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IV ZR 72/11

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Stuttgart 27. April 2018 19 U 48/18 BGB § 151 Satz 1, § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1, §§ 518, 818, 2271 Abs. 1 Satz 2, § 2287 Abs. 1 Voraussetzungen für Rückforderung einer Schenkung bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Voraussetzungen für Rückforderung einer Schenkung bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018, 19 U 48/18 BGB § 151 Satz 1, § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1, §§ 518, 818, 2271 Abs. 1 Satz 2, § 2287 Abs. 1 LEITSÄTZE: 1. Die Regelung des § 2287 Abs. 1 i. V. m. §§ 818 ff. BGB gilt keineswegs lediglich für den Fall entsprechend, dass der eingesetzte Schlusserbe durch lebzeitige Verfügungen eines Ehegatten beeinträchtigt wird, sondern auch für den Fall, dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten durch lebzeitige Verfügungen beeinträchtigt. Eine entsprechende Anwendung findet auf wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments jedoch erst statt, wenn diese nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind. (Leitsatz der Schriftleitung) 2. Die Änderung der Bezugsrechte einer Lebensversicherung des Erblassers zugunsten eines Dritten führt dazu, dass die Ansprüche auf die Versicherungssumme originär in der Person des Bezugsberechtigten entstehen und nicht – auch nicht durchgangsweise – in den Nachlass des Erblassers fallen. (Leitsatz der Schriftleitung) AUS DEN GRÜNDEN: (…) 4 Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin gegen die Beklagten die vorliegend allein in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 2287, 818 BGB analog nicht zustehen. 5 1. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Stellung­nahme vom 23.4.2018 beanspruchen die seitens des Senats auf S. 4 seines Beschlusses vom 26.3.2018 zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen keineswegs lediglich für den Fall Geltung, dass „der einge­setzte Schlusserbe durch lebzeitige Verfügungen eines Ehe­gatten beeinträchtigt wird“, sondern sehr wohl auch für den Fall, dass – wie vorliegend – ein Ehegatte den anderen Ehe­gatten „durch lebzeitige Verfügungen beeinträchtigt“. 6 Denn nach dieser Rechtsprechung, welcher sich der Senat anschließt, ist die Regelung des § 2287 Abs. 1 i. V. m. §§ 818 ff. BGB auf wechselbezügliche Verfügungen eines ge­meinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstver­storbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden, ohne dass eine entsprechende Differenzierung vorgenommen würde. 7 Insoweit verweist der Senat exemplarisch auf den Beschluss des BGH vom 26.10.2011 (IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207 Rdnr. 7). Anders als die Klägerin behauptet, hat der BGH in seiner Rechtsprechung sehr wohl postuliert, dass § 2287 BGB nur auf wechselbezügliche Verfügungen anwendbar sind, die nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwi­derruflich geworden sind. So heißt es in dem Urteil des BGH vom 23.2.1983 (IVa ZR 186/81, NJW 1983, 1487 , 1488) aus­drücklich wie folgt: „(…) Ein Anspruch des Kl. aus § 2287 BGB kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Erb­lassers zur Zeit der Schenkung (Abtretung) am 29.1.1976 noch lebte und weil deshalb die wechselbezüglichen Ver­fügungen des Erblassers in dem gemeinschaftlichen Tes­tament von 1955 noch nicht bindend geworden waren. (…)“ 8 b) Anders als die Klägerin meint, bleiben selbst wechselbe­zügliche Verfügungen frei widerruflich, solange beide Ehegat­ten noch leben. Insoweit gilt lediglich für die Form des Wider­rufs eine besondere Regelung, der zufolge dieser in der gleichen Weise wie der Rücktritt vom Erbvertrag – d. h. in no­tariell beurkundeter Form – zu erfolgen hat (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2296 BGB ). 