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XII ZB 580/19

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 20. April 2023 1 UF 5/22 FamFG § 239; BGB § 1569 Altersrente ausnahmsweise kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 27.7.2023 OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.4.2023 – 1 UF 5/22 FamFG § 239 ; BGB § 1569 Altersrente ausnahmsweise kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe 1. Altersrenten stellen ausnahmsweise dann kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe dar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat. 2. In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses. Gründe I. Der Antragsteller verlangt Abänderung einer Urkunde über Nachehelichenunterhalt mit dem Ziel, dass er ab dem 01.04.2018 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt zu zahlen. Der am ...1958 geborene Antragsteller und die am ...1952 geborene Antragsgegnerin heirateten am ...1986. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich am 04.06.2011. Seit Mitte 2011 zahlt der Antragsteller Trennungs- bzw. Nachehelichenunterhalt an die Antragsgegnerin. Die Beteiligten waren Miteigentümer zweier Immobilien, eines Hauses in Stadt3 und einer Eigentumswohnung in Stadt2. Bei dem Haus in Stadt3 handelte es sich um die Ehewohnung, aus der die Antragsgegnerin am 4.6.2011 auszog. Der Antragsteller bewohnte die Ehewohnung nach der Trennung allein. Das Haus in Stadt3 verkauften sie mit notariellem Vertrag vom 18.11.2013, beurkundet von dem Notar B in Stadt4 (Kaufpreis 285.000 €; Erlös insgesamt laut Vortrag des Antragstellers rund 135.000 €). Besitzübergabe war im Januar 2014. Die Eigentumswohnung in Stadt2 wurde von der Antragsgegnerin bewohnt. Diese erzielte zur Zeit des Vertragsschlusses kein Einkommen. Am 27.02.2014 schlossen der zu dem Zeitpunkt 56-jährige Antragsteller und die 61-jährige Antragsgegnerin vor dem Notar A. in Stadt2 einen Trennung- und Scheidungsfolgenvertrag zu UR-Nr.: .... Hierin vereinbarten die Beteiligten u.a. Folgendes: - Die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag des Ehemannes bei der Versicherung1 AG Nr. ...-02 (Auszahlungsbetrag) soll den Eheleuten je zur Hälfte zustehen. - Der Ehemann verpflichtet sich, seinen Miteigentumsanteil an der den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung Straße1 in Stadt2 an die Ehefrau zu übertragen. Aus der Schuldhaft gegenüber der finanzierenden Bank (Restvaluta rund 28.000 €) soll der Ehemann entlassen werden. - Der Ehemann zahlt an die Ehefrau einen Betrag in Höhe von 31.500 €. Der Betrag ist fällig mit Auszahlung des Kaufpreises, den die Parteien aufgrund des Verkaufs des gemeinsamen Hauses in Stadt3 erzielt haben. Die Zahlung des Kaufpreises wird vom Notar auf ein gemeinsames Konto der Eheleute veranlasst, die dann die entsprechende Aufteilung des Betrages direkt vornehmen mit Auflösung des gemeinsamen Kontos. - Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab dem 01.03.2014 Trennungsunterhalt von monatlich 2.110,00 € (Elementarunterhalt: 1.069,00 € plus Krankenvorsorgeunterhalt: 772,00 € plus Altersvorsorgeunterhalt: 269,00 €) zu zahlen. Der Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung lautet: „III. Unterhalt Wir wollen heute eine Vereinbarung zum Unterhalt treffen. Dieser Unterhalt gilt für die Zeit der Trennung, aber auch für die Zeit nach Scheidung der Ehe. Dieser Unterhalt soll fest vereinbart sein bis zu dem Monat, in dem die Ehefrau eine Altersrente bezieht, also voraussichtlich bis zum 30.4.2018. Die Unterhaltsvereinbarung unterliegt in diesem Zeitraum keiner Abänderung, ist insbesondere unabhängig vom Einkommen des Ehemannes. Sollte allerdings die Ehefrau einen Verdienst über 450€ netto monatlich haben, kann der Ehemann eine Neuberechnung des Unterhalts erlangen. Es gelten dann die Einkommensverhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der Neuberechnung maßgeblich sind. Der Ehemann zahlt an die Ehefrau ab 1. März 2014 monatlichen Unterhalt bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus in Höhe von 2.110 €. Der Unterhalt setzt sich zusammen aus Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 772 €, Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 269 € und Elementarunterhalt i.H.v. 1.069 €. Ändert sich die Höhe des Krankenvorsorgeunterhalts, verändert sich in gleicher Höhe der Elementarunterhalt. Es bleibt also beim Unterhaltsbetrag von 2.110 € monatlich. Bezüglich der Altersvorsorge sind sich die Parteien einig, dass die Ehefrau den Betrag zur Entschuldung ihrer Immobilie einsetzen kann. Tut sie dieses, wird auch bei der Neuberechnung des Unterhalts im Rentenalter der Mietwertvorteil der Immobilie entsprechend berücksichtigt, also festgestellt, ob und in welchem Umfang noch Schuldverpflichtungen bestehen. Die Ehefrau stimmt bezüglich des empfangenen Unterhalts dem begrenzten Realsplitting zu. Etwaige ihr daraus entstehende Nachteile ersetzt ihr der Ehemann. Wegen der Zahlungspflicht zum Unterhalt unterwirft sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und weist den Notar an, der Ehefrau eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen." - Die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Ehefrau bei Rechtsanwalt C zur Erörterung, Vorbereitung und vergleichsweisen Regelung entstanden sind, tragen die Parteien hälftig. In der Urkunde wurde als Anschrift des Antragstellers angegeben: wohnhaft Straße2, Stadt5 und als Anschrift der Antragsgegnerin: wohnhaft Straße1, Stadt2. In der Straße2 in Stadt5 wohnte die Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Antragstellers. Der Antragsteller erwarb im Frühsommer 2014 die Immobilie im Straße1a in Stadt6 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau. Dort wohnt er bis heute. Der Kaufvertrag wurde am 5.5.2014 beurkundet, die Eintragung erfolgte am 13.8.2014 zu je ½. Im April 2014 erhielt der Antragsteller aus der Versicherung1 Nr. ...