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IX ZR 357/99

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 13. November 2017 NotSt (Brfg) 3/17 BDG § 35 Abs. 3, § 64 Abs. 2 Satz 2 BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, §§ 28, 95, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 105 VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 BeurkG §§ 3, 7, 27 Pflichtverstoß bei Amtshandlungen mit wirtschaftlichem Vorteil für Personal Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Pflichtverstoß bei Amtshandlungen mit wirtschaftlichem Vorteil für Personal BGH, Beschluss vom 13.11.2017, NotSt (Brfg) 3/17 (Vorinstanz: OLG Celle, Urteil vom 16.3.2017, Not 11/16) BDG § 35 Abs. 3, § 64 Abs. 2 Satz 2 BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, §§ 28, 95, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 105 VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 BeurkG §§ 3, 7, 27 Leitsätze: 1. Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion. 2. Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm beschäftigtes Personal (im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO ) begründet werden. Sachverhalt: 1 I. Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist seit 1982 Notar mit Amtssitz in O. Er ist disziplinarrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten und für Dienstvergehen, denen unterschiedliche Amtspflicht­verletzungen zugrunde lagen, mit Geldbußen sanktioniert worden. 2 Durch Disziplinarverfügung hatte die Präsidentin des LG Bückeburg gegen den Kläger wegen eines einheitlichen Dienstvergehens aufgrund mehrfacher schuldhafter Verletzungen seiner Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2, § 28 BNotO eine Geldbuße in Höhe von 5.000 € verhängt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte mit eigener Verfügung die vorgenannte Disziplinarverfügung aufgehoben und stattdessen wegen der Amtspflichtverletzungen eine Geldbuße in Höhe von 8.500 € festgesetzt. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Disziplinarverfügung des Beklagten ist oh­ne Erfolg geblieben. Das OLG hat auf die dagegen gerichtete Klage die Disziplinarverfügung des Beklagten in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid bei Klageabweisung im Übrigen in der Höhe abgeändert und eine Geldbuße in Höhe von 5.000 € verhängt. Dem einheitlichen Dienstvergehen liegen nach Auffassung des Beklagten und des OLG Amtspflichtverletzungen bei insgesamt 54 im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 beurkundeten Testamentsvollstreckungen zugrunde. Der Kläger hatte bei diesen Beurkundungen jeweils die A UG als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Geschäftsführerin der A UG war im genannten Zeitraum die Büroleiterin der Partnerschafts­gesellschaft, der der Kläger als Rechtsanwalt und Partner angehört. Aus den Gründen 3 II. Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO , § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. (…) 22 2. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Ernstliche Zweifel (zum Maßstab Senat, Beschluss vom 23.11.2015, NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 , 312 m. w. N.) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Selbst wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, füllen sie den Zulas­sungsgrund erst dann aus, wenn sie sich auch auf die Richtig­keit des Ergebnisses auswirken (Senat, a. a. O. m. w. N. sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.). Bei Anlegung dieses Maßstabs für den Zulas­sungsgrund bestehen keine sich auf die Richtigkeit des Ergeb­nisses auswirkenden Zweifel an dem angefochtenen Urteil. 23 a) Das einheitliche Dienstvergehen ( § 95 BNotO ) ist aus den vom OLG genannten Gründen nicht verjährt. 