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V ZR 124/59

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 06. Dezember 2017 7 U 1519/17 BGB §§ 181, 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 362 Abs. 1, §§ 666, 1922 Abs. 1, § 2039 Satz 1, § 2314 Auftragsrechtlicher Auskunftsanspruch bei Erteilung einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung“ Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Auftragsrechtlicher Auskunftsanspruch bei Erteilung einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung“ OLG München, Urteil vom 6.12.2017, 7 U 1519/17 BGB §§ 181, 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 362 Abs. 1, §§ 666, 1922 Abs. 1, § 2039 Satz 1, § 2314 Leitsätze: 1. Werden in einer Generalvollmacht ausdrücklich hinsichtlich des „Grundverhältnisses“ die „Auftragsvorschriften“ für anwendbar erklärt, besteht zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne daraus resultierende Auskunftsverpflichtung, sondern aufgrund des manifestierten rechtsgeschäftlichen Bindungswillens ein Auftragsverhältnis im Sinne des §§ 662 ff. BGB . (Leitsatz der Schriftleitung) 2. Die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung ist nur anzunehmen, wenn alle dem Auskunftspflichtigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, nachdem er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. (Leitsatz der Schriftleitung) 3. Die Überlassung einer Buchungsübersicht genügt nicht zur Erfüllung eines Auskunftsanspruches, wenn sie keine hinreichend konkreten Angaben enthält, namentlich weil die Erklärungen zu den einzelnen Buchungsvorgängen aus sich heraus nicht nachvollziehbar sind. (Leitsatz der Schriftleitung) Sachverhalt: 1 Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Auskunfts- und Herausgabeansprüche aus einem Auftragsverhältnis. 2 Die Parteien sowie Frau E H bilden eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft nach der am 4.12.2015 verstorbenen Frau G F (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet). 3 Die Erblasserin erteilte dem Beklagten am 13.3.2012 eine notarielle Generalvollmacht, deren Ziffer 2 Abs. 3 und 4 wie folgt lautet: „Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) sollen mit meinem Ableben nicht erlöschen, --------------------------------------------------436------------------------------------------------------- ebenfalls nicht durch meine Geschäftsunfähigkeit. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.“ 4 Am 8.8.2012 erteilte die Erblasserin dem Beklagten darüber hinaus eine Kontovollmacht für ihr Konto bei der B Bank eG K. 5 Die Erblasserin unterhielt daneben noch ein Konto bei der F Bank eG. 6 Mit notariellem Kaufvertrag vom 5.10.2012 veräußerte der Beklagte in Vertretung der Erblasserin, die zwischenzeitlich in ein Alten- und Pflegeheim gezogen war, ihr früheres Wohnanwesen in E zum Preis von 565.000 €, der vom Käufer auf das Konto der Erblasserin bei der B Bank überwiesen wurde. 7 Zum Todeszeitpunkt der Erblasserin wies das Konto bei der B Bank ein Guthaben von 85.360,51 € auf. 8 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.4.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich seines Gebrauchs der von der Erblasserin ihm erteilten Generalvollmacht auf. 9 Der Klägerin wurden daraufhin vorgerichtlich sämtliche Unterlagen zu den Konten der Erblasserin bei der B Bank und der F Bank sowie eine Buchungsübersicht zu den beiden Konten nebst einer von der Erblasserin unterzeichneten maschinenschriftlichen Erklärung vom 13.3.2012, wonach der Beklagte aus dem Verkaufserlös ihres Wohnanwesens 500.000 € erhalten solle, übermittelt. 10 Die Klägerin beantragte in der Auskunftsstufe: 11 Der Beklagte wird verurteilt, a) den Miterben der am 4.12.2015 verstorbenen Frau G F ein Bestandsverzeichnis über deren Nachlass zum Stichtag 4.12.2015 vorzulegen, b) den Miterben der am 4.12.2015 verstorbenen Frau G F Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die der Beklagte in Ausübung der von Frau G F am 13.3.2012 erteilten Vorsorge-vollmacht sowie der am 8.8.2012 erteilten Kontovollmacht getätigt hat, insbesondere Auskunft über den Verbleib des Kaufpreises von 565.000 € gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 5.10.2012 zu erteilen, c) den Miterben der am 4.12.2015 verstorbenen Frau G F eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die seitens des Beklagten in Ausübung der mit dieser Vorsorgevollmacht getätigten Verfügungen erfolgt sind, und d) den Miterben der am 4.12.2015 verstorbenen Frau G F sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen bezüglich aller Konten der am 4.12.2015 verstorbenen Frau G F in geordneter Form herauszugeben. (…) AUS DEN GRÜNDEN: (…) 23 Die Klage ist hinsichtlich der mit Ziffern 1. a)-c) des Klageantrags geltend gemachten Auskunftsansprüche auch begründet. 24 1. Die Erben haben gegen den Beklagten gemäß §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses zum Stichtag 4.12.2015 (dem Todestag der Erblasserin). 