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Beschluss

3 U 107/22

OLG Bamberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11.04.2022, Aktenzeichen 12 O 1771/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 28.800,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im 3 U 107/22 – Seite 2 – angefochtenen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11.04.2022 Bezug genommen. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11.04.2022, Aktenzeichen 12 O 1771/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung und hinsichtlich der Anträge in der Berufungsinstanz wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 09.11.2022 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.