24 b) Dieses hat im Ergebnis zutreffend die Vornahme von Be­urkundungen, in denen als Testamentsvollstreckerin die A UG eingesetzt worden war, als Verstöße gegen die Pflicht des Klä­gers bewertet, sein Notaramt unabhängig und unparteiisch auszuüben ( § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ) sowie bei der Amts­führung jeglichen Anschein mangelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu vermeiden ( § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO ) und zudem geeignete Vorkehrungen zu deren Wahrung zu treffen ( § 28 BNotO ). Das Vorliegen von Pflichtverletzungen gilt auch für die vier Beurkundungen, in denen auf die Geschäftsfüh­rerstellung der Büroleiterin in der Urkunde hingewiesen ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie das OLG angenommen hat – Verstöße gegen das Anscheinsverbot des § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO , ggf. in Verbindung mit der Pflicht aus § 28 BNotO , sich als eigenständige Amtspflichtverletzungen er­weisen können (zweifelnd Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 16; siehe aber BT-Drucks. 13/4184, S. 24 linke Spalte „Amtspflicht“). Denn der Kläger hat jedenfalls ge­gen seine Pflicht zur unabhängigen und unparteilichen Amts­führung verstoßen, wobei bei der Bestimmung der konkreten Pflichtverstöße das Anscheinsverbot aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO und dessen Ausfüllung durch Ziffer VIII. 1. der Richt­linien der Notarkammer celle zu berücksichtigen sind (zur Be­deutung der Richtlinien für die Amtspflicht § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO siehe BT-Drucks 14/4184, S. 24 linke Spalte). 25 aa) § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO legt dem Notar als Träger eines öffentlichen Amtes ( § 1 BNotO ) die Pflicht auf, seine Aufgaben als unabhängiger und unparteilicher Betreuer der Beteiligten wahrzunehmen. Die Unabhängigkeit und Unpartei­lichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufs-rechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fun­dament des Notarberufs (Senat, Beschlüsse vom 22.3.2004, NotZ 26/03, BGHZ 158, 310 , 316 f. und vom 23.11.2015, NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 , 315; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9.4.2015, 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642 , 2645). Das gilt sowohl für die Ausübung des Amtes als Nur­notar als auch für die als Anwaltsnotar (vgl. Senat, Beschluss vom 5.12.1988, NotZ 6/88, BGHZ 106, 212 , 218). Zur Siche­rung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit enthält das notarielle Berufsrecht neben der grundlegenden Statuierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine Vielzahl von Einzelregelungen (etwa § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO ), aus denen sich das Bestreben des Gesetzgebers ableiten lässt, die Un­abhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich zu sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegenwirken zu wollen (Senat, Beschluss vom 5.12.1988, NotZ 6/88, BGHZ 106, 212 , 217 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23.9.2002, 1 BvR 1717/00 u. a., DNotZ 2003, 65 , 66 sowie Arndt/ Lerch/Sand­kühler/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 45 und 77). Wegen der fundamentalen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für das Notaramt verpflichtet § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO den Notar zudem dazu, jedes Verhalten zu ver­meiden, das auch nur den Anschein des Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit (Senat, Beschlüsse vom 26.11.2012, NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310 , 313 und vom 23.11.2015, NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 , 315). 