25 a) Die Erblasserin hatte nämlich ihrerseits gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch nach § 666 BGB. Denn nach Ziffer 2 Abs. 3 Satz 2 der von der Erblasserin erklärten notariellen „Generalvollmacht und Patientenverfügung“ vom 13.3.2012 (im Folgenden als Generalvollmacht bezeichnet), in der ausdrücklich hinsichtlich des „Grundverhältnisses“ zwischen der Erblasserin und dem Beklagten die „Auftragsvorschriften“ für anwendbar erklärt wurden, bestand zwischen der Erblasserin und dem Beklagten kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne daraus resultierende Auskunftsverpflichtung, sondern aufgrund des in Ziffer 2 Abs. 3 Satz 2 der Generalvollmacht manifestierten rechtsgeschäftlichen Bindungswillens ein Auftragsverhältnis im Sinne des §§ 662 ff. BGB (zur Abgrenzung vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.5.2017, 16 U 99/16, FamRZ 2018, 61 Rdnr. 4). 26 In der Generalvollmacht erfolgte auch keine Abbedingung des § 666 BGB. Zwar ist die Vorschrift des § 666 BGB grundsätzlich dispositiv und kann deshalb (ggf. auch konkludent) abbedungen werden (Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 666 Rdnr. 1), jedoch lassen sich der Generalvollmacht keine Hinweise auf ein Abbedingen entnehmen. Ein solches folgt insbesondere nicht aus der Befreiung des bevollmächtigten Beklagten von der Beschränkung des § 181 BGB in Ziffer 2 Abs. 4 der Generalvollmacht, da dadurch lediglich der Kreis der vom Bevollmächtigten zu tätigenden Geschäfte erweitert wird. § 181 BGB hat jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu den in § 666 BGB normierten Informationsrechten des Auftragsgebers. 27 Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde § 666 BGB auch nicht durch die Ausführungen in Ziffer 5. der Generalvollmacht abbedungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich eine Abbedingung nur aus einem dementsprechenden Willen der Parteien des Auftragsverhältnisses ableiten ließe, während Ziffer 5. der Generalvollmacht keine Wiedergabe des Parteiwillens enthält, sondern ausschließlich Hinweise des am Auftragsverhältnis nicht beteiligten Notars, der damit lediglich seinen gesetzlichen und vertraglichen Sorgfaltspflichten nachkommt. Eine Bedeutung für den Parteiwillen hat dies indes nicht. 28 Der somit dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch der Erblasserin gemäß § 666 BGB ist durch den Tod der Erblasserin im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB (MünchKomm-BGB/ Krüger, 7. Aufl. 2016, § 260 Rdnr. 8). 29 b) Der Auskunftsanspruch der Erben ist nicht nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Vorlage eines Bestandsverzeichnisses untergegangen. Die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung ist nur anzunehmen, wenn alle dem Auskunftspflichtigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, nachdem er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (vgl. Staudinger/Herzog, Neub. 2015, § 2314 Rdnr. 93; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 259 Rdnr. 9). Selbst wenn dem Beklagten daher – wie er behauptet – infolge Weitergabe an die Klägerin keine Unterlagen mehr zur Verfügung stehen sollten, müsste er sich diese bei den kontoführenden Banken (F Bank und B Bank) beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis erstellen. Da der Stichtag im Jahr 2015 liegt, sind die Kontodaten bei den beiden Banken im Hinblick auf deren gesetzliche Aufbewahrungspflichten auch noch verfügbar. Die Tatsache, dass dem Beklagten hierdurch möglicherweise Kosten entstehen, -------------------------------------------------------437----------------------------------------------------- ist – wie sonst auch – für die Frage der Unmöglichkeit ohne Belang. Sonstige Gründe für eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung hat der Beklagte nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. 30 c) Der Anspruch der Erben auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, da der Beklagte bislang kein Bestandsverzeichnis erteilt hat. 31 Ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB ist die übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt (BGH, Urteil vom 2.11.1960, V ZR 124/59, Rdnr. 11; Palandt/Grüneberg, § 260 Rdnr. 16; MünchKomm-BGB/Krüger, § 260 Rdnr. 41). 32 Die bislang vom Beklagten erteilten Auskünfte genügen diesen Anforderungen nicht. Es wurden nämlich nur die Kontounterlagen zu den beiden Konten der Erblasserin bei der F Bank und B Bank, eine Buchungsübersicht hinsichtlich des Kontos bei der B Bank für den Zeitraum vom 6.12.2012 bis 13.11.2015 und eine weitere Buchungsübersicht hinsichtlich des Kontos bei der F Bank für den Zeitraum vom 23.2.2012 bis 4.12.2015 sowie ein von der Erblasserin unterschriebenes Schreiben vom 13.3.2012 hinsichtlich der von ihr gewollten Verwendung des Verkaufserlöses ihres Hauses vorgelegt. Weder bei den Kontounterlagen noch den beiden Buchungsübersichten noch dem Schreiben der Erblasserin vom 13.3.2012 handelt es sich aber um eine geordnete Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva zum Todestag der Erblasserin am 4.12.2015. 