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R 35/02

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Brandenburg 18. März 2019 9 UF 230/18 VersAusglG §§ 11, 19 Bezeichnung der Teilungs- und Versorgungsregelungen in gerichtlichen Entscheidungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 06.02.2020 OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2019 – 9 UF 230/18 VersAusglG §§ 11, 19 Bezeichnung der Teilungs- und Versorgungsregelungen in gerichtlichen Entscheidungen Bei einer internen Teilung nach § 11 VersAusglG ist es zur Klarstellung des geschaffenen Anrechts zwingend geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) G r ü n d e 1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 die am 5. September 1980 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 15. April 2016 zugestellten Antrag des Antragstellers hin geschieden. Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht dahin geregelt, dass es die wechselseitig erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung zum Ausgleich gebracht und die wechselseitig erworbenen Anrechte aus einer privaten Versorgung bei dem weiteren Beteiligten zu 3. wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen hat. Darüber hinaus hat das Familiengericht die allein vom Antragsteller erworbenen betrieblichen Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2. und die weiteren Anrechte aus einer privaten Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 1. durch interne Teilung ausgeglichen. Das bei dem weiteren Beteiligten zu 5. bestehenden Anrecht des Antragstellers auf eine Betriebsrente hat es wegen fehlender Ausgleichsreife vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen und insoweit dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Gegen diese ihr am 12. November 2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 4. Dezember 2018 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, die sie eingehend am 19. Dezember 2018 begründet hat. Sie hat zunächst den Scheidungsverbundbeschluss insgesamt angegriffen und die Aufhebung und Zurückverweisung erstrebt. Die Antragsgegnerin hat hierzu geltend gemacht, es fehle an einer ordnungsgemäßen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 5. bezüglich des dort bestehenden Anrechts des Antragstellers, das nach näherer Darstellung der Antragsgegnerin tatsächlich praktisch bereits unverfallbar geworden sei. Es fehle mithin an einer tragfähigen Grundlage für den Versorgungsausgleich, so dass wegen des Scheidungsverbundes auch der Scheidungsausspruch aufzuheben sei. Nach mehrfachem Hinweis des Senates hat die Antragsgegnerin sodann mit Schriftsatz vom 1. März 2019 die Beschwerde zurückgenommen, soweit sie gegen den Scheidungsausspruch gerichtet war. An ihrem Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hält sie fest und rügt insoweit ferner, dass das Amtsgericht ihren Antrag vom 20. Juni 2017 (Bl. 61 Sonderband VA) dahin, dass auch die zwischen dem Zeitpunkt des Ehezeitendes und der Rechtskraft der Ehescheidung anfallenden Zinserträge auf die auszugleichenden Kapitalbeträge in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, übergangen habe. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 5. verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die übrigen Beteiligten haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Der Senat hat einer entsprechenden Ankündigung folgend, der keiner der Beteiligten entgegen getreten ist, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden. 2. Die – nach Teilrücknahme jetzt nur noch gegen die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich gerichtete – Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Es handelt sich – mit Blick auf die Angriffe nur gegen einzelne der Regelungen zum Versorgungsausgleich – um eine auch insoweit ohne Weiteres zulässige Teilanfechtung. Diese bezieht sich nur auf die Anrechte des Antragstellers bei den weiteren Beteiligten zu 1., 2. und 5.; zwischen diesen und den übrigen Teilungsvorgängen bzw. Anrechten besteht kein verbindender Zusammenhang (vgl. dazu BGH FamRZ 2016, S. 781 – Rdnr. 11 und S. 794 – Rdnr. 7 bei juris). In der Sache selbst bleibt die Beschwerde jedoch insgesamt ohne Erfolg. 