-02 92.621,20€ ausgezahlt. Hiervon ½ (46.310,60 €) überwies er am 16.04.14 an die Antragsgegnerin. Im Zuge der Abwicklung des Verkaufs der Immobilie in Stadt4 wurden vom gemeinsamen Konto der Beteiligten auf das Konto des Antragstellers am 6.6.2014 36.146,16 € überwiesen. Der Scheidungsantrag wurde im September 2014 zugestellt. Die Scheidung erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 22.05.2015 - ... - unter Durchführung des Versorgungsausgleichs. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Ehezeit: 01.07.1986 - 31.08.2014) wurden folgende Anrechte ausgeglichen: - Ehemann: DRV Bund EP und EP Ost, F, Versicherung2 und Versicherung1 Nr. ... . - Ehefrau: DRV Bund. Aufgrund des Ausgleichs der Versicherung1 Nr. ...-01 erhielt die Antragsgegnerin bei der Versicherung1 AG eine eigene Versicherung unter der Nr. ....-61 Diese Versicherung lief am 01.07.2017 ab. Die Antragsgegnerin erhielt hieraus am 28.08.2017 von der Versicherung1 AG eine Zahlung in Höhe von 13.259,84 €. Dies teilte sie dem Antragsteller nicht mit. Die Eigentumswohnung in Stadt2, deren Alleineigentümerin die Antragsgegnerin aufgrund der notariellen Urkunde vom 27.02.2014 geworden war, verkaufte sie für 80.000 €, der Erlös betrug 39.000 €. Sie erwarb für rund 200.000 € eine andere Immobilie. Hierfür nahm sie einen Kredit auf, den sie mit monatlich rund 255 € abzahlt. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 20.03.2018 auf, Auskunft über sein Einkommen wegen Anpassung des Nachehelichenunterhalts zu erteilen. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.03.2018 auf, mit Bezugsbeginn ihrer Altersrente (ab 01.04.2018) auf die Rechte betreffend Nachehelichenunterhalt aus der Urkunde des Notars A. - UR ... - zu verzichten. Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 01.04.2018 Regelaltersrente von der DRV Bund in Höhe von 1.586,10 €, von der Versicherung2 in Höhe von 92,52 € und von dem F in Höhe von zuletzt 109,14 €, somit insgesamt 1.787,76 €. Sie wohnt mittlerweile in Stadt7-Ortsteil1 in einer Eigentumswohnung. Zur Finanzierung nahm die Antragsgegnerin ein Darlehen bei der Bank1 auf, welches sie mit monatlichen Raten von 255,50 € zurückführt. Unter dem 23.5.2018 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, über den Auszahlungsbetrag betreffend Versicherung1 Nr. ...-01 Auskunft zu erteilen. Dem kam die Antragsgegnerin zunächst nicht nach. Der Antragsteller trug vor, er verfüge aktuell über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 5.347,90 €. Der abzuziehende Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung betrage 635,09 €. Von dem verbleibenden Betrag wollte er eine Pauschale von 5% für notwendige berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Seine Arbeitsstelle liegt in Stadt5. Die Fahrtstrecke beträgt 32 km. Er rechnete vor, unter Berücksichtigung des Erwerbstätigkeitsbonus von 1/7 ergebe sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 3.837,57 €. Der Antragsteller legte eine Unterhaltsberechnung des Rechtsanwalts C vom 13.02.2014 vor und behauptete, diese Unterhaltsberechnung sei Grundlage für die Unterhaltsvereinbarung in der Urkunde vom 27.02.2014 gewesen. Nach dieser Berechnung wurden auf der Seite der Antragsgegnerin ein Wohnwert i.H.v. 369 € sowie Belastungen i.H.v. 255 € monatlich berücksichtigt. Auf der Seite des Antragstellers wurde nach Abzug von Fahrtkosten von 205,33 € (zu 2/3 da Fahrgemeinschaft) ein bereinigtes Nettoeinkommen aus seiner Erwerbstätigkeit von gerundet 3.670 € in die Berechnung eingestellt. Im Ergebnis weist die Unterhaltsberechnung vom 13.2.2014 die Unterhaltsbeträge aus, die im Vertrag vom 27.2.2014 auch vereinbart wurden, nämlich 1.069 € (Elementar-)Unterhalt, 772 € Krankenvorsorgeunterhalt und 269 € Altersvorsorgeunterhalt. Der Antragsteller behauptete weiter, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Mietwohnung gewohnt, und ist - nach wie vor - der Ansicht, deshalb sei bei ihm auch ab 01.04.2018 zur Bestimmung des Bedarfs der Antragsgegnerin kein Wohnvorteil anzusetzen. Er meint, es dürften zur Bestimmung der (früheren) ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten nur diejenigen Einkunftsarten herangezogen werden, die der Urkunde vom 27.02.2014 zugrunde lagen. Dass er derzeit mit seiner jetzigen Ehefrau in einer Immobilie wohnt, die im Miteigentum der Eheleute steht, habe die Lebensverhältnisse der früheren Ehe mit der Antragsgegnerin nicht geprägt. Ohnehin würden die aufgenommenen Immobiliendarlehen für das Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 160 qm mit monatlich 1.200 € (Zins und Tilgung) bedient. Der Antragsteller hatte behauptet, der Wohnvorteil der Antragsgegnerin ab 01.04.2018 betrage 860,00 €. Der Antragsteller ist der Meinung, die Auszahlung aus der Versicherung1 Nr. ...-01 (im VA ausgeglichen) hätte die Antragsgegnerin für eine Altersversorgung verwenden müssen. Daher sei ihr hieraus - ggf. fiktiv - eine monatliche Altersversorgung zuzurechnen. Schließlich ist er - nach wie vor - der Auffassung, die Antragsgegnerin habe mittlerweile ihren Anspruch auf Nachehelichenunterhalt verwirkt, da sie über das Forderungsrecht betreffend die Versicherung1 Nr. ... nicht Auskunft erteilt habe, obwohl sie durch Schreiben des Antragstellervertreters vom 23.05.2018 zur Auskunft aufgefordert worden sei. Zudem habe die Antragsgegnerin Einkommensveränderungen nicht mitgeteilt und zu Zahlungen keine bzw. falsche Erklärungen abgegeben. Der Antragsteller hat beantragt, die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde Nr. ... des Notars A., Stadt2, dahin abzuändern, dass der Antragsteller beginnend mit dem 01.04.2018 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptete, der Antragssteller verfüge über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 5.400,00 €. Sie trug vor, sie habe Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 728,78 €. Hinzukomme der auf den Monat umzulegende Selbstbehalt i.H.v. jährlich 600,00 €. Zusätzlich zu den Annuitäten für die Wohnung habe sie noch Verwalterkosten i.H.v. 23,80 € zu tragen. Sie trug weiter vor, bei Vertragsschluss habe der Antragsteller bei seiner Freundin gewohnt, jedenfalls nicht zur Miete. Bis Ende Dezember 2013 habe er in der ehemaligen Ehewohnung in Stadt3 gewohnt, daher sei ihm laut Schreiben des Herrn Rechtsanwalt C vom 8.11.2013 ein Mietwert von 1.254 € zuzuschreiben gewesen, und schon im