Hinweisbeschluss
1 U 47/22
OLG Bamberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 31.01.2022, Az. 23 O 614/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 26.305,20 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.05.2022. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten als Motorenherstellerin nach dem Kauf eines Pkws. 1. Der Kläger erwarb im ... 2015 bei der Beklagten einen T. … 2.0 l TDI SCR zu einem Kaufpreis von 29.982,04 € zuzüglich 545,- € an Nebenkosten. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (110 kW, Euro-Norm 6) ausgestattet, in dem u.a. ein sog. Thermofenster integriert ist. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 13.12.2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 54.284 km auf. Ein amtlicher Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (im Folgenden: KBA) wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt nicht vor. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihn durch das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe gemäß § 826 BGB. Der von der Beklagten entwickelte und produzierte Motor EA 288 sei mit dem Motor EA 189 vergleichbar, da auch hier das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im Prüfzyklus gegenüber dem realen Fahrbetrieb abweiche. Dies werde durch eine Motorsteuerungssoftware erreicht, welche den Prüfstand erkenne (sog. Zykluserkennung bzw. Fahrkurve). Auch werde eine Aufwärmstrategie verwendet, die auf diese Prüfstanderkennung aufbaue. Zudem liege eine Manipulation der On-Board-Diagnose (OBD), des Batterieladevorgangs, des Getriebesteuergeräts sowie des SCR-Katalysators vor. Der Motor EA 288 verfüge zudem über ein Thermofenster, wonach die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen ausgeschaltet werde. Dieses stelle ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt. Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückzahlung des Kaufpreises vermindert um anrechenbare Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie die Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden sowie des Annahmeverzuges der Beklagten und die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten beantragt. Die Beklagte ist der Klage inhaltlich entgegengetreten. Eine Umschaltlogik werde im streitgegenständlichen Motortyp nicht verwendet. Nach Auftrag durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei das KBA nach umfassenden Untersuchungen des Motor-Typs EA 288 in seinem Bericht vom 22.04.2016 (Anlage B 1) zu dem Ergebnis gelangt, dass in den untersuchten Motoren des Typs EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz komme, was das KBA auch nochmals mit amtlicher Auskunft vom 12.10.2020 bestätigt habe (vgl. Anlage B16). Die klägerischen Behauptungen erfolgten „ins Blaue hinein“. Eine Fahrkurven- oder Zykluserkennung sei nicht gleichbedeutend mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. So habe das KBA in einer amtlichen Auskunft vom 08.10.2020 (Anlage B17) entsprechend darauf hingewiesen, dass die Fahrkurvenerkennung nach den vom KBA durchgeführten Messungen keinen Einfluss auf die Emissionen habe. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 31.01.2022 abgewiesen, da die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nicht erfüllt seien. Der Feststellungsantrag unter Ziff. 2 sei bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Weitere Schäden seien nicht ersichtlich, zumal die Beklagte die Verkäuferin gewesen sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Etwaige vertragliche Ansprüche seien verjährt. Hinsichtlich der geltend gemachten deliktischen Ansprüche habe der Kläger die behaupteten Abschalteinrichtungen bereits nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, es handle sich um Behauptungen „ins Blaue hinein“. Ein Rückruf seitens des KBA liege für das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nicht vor. Der Kläger setze sich zudem auch nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinander, wonach nicht nur der Untersuchungsbericht des KBA (Anlage B1) und das BMVI (Anlage B2) im Dieselmotor EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hätten, sondern wonach das KBA in zahlreichen amtlichen Auskünften für den hiesigen Motor keinerlei unzulässige Abschalteinrichtungen habe bestätigen können. Bzgl. des Thermofensters fehle es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bzw. an einer vorsätzlichen Täuschung. Es seien keine Umstände vorgetragen worden, aus denen ein erforderliches Bewusstsein der handelnden Personen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgeleitet werden könne. Gleiches gelte für den Vortrag zur Zykluserkennung sowie die weiteren behaupteten Manipulationen. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Im Übrigen wird ergänzend auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen. 3. Gegen dieses den Klägervertretern am 01.02.2022 zugestellte Endurteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.02.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.04.