26 (1) Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sieht das notarielle Berufsrecht – wie vorstehend skizziert – verschiedene, nach Art und Wirkung abgestufte Beschränkungen notarieller Tätigkeit vor (vgl. näher Mihm, DNotZ 1999, 8 ff.). Dazu gehören neben den Ausschlussgrün­den aus §§ 6, 7 BeurkG auch die Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 BeurkG sowie die Ablehnungs- bzw. Selbstableh­nungsrechte nach § 3 Abs. 2 und 3 BeurkG sowie § 16 Abs. 2 BNotO . Im Hinblick auf Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die von wirtschaftlichen Eigeninteressen des Notars im Zusammenhang mit der Ausübung des Amts ausgehen, sind dem Notar zudem in § 14 Abs. 4 BNotO Tätigkeitsverbote auferlegt. Das Vermittlungsverbot aus § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO soll verhindern, dass der Notar an dem Zustandekommen eines Geschäfts, das er in amtlicher Funk­tion unabhängig und unparteilich zu führen hat, ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat (Senat, Be­schluss vom 31.7.2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437 , 439; BGH, Urteil vom 22.2.2001, IX ZR 357/99, BGHZ 147, 39 , 41; vgl. auch Arndt/ Lerch/Sandkühler/Sandkühler, a. a. O., § 14 Rdnr. 311; Schippel/Bracker/Kanzleiter, BNotO, 9. Aufl., § 14 Rdnr. 62). Durch das Vermittlungsverbot soll bereits die ab­strakte Gefahr, dass der Anschein der Parteilichkeit entstehen könnte, vermieden werden (BGH, jeweils a. a. O.). Wegen des bei möglichen wirtschaftlichen Eigeninteressen besonders nahe liegenden Anscheins fehlender Unabhängigkeit und Par­teilichkeit gibt § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO dem Notar zudem auf, Sorge dafür zu tragen, dass sich bei ihm beschäftigte Per­sonen ebenfalls nicht mit dem Verbot aus Satz 1 unterfallen­den Geschäften befassen. Zu dem Kreis der bei dem Notar „beschäftigten Personen“ gehören im Fall des Anwaltsnotari­ats auch diejenigen Beschäftigten, die ausschließlich für den anwaltlichen Bereich eingesetzt werden (vgl. Arndt/ Lerch/ Sandkühler/Sandkühler, a. a. O., § 14 Rdnr. 329). 27 (2) Insbesondere aus der letztgenannten Regelung lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber Gefahren für die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit notarieller Amtsfüh­rung nicht ausschließlich im Verhalten des Notars selbst, son­dern auch in Tätigkeiten seines Personals sowie darauf bezo­genen Verhaltens des Notars sieht. Diese Gefahr ist ausweislich der hinter § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO stehenden Wertung bei generalisierender Betrachtung dann besonders groß, wenn im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit wirtschaftliche Interes­sen des Notars und seiner Beschäftigten betroffen sind. Die hier maßgeblichen Richtlinien der Notarkammer celle berück­sichtigen diese Gefahren durch die in Ziffer VIII. 1. getroffene Anordnung, die dem Notar aufgibt, die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet werden. 28 (3) Solche Gefährdungen aufgrund wirtschaftlicher Eigen­interessen bei der Ausübung des Notaramts bestehen jedoch nicht ausschließlich in solchen Konstellationen, hinsichtlich de­rer spezifische Tätigkeitsbeschränkungen des Notars oder – mittelbar – seiner Beschäftigten gesetzlich verankert sind. Viel­mehr können sich erhebliche Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars auch aus anderen, nicht durch gesonderte Tätigkeitsbeschränkungen erfassten Gründen er­geben. So kann es sich etwa bei der wirtschaftlichen Macht eines immer wieder die Tätigkeit eines Notars in Anspruch nehmenden Mandanten (Konstellation des sog. „Hausnotars“) verhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.9.2003, 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65 , 68 m. w. N.; siehe auch Arndt/ Lerch/Sandkühler/Sandkühler, a. a. O., § 14 Rdnr. 50). Aus dem Vorhandensein spezifischer, jeweils der Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit notarieller Tätigkeit die­nender gesetzlicher Regelungen in Gestalt von Tätigkeitsbe­schränkungen kann daher nicht rückgeschlossen werden, von solchen ausdrücklichen Beschränkungen nicht erfasste Ver­haltensweisen bei der Ausübung der notariellen Amtstätigkeit seien mit der allgemeinen Pflicht zu unabhängiger und unpar­teilicher Amtsführung von vornherein vereinbar. Der Gesetzge­ber hat durch die Statuierung des Anscheinsverbots in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO dem Notar auch außerhalb von spezifi­schen Tätigkeitsverboten und -beschränkungen auferlegt, jegliches Verhalten zu vermeiden, durch das der Anschein der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entstehen könnte. Bei der Frage, ob aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters (Arndt/ Lerch/Sandkühler/Sandkühler, a. a. O., § 14 Rdnr. 49) ein solcher Anschein entstehen kann, sind allerdings die in die gesetzlichen Tätigkeitsverbote und -beschränkungen einge­flossenen gesetzgeberischen Wertungen über die mit der fraglichen Tätigkeit generell verbundenen Gefahren für die Un­abhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu berücksichti­gen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.9.2003, 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65 , 67 bzgl. der Entscheidung des Gesetzge­bers, die Mitgliedschaft eines Notars in einem Aufsichtsrat nicht in das Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG aufzunehmen). Darüber hinaus fließen in die aus dem An­scheinsverbot folgenden Verhaltensanforderungen Konkreti­sierungen durch die jeweiligen Richtlinien der Notarkammern ein. Wie das OLG zutreffend angenommen hat, kommt vorlie­gend Ziffer VIII. 1. der Richtlinien der Notarkammer celle sol­che konkretisierende Bedeutung zu. Danach ist der Notar ge­halten, die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefähr­det wird. 29 bb) Nach Maßgabe des vorstehend Ausgeführten hat das OLG im Ergebnis zu Recht jeweils in der Einsetzung der A UG als Testamentsvollstreckerin Verstöße gegen den Kläger tref­fenden Amtspflichten gesehen. Durch die Bestimmung des Unternehmens als Testamentsvollstreckerin ist diesem schon wegen des damit verbundenen Vergütungsanspruchs ( § 2221 BGB ) unmittelbar ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Vor­teil entstanden. Zugleich ist dadurch jeweils die Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft, der der Kläger als Partner an­gehört, als im hier fraglichen Zeitraum vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der A UG wenigstens mittelbar durch die Vornahme der Beurkundungen wirtschaftlich bevorteilt worden. Wie sich aus der hinter § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO stehen­den Wertung ergibt, stellen eigene wirtschaftliche Interessen von bei dem Notar beschäftigtem Personal an dessen Amtstä­tigkeit eine erhebliche Gefahrenquelle für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars dar. Dass sich die Regelung unmittelbar lediglich auf Vermittlungsgeschäfte bezieht, ändert daran nichts. Das Verbot der Durchführung solcher Geschäfte greift wegen des damit durchgängig verbundenen Anscheins fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Folge eige­ner Interessen, etwa solchen am Erhalt einer Provision, auch dann ein, wenn das Vermittlungsgeschäft nicht im Zusam­menhang mit einer Amtshandlung des Notars steht. Derselbe Anschein entsteht aber auch bei der Ausübung von Amtstätig­keit, die außerhalb des Gebührenanspruchs mit wirtschaftli­chen Vorteilen für den Notar oder bei ihm beschäftigtes Perso­nal verbunden ist. Für den objektiven Beobachter entsteht gerade wegen des wirtschaftlichen Vorteils regelmäßig der Ein­druck, die Vornahme der konkreten Amtshandlung sei durch die ökonomischen Eigeninteressen des Notars oder seines Personals geprägt. Ein Notar verstößt daher grundsätzlich ge­gen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm beschäftigtes Personal begründet werden. 