II ZR 148/88
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Dresden 25. April 2018 17 W 160/18 BGB § 1822 Nr. 3 HGB § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Keine familiengerichtliche Genehmigungspflicht für Beitritt von minderjährigen Gesellschaftern in eine reine Vermögensverwaltungs-KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Keine familiengerichtliche Genehmigungspflicht für Beitritt von minderjährigen Gesellschaftern in eine reine Vermögensverwaltungs-KG OLG Dresden, Beschluss vom 25.4.2018, 17 W 160/18 BGB § 1822 Nr. 3 HGB § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Leitsatz: Der Eintritt von minderjährigen Gesellschaftern in eine bestehende Gesellschaft (hier: reine Vermögensverwaltungs-KG) unterliegt nach § 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB nur dann der Genehmigung durch das Familiengericht, wenn die Gesellschaft den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes bezweckt, sodass nicht an die Rechtsform der Gesellschaft, sondern allein daran anzuknüpfen ist, ob der Gesellschaftsvertrag inhaltlich auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist. (Leitsatz der Schriftleitung) Sachverhalt: 1 I. Die betroffene Kommanditgesellschaft ist seit 11.12.2017 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck richtet sich alleine auf die Verwaltung des eigenen Vermögens. Nach dem Gesell­schaftsvertrag erfolgt der Eintritt neuer Kommanditisten erst mit Wir­kung ab Eintragung in das Handelsregister. Die Einlagen summieren sich auf insgesamt 3.823 €. 2 Die Beteiligten zu 4 bis 8 sind die bisherigen Kommanditisten der Kommanditgesellschaft. Die Beteiligte zu 8 ist die Mutter der Betei­ligten zu 1 bis 3. Die Beteiligte zu 5 hat ihre Einlagen i. H. v. 2.023 € vollständig erbracht und schenkte den minderjährigen Beteiligten zu 1 bis 3 und der (gerade) volljährigen Beteiligten zu 9 Kommanditan­teile entsprechend Einlagen von je 360 €. Die Beteiligten zu 1 bis 9 ließen am 2.1.2018 (…) die Anmeldung des Kommanditistenwech­sels im Wege der Sonderrechtsnachfolge zur Eintragung in das Handelsregister notariell beglaubigen. Die Beteiligten haben über den Notar am 19.1.2018 den Vollzug der Anmeldung im Handelsregister und am 22.1.2018 den Vollzug einer weiteren Anmeldung (zum Aus­scheiden der Beteiligten zu 5 als Kommanditistin) beantragt. 3 Das Registergericht des AG hat mit Zwischenverfügung vom 26.1.2018 die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1822 Ziffer 3 Fall 2 BGB verlangt. Die Genehmi­gungspflicht bestehe auch dann, wenn der Unternehmenszweck ausschließlich in der Verwaltung eigenen Vermögens bestehe, da die Genehmigungspflicht nicht vom Zweck der Gesellschaft, sondern von der Rechtsform abhänge; ansonsten entstünden unlösbare Ab­grenzungsschwierigkeiten. Der Eintritt eines Minderjährigen in eine Kommanditgesellschaft sei genehmigungspflichtig, weil ihn das Ri­siko einer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB treffe, wenn die Einlage an ihn zurückgezahlt werde oder er Gewinnanteile entnehme. Zudem gehe er als Mitgesellschafter eine langfristige Bindung mit einer Viel­zahl von Rechten und Pflichten ein. --271 4 Am 5.2.2018 haben die Beteiligten zu 1 bis 9 Beschwerde erho­ben. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, weil es sich um eine reine Vermö­gensverwaltungs-KG handele und weil die Schenkung der Komman­ditanteile für die Beteiligten zu 1 bis 3 lediglich rechtlich vorteilhaft sei, da die Kommanditeinlagen erbracht seien und die neuen Kommandi­tisten erst mit Wirkung ab ihrer Eintragung in das Handelsregister in die Kommanditgesellschaft eintreten. 