9 Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Kläge­rin, dass man unter Zugrundelegung der Auffassung des Se­nats bereits zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass das handschriftliche Testament des Erblassers vom 10.10.2015 wirksam gewesen sei, was „völlig unstreitig nicht der Fall“ sei. 10 Denn wie aus § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB hervorgeht, kann durch Widerrufstestament oder sachlich widersprechende letztwillige Verfügung eine wechselbezügliche Verfügung nicht einseitig aufgehoben werden. 11 2. Zu Unrecht verweist die Klägerin schließlich weiter darauf, dass man selbst unter Zugrundelegung der Auffassung --600 des Senats zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer entsprechenden Anwendung von § 2287 BGB im vorliegenden Fall eine solche Analogie bejahen müsste, da die Zuwendung an die Beklagten jeweils auf den Tod des Zuwendenden – hier: des Erblassers – bedingt sei, „die Schenkung somit erst im Zeitpunkt des Todes des Erblassers“ vollzogen werde und „in der gleichen logischen juristischen Sekunde“ auch die Bin­dungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments eingreife. 12 Denn hierbei verkennt die Klägerin, dass im vorliegenden Fall (…) die Änderung der streitgegenständlichen Bezugs­rechte zugunsten der beiden Beklagten dazu führte, dass die jeweiligen Ansprüche der Beklagten auf die Versicherungs­summe originär in der Person der betreffenden Beklagten ent­standen sind und nicht – auch nicht durchgangsweise – in den Nachlass des Erblassers fielen ( §§ 328, 331 BGB ; vgl. nur Palandt/Weidlich, 77. Aufl., § 1922 Rdnr. 39 m. w. N.). 13 Selbst wenn man auf der Grundlage des Vortrags der Klä­gerin davon ausginge, dass das Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und den beiden Beklagten zu dessen Lebzei­ten durch ein den Formerfordernissen des § 518 Abs. 1 BGB nicht genügendes Schenkungsversprechen begründet wor­den wäre und keine andere rechtliche causa gehabt hätte, so wäre der Mangel nach § 518 Abs. 2 BGB gleichwohl im Zeit­punkt des Todes des Erblassers geheilt gewesen, da die Be­klagten ihre jeweiligen Ansprüche aus den Verträgen zuguns­ten Dritter ( §§ 328, 331 BGB ) – wie oben bereits erwähnt – mit dem Todesfall im Wege eines Vonselbsterwerbs erlangt gehabt hätten (vgl. nur Leipold, Erbrecht, 21. Aufl., Rdnr. 579 m. w. N.). Die Beklagte zu 1 wie auch die minderjährige Beklagte zu 2, vertreten durch erstere, hätten ein – in dem an sie gerichteten Schreiben des Erblassers vom 10.10.2015 enthal­tenes – formungültiges Schenkungsversprechen des Erblassers vor dessen am 23.10.2015 eingetretenen Tod gemäß § 151 Satz 1 BGB formlos angenommen. In dem Schreiben heißt es wie folgt: „Liebe (…), liebe (…), das Testament vom 18.6.2015 ist leider unwirksam, da das ‚Gemeinsame Testament‘ vom 1.7.2012, Vorrang hat und nicht einseitig geändert werden kann (Notarauskunft). Momentan habe ich deshalb … in meinem Kapitalisie­rungsvertrag einer Lebensversicherung begünstigt (ca. 36.000 €) Zuschuss für Schule und Studium. Für Dich liebe (…) habe ich ja schon die LV über 10.000 € als Begünstigte. Euer (….). 14 3. Das vorstehende Ergebnis hätte die Klägerin vermeiden können, wenn sie mit dem Erblasser seinerzeit einen Erbvertrag abgeschlossen statt mit ihm ein gemeinschaftliches Testament errichtet hätte. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 27.04.2018 Aktenzeichen: 19 U 48/18 Rechtsgebiete: Erbvertrag Gemeinschaftliches Testament Allgemeines Schuldrecht Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag Erschienen in: MittBayNot 2019, 599-600 Normen in Titel: BGB § 151 Satz 1, § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1, §§ 518, 818, 2271 Abs. 1 Satz 2, § 2287 Abs. 1