30 cc) Aus dem Tätigkeitsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG folgt nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift normiert ein Mitwirkungsverbot des Notars hinsichtlich solcher Amtsge­schäfte, an denen Angehörige des erfassten Personenkreises (dazu Eylmann/Vaasen/Miermeister/de Buhr, a. a. O., BeurkG § 3 Rdnr. 33) beteiligt sind. Das der Sicherstellung der Unpar­teilichkeit des Notars dienende Verbot knüpft im Grundsatz (zu engen Ausnahmen Winkler, a. a. O., § 3 Rdnr. 79) ausschließ­lich an die Person des Beteiligten, nicht aber an Inhalt und Gegenstand des beurkundeten Geschäfts an. Die hier fragli­che Verletzung der Amtspflichten resultiert aber nicht aus der (mittelbaren) Beteiligung der ohnehin nicht in den personalen Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG fallenden Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft des Klägers, son­dern aus dem Inhalt der vorgenommenen Beurkundungen. Wird Beschäftigten mittelbar oder unmittelbar durch die Beur­kundung ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, kommt dies wegen der mit einem solchen Vorgang verbundenen erhebli­chen Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht in Betracht. Die hier vorlie­gende Konstellation der Gewährung von wirtschaftlichen Vor­teilen zugunsten von Beschäftigten durch die Beurkundung ist nicht Gegenstand der vom Kläger für sich in Anspruch ge­nommenen Beiträge von Winkler (a. a. O., § 3 Rdnr. 79 sowie ders., FS Geimer, 2002, S. 1509, 1510). Daher liegt auch bei den vier verfahrensgegenständlichen Beurkundungen, bei de­nen in der jeweiligen Urkunde auf das Beschäftigungsverhält­nis hingewiesen worden ist eine Verletzung der Amtspflicht zu unabhängiger und unparteilicher Amtsführung vor. 31 Der Senat weist darauf hin, dass nach den vom OLG ge­troffenen Feststellungen im Hinblick auf die gemeinsame Nut­zung von Räumlichkeiten mit der als Testamentsvollstreckerin eingesetzten A UG ein Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG in Betracht kommt (dazu näher Winkler, a. a. O., § 3 Rdnr. 76 m. w. N.). Darüber ist aber im vorliegen­den Nichtzulassungsverfahren nicht zu entscheiden. 32 dd) Ebenso wenig stehen §§ 7, 27 BeurkG der Annahme einer Amtspflichtverletzung durch die Einsetzung von bei dem Notar oder der Anwaltskanzlei, der der Anwaltsnotar ange­hört, beschäftigtem Personal entgegen. Zwar soll die Beur­kundung, durch die ein Sozius des Notars zum Testaments­vollstrecker ernannt wird, nicht gegen die genannten Vorschrif­ten verstoßen, die Ernennung daher nicht unwirksam sein (BGH, Beschluss vom 18.12.1996, IV ZB 9/96, DNotZ 1997, 466 f.). Jedoch verstößt der Notar bei der Vornahme einer sol­chen Beurkundung gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG . Das begründet zwar nicht die Un­wirksamkeit der Einsetzung, stellt sich aber als Amtspflichtver­letzung dar. Aus den vorstehend dargelegten Gründen liegt eine solche auch bei Einsetzung von Beschäftigten des Notars vor. 33 ee) Ob in dem festgestellten Verhalten des Klägers auch ein Verstoß gegen die Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 BNotO, dem Verbot der Vorteilsgewährung im Zusammen­hang mit einem Amtsgeschäft liegt, kann im Rahmen dieses Nichtzulassungsverfahrens nicht geprüft werden, weil eine sol­che mögliche Pflichtverletzung weder von der Dienstaufsicht noch vom Gericht erster Instanz zum Gegenstand des Diszipli­narverfahrens gemacht worden war. 34 c) Gegen die Richtigkeit des Urteils bestehen auch keine rechtlichen Zweifel im Hinblick auf die Beurteilung der Anwen­dung von § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG seitens des Beklagten in Gestalt seiner Disziplinarverfügung. Der Beklagte war durch § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG berechtigt, die Disziplinarverfügung der Präsidentin des LG Bückeburg aufzuheben und eine eigene Verfügung mit einer höheren Geldbuße zu erlassen. (…) Die eigene Disziplinarverfügung ist (…) innerhalb der dreimonatigen Frist aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BDG ergangen. Vor dem Ergehen seiner Verfügung hat der Beklagte die Aufhe­bung der Verfügung der Präsidentin des LG und die geplante Verschärfung der Sanktion angekündigt sowie dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das schließt die vom Kläger im Zulassungsverfahren beanstandete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus. 35 Die Inanspruchnahme des Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG war dem Beklagten nicht versagt. Durch die in Ziffer 2 der Verfügung des Beklagten ausgedrückte Entscheidung, von dem Recht