5 Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: 6 II. Die Beschwerde hat Erfolg. (…) 8 2. Die Beschwerde ist begründet. Die in der Zwischenverfü­gung erhobenen Beanstandungen sind nicht berechtigt. Die angemeldete Änderung der Kommanditisten bedarf keiner fa­miliengerichtlichen Genehmigung. Sie erfüllt schon nicht den Tatbestand des § 1822 Ziffer 3 BGB . 9 a) Der Kreis der genehmigungspflichtigen Geschäfte ist um der Rechtssicherheit willen im Grundsatz formal zu bestim­men. § 1643 Abs. 1, § 1822 Ziffer 3 Fall 2 BGB bestimmen, dass Eltern die Genehmigung des Familiengerichts benötigen, wenn sie im Namen ihrer minderjährigen Kinder einen Gesell­schaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts schließen. Nach seinem Wortlaut erfasst § 1822 Ziffer 3 BGB nicht den Beitritt des Minderjährigen zu einer schon existierenden Ge­sellschaft. Vertreten wird aber auch die Ansicht, dass der Ein­tritt in eine Gesellschaft wegen des gleichen Schutzbedürfnis­ses ebenso genehmigungsbedürftig ist wie der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.5.2008, 20 W 123/08, juris; BayObLG, Beschluss vom 4.7.1989, BReg 1 a Z 7/89, juris; Palandt/Götz, 77. Aufl. 2018, § 1822 Rdnr. 9). Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 1822 Ziffer 3 BGB auf den Beitritt in eine Kommanditgesellschaft ist bislang nicht ergangen. Für die GmbH hat der BGH entschieden, die Anteilsübertragung unterfalle nicht der Genehmigungspflicht, weil der unentgelt­liche Erwerb des Geschäftsanteils einer GmbH etwas ande­res sei als der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (BGH, Urteil vom 20.2.1989, II ZR 148/88, juris Rdnr. 13). 10 b) Letztlich kann die Frage hier aber offen bleiben. Denn der Eintritt von minderjährigen Gesellschaftern in eine bestehende Gesellschaft unterliegt nach § 1822 Ziffer 3 Fall 2 BGB nur dann der Genehmigung durch das Familiengericht, wenn die Gesellschaft den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes bezweckt. Damit knüpft das Gesetz die Genehmigungsbedürftigkeit nicht an die Rechtsform der Gesellschaft, sondern daran, ob der Gesellschaftsvertrag inhaltlich auf den Betrieb eines Erwerbs­geschäfts gerichtet ist (OLG München, Beschluss vom 6.11.2008, 31 Wx 76/08, juris Rdnr. 8; MünchKomm-BGB/ Kroll­Ludwigs, 7. Aufl. 2017, § 1822 Rdnr. 12 und 22; juris PK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl. 2016, § 1822 Rdnr. 48; Staudin­ger/Veit, Neub. 2014, § 1822 Rdnr. 75 f.). 11 aa) Dass die Beteiligten zu 1 bis 3 einer Kommanditgesell­schaft beitreten wollen, macht für sich betrachtet den Beitritt daher nicht genehmigungsbedürftig. Allerdings stand bis zur Handelsrechtsreform im Jahr 1998 die Rechtsform der Kom­manditgesellschaft nur solchen Gesellschaften offen, die ein Handelsgewerbe betrieben. Nunmehr erlauben § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 HGB aber auch Kommanditgesellschaften, die nur eigenes Vermögen verwalten. Wenn die Vermögensver­waltungs-Kommanditgesellschaften nicht zugleich auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gerichtet sind, ist der Beitritt zu ihnen genehmigungsfrei. So liegt es hier. 12 bb) Anders ist es bei einer auf den Betrieb eines Erwerbs­geschäftes ausgerichteten Kommanditgesellschaft, etwa wenn diese Vermögensverwaltungsgesellschaft eine geschäftsmä­ßige, gleichsam berufliche Tätigkeit erfordert, die Gesellschaf­ter ein unternehmerisches Risiko übernehmen, die Gesell­schaft die Verwaltung, Vermietung und Verwertung