Urteil
2 U 95/04
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei politisch relevanten Demonstrationszwischenfällen kann auch bei weniger schweren Straftaten eine Namensnennung der Beteiligten zulässig sein, wenn die Tat die Öffentlichkeit in besonderer Weise berührt.
• Teilnehmer an öffentlich ausgetragenen Demonstrationsexzessen gelten als relative Personen der Zeitgeschichte und müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch bildlicher und namensmäßiger Darstellung gefallen lassen.
• Ist die Identität eines Beteiligten bereits vor Ort öffentlich bekannt geworden, spricht dies für die Zulässigkeit einer authentisch gestalteten Reportage, die den Namen nicht anonymisiert.
Entscheidungsgründe
Namensnennung bei Gewalttätigkeiten auf Demonstrationen zulässig • Bei politisch relevanten Demonstrationszwischenfällen kann auch bei weniger schweren Straftaten eine Namensnennung der Beteiligten zulässig sein, wenn die Tat die Öffentlichkeit in besonderer Weise berührt. • Teilnehmer an öffentlich ausgetragenen Demonstrationsexzessen gelten als relative Personen der Zeitgeschichte und müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch bildlicher und namensmäßiger Darstellung gefallen lassen. • Ist die Identität eines Beteiligten bereits vor Ort öffentlich bekannt geworden, spricht dies für die Zulässigkeit einer authentisch gestalteten Reportage, die den Namen nicht anonymisiert. Der Kläger war auf einer politischen Demonstration an einer handgreiflichen Auseinandersetzung beteiligt; ein Zeitungsbericht der Beklagten nannte seinen vollen Namen. Der Kläger begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Namensnennung. Die Beklagte berichtete in Form einer Reportage und legte dar, der Name sei von Zuschauern vor Ort zur Identifizierung gerufen worden. Der Kläger behauptete, er habe lediglich in Notwehr gehandelt; Videoaufnahmen belegten jedoch, dass er den Angriff begonnen habe. Das Landgericht gab dem Kläger zunächst teilweise Recht; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat hat Videosequenzen geprüft und die Umstände der Berichterstattung gewürdigt. • Rechtfertigende Abwägung: Bei der Abwägung zwischen Schutz der Persönlichkeitsrechte und Pressefreiheit überwiegt hier das öffentliche Informationsinteresse, weil der Vorfall im politischen Kontext steht und exemplarisch für die politische Kultur bei Demonstrationen ist. • Relative Person der Zeitgeschichte: Die Akteure des demonstrativen Geschehens sind als relative Personen der Zeitgeschichte einzustufen, sodass eine Namensnennung unter bestimmten Voraussetzungen hinzunehmen ist. • Authentizität der Berichterstattung: Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass der Name des Klägers vor Ort genannt wurde; die Reportage zielt auf Stimmungserfassung und Authentizität, weshalb eine Anonymisierung nicht geboten war. • Tatumstände und Videoaufnahme: Der ursprünglich behauptete Notwehr-Status des Klägers wurde durch Videoaufnahmen widerlegt; er trat als aktiver Angreifer auf, wodurch das Anonymitätsinteresse geschwächt wurde. • Gefährdungspotenzial: Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine durch die Namensnennung begründete, nicht hinzunehmende Verfolgungsgefahr vor; etwaiges zusätzliches Gefährdungspotenzial ist gering und durch sein öffentliches Auftreten mitverursacht. • Prozesskosten: Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten beider Instanzen zu tragen, da sein Antrag im Wesentlichen zurückgewiesen wurde. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Landgerichtsurteil wurde abgeändert und der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz insgesamt zurückgewiesen. Die Namensnennung war vor dem Hintergrund der politischen Demonstration, der exemplarischen Bedeutung des Vorfalls und der vor Ort erfolgten Identifizierung gerechtfertigt. Das Videomaterial zeigte, dass der Kläger als Angreifer handelte, sodass sein Anonymitätsinteresse erheblich reduziert war. Konkrete Hinweise auf eine unzumutbare Verfolgungsgefahr durch die Namensnennung wurden nicht vorgetragen; deshalb durfte die Beklagte den Namen in ihrer auf Authentizität bedachten Reportage nennen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.