Beschluss
12 U 61/24 e
OLG Bamberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12.04.2024, Aktenzeichen 72 O 2300/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.220,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12.04.2024 sowie Ziff. I der Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 08.08.2024 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren werden folgende Anträge gestellt: Der Kläger beantragt, Das Urteil des Landgerichts Würzburg, Az.: 72 O 2300/23, verkündet am 12.04.2024, wird insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 48.220,00 € nach Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs X. 2022, 19-Zoll Sport-Felgen, Anhängerkupplung, … Metallic, FIN: … zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des in Z. 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliches Anwaltshonorar in Höhe von 2.306,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12.04.2024, Aktenzeichen 72 O 2300/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 08.08.2024, dort Ziff. II. der Gründe, Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass, jedoch zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: 1. Soweit die Klagepartei auch weiterhin die Widerrufsbelehrung deshalb für nicht ausreichend erachtet, weil weder Telefon- noch Telefaxnummer der Beklagten angegeben waren und hierfür auf das Urteil des EuGH vom 14.05.2020 – C-266/19 – verweist, hatte sich der Senat hierzu bereits positioniert, indem er sich der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des Kammergerichts (Hinweisbeschluss vom 22.05.2024 – 24 U 139/23, Anlage B1) angeschlossen hat (vgl. S. 14 f. des Beschlusses vom 08.08.2024). Der Senat macht sich weiterhin – auch nach nochmaliger Würdigung des Beschwerdevorbringens – die Begründung des Kammergerichts, warum die zitierte EuGH-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, zu eigen. Aus der EuGH-Rechtsprechung ergibt sich deshalb nicht, dass auch dann, wenn die Muster-Widerrufsbelehrung vom Unternehmer nicht verwandt worden ist, zwingend Telefon- und Telefaxnummer für eine wirksame Widerrufsbelehrung angegeben werden müssen. 2. Soweit der Kläger darüber hinaus argumentiert, die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sei auch deshalb erforderlich, da für eine E-Mail – anders als für ein Fax – nicht die Vermutung des Zugangs bestehe, die Sendung einer E-Mail deshalb für den Widerrufenden unsicherer sei und in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des OLG Rostock (Beschluss vom 03.04.2024 – 7 U 2/24 = MMR 2024, 491) und des BGH (Urteil vom 19.02.2014 – IV ZR 163/13) verweist, ändert auch dies an der bisherigen Würdigung des Senats nichts. Die vom Klägervertreter zitierte Rechtsprechung betrifft nicht den Fall einer Widerrufserklärung, sondern einer Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages bzw. eine Kündigungserklärung. Den rechtzeitigen Zugang der letztgenannten Erklärungen muss der Erklärende beweisen, falls er hieraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Dies gilt jedoch nicht in gleichem Maße für die Erklärung des Widerrufs. Denn insofern genügt nach § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zwar bedarf auch der Widerruf für seine Wirksamkeit des Zugangs der Erklärung (§ 130 Abs. 1 BGB); unschädlich ist aber, wenn dieser Zugang erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt. Für den Fall, dass sich der Unternehmer nicht nur auf einen verspäteten Zugang, sondern auf einen angeblichen Nichtzugang der Widerrufserklärung beruft, kann der Verbraucher seine Widerrufserklärung (erneut) nachträglich abgeben; erfolgt dies unverzüglich i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB, ist die Widerrufsfrist gleichwohl gewahrt und der Widerruf wirksam (h. M., so z. B. OLG Dresden, Urteil vom 20.10.1999 – 8 U 2081/99 = NJW-RR 2000, 354; Fritsche, in: MüKo-BGB (2022), § 355 Rn. 57; Kaiser, in: Staudinger, BGB (2012), § 355 Rn. 39 a. E.). Der Kläger zitiert in diesem Zusammenhang auch eine Fundstelle aus dem Großkommentar bei Beck-Online. Diese Fundstelle beschäftigt sich jedoch nicht mit einer Widerrufserklärung, die per E-Mail abgegeben worden ist, sondern die über die Webseite des Unternehmens übermittelt wurde (§ 356 Abs. 1 BGB). Dort besteht jedoch eine gänzlich andere Nachweisproblematik als beim Absenden einer E-Mail. 3. Der Senat hält auch bereits an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung fest, dass es ausreichend ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine einfache zumutbare Möglichkeit der Übermittlung der Widerrufserklärung mitteilt. Es müssen nicht sämtliche Übermittlungswege in der Widerrufsbelehrung aufgezeigt werden. Dies ist auch dann nicht erforderlich, wenn grundsätzlich eine Erreichbarkeit des Unternehmens per Telefon oder Fax besteht. 4. Ein Abwarten der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 30/23 über Beschwerde der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Hamm vom 10.08.2023 – 18 U 34/22 – ist ebenso wenig angezeigt wie eine Entscheidung des vorliegenden Berufungsverfahrens durch Urteil. Der Senat weicht von der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO. Für die Vollstreckbarkeit des vorliegenden Beschlusses bedarf es keines gesonderten Ausspruchs (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.