OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 131/21

OLG Bamberg, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Normzweck des § 852 S. 1 BGB passt offenkundig nicht auf den typischen Sachverhalt eines sog. Dieselabgasfalls: nämlich, dass der Käufer ein nach dem Maßstab der Vertragsäquivalenz an sich voll funktionstüchtiges Fahrzeug erworben hat, für dessen Nutzung er sich daher im Rahmen der Schadensbemessung eine der Fahrleistung entsprechende Gebrauchsentschädigung anrechnen zu lassen hat mit der Folge, dass das vom Käufer geschuldete Nutzungsentgelt den ursprünglich in Höhe des Kaufpreises bestehenden Erstattungsanspruch sogar vollständig aufzehren kann. (Rn. 2 und 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Normzweck des § 852 S. 1 BGB passt offenkundig nicht auf den typischen Sachverhalt eines sog. Dieselabgasfalls: nämlich, dass der Käufer ein nach dem Maßstab der Vertragsäquivalenz an sich voll funktionstüchtiges Fahrzeug erworben hat, für dessen Nutzung er sich daher im Rahmen der Schadensbemessung eine der Fahrleistung entsprechende Gebrauchsentschädigung anrechnen zu lassen hat mit der Folge, dass das vom Käufer geschuldete Nutzungsentgelt den ursprünglich in Höhe des Kaufpreises bestehenden Erstattungsanspruch sogar vollständig aufzehren kann. (Rn. 2 und 6) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26.03.2021, Aktenzeichen 24 O 875/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26.03.2021, Aktenzeichen 24 O 875/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 06.10.2021 ist auszuführen: 1. Die Klägerin lässt sich bezeichnenderweise zu dem Halteranschreiben der Beklagten aus dem Februar 2016 nicht konkret ein. Der Senat ist daher nach wie vor der Überzeugung, dass der Klägerin spätestens im Jahr 2016 alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt waren. Aus diesem Grund sind die Ansprüche der Klägerin verjährt. 2. Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte mit dem Softwareupdate weitere unzulässige Abschalteinrichtungen installiert und das KBA getäuscht habe, geht an der Tatsache vorbei, dass das Softwareupdate für den schadensbegründenden Kaufentschluss keine Rolle spielen konnte und daher allenfalls den bereits vorhandenen Schaden fortsetzte, jedoch den geltend gemachten Anspruch nicht begründen kann. 3. Der weitere pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin, dass sie durch das Softwareupdate von einer Klage abgehalten worden sei, ist nicht nur verspätet. Er erfüllt auch nicht die Anforderungen zur Begründung eines Rechtsmissbrauchs der Beklagten durch die Erhebung der Einrede der Verjährung. Die Klägerin teilt insbesondere keine weiteren Details zu ihrer Motivation mit, aufgrund des Softwareupdates von einer Klage zunächst Abstand zu nehmen und nunmehr doch Klage zu erheben, obwohl seitens des KBA nicht mit einer Betriebsuntersagung zu rechnen ist. 4. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass aufgrund der teleologischen Reduktion der Vorschrift des § 852 BGB ein Anspruch bei der vorliegenden Fallkonstellation ausgeschlossen ist (Senat, Urteil vom 04.08.2021 - 3 U 110/21 -juris-). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.