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XII ZR 225/01

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Bremen 24. April 2023 4 AV 1/22 FamFG §§ 107, 109 Anerkennung einer im Iran durchgeführten Ehescheidung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 28.9.2023 OLG Bremen, Beschl. v. 24.4.2023 – 4 VA 1/22 FamFG §§ 107, 109 Anerkennung einer im Iran durchgeführten Ehescheidung Nach iranischem Recht durchgeführte Scheidungen, denen ein gerichtliches Verfahren gemäß Art. 26 ff. des Gesetzes zum Schutze der Familie vom 19.2.2013 (FSG 2013) vorausgeht, sind als gerichtliche Scheidungen gemäß § 107 FamFG anerkennungsfähig. Das gilt auch für Scheidungsanträge des Ehemannes, weil Art. 1133 Iran. ZGB in der seit dem Jahr 2002 geltenden Fassung auch für den Ehemann einen gerichtlichen Antrag auf Scheidung vorsieht. Gründe: I. Die Beteiligten, die jeweils sowohl deutsche als auch iranische Staatsangehörige sind, haben am 1989 im Iran die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit Juni 2015 getrennt voneinander in einer im jeweiligen hälftigen Miteigentum stehenden, in X belegenen Immobilie. Der Antragsgegner hat im Jahre 2020/2021 im Iran ein Scheidungsverfahren betrieben. Mit Urteil vom 20.10.2020 (Nr. des Urteils: ) hat das Familiengericht Teheran auf Ersuchen des Antragsgegners eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der ebensfortsetzung ausgestellt. Mit Endurteil vom 2.12.2020 (Urteils-Nr. ) hat das Revisionsgericht/Provinz Teheran auf die Revision der Antragstellerin das Urteil des Familiengerichts Teheran vom 21.10.2010 (zutreffend: 20.10.2020) bestätigt. Mit einem weiteren Endurteil vom 12.5.2021 (Urteil Nr. ) hat das Revisionsgericht/ Provinz Teheran auf die Revision der Antragstellerin das Urteil des Familiengerichts Teheran vom 20.10.2020 (erneut) bestätigt. Am 25.5.2021 führte der Antragsgegner in Abwesenheit der Antragstellerin im Notariat Nr. /Teheran (Reg.-Nr. ) die Scheidungszeremonie durch. Mit Schriftsatz vom 6.7.2022 beantragte der Antragsgegner bei der Landesjustizverwaltung Bremen die Anerkennung der im Iran erfolgten Scheidung. Der Antrag wurde zuständigkeitshalber an die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zur Bearbeitung weitergeleitet. Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen stellte ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin mit Entscheidung vom 26.10.2022 ohne nähere Begründung fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidungsurkunde Reg.-Nr. des Scheidungsnotariats Nr. Teheran/Iran, vom 25.5.2021 vorlägen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2022 hat die Antragstellerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung rügt sie zunächst die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie im Anerkennungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Überdies sei die iranische Scheidung nicht anerkennungsfähig, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Insbesondere verstoße das iranische Scheidungsrecht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Antragstellerin beantragt, 1. über die Entscheidung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26.10.2022, Geschäftszeichen 3465 E Nr. 29/2022 betreffend die Anerkennung der Ehescheidung Urkunderegisternummer des Scheidungsnotariats Nr. in Teheran/Iran vom 25.5.2021 gerichtlich zu entscheiden ( § 107 Abs. 6 S. 1 FamFG ); 2. die Entscheidung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26.10.2022, Geschäftszeichen 3465 E Nr. 29/2022 aufzuheben und den Antrag des Antragsgegners auf Anerkennung der Ehescheidung Urkundenregisternummer des Scheidungsnotariats Nr. Teheran/Iran vom 25.5.2021 zurückzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin vom 10.11.2022, die Entscheidung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26.10.2022 3465 E Nr. 29/2022 - aufzuheben und den Antrag des Antragsgegners auf Anerkennung der Ehescheidung im Iran zurückzuweisen, zurückzuweisen. Soweit die Antragstellerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rüge, sei dies im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden, so dass der Antrag darauf nicht gestützt werden könne. Auch unter Berücksichtigung von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sei die im Iran ausgesprochene Ehescheidung in Deutschland anzuerkennen. Die Antragstellerin sei im Iran anwaltlich vertreten gewesen. Da die Ehegatten bereits seit 2015 getrennt voneinander lebten, wäre die Scheidung auch in Deutschland ohne weiteres durchgeführt worden. II. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 107 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. 