Beschluss
3 WF 36/08
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren wird Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst bewilligt, nicht für das gesamte PKH-Verfahren.
• Eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung umfasst bei auf den Vergleich beschränkter PKH regelmäßig nur die Einigungsgebühr nach VV 1003 RVG.
• Verfahrens- und Terminsgebühren, die im PKH-Prüfungsverfahren entstehen, sind nicht aus der Staatskasse zahlbar; sie sind als Wahlanwaltsgebühren von der Partei zu tragen.
• Eine Ausnahme der Beiordnung zum Abschluss eines Vergleichs dient der Prozessökonomie, führt jedoch nicht zu einer Erstreckung der PKH auf das Prüfungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Verfahrensgebühren bei auf Vergleich beschränkter Prozesskostenhilfe • Bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren wird Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst bewilligt, nicht für das gesamte PKH-Verfahren. • Eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung umfasst bei auf den Vergleich beschränkter PKH regelmäßig nur die Einigungsgebühr nach VV 1003 RVG. • Verfahrens- und Terminsgebühren, die im PKH-Prüfungsverfahren entstehen, sind nicht aus der Staatskasse zahlbar; sie sind als Wahlanwaltsgebühren von der Partei zu tragen. • Eine Ausnahme der Beiordnung zum Abschluss eines Vergleichs dient der Prozessökonomie, führt jedoch nicht zu einer Erstreckung der PKH auf das Prüfungsverfahren. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und das zugehörige PKH-Prüfungsverfahren. In einem Erörterungstermin schlossen die Parteien am 7. März 2007 einen Vergleich über Unterhaltszahlungen; das Amtsgericht bewilligte PKH zum Abschluss des Vergleichs und beiordnete die Verfahrensbevollmächtigten. Die beigeordnete Anwältin des Beklagten beantragte Festsetzung von PKH-Vergütungen einschließlich Verfahrens- und Terminsgebühr in Höhe von 713,94 €. Das Amtsgericht setzte die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung teils auf 477,90 €, später auf 393,95 € herab. Die Bezirksrevisorin legte hiergegen Beschwerde ein. Streitpunkt war, in welchem Umfang Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. • Rechtslage zur Gebührenvergütung: Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nur für die Prozessführung gewährt werden; das PKH-Prüfungsverfahren dient ausschließlich der Prüfung der Bedürftigkeit und summarischen Erfolgsprognose und ist nicht Gegenstand der PKH-Bewilligung. • Beschränkung der PKH auf den Vergleich: Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO rechtfertigt die Beendigung des Streits durch einen Vergleich im Erörterungstermin die Bewilligung von PKH allein für den Vergleich; daher umfasst die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung nach VV 1003 RVG regelmäßig nur die Einigungsgebühr (1,0). • Keine Erstattung von Verfahrens- und Terminsgebühr: Die Entstehung von Verfahrens- und Terminsgebühren im Gebührenrecht ändert nichts am Umfang der PKH-Bewilligung; diese Gebühren dürfen nicht aus der Staatskasse erstattet werden, wenn die PKH auf den Vergleich beschränkt ist. • Praxis der Beiordnung: Die erlaubte Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Abschluss eines Vergleichs dient der Prozessökonomie, führt aber nicht zur Erstreckung der PKH auf das gesamte Prüfungsverfahren. • Auslegung der RVG-VV: VV 1003 RVG begründet hier die Anspruchsgrundlage für die Einigungsgebühr; andere entstandene Gebühren sind als Wahlanwaltsgebühren von der Partei zu tragen. • Anwendung auf den Streitfall: Vor diesem Hintergrund war die Festsetzung einer Verfahrensgebühr durch das Amtsgericht rechtsfehlerhaft; die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung ist auf die Einigungsgebühr und Auslagen zu begrenzen. Die Beschwerde der Landeskasse war erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert. Aus der Landeskasse sind an die beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten 276,08 € zu zahlen (1,0 Einigungsgebühr aus 4.200,00 €, Pauschale für Post-/Telekommunikation, Umsatzsteuer). Die Verfahrens- und Terminsgebühren können nicht aus der Staatskasse erstattet werden, weil die PKH auf den Vergleich beschränkt war; diese Gebühren sind als Wahlanwaltsgebühren von der Partei selbst zu tragen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Insgesamt war die Herabsetzung der ursprünglich festgesetzten Vergütung geboten, weil nur die Einigungsgebühr samt Auslagen und Umsatzsteuer aus der Landeskasse erstattungsfähig ist.