Mai 2014 habe er die Immobilie in Stadt6 zusammen mit seiner Freundin erworben. Nachdem die Scheidung erst im Mai 2015 rechtskräftig geworden sei, sei die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers geprägt gewesen von seinem mietfreien Wohnen im Eigentum zumal am 27.2.2014 bereits festgestanden habe, dass die Immobilie in Stadt6 von ihm erworben wird. Sie vertritt - nach wie vor - die Auffassung, es komme hinsichtlich der eheprägenden Verhältnisse nicht auf den Abschluss des Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrags, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung an. Dem Antragsteller sei für die Immobilie, in der er wohne und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung auch bereits gewohnt habe, ein Wohnvorteil von wenigstens 1000 € anzurechnen. Zudem sei der Wohnwert eher in Höhe der monatlichen Annuitäten in Ansatz zu bringen als darunter. Tilgungsleistungen seien nicht in Abzug zu bringen. Wenn ein Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung des Rechtsanwalt C nicht berücksichtigt worden sei, so liege die Ursache dafür in einer Täuschung seitens des Antragstellers. Zwischendurch hatte sie die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin aufgrund der notariellen Urkunde feststehe. Das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.09.2020 über die Höhe des Wohnwertvorteils der von der Antragsgegnerin bewohnten Eigentumswohnung und die Frage, in welcher Höhe die Antragsgegnerin eine monatliche Rente hätte erzielen können, wenn sie den ihr im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugeflossenen Betrag in Höhe von 13.259,84 € angelegt hätte, durch Einholen schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D vom 11.01.2021 und auf das Gutachten des Sachverständigen E vom 10.04.2021 verwiesen. Mit Beschluss vom 9.12.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 die Unterhaltsverpflichtung aus der Urkunde Nr. ... des Notars A, Stadt2 vom 27.02.2014 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.04.2018 nur noch verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt von monatlich 1.081,00 € zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die nachgewiesene Einkommenserhöhung auf Seiten der Antragsgegnerin zu einer Abänderung des titulierten Unterhaltsanspruchs führe. Das Gericht gehe aufgrund der Beweisaufnahme von einem Wohnwertvorteil für die von der Antragsgegnerin bewohnten Wohnung von 678,00 € und einer fiktiv höheren Rente von monatlich 70,00 € aus. Die fiktiv höhere Rente sei anzusetzen, weil die Antragsgegnerin aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem Versorgungsausgleich verpflichtet gewesen sei, den ihr aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Lebensversicherung zugeflossenen Betrag für eine Altersvorsorge einzusetzen. Weiterhin seien das Darlehen von monatlich 255,00 € und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von monatlich 728,78 € negativ in Ansatz zu bringen. Das Einkommen der Antragsgegnerin berechne sich wie folgt: Renteneinkommen 1.787,76 € Fiktive Rente 70,00 € Wohnwertvorteil 678,00 € Gesamt 2.535,76 € Darlehen -255,00 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -728,78 € Gesamt -983,78 € Unterhaltsrechtliches Einkommen 1.551,98 € Das Gericht gehe bei dem Antragsteller von einem monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen von 5.347,90 € aus. Pauschale berufsbedingte Aufwendungen könne er nicht geltend machen, wohl aber konkrete Fahrtkosten. Es errechne den Betrag wie folgt: 32 km einfach x 2 x 0,3 € x 220 Arbeitstage/12 Monate = 352,00 €. Hiervon seien zwei Drittel (= 235,64 €) anzusetzen. Dies ergebe sich aus der Unterhaltsberechnung des Rechtsanwalts C vom 13.02.2014, welche nach Auffassung des Gerichts der Berechnung des Unterhalts in der notariellen Vereinbarung zugrunde gelegt worden sei. Dies sei aus den konkreten, in der Urkunde übernommenen Zahlen zu schließen. Hier seien aufgrund einer Fahrgemeinschaft nur 2/3 der Fahrtkosten in Ansatz gebracht worden; diese Anrechnungsmethode sei Vertragsgegenstand geworden. Bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers, die dieser mit 635,09 € in Abzug bringen wolle, sei zu beachten, dass dieser von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss von ½ erhalte. Deshalb seien nur 317,50 € (635,09 €/2) zu berücksichtigen. Ein Wohnvorteil sei auf Antragstellerseite nicht zu berücksichtigen. Die Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs könne nur in der Weise erfolgen, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrags (27.02.2014) von den Beteiligten vereinbart wurde. Es stehe fest, dass der Antragsteller zu dieser Zeit keinen Wohnvorteil gehabt habe. Der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (22.05.2015) sei nicht maßgeblich. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragstellers errechne sich wie folgt: Monatsdurchschnittl. Nettoeinkommen: 64.174,77 €/12 5.347,90 € Zusätzliche Altersvorsorge -448,00 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge -317,50 € Selbstbeteiligung KV -12,50 € Fahrtkosten -235,64 € Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen 4.334,26 € Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin errechne sich wie folgt: Bedarf Einkommen Ehemann 4.334,26 € Erwerbstätigenbonus: 4334,26*1/7 - 619,18 € Bonusbereinigtes Einkommen Ehemann 3.715,08 € Einkommen Ehefrau 1.551,98 € Gesamtbedarf 5.267,06 € Einzelbedarf: 5.267,06€/2 2.633,53 € Abzüglich Einkommen Ehefrau -1.551,98 € Unterhalt 1.081,55 € Der Nachehelichenunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei nicht verwirkt. Ein Verwirkungsgrund folge nicht daraus, dass die Antragsgegnerin - obwohl sie durch Schreiben des Antragstellervertreters vom 23.05.2018 dazu aufgefordert wurde - keine Auskunft über das Forderungsrecht betreffend die Versicherung1 mit der Endziffer -01 erteilt habe. Von Antragstellerseite sei nur Auskunftserteilung über die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Rente und des Mietvorteils der Eigentumswohnung angemahnt worden. Auch könne eine Verwirkung nicht betreffend solche Umstände eintreten, die der anderen Seite