Beschluss
1 WF 176/01
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auf Antrag nach §121 Abs.2 S.1 ZPO ein bereitwilliger Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich ist.
• Bei vereinfachten Unterhaltsabänderungsverfahren können Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit der hilfsbedürftigen Partei die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung begründen.
• Die Prüfungen zur Geltendmachung rückständiger Unterhaltsansprüche und die möglichen Einwendungen des Antragsgegners, insbesondere zur Leistungsfähigkeit, rechtfertigen in der Regel anwaltliche Beratung auch im vereinfachten Verfahren.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts in vereinfachtem Unterhaltsabänderungsverfahren • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auf Antrag nach §121 Abs.2 S.1 ZPO ein bereitwilliger Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich ist. • Bei vereinfachten Unterhaltsabänderungsverfahren können Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit der hilfsbedürftigen Partei die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung begründen. • Die Prüfungen zur Geltendmachung rückständiger Unterhaltsansprüche und die möglichen Einwendungen des Antragsgegners, insbesondere zur Leistungsfähigkeit, rechtfertigen in der Regel anwaltliche Beratung auch im vereinfachten Verfahren. Die Antragstellerin begehrt eine Änderung eines Unterhaltstitels aus einem Urteil des Familiengerichts, wonach der Antragsgegner Kindesunterhalt zu zahlen hat. Sie beantragte im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO die Wegnahme der Kindergeldanrechnung rückwirkend ab 1.2.2000 und Prozesskostenhilfe mit Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Das Amtsgericht änderte den Titel wie beantragt und bewilligte ratenlose Prozesskostenhilfe, lehnte aber die Beiordnung des Rechtsanwalts als nicht erforderlich ab. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen; der Antragsgegner war im Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Streitentscheidend sind die Frage der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung und die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, insbesondere auch die Möglichkeit einer späteren Änderungskorrekturklage nach § 656 ZPO. • Rechtsgrundlage ist §121 Abs.2 Satz1 ZPO; bei nicht zwingender Vertretung ist auf Antrag ein bereitwilliger Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. • Da der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten war, sind für die Erforderlichkeit der Anwaltstätigkeit Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit der hilfsbedürftigen Partei zur Selbstvertretung maßgeblich. • Im vereinfachten Unterhaltsabänderungsverfahren sind wesentliche rechtliche Fragen zu klären: ob die Abänderung im eigenen Namen oder in gesetzlicher Vertretung des Kindes zu verlangen ist und ab wann bzw. in welcher Höhe rückwirkender Unterhalt geltend gemacht werden kann, wobei Vorschriften wie §655 ZPO, §656 ZPO und §1613 BGB zu berücksichtigen sind. • Rückforderungszeiträume und Voraussetzungen rückständiger Unterhaltsansprüche (§655 Abs.6, §646 Abs.1 Nr.5 ZPO, §1613 BGB) erfordern rechtliche Prüfung, die der Antragstellerin anwaltlichen Rat notwendig macht. • Der Antragsgegner kann Einwendungen erheben, die im vereinfachten Verfahren nicht abschließend zu prüfen sind (z.B. mangelnde Leistungsfähigkeit), insbesondere im Rahmen einer Änderungskorrekturklage nach §656 ZPO; dies beeinflusst das Kostenrisiko des Verfahrens und erfordert Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners. • Angesichts dieser Umstände ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin erforderlich. • Die Entscheidung über Gerichtskosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten folgt aus GKG und §127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet; das Oberlandesgericht ändert die amtsgerichtliche Entscheidung und ordnet der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe den von ihr gewünschten Rechtsanwalt zur Vertretung im erstinstanzlichen Unterhaltsabänderungsverfahren bei. Die Beiordnung ist geboten, weil die rechtlichen Fragen zur Abänderung des Unterhaltstitels, rückständige Unterhaltsansprüche und das Risiko einer späteren Änderungskorrekturklage die anwaltliche Vertretung erforderlich machen. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.