Beschluss
1 Ws 732-733/21
OLG BAMBERG, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Der Verkauf und die Herstellung von Blanko-Impfausweisen mit noch nicht eingetragenen personenbezogenen Daten begründet für sich keinen dringenden Tatverdacht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach §277 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung.
• Die spezialgesetzlichen Vorschriften über Gesundheitszeugnisse (§§277-279 StGB a.F.) sind abschließend; ein Rückgriff auf §267 StGB war für die Zeit vor dem 24.11.2021 ausgeschlossen.
• Blankett-Impfausweise sind keine Gesundheitszeugnisse, weil sie keine Aussage über den Gesundheitszustand eines konkret individualisierten Menschen enthalten.
• Vorbereitungs- und Sondertatbestände (z.B. §275 StGB a.F., §§74,75a IfSG) greifen nicht, weil die Blanko-Impfausweise keine amtlichen Vordrucke sind und die genannten IfSG-Normen auf durch berechtigte Personen erstellte Dokumentationen abstellen.
Entscheidungsgründe
Keine Strafbarkeit beim gewerbsmäßigen Handel mit Blanko-Impfausweisen vor dem 24.11.2021 • Der Verkauf und die Herstellung von Blanko-Impfausweisen mit noch nicht eingetragenen personenbezogenen Daten begründet für sich keinen dringenden Tatverdacht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach §277 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung. • Die spezialgesetzlichen Vorschriften über Gesundheitszeugnisse (§§277-279 StGB a.F.) sind abschließend; ein Rückgriff auf §267 StGB war für die Zeit vor dem 24.11.2021 ausgeschlossen. • Blankett-Impfausweise sind keine Gesundheitszeugnisse, weil sie keine Aussage über den Gesundheitszustand eines konkret individualisierten Menschen enthalten. • Vorbereitungs- und Sondertatbestände (z.B. §275 StGB a.F., §§74,75a IfSG) greifen nicht, weil die Blanko-Impfausweise keine amtlichen Vordrucke sind und die genannten IfSG-Normen auf durch berechtigte Personen erstellte Dokumentationen abstellen. Die Ermittlungsbehörden nahmen mehrere Beschuldigte fest, denen vorgeworfen wurde, blanko-Impfausweise mit eingetragenen COVID-19-Impfungen gewerbsmäßig hergestellt und verkauft zu haben. Ein verdeckter Ermittler kaufte am 11.11.2021 einen gefälschten Impfpass für 150 Euro; später wurde die Lieferung von 70 weiteren Pässen für 6.500 Euro vereinbart und ausgeführt. Die Pässe enthielten eingeklebte Chargenaufkleber und handschriftliche Eintragungen, der Käufer hätte nur noch einen Namen eintragen müssen. Die Staatsanwaltschaft stützte Haftbefehle auf Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Landgericht hob Haftbefehle auf mit der Begründung, die Tatbestände der Urkunden- und Gesundheitszeugnisfälschung seien zur Tatzeit nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft legte weitere Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht prüfte. • Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft sind statthaft, greifen in der Sache jedoch nicht durch, weil es an einem dringenden Tatverdacht für strafbares Verhalten hinsichtlich Herstellung und Verkauf der Blanko-Impfausweise fehlt. • Ein Impfausweis ist grundsätzlich ein Gesundheitszeugnis im Sinne des §277 StGB a.F., weil er Angaben enthält, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand oder den Impfschutz einer Person erlauben. • Blankett-Impfausweise ohne personenbezogene Eintragungen sind jedoch keine Gesundheitszeugnisse, weil sie keine Aussage über den Gesundheitszustand eines konkret individualisierbaren Menschen treffen. • §§277-279 StGB a.F. stellen eine abschließende Spezialregelung zum Umgang mit Gesundheitszeugnissen dar und sperren den Rückgriff auf die allgemeine Urkundendeliktsnorm des §267 StGB für die Zeit bis zum 23.11.2021; aus Gründen des Gesetzeszwecks und der Systematik wäre andernfalls ein Wertungswiderspruch zu erwarten. • Die Vorbereitung von Fälschungen amtlicher Ausweise (§275 StGB a.F.) kommt nicht in Betracht, weil Impfausweise keine von Behörden herausgegebenen amtlichen Vordrucke sind. • Delikte nach dem IfSG (§§74,75a IfSG) sind ausgeschlossen, weil diese Normen auf Dokumentationen durch berechtigte Personen abstellen und Sondertatbestände voraussetzen, die hier nicht erfüllt sind. Die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft werden verworfen; das Landgericht hatte zu Recht die Haftfortdauer bzw. den Haftbefehl aufgehoben, weil es an einem dringenden Tatverdacht für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der Blanko-Impfausweise zum relevanten Tatzeitpunkt fehlt. Eine Verfolgung nach §277 StGB a.F. oder ein Rückgriff auf §267 StGB kam für die vorliegenden Taten nicht in Betracht. Weitergehende Strafvorwürfe, etwa nach §275 StGB a.F. oder nach den genannten IfSG-Bestimmungen, sind ebenfalls nicht gegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.