Beschluss
1 WF 74/06
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann ausnahmsweise nur für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt werden, wenn die Erledigung des Streitgegenstands im Prüfungsverfahren durch richterliche Initiative herbeigeführt wurde.
• Bei richterlicher Mitwirkung an einer gütlichen Einigung ist es sachgerecht, dem Antragsteller die Befreiung von der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren zu gewähren.
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt Prozesskostenhilfebedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsbegehrens voraus.
• Ist die Rechtslage zweifelhaft, kann im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Erfolgsaussicht offen bejaht werden, um den Parteien die Möglichkeit der Klärung in den Instanzen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe bei richterlich veranlasster gütlicher Einigung • Prozesskostenhilfe kann ausnahmsweise nur für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt werden, wenn die Erledigung des Streitgegenstands im Prüfungsverfahren durch richterliche Initiative herbeigeführt wurde. • Bei richterlicher Mitwirkung an einer gütlichen Einigung ist es sachgerecht, dem Antragsteller die Befreiung von der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren zu gewähren. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt Prozesskostenhilfebedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsbegehrens voraus. • Ist die Rechtslage zweifelhaft, kann im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Erfolgsaussicht offen bejaht werden, um den Parteien die Möglichkeit der Klärung in den Instanzen zu lassen. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute, die während der Ehe gemeinsam eine Wohnung in Braunschweig gemietet hatten. Nach der Trennung bewohnt die Antragsgegnerin mit den vier Kindern die Ehewohnung; der Antragsteller begehrt die Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin, um aus der gesamtschuldnerischen Miethaftung auszuscheiden. Der Vermieter erklärte vorgerichtlich seine Bereitschaft, den Mietvertrag allein mit der Antragsgegnerin fortzuführen. Die Antragsgegnerin machte ihre Zustimmung von der Übernahme bestimmter Kosten abhängig; der Antragsteller hat später die Betriebskostennachzahlung nachgewiesen. Das Amtsgericht wies auf die Möglichkeit hin, den Antragsteller ohne Vorbedingungen aus dem Mietvertrag zu entlassen; daraufhin erklärte die Antragsgegnerin Zustimmung gegenüber dem Vermieter. Das Amtsgericht versagte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, der Streit habe sich im Prüfungsverfahren erledigt; der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet, weil außergewöhnliche Verfahrensumstände eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. • Grundsatz: Regelmäßig ist Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache im Prüfungsverfahren nicht zu gewähren, da die Notwendigkeit weiterer Rechtsverfolgung entfällt. • Ausnahme bei richterlicher Mitwirkung: Wenn die Erledigung durch richterliche Hinweise oder Maßnahmen herbeigeführt wurde und dadurch eine gütliche Einigung entstand, ist es gerechtfertigt, ausnahmsweise Prozesskostenhilfe für das Prüfungsverfahren zu bewilligen, um der Wirkung richterlicher Verfahrensförderung Rechnung zu tragen. • Zeitpunkt der Prüfung: Die Erfolgsaussicht ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu bemessen; eine unsachgemäße Verzögerung der Bearbeitung liegt hier nicht vor. • Erfolgsaussicht: Trotz kontroverser höchstrichterlicher Auffassungen zur Frage, ob ein Wohnungszuweisungsverfahren allein dazu dienen kann, Gesamtschuldverhältnisse aufzulösen, ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, um den Parteien die Möglichkeit der Rechtsklärung in den Instanzen zu erhalten. • Voraussetzungen: Prozesskostenhilfebedürftigkeit ist nachgewiesen; somit sind die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Teilbewilligung erfüllt. • Kostenentscheidung: Wegen des Teilerfolgs wird Gebührenfreiheit für die Beschwerde gewährt; sonstige Kostenregelung richtet sich nach §127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe insbesondere für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt und ihm zur Vertretung ein Rechtsanwalt beigeordnet; im Übrigen wird Prozesskostenhilfe versagt. Die Bewilligung erfolgt, weil die Erledigung des Streitgegenstands durch richterliche Initiative und daraus folgende gütliche Einigung herbeigeführt wurde, der Antragsteller prozesskostenhilfebedürftig ist und für sein Begehren hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; notwendige außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.