bekannt waren. Bei der Versicherung1 mit der Endziffer -01 habe es sich ursprünglich um ein Recht des Antragstellers gehandelt, welches im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden sei. Dem Antragsteller sei aufgrund eigener Vertragsunterlagen bekannt gewesen, wann diese Versicherung ablaufen und welcher Auszahlungsbetrag in etwa zu erwarten sein würde. Mit der gegen diesen, dem Antragstellervertreter am 22.12.2021 zugegangenen, Beschluss gerichteten Beschwerde vom 28.12.2021, eingegangen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 am 31.12.2021, verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, unter Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde Nr. ... des Notars A., Stadt2, dahin abzuändern, dass der Antragsteller beginnend mit dem 01.04.2018 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt zu zahlen. Zur Begründung trägt er vor, das Gericht habe bei der Bedarfsbestimmung das Einkommen des Antragstellers fehlerhaft ermittelt. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sei in Höhe von 635,09 € abzuziehen. Es handele sich dabei um den Betrag, den der Antragsteller zu tragen habe, wobei die Arbeitsgeberzuschüsse bereits berücksichtigt worden seien. Im Übrigen gehe aus der Vereinbarung vom 27.2.2014 hervor, dass nur die Erwerbseinkünfte des Antragstellers in die Unterhaltberechnung einzustellen sind. Das in die Bedarfsberechnung einzustellende Einkommen des Antragstellers errechne sich daher wie folgt: Monatsdurchschnittl. Nettoeinkommen: 64.174,77 €/12 5.347,90 € Zusätzliche Altersvorsorge -448,00 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge -635,09 € Selbstbeteiligung KV -12,50 € Fahrtkosten -235,64 € Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen 4.016,67 € Weiter trägt er vor, bei der Bedarfsbestimmung seien auf Seiten der Antragsgegnerin Einkunftsarten berücksichtigt worden, die nach den Vereinbarungen in dem Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Auf Seiten der Antragsgegnerin hätte nur der Wohnwertvorteil, nicht aber das (teilw. fiktive) Renteneinkommen Berücksichtigung finden dürfen, denn Grundlage der Vereinbarung vom 27.2.2014 sei es gewesen, dass auf Seiten der Antragsgegnerin lediglich der Wohnvorteil zu berücksichtigen war. Auch auf Seiten der Antragsgegnerin sei somit bei der Bedarfsberechnung im Rahmen der Abänderung nur die im Vertrag angenommene Einkunftsart Wohnwert zu berücksichtigen. Der Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass Renteneinkünfte der Antragsgegnerin auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet werden sollten. In die Bedarfsberechnung einzustellen seien auf Seiten der Antragsgegnerin somit die folgenden Positionen: Wohnwertvorteil 678,00 € Darlehen -255,00 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -728,78 € Gesamt -305,78 € Schließlich sei ein ehebedingter Nachteil auf Seiten der Antragsgegnerin seit Beginn des Bezugs der Altersrente nicht mehr feststellbar. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 9.12.2021 abzuändern und die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde Nr. ... des Notars A., Stadt2, dahin abzuändern, dass der Antragsteller beginnend mit dem 01.04.2018 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Dem Antragsteller sei ein Wohnvorteil zuzurechnen, denn er habe unmittelbar nach Beurkundung des Ehevertrages nicht mehr zur Miete gewohnt. Schon bei der Berechnung des Unterhalts und Beurkundung des Ehevertrages habe festgestanden, dass der Antragsteller in seinem Eigentum in Stadt6 wohnen würde. Anders würde sich die Höhe der angesetzten Fahrtkosten nicht erschließen. Somit dürfe der Antragsteller nicht einwenden, dass bei ihm seinerzeit kein Wohnvorteil vorhanden gewesen sei. Es seien bei der Neuberechnung des Unterhalts die beiderseitigen Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen. Zum 1.1.2022 habe sich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf 835,47 € erhöht. Der Senat durch die Berichterstatterin hat den Beteiligten unter dem 6.7.2022 rechtliche Hinweise erteilt und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Mit Beschluss vom 20.3.2023 hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet und Schriftsatzschluss bestimmt auf den 5.4.2023. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zum Teil begründet. 1. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin, wie sie sich aus der Urkunde Nr. ... des Notars A, Stadt2 ergibt, beginnend mit dem 01.04.2018 ist zulässig gem. § 239 FamFG . Für die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags gem. § 239 Abs. 1 FamFG hat der Antragsteller Tatsachen vorzutragen, die die Abänderung rechtfertigen, die also, ihre Richtigkeit unterstellt, die Abänderung des Titels tragen, wobei es bei der Abänderung eines Vergleichs auf das materielle Recht ankommt, d.h. zum einen darauf, welche Voraussetzungen die Beteiligten für eine Abänderung vereinbart haben und zum anderen darauf, ob eine Abänderung nach den Regeln über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB in Frage kommt (vgl. BGH v. 29.1.2020 - XII ZB 580/19, juris Rn. 15; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 6. Aufl., § 239 Rn. 24f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a) Einer Abänderung steht zunächst nicht entgegen, dass die Beteiligten in dem notariellen Vertrag vom 27.2.2014 zu Ziff. III. vereinbart hatten, dass die Unterhaltsvereinbarung bis zu dem Monat, in dem die Ehefrau eine Altersrente bezieht, keiner Abänderung unterliegen sollte, abgesehen von dem Fall, dass die Ehefrau einen Verdienst von monatlich über 450 € netto haben sollte. Denn die Ehefrau bezieht seit dem 1.4.2018 in Altersrente und der Antragsteller beantragt die Abänderung der notariellen Vereinbarung erst ab diesem Zeitpunkt. b) Des Weiteren hat der Antragsteller zu den Abänderungsgründen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ab dem 1.4.2018 eine Altersrente bezieht. Die Antragsgegnerin hat seit dem 01.04.2018 unstreitige Renteneinkünfte von 1.787,76 €. Bereits im notariellen Vertrag vom 27.2.2014 waren die Beteiligten davon ausgegangen, dass die Unterhaltsvereinbarung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Antragsgegnerin eine Altersrente bezieht, abzuändern sein sollte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Beteiligten unter Ziff. III. der Vereinbarung eine Regelung hinsichtlich der Unterhaltsberechnung im Rentenalter und insbesondere des Mietwertvorteils für die Immobilie der Antragsgegnerin getroffen haben. Im Übrigen stellt der Bezug von Altersrente auch einen Umstand dar, durch den sich die Grundlage des Vertrags vom 1.4.2018 ändert iSv § 313 BGB , denn bei Vertragsschluss verfügte die Antragsgegnerin - abgesehen vom Wohnvorteil für die von ihr bewohnte Eigentumswohnung in Stadt2 - über kein eigenes Einkommen. 