2.1 Die Regelungen des Amtsgerichts zum Ausgleich der vom Antragsteller bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. erworbenen Anrechte auf eine betriebliche und eine private Altersversorgung bieten keinen Anlass zur Beanstandung. Sie sind auf der Grundlage der hierzu erteilten Auskünfte der Versorgungsträger (Bl. 44 f. und 20 f. Sonderband VA), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, mit Ausgleichswerten von 29.506,55 EUR (Kapitalwert) und von 4.515,43 EUR (Kapitalwert) sachlich zutreffend im Wege interner Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ausgeglichen worden. Eine Verzinsung dieser Kapitalbeträge war entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht anzuordnen. Im hier vorliegenden Fall interner Teilung dieser Versorgungsanrechte wird nämlich für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin bei demselben Versorgungsträger ein eigenständiges, entsprechend gesichertes Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung begründet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersAusglG). Durch diese Regelung wird der Grundsatz der hälftigen Teilhabe an dem in der Ehezeit erlangten Anrecht umfassend erfüllt, weil sich das für die ausgleichsberechtigte Person begründete Anrecht nach denselben Bestimmungen wie das für die ausgleichspflichtige Person nach durchgeführter interner Teilung verbleibende Anrecht richtet. Etwaige (Wert-)Veränderungen wirken sich daher für beide Ehegatten von vornherein in gleicher Weise aus (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Kapitel 3, Rdnr. 10; BGH FamRZ 2012, 694 – Rdnr. 26 bei juris). Aus diesem Grund ist es bei der internen Teilung auch zwingend geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem(selben) Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 – Rdnr. 22 ff. bei juris). Die Regelungen des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich insoweit (Ziffer II. Absätze 3 und 5) tragen diesen Anforderungen Rechnung. Anders ist das (nur) bei der externen Teilung von Versorgungsanrechten, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der fortschreitenden Wertentwicklung des stichtagsbezogen zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswertes nicht mehr in gleicher Weise partizipiert wie der ausgleichspflichtige Ehegatte. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bedarf es deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 – zitiert nach juris) im Rahmen der externen Teilung nach § 14 VersAusglG einer Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichsbetrages, um eine gleichmäßige Teilhabe beider geschiedenen Ehegatten auch an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu gewährleisten (soweit nicht eine fondsgebundene Versorgung Gegenstand der externen Teilung oder soweit nicht bereits der Leistungsfall eingetreten ist). 2.2 Das Amtsgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass hinsichtlich des bei dem weiteren Beteiligten zu 5. bestehenden Anrechts des Antragstellers auf eine betriebliche Altersversorgung ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, weil dieses dem Grunde nach noch nicht ausreichend verfestigt, mithin noch nicht ausgleichsreif ist (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Nach Mitteilung der weiteren Beteiligten zu 5. hat der Antragsteller bei ihr aufgrund des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie (TVV Energie) vom 20. Juli 1990 und nach Erfüllen der dort in § 2 genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von statisch 24,49 EUR erworben (Bl. 66 Sonderband VA). In § 2 des TVV Energie heißt es u.a. (Hervorhebung durch den Senat): Arbeitnehmer erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine betriebliche Zusatzrente nach folgenden Bestimmungen: (1) Der Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer a) noch beschäftigt oder wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausgeschieden ist und b) eine 20-jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer im Betrieb sowie c) den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallrente nachweist. (2) Die monatliche Zusatzrente beträgt 5 Prozent des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten fünf Arbeitsjahre. (3) Die betriebliche Zusatzrente wird auch Arbeitnehmern gewährt, die in den Vorruhestand treten, wenn sie eine 20-jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer nachweisen können. (4) Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Altersversorgung erhalten, haben keinen Anspruch auf Gewährung der betrieblichen Zusatzrente. Am 16. Oktober 1992 haben die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie (TV Ablösung) geschlossen, mit dem sie die aus dem TVV Energie folgende betriebliche Zusatzrentenversorgung zum 1. Januar 1993 grundsätzlich geschlossen und hinsichtlich des Schicksals bestehender Anrechte danach unterschieden haben, ob der Versorgungsfall bis zum 31. Dezember 1992 eingetreten ist oder später eintreten wird. Für den hier vorliegenden Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1992 richten