1. Soweit die Antragstellerin rügt, ihr sei im Verwaltungsverfahren rechtliches Gehör versagt worden, ist dies zwar zutreffend, wirkt sich aber im Ergebnis deswegen nicht aus, weil die Gewährung rechtlichen Gehörs im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 485 ; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 6. Auflage, § 107 Rn. 42; Staudinger/Spellenberg, BGB (2016), § 107 FamFG Rn. 184). 2. Im Ergebnis zu Recht hat die Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der im Iran erfolgten Scheidung vorliegen. a) Der Antrag des Antragsgegners auf Anerkennung der im Iran erfolgten Scheidung ist gem. § 107 Abs. 1 FamFG zulässig. Insbesondere liegt keine Heimatstaatentscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, die ein Anerkennungsverfahren erübrigen würde. Denn beide Ehegatten haben neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1811 Rn. 18ff.; OLG Braunschweig, FamRZ 2023, 349 , 350). b) Anerkennungshindernisse im Sinne von § 109 Abs. 1 FamFG sind nicht festzustellen. aa) § 109 Abs. 1 FamFG ist vorliegend anwendbar, weil es sich bei der im Iran erfolgten Scheidung nicht um eine Privatscheidung, sondern um eine gerichtliche Scheidung handelt. Würde es sich um eine Privatscheidung handeln, wäre Maßstab für die Anerkennung nicht § 109 Abs. 1 FamFG , sondern die Wirksamkeit der Privatscheidung müsste anhand des kollisionsrechtlich anzuwendenden Sachrechts beurteilt werden (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1811 Rn. 23). Ob nach iranischem Recht durchgeführte Scheidungen als Privatscheidungen oder gerichtliche Entscheidungen zu qualifizieren sind, wird unterschiedlich beurteilt. Das iranische Scheidungsrecht sieht sowohl streitige als auch einvernehmliche Scheidungen vor. Die einvernehmliche Scheidung, die sogenannte Khol-Scheidung, ist in Art. 1146 f. iran. ZGB (im Folgenden: ZGB) geregelt. Daneben gibt es das in Art. 1133 ZGB geregelte Scheidungsrecht des Mannes in Form der Verstoßungsscheidung (talaq). Auch der Ehefrau steht ein Scheidungsrecht zu, allerdings nur, wenn sie bestimmte Scheidungsgründe anführt (vgl. zu den Einzelheiten: Finger, FamRB 2023, 161, 165ff.; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, BGB, Familienrecht, 4. Auflage, Länderbericht Iran Rn. 25). Allen im iranischen ZGB geregelten Scheidungsverfahren ist gemein, dass ihnen ein gerichtlicher Antrag vorausgehen muss (vgl. Finger, FamRB 2023, 161 , 165ff.; Kaiser/ Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O.). Nach Art. 27 des Gesetzes zum Schutze der Familie vom 19.2.2013 (im Folgenden: FSG 2013), von welchem Yassari eine Teilübersetzung in StAZ 2014,195 ff. veröffentlicht hat, muss das Gericht bei allen Scheidungsanträgen im streitigen Verfahren zum Zwecke der Versöhnung zunächst ein Schlichtungsverfahren durchführen. Art. 26 FSG 2013 regelt zudem, dass das Gericht, wenn der Antrag auf Ehescheidung einvernehmlich oder durch den Ehemann gestellt wurde, die Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung erlässt. Hat die Ehefrau den Antrag auf Ehescheidung gestellt, erlässt das Gericht nach den gegebenen Umständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein Urteil, mit dem der Ehemann zum Ausspruch der Scheidung verpflichtet wird, oder es erlässt ein Scheidungsurteil im Falle einer Vollmacht der Ehefrau zur Ehescheidung (vgl. Yassari, StAZ 2014, 125 , 126; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O., Rn. 38f.). Die gerichtlichen Entscheidungen sind sodann gem. Art. 32 und 39 FSG 2013 bei den zuständigen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen vorzulegen. Art. 24 FSG 2013 bestimmt zudem, dass die Eintragung der Ehescheidung bei den zuständigen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen nur nach Erlass der Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung oder eines entsprechenden Gerichtsurteils zulässig ist (vgl. zum ganzen Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O., Rn. 38 ff.; Yassari, FamRZ 2023, 351 , zugleich Anmerkung zu OLG Braunschweig, FamRZ 2023, 349; vgl. auch Finger, FamRB 2023, 161 , 165ff.). Im Hinblick auf die vorstehend erwähnte, hier nicht vorliegende, in § 1146 f. ZGB geregelte einvernehmliche Khol-Scheidung ist das OLG Düsseldorf der Auffassung, dass es sich um eine Privatscheidung handele, weil das vorstehend beschriebene gerichtliche Verfahren nur vorbereitenden Charakter habe, während der Ausspruch der Scheidungsformel, der die Eheauflösung herbeiführe, gem. Art. 1134 ZGB allein dem Ehemann obliege (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2015, 13 VA 2/15, juris Rn. 22). Davon abweichend ist das OLG Braunschweig der Auffassung, dass es sich bei der (einvernehmlichen) Khol-Scheidung um eine gerichtliche Scheidung handele, weil aufgrund der gesetzlichen Regelungen nach Durchführung eines Gerichtsverfahrens über die Unmöglichkeit einer Versöhnung nach dem FSG (das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidung das durch das FSG 2013 wohl überholte Familienschutzgesetz vom 4.2.1975 zitiert, vgl. insofern Yassari, FamRZ 2023, 351 ) keiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern könne (OLG Braunschweig, FamRZ 2023, 349 ). Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist in der Literatur jedenfalls im Hinblick auf das Ergebnis - auf breite Zustimmung gestoßen (Yassari, FamRZ 2023, 351 ; Finger, FamRB 2023, 472 ; Johanson, jurisPR-FamR 24/22; wohl auch Unger, NZFam 2023 ,44). Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um eine einvernehmliche Khol-Scheidung gemäß § 1146 f. ZGB, sondern um eine durch den Ehemann durchgeführte Verstoßungsscheidung gemäß § 1133 ZGB. Im Hinblick auf eine solche Verstoßungsscheidung hat der BGH für den Iran die Auffassung vertreten, dass die Auflösung der Ehe durch Ausspruch des talaq ein privatrechtlicher Akt sei (BGH, Urteil vom 6.10.2004, XII ZR 225/01, juris Rn. 38). Demgegenüber haben Yassari und Finger aber nachvollziehbar dargestellt, dass § 1133 ZGB dem Ehemann zwar weiterhin das Recht einräume, sich ohne Angabe von Gründen von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Aufgrund einer im Jahre 2022 erfolgten Gesetzesnovellierung müsse aber auch der Ehemann die Scheidung gerichtlich beantragen. Art. 1133 ZGB n.F. laut der gesetzlichen Voraussetzungen Deswegen dürften keine Zweifel mehr darüber bestehen, dass im Iran außergerichtliche Scheidungen nicht mehr zulässig seien (Kaiser/ Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O., Rn. 25). Die gemäß § 1133 ZGB i.V.m. Art. 26 FSG 2013 zu beantragende gerichtliche Bescheinigung sei konstitutiv (Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassary, a.a.O., Rn. 25; Finger, FamRB 2023, 161,167). Dass die Einschätzung von Yassari und Finger zutreffend ist, wird nicht zuletzt durch den Ablauf des iranischen Scheidungsverfahrens in der vorliegenden Sache verdeutlicht. Auf Antrag des Ehemannes hat zunächst das Familiengericht Teheran mit Urteil vom 20.10.2020 eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Ehelebensfortsetzung zwecks Ehescheidung ausgestellt. Die Revision der Ehefrau gegen dieses Urteil ist vom Revisionsgericht Teheran mit Endurteil vom 12.5.2021 zurückgewiesen worden. Erst nach Erlass dieser Revisionsentscheidung hat der Ehemann am 25.5.2021 vor dem Notariat 190/Teheran die gem. Art. 1134 ZGB vorgesehene Scheidungszeremonie durchgeführt. In der Scheidungsurkunde wird ausdrücklich aufgeführt, dass der Ehemann die gerichtliche Entscheidung vorgelegt hat. Auch der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung wird referiert. Die vorgelegte Übersetzung des Urteils des Familiengerichts Teheran vom 20.10.2020 enthält darüber hinaus unter anderem die Formueinem Scheidungsnotar vollziehen und eintragen zu lassen. Anhand dieses Formulierung und des Verfahrensablaufs wird deutlich, dass der Ehemann die Scheidungszeremonie erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Gerichtsverfahrens durchführen konnte und die gerichtliche Entscheidung somit konstitutiv für die Scheidung ist. bb) Da es sich bei der vom Ehemann im Iran erwirkten Scheidung somit um eine gerichtliche Scheidung handelt, richtet sich die Anerkennung nach § 109 Abs. 1 FamFG . (1) § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht der Anerkennung nicht entgegen. Danach ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit beurteilt sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2020/2021 nach der damals noch geltenden Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa Verordnung). Dass die Ehegatten neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit haben, ist für die Anwendung der vorgenannten Verordnung irrelevant (Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 98 Rn. 12). Gemäß Art. 3 Abs. 1 a) Brüssel IIa-Verordnung bestand die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil unter anderem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Allerdings regelt § 109 Abs. 2 S. 2 FamFG , dass § 98 FamFG (und somit auch die dieser Vorschrift vorgehende Brüssel IIa Verordnung) der Anerkennung der Ehescheidung nicht entgegen steht, wenn die ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt wird, denen die Ehegatten angehören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da beide Ehegatten auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und die im Iran nach iranischem Recht erfolgte Scheidung dort unzweifelhaft anerkannt wird (OLG Braunschweig, FamRZ 2023, 349, 350). (2) Eine Gehörsverletzung im ausländischen Verfahren im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG kann nicht festgestellt werden. Zwar macht die