OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 WF 111/22

OLG BAMBERG, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erstreckt sich die Beiordnung nach § 48 Abs. 1 RVG auf den Abschluss eines Vergleichs nach Nr. 1000 VV-RVG, bleibt die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 bestehen und die Reduktion nach Nr. 1003 VV-RVG findet keine Anwendung. • Die gesetzliche Neuregelung durch das KostRÄG 2021 (Änderung von § 48 RVG und Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG) rechtfertigt die Berücksichtigung der erhöhten Einigungsgebühr bei gerichtlicher Erstreckung der Beiordnung auf Mehrvergleiche. • Bei der Festsetzung der VKH-Vergütung ist neben der Einigungsgebühr aus dem Verfahrenswert auch eine gesonderte Einigungsgebühr aus dem überschießenden Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen, abzüglich der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG.
Entscheidungsgründe
Erstreckung der Beiordnung auf Mehrvergleich bewirkt volle 1,5-fache Einigungsgebühr • Erstreckt sich die Beiordnung nach § 48 Abs. 1 RVG auf den Abschluss eines Vergleichs nach Nr. 1000 VV-RVG, bleibt die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 bestehen und die Reduktion nach Nr. 1003 VV-RVG findet keine Anwendung. • Die gesetzliche Neuregelung durch das KostRÄG 2021 (Änderung von § 48 RVG und Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG) rechtfertigt die Berücksichtigung der erhöhten Einigungsgebühr bei gerichtlicher Erstreckung der Beiordnung auf Mehrvergleiche. • Bei der Festsetzung der VKH-Vergütung ist neben der Einigungsgebühr aus dem Verfahrenswert auch eine gesonderte Einigungsgebühr aus dem überschießenden Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen, abzüglich der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG. Die Antragstellerin erhielt Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin in einem Verfahren über Trennungs- und rückständigen Kindesunterhalt. Die Parteien schlossen im Termin einen Mehrvergleich, der sowohl Trennungs- als auch nachehelichen Unterhalt regelte; das Amtsgericht setzte Verfahrenswert und einen überschießenden Vergleichswert fest und erstreckte die VKH auf den Vergleich. Die beigeordnete Rechtsanwältin beantragte Festsetzung einer VKH-Vergütung von 1.339,75 Euro, wobei sie für die Mitwirkung am Mehrvergleich eine 1,5-fache Einigungsgebühr auch aus dem überschießenden Vergleichsmehrwert ansetzte. Das Amtsgericht setzte die Vergütung niedriger fest und reduzierte die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG auf 1,0. Dagegen machte die Rechtsanwältin Erinnerung und später Beschwerde geltend, dass die Neuregelung des RVG die 1,5-fache Einigungsgebühr bei gerichtlicher Erstreckung der Beiordnung sicherstelle. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Reduzierung nach Nr. 1003 VV-RVG anwendbar ist oder die gesetzliche Erstreckung nach § 48 Abs. 1 RVG die 1,5-Gebühr wahrt. • Streitfrage beschränkt sich darauf, ob für die Mitwirkung am Abschluss des Mehrvergleichs die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG mit 1,5 oder nach Nr. 1003 VV-RVG reduziert auf 1,0 anzusetzen ist. • Nr. 1000 VV-RVG sieht grundsätzlich eine 1,5-fache Einigungsgebühr vor; Nr. 1003 VV-RVG reduziert diese auf 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist, was auch für VKH-Verfahren gilt. • Das KostRÄG 2021 hat § 48 RVG und die Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG geändert: § 48 Abs. 1 Satz 2 RVG bestimmt nun, dass die Beiordnung bei Erstreckung auf den Abschluss eines Vergleichs alle gesetzlich entstehenden Gebühren umfasst; die Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG stellt klar, dass die Reduktion auf 1,0 nicht gilt, soweit sich die Beiordnung gemäß § 48 Abs. 1 RVG auf den Abschluss eines Vertrags i.S.v. Nr. 1000 VV-RVG erstreckt. • Aufgrund dieser Gesetzesänderung und der klaren Wortlautauslegung ist die frühere entgegenstehende Rechtsprechung des Senats nicht mehr maßgeblich; die Rückausnahme greift, wenn die Beiordnung gerichtlicht auf den Abschluss des Mehrvergleichs erstreckt wurde. • Somit ist neben der Einigungsgebühr aus dem Verfahrenswert eine weitere 1,5-fache Einigungsgebühr aus dem überschießenden Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen; nach Abzug des Begrenzungsbetrags gemäß § 15 Abs. 3 RVG ergibt sich die zuzustehende Vergütung von 1.339,75 Euro. • Die Beschwerde war zulässig und begründet; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen und die Revision zum BGH ist nicht zugelassen. Die Beschwerde der Rechtsanwältin ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht setzt die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.339,75 Euro fest, weil die Beiordnung gemäß § 48 Abs. 1 RVG auf den Abschluss des Mehrvergleichs gerichtet war und damit die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen ist. Die Herabsetzung der Einigungsgebühr auf 1,0 nach Nr. 1003 VV-RVG kommt nicht zum Tragen, da die gesetzliche Neuregelung durch das KostRÄG 2021 die Nichtanwendbarkeit der Reduktion bei gerichtlicher Erstreckung der Beiordnung klarstellt. Folglich sind neben der Einigungsgebühr aus dem Verfahrenswert auch die Gebühren aus dem überschießenden Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen; nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzung ergibt sich die beantragte höhere Vergütung. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.