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Landgericht habe die Klage unzutreffender Weise abgewiesen. Es habe verkannt, dass die Beklagte auch im gegenständlichen Motor mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet habe. Es sei unstreitig, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden seien durch die Manipulation bzgl. des Ladeverhaltens der Batterie und durch die Fahrkurvenerkennung. Entsprechender Sachvortrag sei seitens der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden. Jedenfalls wäre die Erholung des angebotenen Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Vortrag des Klägers zum Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ausreichend sei. Für das KBA sei irrelevant, ob die unzulässigen Abschalteinrichtungen per angeordnetem verbindlichen oder freiwilligen Update beseitigt würden. Ob ein verbindlicher Rückruf vorliege, sei daher nicht maßgeblich. Das OLG Naumburg habe die Beklagte mit Urteil vom 09.04.2021, Az. 8 U 68/20, wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Fahrkurve bei einem EA288-Motor verurteilt. Eine vergleichbare Fahrkurve sei auch im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs installiert. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 25.805,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.08.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW T. 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug T. 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 288, des Fahrzeugs T. 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.296,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.08.2021 zu zahlen. Hilfsweise: 1. Das am 31.01.2022 verkündete Urteil des LG Schweinfurt vom 31.01.2022, Az. 23 O 614/21, wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das LG Schweinfurt zurückverwiesen. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt offensichtlich im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO weist der Senat den Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihm zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zur beabsichtigten Festsetzung des Berufungsstreitwerts. 1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger seine Berufung ausschließlich auf Vortrag zur Manipulation bzgl. des Ladeverhaltens der Batterie und zur Fahrkurvenerkennung stützt, weshalb weitere Ausführungen des Senats zu weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Abschalteinrichtungen, insbesondere zum Thermofenster, nicht veranlasst sind. Das Landgericht hat auch unter Berücksichtigung dieses Sachvortrags zutreffend erkannt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB (i.V.m. §§ 31 bzw. 831 BGB), da es an der substantiierten Darlegung der hierzu erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen fehlt. a) Entgegen der in der Berufung geäußerten Rechtsansicht ist der klägerische Vortrag zur Batteriemanipulation nicht als zugestanden zu behandeln, da die Beklagte diesem Vortrag bereits mit Klageerwiderung und auch in der Folgezeit dezidiert entgegengetreten ist (vgl. Klageerwiderung vom 10.11.2021, S. 47; Duplik vom 08.12.2021, S. 51 f.) und das unsubstantiierte klägerische Vorbringen somit entkräftet hat. Die Beklagte hat hierbei dargelegt, dass der klägerische Vortrag „ins Blaue hinein erfolge“, insbesondere da die Batterie auf dem Prüfstand und auf der Straße identisch arbeite. Dem ist der Kläger in der Folgezeit nicht ausreichend entgegengetreten, so dass entsprechender Vortrag der Beklagten als zugestanden zu werten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). b) Die Beklagte hat zudem umfassend und nachvollziehbar zur Fahrkurve im streitgegenständlichen Fahrzeug und im Übrigen auch zur Applikationsrichtlinie EA 288 vorgetragen und damit jedenfalls das pauschale Vorbringen des Klägers insoweit widerlegt (vgl. Klageerwiderung vom 10.11.2021, S. 10 ff. und 19 ff.). Dabei hat die Beklagte auch substantiiert vorgetragen, dass keine Täuschung des KBA erfolgte und das KBA bestätigt habe, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp keine Abschalteinrichtung verwende, insbesondere auch nicht durch die verwendete Fahrkurve (vgl. Klageerwiderung vom 10.11.2021, S. 5 ff., sowie die Anlagen mit zahlreichen Bestätigungen des KBA zum Motortyp EA 288, insbesondere die Auskunft vom 13.11.2020 (Anlage B18) sowie vom 15.12.2020 (Anlage B15)). Mit alldem setzt sich der Kläger auch in der Berufungsbegründung inhaltlich weiterhin nicht ausreichend auseinander. Auch aus dem Umstand, dass der 8. Zivilsenat des OLG Naumburg einmal zugunsten eines Klägers hinsichtlich der Fahrkurve eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt hat, folgt nichts anderes, da der 8. Zivilsenat des OLG Naumburg seine Auffassung mittlerweile ausdrücklich aufgegeben habe (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, Rn. 14, mit Hinweis auf mehrere Urteile des 8. Zivilsenates des OLG Naumburg vom 10.12.2021 und 17.12.2021). c) Der Vortrag der Klagepartei führt auch nicht zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu den technischen Gegebenheiten der mit dem Motor EA 288 ausgestatteten Fahrzeuge. Grundsätzlich trägt der Geschädigte, der sich auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 284 Rdnr. 34). Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass der darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die gegnerische Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt oder es ihr zuzumuten ist, nähere Angaben zu machen. Die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten sind hier nicht erfüllt. Um eine Ausforschung zu vermeiden, muss der unstreitige oder zu beweisende Vortrag des Beweispflichtigen greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern (Zöller-Greger, a.a.O, m.w.N.). Daran fehlt es hier, wie bereits dargestellt. Im Übrigen hat die Beklagte zum streitgegenständlichen Fahrzeug umfassend und detailliert vorgetragen (s. o.), hätte einer sekundären Darlegungslast folglich sogar Genüge getan. d) Unabhängig hiervon fehlt es aber in jedem Fall an ausreichenden klägerischen Vortrag zu einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nach höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass die handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. u. a. BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, Urteil vom 13.07.2021, Az. VI ZR 128/20; Urteile vom 16.09.2021, Az. VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20; Beschluss vom 13.10.2021, Az. VII ZR 179/21; Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, Rn. 19). Ein derart vorsätzliches Verhalten im Sinne einer bewussten sittenwidrigen Schädigungsabsicht kann nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es hier. Der Kläger hätte vorliegend zumindest darlegen müssen, dass und warum Organe der Berufungsbeklagten, deren Wissen sie sich gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen müsste, die auf einem Gesetzesverstoß beruhende Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung in Gestalt der oben genannten technischen Gegebenheiten zumindest billigend in Kauf genommen haben sollen. Insoweit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die hinsichtlich des von der Beklagten entwickelten Motors Typ EA 189 ergangene Rechtsprechung (grundlegend insoweit BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19) verweisen. Diese Erwägungen gelten insbesondere zum Vortrag zur prüfzyklusabhängigen NSK-Steuerung, d.h. zur Fahrkurvenerkennung. Insoweit hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert habe, dass die Steuerung der Vermeidung verzerrter NEFZ-Testergebnisse gedient habe (also einem nicht-manipulativen, grundsätzlich anerkennenswerten Zweck), und alle Vorgaben zur NSK-Steuerung in der Entscheidungsvorlage vom 18. November 2015 ausdrücklich unter den Vorbehalt gesetzmäßigen Handels gestellt habe. Beides bezieht sich auf das subjektive Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 21.03.2022 a.a.O., Rn. 20). Auch die Berufung zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Landgericht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen die Überzeugung hätte gewinnen müssen, dass die verantwortlich für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Auf das bereits angesprochene Urteil des OLG Naumburg vom 09.04.2021, Az. 8 U 68/20, kommt es hierbei nicht an, da eine objektive Unzulässigkeit, wie bereits dargelegt, noch keine Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten begründen würde (vgl. BGH a.a.O., Rn. 22). Es war daher auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob es sich bei der prüfzyklusabhängigen NSK-Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 23). Auch eine etwaige „Grenzwertkausalität“ der prüfzyklusabhängigen NSK-Steuerung ließe noch nicht den Schluss auf ein diesbezügliches Rechtswidrigkeitsbewusstsein der Beklagten zu. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt etwaiger Untersuchungen des KBA hierzu (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24). e) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038, darüber hinaus in einem Verfahren eine andere Motorherstellerin betreffend festgehalten hat, dass nicht einmal ein verpflichtender Rückruf seitens des KBA alleine ausreichend wäre, eine sittenwidrige vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB zu indizieren (vgl. BGH a.a.O., Rn. 14). Auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise der – hier unterstellt unzulässigen – Abschalteinrichtungen gegenüber dem KBA folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren – erforderliche – Angaben zu den Einzelheiten der Abgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, legt der Kläger nicht dar (so ebenfalls BGH a.a.O., Rn. 20; vgl. auch Beschluss vom 29.09.2021, Az. VII ZR 223/20). Hinreichende Anhaltspunkte, die eine sekundäre Darlegungslast erst auslösen könnten, fehlen damit gerade (so ebenfalls BGH a.a.O., Rn. 21). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 31 BGB. Diese würden jeweils den Nachweis eines deliktischen Handelns bzw. einer vorsätzlichen Täuschungshandlung voraussetzen. Dieser ist – wie oben dargelegt – dem Kläger nicht gelungen. Im Übrigen scheitert dieser Anspruch bereits am Fehlen der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rn. 17 ff. m.w.N., juris). 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG zu, da diese keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20 und Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Aus den dargelegten Gründen hat die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Über klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Er beabsichtigt eine einzelfallbezogene Entscheidung auf der Grundlage der nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Feststellungen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass in einer solchen neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führten, bestehen nicht. Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen, und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen sein. Für die Feststellungsanträge wird in ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wert von insgesamt 500,- € angesetzt.