gewerblich nutzbarer Immobilien von erheblichem Wert zum Gegenstand hat (OLG München, Beschluss vom 6.11.2008, 31 Wx 76/08, juris Rdnr. 7 m. w. N.; OLG Bremen, Beschluss vom 16.6.2008, 2 W 38/08, juris; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit dogma­tisch wenig nachvollziehbarer Begründung OLG Thüringen, Beschluss vom 22.3.2013, 2 WF 26/13, juris Rdnr. 24, 35; LG Münster, FamRZ 1997, 842 ; MünchKomm-BGB/Kroll­Lud­wigs, § 1822 Rdnr. 21; juris PK-BGB/Lafontaine, § 1822 Rdnr. 45; Staudinger/Veit, § 1822 Rdnr. 75 ff.). Dann ist der Beitritt Minderjähriger genehmigungsbedürftig. Für einen sol­chen Fall spricht hier aus Sicht des Senates nichts. Der Gesell­schaftsvertrag liegt dem Beschwerdegericht zwar nicht vor. Die Beteiligten tragen aber unwidersprochen vor, es handele sich um eine reine Vermögensverwaltungs-KG. So spiegelt es sich auch in ihrem Namen wider. Die geringe Höhe der Kom­manditeinlagen, die personelle Zusammensetzung der KG ausschließlich aus Familienmitgliedern (mit der fünftbeteiligten Apothekerin und ihrem viertbeteiligten Ehemann, dem einzig persönlich haftenden Gesellschafter, als den beiden Gründern) sowie schließlich das Verbot gewerblicher Tätigkeit, das sich die Gesellschaft selbst auferlegt hat, unterstreichen zusätzlich den vermögensverwaltenden, weder erwerbswirtschaftlich ausgerichteten noch mit erheblichen unternehmerischen Risi­ken verbundenen charakter der KG. 13 c) Nach einer Gegenmeinung, der das Registergericht folgt, soll die Genehmigungsbedürftigkeit auch für Komman­ditgesellschaften gelten, die nur ihr eigenes Vermögen verwal­ten, weil bei ihr der Kommanditist in gleicher Weise mit einem finanziellen Risiko belastet sei und weil eine inhaltliche Unter­scheidung danach, welches Risiko die von der Kommanditge­sellschaft getätigten Geschäfte mit sich bringen, nicht prakti­kabel sei (MünchKomm-HGB/Grunewald, 3. Aufl. 2012, § 161 Rdnr. 23 m. w. N.; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Rdnr. 751; Werner, GmbHR 2006, 737 , 740). Das wider­spricht zunächst schon dem Wortlaut des § 1822 Ziffer 3 BGB . Auch Abgrenzungsschwierigkeiten sieht der Senat nicht. Den Gesellschaftszweck kann das Registergericht dem Gesellschaftsvertrag entnehmen. Es kann die Anmeldenden auch zur Stellungnahme auffordern, über welches Vermögen die Kommanditgesellschaft verfügt und wie sie ihren Betrieb konkret gestaltet. Die Frage nach Art und Umfang der Risiken, die der Minderjährige eingeht, stellt sich erst, wenn feststeht, dass der Beitritt zur Gesellschaft genehmigungsbedürftig ist. Denn die Risiken für die Minderjährigen berücksichtigt das Familiengericht im Rahmen seines Genehmigungsverfahrens. --272 14 d) Sofern die betroffene Kommanditgesellschaft abwei­chend von dem ursprünglichen Gesellschaftszweck eine an­ders gelagerte, erheblich umfangreichere Vermögensverwal­tung aufnehmen möchte, die dann als Erwerbsgeschäft anzusehen ist, ändert sie ihren Gesellschaftsvertrag in wesent­licher Weise. Gehören ihr dann minderjährige Gesellschafter an, ist diese Änderung genehmigungspflichtig und entfaltet ohne Genehmigung keine Wirkung für und gegen die Minder­jährigen (OLG München, Beschluss vom 6.11.2008, 31 Wx 76/08, juris Rdnr. 11). (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Dresden Erscheinungsdatum: 25.04.2018 Aktenzeichen: 17 W 160/18 Rechtsgebiete: Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Kommanditgesellschaft (KG) OHG Erschienen in: MittBayNot 2019, 270-272 Normen in Titel: BGB § 1822 Nr. 3 HGB § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2