegeben; andere können das abgebildete Produkt ähnlich fotografieren, sodass das Abwehrinteresse nicht konkret bezifferbar ist. Die Lizenzanalogie (§ 97 Abs.2 UrhG) bietet daher ein sachgerechtes Bemessungsprinzip. • Die Angaben des Klägers zur Höhe des Lizenzsatzes in der Klageschrift sind als gewichtiges Indiz für die Schätzung zu verwenden, solange sie nicht offenkundig fehlerhaft sind; eine Marktgerechtigkeitsprüfung des Lizenzsatzes findet nicht statt. • Für die Unterlassungsstreitwertbemessung ist es bei einfacher privater Nutzung angemessen, den vom Kläger angesetzten Lizenzsatz zu verdoppeln, um das mit dem Unterlassungsanspruch verfolgte Abwehrinteresse gegen weitere gleichgerichtete Verletzungen zu erfassen. • Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Festsetzung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden, weil sie einen strafrechtlichen Zweck betreffen und das Kostenrisiko des Klägers erhöhen würden. • Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind Nebenkosten im Sinne des § 4 Abs.1 ZPO und bleiben bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt. • Ergebnis der vorgenannten Erwägungen: Unterlassungsstreitwert 300 EUR, zuzüglich Zahlungsantrag 300 EUR, ergibt Gesamtstreitwert 600 EUR; Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs.3 GKG. Die Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg: Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert wurde herabgesetzt. Der Streitwert für den Unterlassungsantrag wurde auf 300,00 EUR angesetzt, weil bei privater einmaliger Nutzung des Fotos die Lizenzanalogie sachgerecht ist und der vom Kläger benannte Lizenzsatz zu verdoppeln war; hinzu kommt der Zahlungsantrag von 300,00 EUR, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 600,00 EUR ergibt. Vorgerichtliche Anwaltskosten bleiben bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.