Beschluss
2 UF 165/10
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilungskosten bei interner Teilung sind nur in angemessener Höhe absetzbar; Pauschalierung ist zulässig, zwingend aber Begrenzung auf Sockelbetrag plus Prozentanteil des ehezeitlichen Kapitalwerts.
• Bei geringen Ausgleichswerten nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist regelmäßig vom Wertausgleich abzusehen; Ausnahmen nur bei besonderen Einzelfallgründen.
• Eine unterlassene Konkretisierung einer untergesetzlichen Versorgungsregel im Tenor kann nachgeholt werden, wenn sie versehentlich unterblieb und kein abweichender Entscheidungswille besteht.
Entscheidungsgründe
Begrenzung angemessener Teilungskosten und Unberücksichtigung geringwertiger Betriebsrente • Teilungskosten bei interner Teilung sind nur in angemessener Höhe absetzbar; Pauschalierung ist zulässig, zwingend aber Begrenzung auf Sockelbetrag plus Prozentanteil des ehezeitlichen Kapitalwerts. • Bei geringen Ausgleichswerten nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist regelmäßig vom Wertausgleich abzusehen; Ausnahmen nur bei besonderen Einzelfallgründen. • Eine unterlassene Konkretisierung einer untergesetzlichen Versorgungsregel im Tenor kann nachgeholt werden, wenn sie versehentlich unterblieb und kein abweichender Entscheidungswille besteht. Die Ehe der Parteien wurde geschieden; das Amtsgericht ordnete den Versorgungsausgleich an und bestimmte mehrere interne Teilungen von Betriebsrentenanrechten des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin. Streitgegenstand waren insbesondere die Höhe der bei der internen Teilung abzuziehenden Teilungskosten für die betriebliche Grundversorgung sowie die Einbeziehung einer geringen Beteiligungsrente II in den Wertausgleich. Die Beteiligte zu 1.) und der Antragsteller legten Beschwerden gegen die Kostenbegrenzung und gegen die Ausgleichsbemessung ein; die Antragsgegnerin verteidigte den Ausgleich und die Begrenzung. Das Amtsgericht hatte die Teilungskosten begrenzt und die Beteiligungsrente II dennoch ausgeglichen; das Oberlandesgericht überprüfte Angemessenheit der Kostenpauschale, die Anwendung von § 18 VersAusglG und ergänzte die Tenorangabe zur Versorgungsordnung. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 13 VersAusglG (Abzug angemessener Teilungskosten) und § 18 VersAusglG (Bagatellgrenze für Ausgleichswerte). • Nur die tatsächlich in Folge der Teilung entstehenden Verwaltungskosten in angemessener Höhe dürfen abgezogen werden; Pauschalierung ist zulässig, ein prozentualer Abzug kann aber insbesondere bei niedrigen oder sehr hohen Kapitalwerten unangemessen sein. • Der Senat hält eine praktikable Bezugsgröße für die Pauschale für erforderlich: Sockelbetrag in Anlehnung an die Bezugsgröße zuzüglich 0,5 % des ehezeitlichen Kapitalwerts. Konkret setzte das Gericht 2 % des Fünffachen der Bezugsgröße (aktuell 255,55 €) zuzüglich 0,5 % des ehezeitlichen Kapitalwerts an und errechnete hierauf angemessene Teilungskosten von 540,73 €, wodurch der auszugleichende Kapitalwert und der Ausgleichswert der Grundversorgung entsprechend festgelegt wurden. • Zur Beteiligungsrente II fand § 18 Abs. 3 VersAusglG Anwendung: deren kapitalisierter Ausgleichswert (1.626,73 €) lag unter der Bagatellgrenze (120 % der Bezugsgröße), sodass regelmäßig vom Wertausgleich abzusehen ist; Ausnahmetatbestände, die einen Abweichen rechtfertigen würden, lagen nicht vor. • Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Tenorkonkretisierung einer untergesetzlichen Versorgungsordnung wurde ergänzend berichtigt, weil die Auslassung versehentlich erfolgte und kein abweichender Wille erkennbar war. • Kosten- und Verfahrenswertfestsetzungen folgen aus §§ 97, 92 ZPO i.V.m. § 150 FamFG und § 50 FamGKG; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung insoweit abgeändert, dass für die interne Teilung der Grundversorgung angemessene Teilungskosten in Höhe von 540,73 € berücksichtigt wurden, wodurch sich ein auszugleichender Kapitalwert von 56.495,04 € und ein Ausgleichswert von 28.247,52 € ergeben. Die Beteiligungsrente I wurde berichtigt als interne Teilung in Höhe von 10.642,75 € übertragen. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Beteiligungsrente II wurde wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht ausgeglichen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Parteien zu je einem Drittel zu tragen und der Verfahrenswert wurde auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Fragen zur Begrenzung der Teilungskosten und zur Behandlung geringwertiger Zusatzversorgung grundsätzliche Bedeutung haben.