2. Der Abänderungsantrag ist auch, wie das Familiengericht überwiegend zutreffend festgestellt hat - zum Teil begründet. Gem. § 239 Abs. 2 FamFG iVm. § 313 Abs. 1 BGB kann der Antragsteller die Anpassung des Vertrags vom 27.2.2014 an die veränderten Umstände seit dem 1.4.2018 verlangen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten. a) Veränderte Umstände iSv § 239 FamFG können u.a. sein: Einkommenserhöhungen, Einkommensreduzierungen, Wegfall von Verbindlichkeiten usw. (Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 6. Aufl., § 239 Rn. 33). Eine Anpassung des abzuändernden Vergleichs oder der notariellen Vereinbarung an veränderte Umstände kann dann erfolgen, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Für diese Prüfung sind zunächst die Grundlagen zu ermitteln, die für die Schaffung des abzuändernden Titels maßgeblich waren. Sodann ist festzustellen, welche Änderungen eingetreten sind und welches Auswirkungen dies auf die Berechnung des Unterhaltsanspruches hat (Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., Rn. 34). Bei einer Abänderung eines Vergleichs erfolgt grundsätzlich, d.h. insbesondere dann, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben, keine freie, vom bisherigen Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts (vgl. BGH v. 29.1.2020, a.a.O., Rn. 20ff.; OLG Hamm v. 16.9.2022 - 5 UF 44/22 = FamRZ 2023, 195 , juris Rn. 47. Die Vereinbarungen der Beteiligten, auch zur Behandlung bestimmter Einkunftsarten und zur Berücksichtigung von Einkommen der Beteiligten bleiben vielmehr auch für die Neufestsetzung maßgebend (Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., Rn. 35f.). Enthält die Vereinbarung keine Vergleichsgrundlagen, so sind diese durch Auslegung und unter Heranziehung von - auch außergerichtlich gewechselten - Schriftsätzen zu ermitteln. (Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., Rn. 37). b) Hier hat sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Beteiligten gem. § 1578 Abs. 1 BGB jedenfalls seit dem 1.4.2018 gegenüber dem Bedarf, wie er Geschäftsgrundlage der notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014 geworden ist, geändert. Ebenso geändert hat sich die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin. aa) Dabei gilt auch vorliegend, dass bei der vorzunehmenden Abänderung der notariellen Vereinbarung keine freie, vom bisherigen Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts vorzunehmen ist. Insbesondere haben die Beteiligten im Rahmen der Vereinbarung vom 27.2.2014 nichts von diesem Grundsatz Abweichendes vereinbart, und zwar auch nicht aufgrund der Regelung, die die Beteiligten in dem Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag unter Ziff. III. Abs. 2 dazu getroffen haben, unter welchen Umständen der Ehemann eine Neuberechnung des Unterhalts verlangen kann. Denn am Ende des Abs. 2 findet sich die Klausel: „Es gelten dann die Einkommensverhältnisse wie sie zum Zeitpunkt der Neuberechnung maßgeblich sind“. Diese Regelung betrifft aber nur den in Ziff. III Abs. 2 beschriebenen Fall, dass in dem Zeitraum bis zum Eintritt der Antragsgegnerin in die Altersrente, in dem die Unterhaltsvereinbarung an sich keiner Abänderung unterliegen sollte, die Ehefrau einen Verdienst von über 450 € netto erzielen sollte. Dieser Fall war jedoch offenbar nicht eingetreten, jedenfalls wurde bis zum 1.4.2018 keine Abänderung geltend gemacht. Für eine etwaige Abänderung nach dem 1.4.2018, also dann, wenn die Antragsgegnerin das Rentenalter erreicht haben würde, haben die Beteiligten lediglich vereinbart, dass bei der Neuberechnung des Unterhalts der Mietwertvorteil der Immobilie berücksichtigt werden sollte, und zwar abzüglich der noch bestehenden Schuldverpflichtungen. Insofern bestand Einigkeit, dass die Antragsgegnerin den Altersvorsorgeunterhalt zur Entschuldung ihrer Immobilie sollte einsetzen dürfen. Ein gänzlich von den Vertragsgrundlagen unabhängige Neuberechnung im Rentenalter der Antragsgegnerin haben die Beteiligten hingegen nicht vereinbart. bb) Wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, war Geschäftsgrundlage des Vergleichs die seitens des Rechtsanwalts C erstellte Unterhaltsberechnung vom 13.2.2014. Soweit die Antragsgegnerin dies in Abrede stellt, war ihr darin mit dem Familiengericht nicht zu folgen. Zum einen war die Antragsgegnerin offenbar selbst von Herrn Rechtsanwalt C beraten worden; anders lässt sich die Kostenregelung der notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014 zu Ziff. V. nicht erklären, nach der die Kosten und insbesondere auch die Kosten, die der Ehefrau bei Rechtsanwalt C zur Erörterung, Vorbereitung und vergleichsweisen Regelung entstanden waren, hälftig geteilt werden sollten. Zum anderen haben sich die Eheleute aber in der notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014 auch auf eben diejenigen Unterhaltsbeträge geeinigt, die der Unterhaltsberechnung vom 13.2.2014 zu entnehmen sind, nämlich auf 1.069 € (Elementar-)Unterhalt, 772 € Krankenvorsorgeunterhalt und 269 € Altersvorsorgeunterhalt. In der Unterhaltsberechnung des Rechtsanwalts C wurden auf der Seite der Antragsgegnerin ein Wohnwert i.H.v. 369 € sowie Belastungen i.H.v. 255 € monatlich berücksichtigt. Von einer Erwerbsobliegenheit gingen die Beteiligten somit nicht aus. Auf der Seite des Antragstellers wurde nach Abzug von Fahrtkosten von 205,33 € (zu 2/3 da Fahrgemeinschaft) ein bereinigtes Nettoeinkommen aus seiner Erwerbstätigkeit von