OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 128/04

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein als "Lagerfahrzeug" mit Angabe des Modelljahrs bezeichnetes Fahrzeug begründet nicht ohne Weiteres Anspruch auf ein höchstens 12 Monate altes Fahrzeug. • Die Frage, ob ein nicht als Neuwagen verkauftes Lagerfahrzeug wegen längerer Lagerdauer mangelhaft ist, ist nach Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; eine starre 24-Monats-Grenze ist nicht zu ziehen. • Für nachträglich geltend gemachte Mängel muss der Käufer zur Wahrung des Rücktrittsrechts grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Lagerfahrzeugangabe und Mängelhaftung bei längerer Lagerdauer • Ein als "Lagerfahrzeug" mit Angabe des Modelljahrs bezeichnetes Fahrzeug begründet nicht ohne Weiteres Anspruch auf ein höchstens 12 Monate altes Fahrzeug. • Die Frage, ob ein nicht als Neuwagen verkauftes Lagerfahrzeug wegen längerer Lagerdauer mangelhaft ist, ist nach Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; eine starre 24-Monats-Grenze ist nicht zu ziehen. • Für nachträglich geltend gemachte Mängel muss der Käufer zur Wahrung des Rücktrittsrechts grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Die Ehefrau des Klägers kaufte bei der Beklagten am 15.1.2004 einen Chrysler PT Cruiser, im Vertrag bezeichnet als "Lagerfahrzeug, Modelljahr 02", produziert am 15.10.2001. Der Kläger trat Gewährleistungsansprüche seiner Ehefrau an seinen eigenen Namen ab und machte wegen angeblich über 12‑monatiger Lagerdauer und festgestellter Reifenschäden Gewährleistungsrechte geltend. Er forderte Lieferung eines höchstens 12 Monate alten Fahrzeugs, setzte Fristen und trat nach Fristablauf vom Vertrag zurück. Er begehrte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzung und Ersatz diverser Ausstattungs- und Zubehörkosten. Die Beklagte bestritt Mängel und berief sich darauf, es handele sich um ein vertragsgemäßes Lagerfahrzeug; zudem sei der Preis deutlich unter Listenpreis gelegen. • Vertragsauslegung: Der Vertrag bezeichnet das Fahrzeug ausdrücklich als "Lagerfahrzeug" und verwendet nicht den Begriff "neu"; damit durfte der Käufer kein fabrikneues Fahrzeug im Sinne höchstrichterlicher Rechtsprechung (max. 12 Monate Herstellungszeitraum) erwarten. • Einzelfallprüfung: Es bestehen keine allgemeinen starren Regeln für Lagerfahrzeuge; die Frage der Zumutbarkeit der Lagerdauer ist nach Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die Angabe "Modelljahr 2002" konkretisiert die Lagerfahrzeugbezeichnung und lässt den Herstellungszeitraum innerhalb der Modelljahresproduktion vermuten. • Preiswürdigung: Der Verkaufspreis lag deutlich unter dem Listenpreis; ein erheblicher Preisnachlass stärkt die Annahme, dass es sich um ein älteres Lagerfahrzeug handelte und mindert die Erwartung eines Neufahrzeugs. • Mangelhaftigkeit: Allein die Lagerdauer von 27 Monaten stellt hier keinen Sachmangel dar, weil aus dem Vertrag und den Umständen kein Anspruch auf ein höchstens 12 Monate altes Fahrzeug folgt. • Fristsetzung: Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten "Standbeulen" an den Reifen hat er keine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt; eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §§ 440, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, sodass ein Rücktritt nicht gerechtfertigt ist. • Rechtsfolgen: Mangels wirksamer Voraussetzungen für Rücktritt und wegen fehlender Mängel im Sinne eines vertragswidrigen Zustands war die Klage abzuweisen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das landgerichtliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keine Gewährleistungsrechte wegen der behaupteten 27‑monatigen Lagerdauer, weil der Vertrag das Fahrzeug als "Lagerfahrzeug, Modelljahr 02" ausweist und damit keinen Anspruch auf ein höchstens 12 Monate altes Neufahrzeug begründet. Nur die beanstandeten Reifenschäden kämen als Mangel in Betracht, für diese hat der Kläger jedoch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt; eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist nicht gegeben. Folglich war ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zulässig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.