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V ZR 124/59

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 21. Oktober 2020 24 O 394/19 BGB §§ 2314 Abs. 1, 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2336 Abs. 2 S. 2 Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung mangels vorsätzlicher Straftat von einem Jahr bei Gesamtstrafe oder Summe mehrerer Einzelstrafen in dieser Höhe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 4.8.2021 LG Köln, Teilurt. v. 21.10.2020 – 24 O 394/19 – bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 21.01.2021 – 24 U 144/20 BGB §§ 2314 Abs. 1, 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2336 Abs. 2 S. 2 Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung mangels vorsätzlicher Straftat von einem Jahr bei Gesamtstrafe oder Summe mehrerer Einzelstrafen in dieser Höhe 1. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder die Addition mehrerer (Gesamt-)Freiheitsstrafen, die in der Summe zu mindestens einem Jahr führen, ist für eine Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht ausreichend. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es auf die Schwere des sozialwidrigen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten ankommen, die in der „einen“ Straftat ihren Niederschlag gefunden hat. 2. § 2336 Abs. 2 S. 1 BGB schreibt nicht vor, auf welche Weise und in welchem Umfang der Entziehungsgrund in der Verfügung angegeben werden muss. Es ist jedoch anerkannt, dass der Erblasser zumindest einen „Sachverhaltskern“ angeben muss, mithin eine substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt festzustellen, weshalb der konkrete Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat hinsichtlich des zur Entscheidung gestellten Klageantrags zu 1) Erfolg. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 2314 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses einschließlich der im Klageantrag unter 1.a) bis 1.k) konkretisierten Auskünfte zu. Der Kläger hat zudem Anspruch darauf, dass bei dessen Aufnahme er selbst sowie sein rechtlicher Beistand hinzugezogen werden. 1. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 BGB liegen vor. a) Der Kläger ist als Sohn des Erblassers Pflichtteilsberechtigter gemäß § 2303 BGB . Er ist durch Verfügung von Todes wegen nicht Erbe geworden. Alleinerbin ist die Beklagte, sie ist somit Anspruchsgegnerin. b) Die vom Erblasser in Ziffer VI seines notariellen Testaments vom 23.09.2015 geregelte Pflichtteilsentziehung ist unwirksam. Der Erblasser hat die in seinem Testament vom 23.09.2015 unter Ziffer VI angeordnete Pflichtteilsentziehung ausdrücklich auf § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB gestützt. Der in § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierte Entziehungsgrund setzt voraus, dass der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gemäß § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB muss die Tat zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen. aa) Es fehlt an den objektiven Voraussetzungen des Entziehungstatbestandes. Weder hat die Beklagte aufgezeigt, noch ist sonst ersichtlich, dass der Kläger am 23.09.2015 eine vorsätzliche Straftat begangen hatte, wegen derer er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. In den von den Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen ist eine solche Verurteilung nicht erfolgt. Durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – Aktenzeichen: 46 Ds 707/11 – vom 13.12.2013 ist der Kläger zwar u.a. wegen Betrugs zu vier Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt wurden. Bereits die gebildeten vier Gesamtfreiheitsstrafen lagen jedoch jeweils unterhalb eines Jahres. Auch die Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – Aktenzeichen: 46 Ds 393/14 – vom 20.05.2015 erfolgte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und beträgt damit weniger als ein Jahr. Den Verurteilungen liegt damit keine Einzeltat zugrunde, die eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich gezogen hat. Dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder gar die Addition mehrerer (Gesamt-)Freiheitsstrafen, die in der Summe zu mindestens einem Jahr führen, für § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausreichend wäre, lässt sich weder dem Wortlaut dieser Norm entnehmen noch mit deren Zweck vereinbaren. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es auf die Schwere des sozialwidrigen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten ankommen, die in der „einen“ Straftat ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. LG Bonn, Teilurteil vom 18.12.2019, 2 O 66/19, ErbR 2020, 285 ff., zitiert nach: juris, Rn. 34). Der Gesetzgeber stellt auf den Unrechtsgehalt der Tat ab, der durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zum Ausdruck kommt. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ist daher auf die jeweiligen Einzelstrafen abzustellen (vgl. LG Bonn, a.a.O., Rn. 34Lange in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2333 Rn. 44). Eine andere Betrachtung würde der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht. Der Testierfreiheit des Erblassers werden durch die Regelungen über das Pflichtteilsrecht Grenzen gesetzt. Dies ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerechtfertigt durch die engen familienrechtlichen Beziehungen zwischen Erblasser und Berechtigtem und soll eine gesetzliche Mindestteilhabe gewährleisten. Die Entziehung des Pflichtteils ist der schwerste Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Position des Pflichtteilsberechtigten (BT-Drs.16/8954, S. 22). Daher können nur schwere schuldhafte Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten die grundsätzlich gesetzlich abgesicherte Mindestteilhabe am Erblasservermögen in Frage stellen. Bei deren Beurteilung auf die Einzelstrafe abzustellen ist gerechtfertigt, weil der konkreten Straftat dieses Gewicht zukommen muss. Dies wird auch daran deutlich, dass in den Gesetzesmaterialien ausgeführt ist, dass der Gesetzgeber (deshalb) darauf verzichtet hat, die Regelung an ein Verbrechen anzuknüpfen, damit vor allem schwere Vergehen aus dem Sexualstrafrecht erfasst werden (BT-Drs.16/8954, S. 24). Daraus lässt sich erkennen, dass das schwere sozialwidrige Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten sich gerade in der konkreten (Einzel-)Tat niedergeschlagen haben muss. Andernfalls führte dies dazu, dass unter Umständen auch die Verwirklichung von weniger schwerwiegenden Vergehen – wie beispielsweise „Schwarzfahren“ – die gesetzlich grundsätzlich vorgesehene Mindestteilhabe des Pflichtteilsberechtigten verhindern könnte, sofern der Pflichtteilsberechtigte diesen Straftatbestand nur hinreichend häufig verwirklicht, um hierfür schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt zu werden. Für ein solch weites Verständnis der gesetzlichen Regelung, das im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden hat, bleibt mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in eine Position des Pflichtteilsberechtigten kein Raum. bb) Darüber hinaus bestehen durchgreifende Bedenken daran, dass die Pflichtteilsentziehung im Testament vom 23.09.2015 den in § 2336 BGB normierten Formerfordernissen genügt. Gemäß § 2336 Abs. 2 Satz 1 BGB muss für eine Entziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Tat zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung begangen sein sowie der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen und beides muss in der Verfügung angegeben werden. Dabei muss die Angabe hinreichend konkret erfolgen, sodass später geklärt werden kann, auf welchen konkreten Umstand sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ist. Zwar schreibt die Norm nicht vor, auf welche Weise und in welchem Umfang der Entziehungsgrund in der Verfügung angegeben werden muss. Es ist jedoch anerkannt, dass der Erblasser zumindest einen „Sachverhaltskerns“ angeben muss, mithin eine substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt festzustellen, weshalb konkrete Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2019, 7 U 134/18, ErbR 2020, 195 f., zitiert nach: juris, Rn. 29; Lange in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2336 Rn. 11). Die in Ziffer VI. des notariellen Testaments vom 23.09.2015 enthaltene Formulierung „mehrfach strafbare Handlungen begangen, wegen derer er zum Teil auch bereits strafrechtlich verurteilt worden ist“, lässt nicht erkennen, welche konkreten Sachverhalte dem Erblasser vor Auge standen. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe, dass insoweit auf die erfolgten Verurteilen zur Auslegung zurückgegriffen werden könnte, was bereits nicht frei von Bedenken ist, so lässt die Formulierung jedoch erkennen, dass die Verurteilungen nur ein Ausschnitt der strafbaren Handlungen sind („zum Teil“), die der Erblasser meinte. Ob ihn bereits die abgeurteilten Taten oder nur deren Zusammenschau mit weiteren, nicht näher konkretisierte Taten zu der Einschätzung geführt haben, die Teilhabe des Klägers an seinem Nachlass sei ihm unzumutbar, lässt sich der Formulierung in Ziffer VI des Testaments nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. cc) Ob die Pflichtteilsentziehung wirksam wäre, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der in § 2333 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB geregelten Entziehungsgründe vorläge, oder ob dem entgegen stünde, dass der Erblasser die Pflichtteilsentziehung ausdrücklich auf § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB gestützt hat, kann offen bleiben. Denn Gründe, die eine Entziehung gemäß § 2333 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB rechtfertigen könnten, sind in Ziffer VI des notariellen Testaments vom 23.09.2015 nicht – wie dies § 2336 Abs. 2 Satz 1 BGB erfordert – angegeben. Soweit dort angegeben ist, die Straftaten hätten sich zum Teil auch gegen Familienangehörige gerichtet, ist dies für die Angabe von Umständen, die einen der Entziehungstatbestände in § 2333 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB begründen würden, nicht ausreichend. 2. Nach § 2314 Abs.1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. In zeitlicher Hinsicht kommt es dabei auf den Stand beim Erbfall an. In gegenständlicher Hinsicht erfordert der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung: Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören daher nicht nur die (beim Erbfall) tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände (reale Nachlassaktiva), sondern auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits – als fiktive Nachlassaktiva – die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und seine Schenkungen, andererseits die Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1960, V ZR 124/59, NJW 1961, 602 f., zitiert nach: juris, Rn. 11). Der Auskunftsanspruch im vorgenannten Umfang ist grundsätzlich nach § 260 BGB dadurch zu erfüllen, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein geordnetes Verzeichnis des Bestandes vorlegt. Dieses Verzeichnis hat sowohl den realen als auch den fiktiven Nachlassbestand zu enthalten (BGH, Urteil vom 02.11.1960, V ZR 124/59, NJW 1961, 602 f., zitiert nach: juris, Rn. 12). Daher ist auch über die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers gemäß §§ 2050 ff. BGB sowie pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen im Sinne von § 2325 BGB Auskunft zu erteilen (Lange in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2314 Rn. 10). Letztere Auskunftspflicht umfasst nicht nur die konkrete Angabe der in den letzten zehn Jahren vor dem Tod erfolgten Schenkungen des Erblassers. Wegen der Regelung in § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB ist eine solche Beschränkung abzulehnen. Vielmehr ist auch zeitlich unbegrenzt über die Schenkungen und unbenannten Zuwendungen zugunsten des überlebenden Ehegatten Auskunft zu erteilen und über solche Schenkungen, die außerhalb der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB erfolgt sind, sofern Umstände vorliegen, aufgrund derer die Frist infolge (fristschädlichen) Vorbehalts eines Nutzungsrechts nicht mit Eigentumsübergang angelaufen ist. Bei gemischten Schenkungen ist der Wert der ausgetauschten Leistungen anzugeben. Zudem ist der Erbe verpflichtet, auch darüber Auskunft zu geben, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat (Lange in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2314 Rn. 16). Der dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtete Erbe darf sich nicht darauf beschränken, sein eigenes Wissen an den Berechtigten weiterzuleiten. Er ist auch verpflichtet, sich ggf. fremdes Wissen zu verschaffen und Auskunftsrechte und Informationsansprüche gegenüber Dritten zu nutzen, um sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (Lange in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2314 Rn. 13). Gemäß § 2314 Abs. S. 3 BGB hat der Kläger Anspruch darauf, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Kläger verlangen, dass er bei der Erstellung des notariellen Verzeichnisses zugezogen wird. Dieses Anwesenheitsrecht umfasst auch die Zuziehung eines Vertreters oder Beistandes (Lange in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2314 Rn. 42). II. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 1.000,00 € Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 21.10.2020 Aktenzeichen: 24 O 394/19 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Vorweggenommene Erbfolge (Ausgleichung, Anrechnung) Pflichtteil Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: BGB §§ 2314 Abs. 1, 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2336 Abs. 2 S. 2