aus § 35 Abs. 3 BDG keinen Gebrauch zu machen, ist kein Verlust des genannten Rechts eingetreten. Ein berechtigtes Vertrauen des Klägers auf ein Ausbleiben der Änderung der Disziplinarverfügung der Präsidentin des LG sei­tens des Beklagten ist dadurch schon deshalb nicht eingetre­ten, weil es sich bei der fraglichen Verfügung um einen rein verwaltungsinternen Vorgang handelt, der zudem dem Kläger vor dem Ankündigungsschreiben und der nachfolgenden Dis­ziplinarverfügung nicht bekannt geworden ist. Eine Selbstbin­dung der Verwaltung (zu den Voraussetzungen Stelkens/ Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rdnr. 105-122) konnte ebenfalls nicht begründet werden. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Beklagte, wie das OLG meint, ver­pflichtet war, in der Begründung seiner Disziplinarverfügung darzulegen, warum er, anders als zunächst in den Akten ver­merkt, von seinem Recht auf Verböserung Gebrauch gemacht hat. Denn das OLG hat den nach seiner Auffassung darin lie­genden Ermessensfehler zum Anlass genommen, die Geld­buße auf die Höhe zu begrenzen, die bereits in der aufgehobe­nen Ausgangsverfügung der Präsidentin des LG festgesetzt worden war. Dadurch ist der Kläger ersichtlich nicht nachteilig betroffen. Da die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 3 BDG – wie ausgeführt – vorlagen, war eine weitergehende Rechtsfolge nicht veranlasst. 36 d) Das OLG hat zudem zutreffend einen fahrlässig began­genen und damit schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 28 BNotO bejaht. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der fun­damentalen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilich­keit des Notars bei der Ausübung seines Amts war für den Kläger erkennbar, dass die wirtschaftliche Begünstigung von Beschäftigten durch die Vornahme von Beurkundungen mit den genannten Amtspflichten nicht in Einklang zu bringen war. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene, § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG betreffende Auffassung, das dortige Mitwir­kungsverbot werde nicht verletzt, wenn der Notar auf die maß­geblichen Umstände hinweise und darüber einen Vermerk in die Urkunde aufnehme (Winkler, a. a. O., § 3 Rdnr. 79 und ders., FS Geimer, S. 1509, 1510), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, knüpft das Mitwirkungsver­bot an die Person der Beteiligten und nicht an den Inhalt der Urkunde an. Gerade auf Letztgenanntem beruhen die hier fraglichen Pflichtverletzungen. Im Übrigen hätte der Kläger bei 50 der verfahrensgegenständlichen Beurkundungen das vom ihm selbst als erforderlich erachtete Vorgehen nicht eingehal­ten, weil es jeweils an Vermerken über einen Hinweis auf die Beschäftigung der Geschäftsführerin der A UG als Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft des Klägers fehlt. 37 e) Im Hinblick auf die Auswahl und die Bemessung der für das einheitliche Dienstvergehen ( § 95 BNotO ) verhängten Geldbuße ( § 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO ) bestehen gleichfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das OLG hat eine umfassende Würdigung der für die Höhe der zu verhängenden Geldbuße maßgeblichen Umstände an­gestellt und dabei u. a. auch den langen zeitlichen Abstand zwischen der Begehung eines Teils der Amtspflichtverletzun­gen sowie der disziplinarischen Ahndung berücksichtigt. Eine weitere Milderung aufgrund der Dauer des Disziplinarverfah­rens war aus den vom OLG genannten Gründen nicht veran­lasst. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 13.11.2017 Aktenzeichen: NotSt (Brfg) 3/17 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Testamentsvollstreckung Beurkundungsverfahren Testamentsform Erschienen in: MittBayNot 2019, 189-192 Normen in Titel: BDG § 35 Abs. 3, § 64 Abs. 2 Satz 2 BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, §§ 28, 95, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 105 VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 BeurkG §§ 3, 7, 27