Beschluss
2 W 221/04
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein formell fehlerhafter Beschluss des Amtsgerichts, der mehrere namentlich genannte Vereinsmitarbeiter als Betreuer aufführt, schließt einen Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins nach § 1908e BGB nicht zwingend aus, wenn materiell eine Einzelbetreuung durch einen benannten Mitarbeiter erfolgt ist.
• Bei der Auslegung des Bestellungsbeschlusses genügt, dass diese Auslegung nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist; sie muss nicht zwingend sein.
• Ein Betreuungsverein kann Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nach §§ 1836 Abs. 2, 1836a i.V.m. § 1908e BGB nur beanspruchen, wenn im Bestellungsbeschluss ein namentlich benannter natürlicher Mitarbeiter des Vereins als Vereinsbetreuer und der anstellende Verein angegeben sind.
• Vertrauensschutz kann dazu führen, dass trotz formeller Mängel die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen gewährt wird; für die Zukunft ist jedoch die formale Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Betreuungsvereins trotz formell fehlerhafter Bestellung eines Mitarbeiters • Ein formell fehlerhafter Beschluss des Amtsgerichts, der mehrere namentlich genannte Vereinsmitarbeiter als Betreuer aufführt, schließt einen Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins nach § 1908e BGB nicht zwingend aus, wenn materiell eine Einzelbetreuung durch einen benannten Mitarbeiter erfolgt ist. • Bei der Auslegung des Bestellungsbeschlusses genügt, dass diese Auslegung nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist; sie muss nicht zwingend sein. • Ein Betreuungsverein kann Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nach §§ 1836 Abs. 2, 1836a i.V.m. § 1908e BGB nur beanspruchen, wenn im Bestellungsbeschluss ein namentlich benannter natürlicher Mitarbeiter des Vereins als Vereinsbetreuer und der anstellende Verein angegeben sind. • Vertrauensschutz kann dazu führen, dass trotz formeller Mängel die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen gewährt wird; für die Zukunft ist jedoch die formale Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Der W. Betreuungsverein macht Erstattungsansprüche für Betreuung auf Grundlage gesetzlicher Vergütungsregelungen geltend. Das Amtsgericht bestellte in seinem Beschluss vom 09.01.2004 elf namentlich genannte Mitarbeiter des Vereins als Betreuer; der Verein benannte Frau B. als erste Betreuerin, die die Betreuung tatsächlich ausübte. Das Amtsgericht setzte auf Antrag des Vereins die Vergütung fest. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde ein, die das Landgericht zurückwies und die weitere sofortige Beschwerde zuließ. Der Bezirksrevisor rügte, aus dem Bestellungsbeschluss sei nicht ersichtlich, ob der Verein oder einzelne Vereinsmitarbeiter nach § 1897 Abs. 2 BGB bestellt worden seien und ob daher ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bestehe. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Bezirksrevisor mit sofortiger weiterer Beschwerde an das Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 69e S.1, 56g Abs.5 S.2, 27 Abs.1, 29 FGG zulässig, da die Landgerichtsentscheidung die weitere Beschwerde zugelassen hat und Fristen gewahrt wurden. • Rechtliche Voraussetzungen der Vergütung: Ein Vergütungsanspruch nach § 1908e Abs.1 S.1 BGB setzt voraus, dass ein Mitarbeiter des Vereins namentlich zum Betreuer bestellt ist; wird hingegen der Verein selbst gemäß § 1900 BGB bestellt, bestehen Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nicht, sondern allenfalls gegen das Vermögen des Mündels (§§ 1836 Abs.4, 1836a BGB). • Auslegung des Bestellungsbeschlusses: Der Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts nannte zwar elf Mitarbeiter, doch ist die Auslegung des Landgerichts, wonach namentlich benannte natürliche Personen als Vereinsbetreuer und nicht der Verein selbst bestellt wurden, nach den Denkgesetzen möglich und stützt sich darauf, dass im Betreuungsausweis und in der Annahmeerklärung des Vereins konkret Frau B. als Betreuerin benannt und die Betreuung tatsächlich von ihr ausgeführt wurde. • Materielles Ergebnis und Vertrauensschutz: Obwohl der Amtsgerichtsbeschluss gegen das gesetzliche Leitbild der Einzelbetreuung verstößt, ist materiell Einzelbetreuung durch einen namentlich benannten Mitarbeiter verwirklicht worden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wäre es unbillig, dem Verein die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen wegen des formellen Mangels zu versagen; für künftige Bestellungen ist jedoch auf formelle Ordnungsmäßigkeit zu achten. • Kosten und Beschwerdewert: Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen; der Beschwerdewert wurde nach der festgesetzten Vergütung bemessen. Die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Auslegung des Landgerichts, wonach in der Praxis eine namentlich benannte natürliche Person aus dem Betreuungsverein als Betreuer fungierte, sodass die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins im Sinne von § 1908e BGB erfüllt sind. Wegen des materiellen Vorliegens der Einzelbetreuung und aus Vertrauensgesichtspunkten bleibt der Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen erhalten. Für die Zukunft ist jedoch zu verlangen, dass das Vormundschaftsgericht formal klar einen bestimmten Vereinsmitarbeiter und den anstellenden Verein benennt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen; der Beschwerdewert wird auf 2.170,50 € festgesetzt.