gerundet 3.670 € in die Berechnung eingestellt. Ein Wohnwert auf der Seite des Antragstellers wurde - anders als noch im Schreiben von Herrn Rechtsanwalt C vom 8.11.2013 - nicht in die Berechnung eingestellt. Grundlage des Vergleichs war zudem, dass eine Neuberechnung des Unterhalts zu erfolgen haben würde, wenn die Antragsgegnerin Altersrente bezieht. Für diesen Fall vereinbarten die Eheleute in Ziff. III Abs. 7, dass der Mietwertvorteil der Immobilie entsprechend berücksichtigt werden würde. Es sollte mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin den Altersvorsorgeunterhalt zur Entschuldung ihrer Immobilie sollte einsetzen dürfen, im Rentenalter festgestellt werden, ob und in welchem Umfang noch Schuldverpflichtungen bestehen. cc) Dem Familiengericht ist weiter dahingehen zu folgen, dass sich seit der Vereinbarung vom 27.2.2014 einige Umstände geändert haben, wobei regelmäßige Veränderungen in den Einkommensverhältnissen in jedem Fall zu berücksichtigen sind. Das vom Familiengericht zugrunde gelegte Zahlenmaterial wurde im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auch nicht angefochten. Erinnert wurden lediglich der volle und nicht nur hälftige Abzug der Krankenund Pflegeversicherungskosten auf Seiten des Antragstellers sowie der auf monatlich 835,17 € angestiegene Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf Seiten der Antragsgegnerin. (1) Das Familiengericht hat für die Bedarfsbemessung zutreffend die aktuellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Antragstellers in Höhe von monatsdurchschnittlich netto 5.347,90 € zugrunde gelegt. Die Positionen „Zusätzliche Altersvorsorge“ und „Selbstbeteiligung KV“ wurden entsprechend der damaligen Unterhaltsberechnung angesetzt. Zu korrigieren war lediglich die Abzugsposition Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die mit dem vollen Betrag von 635,09 € in Abzug zu bringen war. Denn die Addition der Beträge „gesetzliches Netto“ ergibt einen Betrag von 64.738,33 €. Erst die Addition der Überweisungsbeträge ergibt den von dem Amtsgericht hergenommenen Wert von 64.174,77 €, aus welchem sich der angesetzte monatsdurchschnittliche Nettolohn von 5.347,90 € ergibt. Der Auszahlungsbetrag enthält ausweislich der Abrechnungen bereits den Zuschuss des Arbeitsgebers zum Beitrag der Kranken- und Pflegeversicherung. Nimmt man den Auszahlungsbetrag als Grundlage, muss hiervon auch der Gesamtbetrag des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen werden. Mit dem Familiengericht und entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt eine Änderung der Geschäftsgrundlage nicht darin, dass dem Antragsteller nunmehr, anders als in der notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014, ein Wohnwert zuzurechnen wäre. Insofern bleibt es dabei, dass keine freie, vom bisherigen Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts erfolgt und die Vereinbarung der Beteiligten, auch zur Behandlung bestimmter Einkunftsarten und zur Berücksichtigung von Einkommen auch für die Neufestsetzung maßgebend (Prütting/ Helms/Bömelburg, a.a.O., Rn. 35f.) sind. Hier hatten sich die Beteiligten im Bewusstsein der Tatsache, dass der Antragsteller zuvor, bis Ende 2013, im Eigentum gelebt hatte, und auch, wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt, im Begriff war, wieder Eigentum zu erwerben, um darin zu wohnen, gerade nicht dafür entschieden, einen Wohnwert auf Seiten des Antragstellers in die Berechnung einzustellen. Dabei hat es auch für die Neufestsetzung des Unterhalts zu verbleiben. Auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen abzustellen ist, kommt es somit nicht an. Vielmehr haben die Beteiligten dadurch, dass sie in dem notariellen Vertrag sowohl den Trennungs- als auch den nachehelichen Unterhalt bis zum Renteneintritt geregelt haben, bewusst etwaige Unsicherheiten darüber beseitigt, welche Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen würden. Einzustellen in die Berechnung des Bedarfs ist somit auf Seiten des Antragstellers ein Betrag i.H.v. 4.016,76 €. Hiervon ist nunmehr ein Erwerbsanreiz von 1/10 abzuziehen. Diese Berechnungsmethode gilt gem. Ziff. 15.2 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und gilt nach Auffassung des Senats auch in laufenden Verfahren für zurückliegende Zeiträume. Danach ergibt sich ein um den Erwerbsanreiz bereinigtes Einkommen auf Seiten des Antragstellers in Höhe von 3.615,08 €. (2) Der Bedarfsermittlung des Familiengerichts in Bezug auf das bedarfsprägende Einkommen der Antragsgegnerin folgt der Senat nicht vollumfänglich. (2.1) Auch hier gilt zunächst, dass die in die Berechnung des Bedarfs eingestellten Positionen der Höhe nach im Wesentlichen von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen werden. Die Antragsgegnerin verfügt über ein Renteneinkommen i.H.v. 1.787,76 € und einen Wohnvorteil von 678 €. Hinzuzurechnen ist die fiktive Rente von 70 €. Abzuziehen ist die Darlehensrate von richtigerweise 255,50 €. Der abzuziehende Beitrag für die Krankenund Pflegeversicherung ist seit dem 1.2.2022 auf 835,17 € angestiegen. Allerdings war der Wohnvorteil der Antragsgegnerin nicht in der tatsächlich ermittelten Höhe, sondern lediglich in Höhe der auch im notariellen Vertrag berücksichtigten 369 € in die Berechnung einzustellen. Insofern ist dem Antragsteller mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag vom 27.2.2014 zuzumuten. Denn der Senat berücksichtigt auf Seiten des Antragstellers nach den obigen Ausführungen keinen Wohnvorteil, unbeschadet der Frage, ob ein solcher - nach Abzug von Zins- und Tilgungslasten - überhaupt besteht. