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Beschluss

2 WF 79/22

OLG BAMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nichterstellung eines Gutachtens infolge unverschuldeter Erkrankung des Sachverständigen besteht Anspruch auf Teilvergütung für erbrachte Leistungen. • Die Vorschriften des Dienst- oder Werkvertragsrechts sind auf die öffentlich-rechtliche Sachverständigenpflicht nicht anwendbar; Erstattungsansprüche richten sich nach JVEG und ZPO. • § 8a JVEG greift nur, wenn ein Verschulden des Sachverständigen oder ein Fall der nicht bestimmungsgemäßen Verwertbarkeit unter den dort genannten Tatbeständen vorliegt; krankheitsbedingte Unmöglichkeit begründet keine Verschuldensvermutung. • Die Kosten der nicht mehr verwertbaren Teilleistungen sind von der Staatskasse zu tragen, wenn der Sachverständige die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat.
Entscheidungsgründe
Teilvergütung bei krankheitsbedingter Nichterstattung des Gutachtens • Bei Nichterstellung eines Gutachtens infolge unverschuldeter Erkrankung des Sachverständigen besteht Anspruch auf Teilvergütung für erbrachte Leistungen. • Die Vorschriften des Dienst- oder Werkvertragsrechts sind auf die öffentlich-rechtliche Sachverständigenpflicht nicht anwendbar; Erstattungsansprüche richten sich nach JVEG und ZPO. • § 8a JVEG greift nur, wenn ein Verschulden des Sachverständigen oder ein Fall der nicht bestimmungsgemäßen Verwertbarkeit unter den dort genannten Tatbeständen vorliegt; krankheitsbedingte Unmöglichkeit begründet keine Verschuldensvermutung. • Die Kosten der nicht mehr verwertbaren Teilleistungen sind von der Staatskasse zu tragen, wenn der Sachverständige die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat. In einem Kindeswohlverfahren wurde die Dipl.-Psych. X durch Beschluss des Amtsgerichts mit einem familienpsychologischen Gutachten beauftragt; Fertigstellungsfrist sechs Monate. Die Sachverständige kündigte wegen Arbeitsbelastung zunächst eine längere Bearbeitungszeit an und meldete später eine längerfristige Erkrankung, weshalb sie um Entpflichtung oder Aussetzung bat. Die Bezirksrevisorin beantragte die Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 JVEG mit der Auffassung, eine Vergütung sei bei nicht verwertbarer Teilleistung zu versagen. Das Amtsgericht entband die Sachverständige und setzte ihre Abrechnung in Höhe von 1.393,21 € fest. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin, die die Vergütung auf null setzen wollte, weil die erbrachten Vorarbeiten für das weitere Verfahren nicht verwertbar seien. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Die Pflicht des Sachverständigen zur Gutachtenerstellung beruht auf öffentlich-rechtlicher Verpflichtung; daher finden die Regeln des Dienst- oder Werkvertragsrechts keine Anwendung. • Nach §§ 413 ZPO, 8 JVEG besteht ein Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen, wenn die Nichtfertigstellung nicht vom Sachverständigen zu vertreten ist. • § 8a JVEG regelt Ausnahmen eng; eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Fortführung begründet keine Verschuldensvermutung und fällt nicht unter die mangelhafte Leistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG. • Die Frage der Verwertbarkeit der Teilleistung führt nicht zur Versagung der Vergütung, weil eine etwaige Ordnungsgeldfestsetzung nach § 411 ZPO voraussetzt, dass die Säumnis verschuldet ist; liegt kein Vertretenmüssen vor, ist die Vergütung zu gewähren. • Billigkeitsargumente gegen die Kostentragung durch die Staatskasse greifen nicht: Die Entscheidung über Entschädigung wirkt nicht zulasten der Verfahrensbeteiligten; zudem sind Kosten zu tragen, die nicht auf fehlerhafter Sachbehandlung beruhen. • Die festgesetzte Vergütungshöhe entspricht der vorgelegten Kostennote und ist sachlich nicht beanstandet. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird zurückgewiesen. Die Vergütung der Sachverständigen für die bisher erbrachten Leistungen ist in voller Höhe festzusetzen, weil die Nichtfertigstellung des Gutachtens auf einer unverschuldeten Erkrankung beruht und somit kein Anspruchsverlust nach § 8a JVEG eintritt. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Sachverständigenpflicht sowie die Regelungen in §§ 413 ZPO, 8 JVEG begründen den Zahlungsanspruch unabhängig von der Verwertbarkeit der Teilleistung für das weitere Verfahren. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.