sich die Aufrechterhaltung und die Höhe der Anwartschaft nach §§ 4 ff. TV Ablösung und die Leistungs(Aus-zahlungs)voraussetzungen nach § 7 TV Ablösung. Nach gefestigter höchstrichterlicher arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung blieb die Ausschlussklausel des § 2 Abs. 4 TVV Energie von dem TV Ablösung unberührt (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, Az. 3 AZR 35/02 – Rdnr. 55 bei juris; Urteil vom 23. August 2011, Az. 3 AZR 650/09 – Rdnr. 36 bei juris). Daraus folgt, dass die nach dem TVV Energie und nach näherer Maßgabe des TV Ablösung bestehende betriebliche Zusatzrente nicht gezahlt wird an Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Altersversorgung erhalten. Danach stellt das Nichteingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 4 TVV Energie eine Leistungsvoraussetzung für den Erhalt der Zusatzrente dar. Der Begriff einer solchen „zusätzlichen Altersversorgung“ ist in § 2 Abs. 4 TVV Energie nicht näher definiert (anders etwa als in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 [AO 54]), so dass ein entsprechend weiter Anwendungsbereich eröffnet ist. In den Anlagen 1 und 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) ist eine Vielzahl solcher überführter Versorgungssysteme ausgewiesen, unter anderem die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ob und ggf. in welchem Umfang Ansprüche des Antragstellers aus diesen Zusatzversorgungssystemen bestehen, wird auf entsprechenden Antrag des Versorgungsempfängers in Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft und unterliegt der Überprüfung durch die Sozialgerichte. Umgekehrt stellt der weitere Beteiligte zu 5. auch erst mit Renteneintritt des Versorgungsempfängers anhand des dem Rentenbescheid beigefügten Versicherungsverlaufs fest, ob die Ausschlussklausel des (fortgeltenden) § 2 Abs. 4 TVV Energie im konkreten Einzelfall zur Anwendung kommt. Richtig ist, dass nach Lage der Akten derzeit eine Einbeziehung des – seinen Angaben zufolge als Schlosser ausgebildeten und tätigen – Antragstellers in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz oder in eines der anderen Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme eher unwahrscheinlich ist. Es obliegt indes nicht den Familiengerichten, über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Zusatzrente eines geschiedenen Ehegatten zu befinden oder gar die Beteiligten dieses Problemkreises – Antragsteller und die weiteren Beteiligten zu 4. und 5. – bindende Feststellungen insoweit zu treffen. Die weitere Beteiligte zu 5. weist mit Recht darauf hin, dass mit Durchführung des Versorgungsausgleichs insoweit zugunsten der Antragsgegnerin bereits jetzt ein eigenständiges Anrecht begründet würde, das vom Versorgungsschicksal des anderen Ehegatten abgekoppelt ist. Bei dieser Sachlage verbietet es sich aber, das bei der weiteren Beteiligten zu 5. bestehende und mit Blick auf den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 TVV Energie noch nicht hinreichend verfestigte Anrecht des Antragstellers in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen. Wegen weiterhin fehlender Ausgleichsreife des bei der weiteren Beteiligten zu 5. bestehenden betrieblichen Anrechts ist die Antragsgegnerin insoweit auf den schuldrechtlichen Ausgleich zu verweisen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bedurfte es mit Blick auf das vorstehende Ergebnis auch keiner Einholung einer ordnungsgemäßen Auskunft (mit nachvollziehbarer Berechnung des Ehezeitanteils und unter Mitteilung auch des korrespondierenden Kapitalwerts) bei der weiteren Beteiligten zu 5. bereits im Verfahren des Wertausgleichs bei der Scheidung. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für die Ermittlung von – hier nicht vorliegenden - Anrechten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG wegen der Sperrwirkung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 19 VersAusglG Rdnr. 13; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 377). Ebenso ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 VersAusglG erst bei dem Wertausgleich nach der Scheidung zu berücksichtigen (vgl. auch § 20 Abs. 1 S. 3 VersAusglG). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 43, 44 Abs. 2 Satz 2, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (3 x 1.700 EUR = 5.100 EUR für die Scheidung; 5.100 EUR x 10 % x 3 = 1.530 EUR Anrechte für den Versorgungsausgleich). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Brandenburg Erscheinungsdatum: 18.03.2019 Aktenzeichen: 9 UF 230/18 Rechtsgebiete: Versorgungsausgleich Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: VersAusglG §§ 11, 19