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist ein Wohnvorteil nach dem Vertrag vom 27.2.2014 zwar zu berücksichtigen, aber nur in der Höhe, wie er dort vorgesehen worden war, denn der höhere Wohnvorteil, den die Antragsgegnerin nunmehr hat, beruht nach ihrem, vom Antragsteller nicht bestrittenen, Vortrag vor allem auf dem Umstand, dass die Antragsgegnerin einen großen Anteil des Vermögens, welches sie im Zuge der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Eheleuten erhalten hat, eingesetzt hat, um die Immobilie in Stadt7 zu erwerben, die einen höheren Wohnwert hat, als die vormals bewohnte Immobilie in Stadt2. Es würde aber ein Ungleichgewicht in der vorliegenden Unterhaltsberechnung entstehen, wenn auf Seiten des Antragstellers, der seinen Vermögensanteil ebenfalls zum Kauf der von ihm bewohnten Immobilie eingesetzt hat, kein Wohnvorteil berücksichtigt wird, und auf Seiten der Antragsgegnerin der - gegenüber den Annahmen in der abzuändernden Vereinbarung - höhere, mit ihrem Vermögensanteil bewirkte Wohnwert eingestellt würde. Was die Berücksichtigung der Darlehensraten i.H.v. € 255,50 € angeht, so entspricht diese fast genau der Rate, die auch schon in der Unterhaltsberechnung vom 13.2.2014 zugrunde gelegt wurde, sodass gegen den nur geringfügig geänderten Abtrag nichts einzuwenden und dieser in der vorgetragenen und belegten Höhe in die Berechnung einzustellen ist. Zwar sollte nach der notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014 bei einer Neuberechnung des Unterhalts berücksichtigt werden, dass es der Ehefrau erlaubt sein sollte, den Altersvorsorgeunterhalt zum Schuldenabtrag für die Immobilie einzusetzen; selbst wenn die Antragsgegnerin aber nichts verändert hätte und weiter in der Immobilie in Stadt2 wohnen würde, wäre die zum Zeitpunkt der Protokollierung der notariellen Vereinbarung noch bestehende Darlehensvaluta von rund 28.000 € durch Einsatz des Altersvorsorgeunterhalts von monatlich 269 € jedenfalls derzeit noch nicht abgetragen, sodass der Schuldenabtrag bei der Berechnung des Nettowohnwerts weiter zu berücksichtigen ist. Das Einkommen der Antragsgegnerin errechnet sich somit bis zum 31.12.2021 wie folgt: Renteneinkommen 1.787,76 € Fiktive Rente 70,00 € Wohnwertvorteil 369,00 € Darlehen -255,50 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -728,78 € Unterhaltsrechtliches Einkommen 1.242,48 € Und ab dem 1.1.2022 wie folgt: Renteneinkommen 1.787,76 € Fiktive Rente 70,00 € Wohnwertvorteil 369,00 € Darlehen -255,50 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -835,17 € Unterhaltsrechtliches Einkommen 1.136,09 € (2.2) Das Renteneinkommen der Antragsgegnerin ab dem 1.4.2018 ist jedoch nur zu einem Teil in den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzurechnen. Nicht in den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist hier dasjenige Renteneinkommen der Antragsgegnerin, welches aus dem mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich herrührt. Dieses ist vielmehr auf den Bedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen. Der Anteil der Renteneinkünfte, den die Antragsgegnerin aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat, errechnet sich wie folgt: Die Ehefrau hat vom Ehemann 19,0725 Entgeltpunkte erhalten und im Gegenzug 3,4465 Entgeltpunkte abgegeben, netto hat sie also 15,6260 Entgeltpunkte hinzugewonnen, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert, der am 1.4.2018 galt von 31,03 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von 484,87 €. Hinzukommen 5,8781 Entgeltpunkte Ost mit einem aktuellen Rentenwert von zu der Zeit 29,69 €, mithin 174,52 €, zusammen 659,39 €. Hinzukommen die Renten von der Versicherung2 in Höhe von 92,52 € sowie von dem F in Höhe von 109,14 € und die fiktive Rente aus dem Versorgungsausgleich in Höhe von 70 €, zusammen 931,05 €. In dieser Höhe sind die Renteneinkünfte der Antragsgegnerin nicht in die Berechnung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzustellen, sondern im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auf den Bedarf der Antragsgegnerin anzurechnen. Hingegen sind die Renteneinkünfte hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 926,71 € als Surrogat für die Erwerbstätigkeit in die Berechnung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzustellen. (2.2.1) Gegen eine solche Berücksichtigung der Renteneinkünfte sprechen zunächst nicht die Regelungen, die die Beteiligten in der abzuändernden notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014 getroffen haben. Denn aus diesen geht lediglich hervor, dass im Rentenalter und somit aufgrund des Rentenbezugs eine Neuberechnung des Unterhalts erfolgen sollte und dann der Wohnwert auf Seiten der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie den Altersvorsorgeunterhalt sollte zur Schuldentilgung einsetzen dürfen, entsprechend abzüglich der dann noch bestehenden Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden sollte (Ziff. III Abs. 7 der notariellen Vereinbarung). Eine Regelung dazu, wie genau die Renteneinkünfte der Antragsgegnerin bei der Neuberechnung des Unterhalts Berücksichtigung finden sollten, haben die Beteiligten - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - weder ausdrücklich getroffen, noch sind im Wege der Auslegung entsprechende Anhaltspunkte aus den Umständen der Vertragsanbahnung und -gestaltung ersichtlich. Auch haben die Beteiligten nicht erkennbar, wie vorgetragen worden war, den Bedarf von 2.110 € auch für den Zeitraum nach dem 1.4.2018 festschreiben wollen. Die Festschreibung sollte nach richtiger Auslegung des Vertrags und insbesondere mit Blick auf Ziff. III Abs. 5 vielmehr nur für den Zeitraum gelten, in dem der Unterhalt fest vereinbart wurde. (2.2.2) Die Anpassung gem. § 239 FamFG iVm § 313 Abs. 1 BGB hat somit mangels vertraglich vereinbarter Regelungen nach den gesetzlichen bzw. höchstrichterlich aufgestellten Maßstäben zu erfolgen. Danach sind jedenfalls diejenigen Renteneinkünfte der Antragsgegnerin, die nicht aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich herrühren, in die Bedarfsberechnung einzustellen, denn jedenfalls insoweit stellen sie ein Surrogat für die Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin dar. Der Bundesgerichtshof hat mit der Surrogatsrechtsprechung (BGH vom 13.6.2001 = FamRZ 2001, 986) entschieden, dass Einkünfte, die ein in der Ehe nicht erwerbstätiger Ehegatte nach der Scheidung erzielt, das Surrogat für die Haushaltstätigkeit in der Ehe darstellen und somit in die Berechnung des Bedarfs einzurechnen sind, sodass auch in diesen Fällen die Differenzmethode anzuwenden ist und nicht die Anrechnungsmethode (vgl. auch Grüneberg/von Pückler, BGB, 81. Aufl., § 1578 Rn. 30). Hintergrund war die Gleichstellung von Familien- und Erwerbsarbeit. Das nach der Scheidung erzielte beiderseitige Einkommen sollte nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe aufgeteilt werden. Diese Rechtsprechung wurde auf weitere Fallgestaltungen ausgedehnt (vgl. Grüneberg/von Pückler, a.a.O.). Grundsätzlich stellen auch Alterstrenten ein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe dar (BGH v. 31.10.2001 - XII ZR 292/99 = FamRZ 2002, 88 ). Sie prägen anstelle des vor dem Ruhestand erzielten Einkommens die ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn sie aus dem Versorgungsausgleich herrühren. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat. In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses, denn es fehlt in dieser Konstellation der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Rente aus dem Versorgungsausgleich einerseits und der Kürzung auf Seiten des Pflichtigen, die sich noch nicht auswirkt, solange der Pflichtige noch erwerbstätig ist (vgl. OLG Hamm v. 4.10.2018 - 11 UF 228/17 = FamRZ 2019, 593; vgl. auch KG FamRZ 2002, 460 ; Scholz Anm. zu BVerfG v. 5.2.2002 - 1 BvR 105/95 = FamRZ 2002, 733 , 6.; Scholz, FamRZ 2003, 265 , 4.; sh. auch Wendl/Dose/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. § 4 Rn. 943, allerdings unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus der Zeit vor der Surrogatsrechtsprechung sowie Wendl/Dose/Siebert, a.a.O., 9. Aufl. 2015, § 4 Rn. 599; aA OLG Dresden v. 25.9.2009 - 24 UF 717/08 = FamRZ 2010, 649 ). Als Folge des Versorgungsausgleichs kann aber kein höherer Bedarf entstehen als er in der Ehe bestanden hatte (sh. auch Grüneberg/von Pückler, a.a.O., Rn. 32; a.A. OLG Dresden FamRZ 2010, 649 ; KG FamRZ 2003, 1107). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist noch erwerbstätig und die Antragsgegnerin bezieht bereits eine Rente, die auch aus dem Versorgungsausgleich herrührt. Insoweit war somit die Rente nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen, sondern insoweit war die Rente der Antragsgegnerin im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auf ihren Bedarf anzurechnen. Dies ergibt sich auch aus dem Sinnzusammenhang mit der Regelung im notariellen Vertrag, dass der Ehemann bei Renteneintritt der Ehefrau Neuberechnung verlangen können sollte, denn daraus ist zu schließen, dass die Beteiligten davon ausgingen, eine Erhöhung des Einkommens der Ehefrau führe zur Reduktion der Unterhaltsverpflichtung. (2.2.3) Das in den Bedarf einzustellende Einkommen der Antragsgegnerin errechnet sich somit bis zum 31.12.2021 wie folgt: Renteneinkommen 926,71 € Wohnwertvorteil 369,00 € Darlehen -255,50 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -728,78 € Und ab dem 1.1.2022 wie folgt: Renteneinkommen 926,71 € Wohnwertvorteil 369,00 € Darlehen -255,50 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -835,17 € Unterhaltsrechtliches Einkommen 205,04 € (3) Es ergibt sich somit die folgende Berechnung des Unterhalts vom 1.4.2018 bis zum 31.12.2021: einsetzbares eheliches Einkommen des Antragstellers 3615,08 € einsetzbares eheliches Einkommen der Antragsgegnerin 311,43 € eheliches Gesamteinkommen rund 3926,51 € ehelicher Bedarf der Antragsgegnerin (: 2) 1963,26 € gedeckt durch tatsächliches Einkommen 1242,48 € ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin gerundet 720,78 €. Und ab dem 1.1.2022: einsetzbares eheliches Einkommen des Antragstellers 3615,08 € einsetzbares eheliches Einkommen der Antragsgegnerin 205,04 € eheliches Gesamteinkommen rund 3820,12 € ehelicher Bedarf der Antragsgegnerin (: 2) 1910,06 € gedeckt durch tatsächliches Einkommen 1136,09 € ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin gerundet 773,97 €. Die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden (vgl. Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Stand 1.1.2023, Ziff. 25). dd) Sofern der Antragsteller schließlich anführt, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, so käme dieser Argumentation lediglich im Rahmen von Überlegungen zur Frage der Begrenzung und Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin eine Bedeutung zu ( § 1578 b Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 BGB ), nicht aber im Rahmen von Überlegungen zur anzuwendenden Berechnungsmethode. Die Auslegung ergibt jedoch, dass die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages vom 27.2.2014 jedenfalls nicht von einer Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeit aufgrund des Eintritts der Antragsgegnerin in das Rentenalter ausgegangen waren (vgl. § 1578 Abs. 1 S. 2 a.E., Abs. 2 BGB). Ob etwas anderes gelten wird, wenn auch der Antragsteller seinerseits in die Altersrente eintritt, lässt der Senat ausdrücklich offen, da zum einen der genaue Zeitpunkt des Eintritts in die Altersrente seitens des Antragstellers und zum anderen die für die vorzunehmende Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände derzeit nicht prognostizierbar sind. ee) Hinsichtlich der Frage der - im Ergebnis nicht anzunehmenden - Verwirkung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt folgt der Senat vollumfänglich der Entscheidung des Familiengerichts. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, welches sich zu dieser Frage nicht verhält, ergibt sich insofern kein anderes Ergebnis. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG . Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG und entspricht dem Jahreswert des abzuändernden Unterhalts. IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG . Danach ist die Rechtsbeschwerde u.a. dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dies ist hier der Fall, nachdem auf der Ebene der Oberlandesgerichte die Frage der Bedarfsberechnung bei Renteneinkünften, die auch auf dem Versorgungsausgleich beruhen, in Fällen, in denen ein Ehegatte noch erwerbstätig ist, unterschiedlich behandelt wird. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 20.04.2023 Aktenzeichen: 1 UF 5/22 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Allgemeines Schuldrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: FamFG § 239; BGB § 1569