Urteil
1 U 42/03
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine per Computerfax übermittelte Berufungsbegründung bedarf entweder der eingescannten Unterschrift oder eines ausdrücklichen Vermerks, dass wegen der Übertragungsart nicht unterschrieben werden könne.
• Das allgemeine Unterschriftserfordernis für Berufungsbegründungen (§§ 520 Abs.5,130,78 Abs.1 S.2 ZPO) gilt auch für Computerfax, Ausnahmen (z. B. Telegramm) bleiben eng beschränkt.
• Fehlt die eingescannten Unterschrift und kein Unterschriftssurrogat, ist die Berufung unzulässig; ein nachträglicher Wiedereinsetzungsantrag ist nur bei glaubhafter und nicht verschuldeter Verhinderung des Prozessbevollmächtigten möglich.
Entscheidungsgründe
Unterschriftserfordernis bei per Computerfax übermittelter Berufungsbegründung • Eine per Computerfax übermittelte Berufungsbegründung bedarf entweder der eingescannten Unterschrift oder eines ausdrücklichen Vermerks, dass wegen der Übertragungsart nicht unterschrieben werden könne. • Das allgemeine Unterschriftserfordernis für Berufungsbegründungen (§§ 520 Abs.5,130,78 Abs.1 S.2 ZPO) gilt auch für Computerfax, Ausnahmen (z. B. Telegramm) bleiben eng beschränkt. • Fehlt die eingescannten Unterschrift und kein Unterschriftssurrogat, ist die Berufung unzulässig; ein nachträglicher Wiedereinsetzungsantrag ist nur bei glaubhafter und nicht verschuldeter Verhinderung des Prozessbevollmächtigten möglich. Die Kläger legten gegen ein am 10.04.2003 verkündetes Landgerichtsurteil Berufung ein und reichten die Berufungsbegründung am 18.08.2003 per Computerfax ein. Das Fax erreichte das Oberlandesgericht ohne eingescanntes Unterschriftsbild, lediglich der Name des Prozessbevollmächtigten war in der gleichen Computerschrift angegeben. Später traf die Schrift per Post mit Originalunterschrift ein. Die Kläger beantragten vorsorglich Wiedereinsetzung und führten aus, die ursprüngliche Faxsendung habe die eingescannten Unterschrift enthalten; dies untermauerten sie mit screen shots, Tobit-Ausdrucken und einer eidesstattlichen Versicherung des Anwalts. Die Beklagte beantragte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und hielt den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet. • Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung innerhalb der Frist nicht wirksam unterschrieben war; für an ein Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründungen gilt nach §§ 520 Abs.5,130,78 Abs.1 S.2 ZPO grundsätzlich das Formerfordernis der Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwalts. • Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis (z. B. Telegramm) bleiben möglich, doch bei Telefax/Telekopie verlangt § 130 Nr.6 ZPO die Übermittlung der kopierten Unterschrift; beim Computerfax ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingescanntes Unterschriftsbild oder jedenfalls ein Hinweis, dass wegen der Übertragungsart nicht unterschrieben werden könne, erforderlich. • Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe hat eine großzügigere Handhabung angedeutet, doch aus Gründen der Rechtssicherheit kann der Senat auf Unterschrift oder Unterschriftssurrogat nicht verzichten; der bloß in gleicher Schrift gesetzte Name des Anwalts stellt keinen Ersatz dar. • Ein Verzicht auf die Unterschrift würde das Unterschriftserfordernis bei herkömmlicher Postübermittlung faktisch entwerten; daher ist die strenge Form erforderlich, zumal der Gesetzgeber § 130 Nr.6 ZPO erst kürzlich konkretisiert hat. • Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, dass das Fehlen der eingescannten Unterschrift nicht auf einen Bedienungsfehler ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist; screen shots und Tobit-Ausdrucke genügen zur Entkräftung dieser Möglichkeit nicht. • Aus diesen Gründen ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen wird als unzulässig verworfen, weil die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung per Computerfax keine eingescannten Unterschrift und auch keinen erklärenden Vermerk enthielt. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zurückgewiesen, da sie nicht ausreichend glaubhaft gemacht haben, dass das Fehlen der Unterschrift nicht durch einen Bedienungsfehler ihres Prozessbevollmächtigten verursacht wurde. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den üblichen Sicherheitsregelungen. Die Revision wird zugelassen insoweit, als die Verwerfung der Berufung wegen Unwirksamkeit der Berufungsbegründung angefochten wird.