33 Nach alledem haben die Erben gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum 4.12.2015. 34 2. Die Erben haben des Weiteren gegen den Beklagten gemäß §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Stands der Rechtsgeschäfte, die der Beklagte in Ausübung der Generalvollmacht und/oder der gesonderten Kontovollmacht für das Konto bei der F Bank tätigte. 35 Wie bereits oben unter 1. a) dargelegt, bestand zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein der Generalvollmacht zugrunde liegendes Auftragsverhältnis, aus dem gemäß § 666 BGB ein Auskunftsanspruch der Erblasserin folgt, der nach deren Tod nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben überging. Gleiches ist aufgrund der Generalvollmacht auch hinsichtlich der Kontovollmacht für das Konto bei der B Bank anzunehmen, da letztere nach dem Wortlaut der Generalvollmacht, die insoweit keine Einschränkungen hinsichtlich Bankkonten enthält, bereits von dieser umfasst ist. 36 Der Anspruch aus § 666 BGB umfasst gemäß § 259 Abs. 1 BGB die Rechenschaftslegung (Palandt/Grüneberg, § 259 Rdnr. 4). Rechenschaftslegung wiederum ist eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Sie muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (Palandt/Grüneberg, § 259 Rdnr. 8). 37 Diese Rechenschaftslegung mag mit Aufwand und Kosten für den Beklagten verbunden sein. Sie wird ihm dadurch aber aus den oben unter 1. b) aufgeführten Gründen jedoch nicht unmöglich, sodass der Auskunftsanspruch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen ist. 38 Der Rechenschaftslegungsanspruch der Erben ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da die bisher vom Beklagten erteilten Auskünfte nicht den oben ausgeführten Anforderungen an eine Rechenschaftslegung genügen. Denn bei den der Klägerin zugegangenen Kontounterlagen handelt es sich nur um überlassene Belege, nicht aber um eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. 39 Auch die der Klägerin überlassenen Buchungsübersichten führen nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs. 40 Zum einen betrifft die Buchungsübersicht hinsichtlich des Kontos der Erblasserin bei der B Bank nicht den gesamten relevanten Zeitraum von der Vollmachtserteilung am 13.3.2012 bis zum Tod der Erblasserin am 4.12.2015, sondern nur den Zeitabschnitt vom 6.12.2012 bis 13.11.2015, sodass, da nur ein Teil der Einnahmen und Ausgaben aufgeführt und mit der Wiedergabe nur eines Teils der Transaktionen die Entwicklung hin zum Stichtag aus sich heraus nicht verständlich ist, schon insoweit keine hinreichende Rechenschaftslegung gegeben ist. Zum anderen enthält die Buchungsübersicht zum Konto bei der B Bank keine hinreichend konkreten Angaben. Denn die Erklärungen zu den einzelnen Buchungsvorgängen sind in vielen Fällen aus sich heraus nicht nachvollziehbar. So taucht immer wieder als Zweck einer Sollbuchung der Begriff „Schuldentilgung“ auf, der keinerlei Schlüsse darauf zulässt, wessen Schulden getilgt wurden (die der Erblasserin, die des Beklagten oder die eines Dritten?) und was der Schuldgrund war. Genauso wenig aussagekräftig sind die angegebenen Verwendungszwecke „Auftragsüberweisung Enkel“, da daraus nicht ersichtlich ist, wer wem aus welchem Grund welchen Auftrag erteilt hat, und „Renovierungsarbeiten“, da sich daraus nicht ergibt, was von wem aufgrund welchen Auftrags renoviert wurde. 41 Auch die Buchungsübersicht zum Konto der Erblasserin bei der F Bank ist inhaltlich nicht ausreichend. Denn auch dort sind die bei Sollbuchungen angegebenen Verwendungszwecke aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die Verwendungszwecke „Barauszahlung“, „Ausgleich Auslagen“, „Auslagenersatz“ und „Umbuchung Sparkonto“ sowie „Landesjustizkasse“, da daraus nicht ersichtlich ist, an wen aus welchem Grund eine Barauszahlung erfolgte, wessen Auslagen aus welchem Grund ersetzt wurden, auf wessen Sparkonto aus welchem Grund Geld überwiesen wurde und was der Grund der Rechnungen der Landesjustizkasse war. 42 Das Schreiben der Erblasserin vom 13.3.2012 ist schließlich schon deshalb keine Rechenschaftslegung über die Verwendung des Verkaufserlöses, da es sich dabei nicht um eine Erklärung des Beklagten als Auskunftsverpflichtetem, sondern um eine Erklärung der Erblasserin handelt. 43 Da die vom Beklagten bislang vorgelegten Unterlagen – wie oben ausgeführt – aus sich heraus nicht verständlich sind ist dadurch auch keine Teilerfüllung des Rechenschaftslegungsanspruchs eingetreten. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 06.12.2017 Aktenzeichen: 7 U 1519/17 Rechtsgebiete: Sonstiges Zivilrecht Allgemeines Schuldrecht Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Gesetzliche Erbfolge In-sich-Geschäft Pflichtteil Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung Erschienen in: MittBayNot 2018, 435-437 Normen in Titel: BGB §§ 181, 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 362 Abs. 1, §§ 666, 1922 Abs. 1, § 2039 Satz 1, § 2314