Beschluss
8 W 83/02
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB besteht auch bei Stückkauf, wenn der Verkäufer ein gleichartiges mangelfreies Fahrzeug beschaffen kann.
• Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass eine Ersatzlieferung unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 275, § 439 Abs. 3 BGB).
• Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten ist nach dem Verhältnis zu dem objektiven Wert der mangelfreien Sache zu beurteilen, nicht nach dem bezahlten Kaufpreis.
Entscheidungsgründe
Nachlieferungsanspruch bei Kfz-Mängeln; Zumutbarkeit der Ersatzlieferung • Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB besteht auch bei Stückkauf, wenn der Verkäufer ein gleichartiges mangelfreies Fahrzeug beschaffen kann. • Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass eine Ersatzlieferung unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 275, § 439 Abs. 3 BGB). • Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten ist nach dem Verhältnis zu dem objektiven Wert der mangelfreien Sache zu beurteilen, nicht nach dem bezahlten Kaufpreis. Die Klägerin kaufte im April 2002 bei der gewerblichen Beklagten einen neuen Seat Ibiza, für den im Angebot ABS und 4 Airbags angegeben waren. Tatsächlich fehlten ABS und die beiden Seitenairbags; die Klägerin forderte daraufhin Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Die Beklagte bot Rücktritt oder 200 € Nachlass an, wogegen die Klägerin sich wandte. Die Beklagte behauptete, eine Ersatzlieferung sei unzumutbar beziehungsweise unmöglich, weil sie kein entsprechendes Fahrzeug habe und dies nur zu erheblich höheren Kosten (nach Schwacke etwa 3.500 € mehr) zu beschaffen sei. Die Parteien schlossen einen Vergleich über 750 € Zahlung, stritten jedoch über die Verteilung der Prozesskosten; das Landgericht stellte auf Unzumutbarkeit der Nachlieferung und legte die Kosten vorwiegend der Klägerin auf. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich. • Feststellung, dass das erworbene Fahrzeug mangelhaft war berechtigt die Klägerin zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen; dies wurde nicht bestritten. • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan und bewiesen, dass die Ersatzlieferung unmöglich im Sinne des § 275 BGB ist; bloße Bestandslosigkeit genügt nicht. • Mangels wirksamer Unmöglichkeitsdarlegung ist zu prüfen, ob die Ersatzlieferung unverhältnismäßige Kosten gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB verursacht. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist auf den objektiven Wert der mangelfreien Sache abzustellen; der vom Käufer bezahlte Schnäppchenpreis ist bei der Abwägung außer Betracht zu lassen. • Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten betragen die Nacherfüllungskosten 750 €, der Wert eines mangelfreien Fahrzeugs 15.651 €, sodass die Kosten nur 4,7 % des Wertes ausmachen und somit nicht unverhältnismäßig sind. • Damit wäre die Klägerin mit ihrem Hauptantrag auf Nachlieferung obsiegt; aus diesem Grund war die landgerichtliche Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin zu korrigieren und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg; das Landgerichtsbeschluss wird abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Begründend ist festzuhalten, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB hatte, weil die Beklagte nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen hat, dass eine Ersatzlieferung unmöglich wäre. Soweit die Beklagte die Unzumutbarkeit mit den von ihr behaupteten Mehrkosten geltend machte, sind diese nach dem objektiven Wert der mangelfreien Sache zu beurteilen; die angegebenen 750 € Nacherfüllungskosten stehen in keinem unverhältnismäßigen Verhältnis zum Wert eines mangelfreien Fahrzeugs (15.651 €). Damit steht der Klägerin die nachträgliche Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs zu, und die Beklagte hat die Prozess- und Beschwerdekosten zu tragen.