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Urteil

8 U 96/22

OLG Bamberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung kann jedoch durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift (zB Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB) geschaffen hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung kann jedoch durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift (zB Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB) geschaffen hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 15.07.2022, Az. 44 / 41 O 71/21, in Ziffer 1 geändert und neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.455,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache allein insoweit Erfolg, als das Landgericht Bamberg, gestützt auf § 288 Abs. 2 BGB, einen Zinsanspruch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt angenommen hat. Von der Beklagten geschuldet ist ein Zins (auf den Zahlbetrag) nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 1 BGB. Zunächst kann auf die – mit Ausnahme jener zur Zinshöhe – zutreffenden, durch die Berufungsangriffe nicht entkräfteten Ausführungen des Landgerichts Bamberg im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Die mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Berufungsangriffe geben lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: 1. Es ist zwar zutreffend, dass Syndikusrechtsanwälte ihren Arbeitgeber in zivilrechtlichen Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof nicht wirksam als Rechtsanwalt vertreten können (§ 46c Abs. 2 Nr. 1 BRAO). Damit könnte, weil es sich bei Rechtsanwalt E. U., der die Klageschrift unterzeichnet und eingereicht hat, um einen bei der Klägerin angestellten Rechtsanwalt handelt, zunächst eine Prozesshandlungsvoraussetzung gefehlt haben. Die von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung kann jedoch durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 78 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 23.07.2020, Az. I ZR 73/20, Rn. 8 m.w.N., juris). Dies ist vorliegend (spätestens) in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Bamberg vom 04.10.2021 geschehen und zwar durch Stellung der Anträge aus der Klageschrift vom 26.02.2021 nun durch den unbestritten postulationsfähigen Rechtsanwalt Dr. G1. (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 3). 2. Der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB ist erfüllt. Während der pandemiebedingten Schließzeiten war es der Beklagten rechtlich unmöglich, ihren Mitgliedern / Kunden die vertragsgemäße Nutzung des jeweils mit diesen vereinbarten Fitnessstudios zu gewähren. Die Beklagte verweist insoweit ohne Erfolg auf die Möglichkeit abweichender Schließzeiten von Studios in anderen Bundesländern und im Ausland. Sie verkennt hierbei ihre Leistungspflicht, die sie selbst durch die Ausgestaltung der schriftlichen Mitgliedsverträge und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschaffen hat und die sich im Übrigen, wollte man annehmen, nicht in jedem schriftlichen Vertrag sei explizit ein bestimmtes Studio als Ort der Hauptleistungserbringung vereinbart, durch Auslegung ergibt. Im letzteren Fall ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Regelung hätten weiter präzisieren und ausgestalten wollen. Gemäß Ziffer 1.2 der vorgelegten und von der Beklagten als vorgelegt und einbezogen nicht in Abrede gestellten >Allgemeinen Geschäftsbeziehungen im Studio durch Unterschrift des Mitglieds zustande Online Studio Umfang der Studionutzung Studio nichts Verbraucher< i.S.d. § 13 BGB beteiligt sind. Dies führt zum Teilerfolg der Berufung der Beklagten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Teilerfolg der Berufung bezieht sich lediglich auf den nicht den Berufungswert tangierenden Zinsanspruch (§ 4 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.