Antragstellerin geltend, sie sei von den iranischen Gerichten nicht persönlich angehört worden. Nach § 109 Abs. 1 S. 2 FamFG ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung aber nur dann ausgeschlossen, wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich darauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte. Der Antragsgegner hat jedoch unbestritten vorgetragen, dass die Antragstellerin in den iranischen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten war. Sie hat sich somit im iranischen Verfahren zur Hauptsache eingelassen, sodass eine Berufung auf § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausscheidet (vergleiche OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 1887 , 1888; Dutta/JacobiySchwab/Heiderhoff, FamFG, 4. Auflage, § 109 Rn. 9). (3) Die Anerkennung der Entscheidung führt auch nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist ( § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. Art. 6 EGBGB ). Eine Anwendung von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG setzt voraus, dass das Ergebnis der Anerkennung im konkreten Fall schlechterdings untragbar erscheint, weil sich ein ek- latanter Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen abzeichnet (vergleiche BGH, FamRZ 2018, 1846,1847; FamRZ 2016,43; FamRZ 2015, Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 109 Rn. 46). Zwar stellen die Regelungen des iranischen Scheidungsrechts, die dem Mann Befugnisse einräumen, welche die Frau nicht hat, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG dar (vgl. Finger, FamRB 2023, 161 , 167). Ein geschlechterdiskriminierendes Scheidungsrecht ist allerdings unter anderem dann nicht zu missbilligen, wenn die Ehe auch bei Anwendung deutschen Rechts zweifellos zu scheiden gewesen wäre (BGH, NJW 2020, 3592 Rn. 57; OLG München, FamRZ 2022, 127; Sternal/Dimmler, FamFG, Z. 21. Auflage, § 109 Rn. 20). So liegen die Dinge hier. Die Ehegatten leben unstreitig seit Juni 2015 voneinander getrennt, sodass die Ehe auch nach deutschem Scheidungsrecht zweifellos zu scheiden gewesen wäre ( §§ 1565, 1566 Abs. 2 BGB ). Im Hinblick auf die in den iranischen gerichtlichen Entscheidungen festgelegten Zahlungsverpflichtungen des Ehemannes an die Ehefrau kann ebenfalls keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts festgestellt werden. Gegenstand der Anerkennung ist allein die Ehescheidung (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 722 Rn. 17; Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage, § 107 Rn. 5; MüKo/Rauscher, FamFG, 3. Auflage, § 107 Rn. 29). Die Geltendmachung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch die Ehefrau wird durch die Anerkennung der iranischen Scheidung nicht ausgeschlossen. Es stellt auch keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar, dass im Rahmen der iranischen Scheidung der Versorgungausgleich nicht geregelt wurde. Gemäß Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages angehören. Da beide Ehegatten auch deutsche Staatsangehörige sind, ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB insofern deutsches Recht maßgeb- lich (vergleiche Erman/Stürner, BGB, 16. Auflage, Art. 17 EGBGB Rn. 33). Art. 17 Abs. 4 EGBGB wird nicht durch Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929 abbedungen. Denn letzteres findet nur Anwendung, wenn beide Ehegatten ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit haben (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 15. August 2011,10 WF 73/11, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Antragstellerin bleibt es danach unbenommen, ein isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 217 ff. FamFG zu betreiben. Allein der Umstand, dass der Versorgungsausgleich nicht in einem Verbund mit der Scheidung geregelt wurde, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 S. 4 FamFG . 3. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Gerichtskosten auf Nr. 1714 KV FamGKG und im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten auf § 81 Abs. 1 FamFG . Die Festsetzung des Verfahrenswerts für die außergerichtlichen Kosten erfolgt gem. § 42 Abs. 3 FamGKG (vgl. BeckOK Streitwert/Dürbeck, 43. Edition, Familienrecht Anerkennung ausländischer Entscheidungen Rn. 5). 4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG i.V.m. 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die Frage, ob nach iranischem Recht durchgeführte Scheidungen als gerichtliche Scheidungen zu qualifizieren sind, zuzulassen. Dr. Haberland Dr. Siegert Küchelmann Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Bremen Erscheinungsdatum: 24.04.2023 Aktenzeichen: 4 AV 1/22 Rechtsgebiete: Ehevertrag und Eherecht allgemein Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: FamFG §§ 107, 109