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XII ZB 487/15

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamburg 28. Juli 2017 12 UF 163/16 Kein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft an der Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Familienrecht – Kein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft an der Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit OLG Hamburg, Beschluss vom 28.7.2017 – 12 UF 163/16 ZVG § 180 Abs. 2, Abs. 3 BGB §§ 242, 749, 985, 1353, 1361 b, 1365 FamFG §§ 58, 70 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG Art. 14Abs. 1 S.2 ZPO § 771 Gehört die Ehewohnung i. S. d. § 1361 b BGB beiden Ehe¬gatten zu Miteigentum, kann für die Dauer der gesamten Trennungszeit keiner von ihnen nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Auch ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall ist der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem Recht, jederzeit die Aufhebung im We¬ge der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG verlan¬gen zu dürfen, vorrangig und entfaltet insoweit eine Sperr¬wirkung. (RNotZ-Leitsatz) Zur Einordnung Erwerben Ehegatten eine Immobilie untereinander zu Miteigentum, wird anlässlich der Beurkundung gele¬gentlich die Frage aufgeworfen, welche wechselseitigen Rechte sich in Bezug auf das Erwerbsobjekt bei Streit, Trennung und/oder Scheidung ergeben. Nach allgemei¬nen Grundsätzen kann ein Miteigentümer – sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – grund¬sätzlich jederzeit auch gegen den Willen des anderen die Aufhebung der zwischen ihnen bestehenden Bruchteils¬gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Für die so er¬zwingbare Verwertung steht das Verfahren der Teilungs¬versteigerung nach Maßgabe der §§ 180 ff. ZVG bereit. Die nachstehend abgedruckte Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob der Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs. 1 BGB auch dann besteht, wenn während der Zeit des Getrenntlebens die Auseinandersetzung bezüglich der (vormals) gemeinsam genutzten „Ehewohnung“ be¬trieben werden soll. Eine ausdrückliche Einschränkung des Anspruchs lässt sich dem Gesetz an keiner Stelle ent¬ --------------------------------------------------------------------------------------109------------------------------------------------------------------------------ nehmen. Insbesondere § 1361 b BGB klärt seinem Wort¬laut nach lediglich die Nutzungsverhältnisse an der Ehe¬wohnung während des Getrenntlebens zwecks Vermei¬dung unbilliger Härten für den einen oder anderen Ehe¬gatten. Folgerichtig wird § 1361 b BGB von der hM dahin ausgelegt, dass er in seinem Anwendungsbereich als spe¬ziellere Norm die allgemeinen Vindikations- und sons¬tigen Besitzherausgabeansprüche verdrängt (vgl. nur BGH NJW 2017, 260 ; MüKoBGB/Weber-Monecke, § 1361 b Rn. 2 mwN). Erst im September 2016 hat der BGH die Bedeutung des § 1361 b BGB durch die Aussage gestärkt, dass – anders als seiner eigenen früheren Recht¬sprechung zu entnehmen war – die Ehewohnung wäh¬rend der gesamten, ggf. auch mehrere Jahre andauern¬den Trennungszeit ihren Status als „Ehewohnung“ iSd § 1361 b BGB beibehält (BGH NJW 2017, 260 ). Dement¬sprechend erweitert ist die Sperrwirkung gegenüber ei¬nem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch des Alleineigentümer-Ehegatten. Gestützt auf diese neue Rechtsprechung des BGH hat nun das OLG Hamburg entschieden, dass wechselseitige Ansprüche der Ehegatten auf Aufhebung ihrer Bruch¬teilsgemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB vor dem Hinter¬grund der Wertungen des § 1361 b BGB ebenfalls wäh¬rend der gesamten Trennungszeit ausgeschlossen sind. Dies soll unabhängig davon gelten, ob ein Ausschluss des Aufhebungsanspruchs nach den Umständen des Einzel¬falls angemessen erscheint. Damit wendet sich das Ge¬richt – ohne dies in der Entscheidung jedoch näher zu thematisieren – gegen eine vom OLG München ( BeckRS 2016, 10464 ) und Teilen des Schrifttums (ua MüKoBGB/ Weber-Monecke, § 1361 b Rn. 16; Engels Rpfleger 2017, 727 mwN) vertretene Auffassung, wonach es die Eigen¬tumsgarantie aus Art. 14 GG selbst im Anwendungs¬bereich des § 1361 b BGB gebiete, dass eine Veräußerung der Ehewohnung durch den Alleineigentümer-Ehegat¬ten möglich bleiben muss und auch ein gerichtliches Ver¬äußerungsverbot nicht auf Grundlage der Generalklausel des § 209 Abs. 1 FamFG angeordnet werden darf. Die Entscheidung des OLG Hamburg erinnert zunächst daran, dass abschließende Klarheit über Bestand und Durchsetzbarkeit verfügungsbezogener Rechte der Ehe¬gatten während der Trennungszeit in Ansehung der Ehe¬wohnung iSd § 1361 b BGB bis heute in der Rechtspre¬chung nicht erreicht ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Obergerichte dieser bislang singulären Recht¬sprechung anschließen. Leider hat der Senat die Rechts¬beschwerde zum BGH nicht zugelassen. Legt man die Entscheidung zugrunde, wird ein verwertungswilliger Ehegatte wohl oder übel erst die Scheidung der Ehe her¬beiführen müssen. Mit Rechtskraft des Scheidungs¬beschlusses endet der durch § 1361 b BGB vermittelte Schutz und nachehelich wirkende Beschränkungen hin¬sichtlich der (vormaligen) Ehewohnung kommen allen¬falls unter den Voraussetzungen des § 1568 a BGB in Be¬tracht. In diesem Zusammenhang steht ein Ausschluss des Aufhebungsanspruchs nach § 749 Abs. 1 BGB – soweit er¬sichtlich – bislang nicht zur Diskussion, zumal die auf Art. 14 GG gestützten, für ein unbeschränktes Auf¬hebungsrecht streitenden Argumente hier nochmal stär¬ker ins Gewicht fallen dürften (vgl. Götz NZFam 2017, 433 [434]). Eine nunmehr virulente (und noch ungeklär¬te) Frage ist, ob das OLG Hamburg den Aufhebungs¬anspruch nach § 749 Abs. 1 BGB auch dann als gesperrt ansehen würde, wenn die Teilungsversteigerung nicht von einem Ehegatten selbst, sondern von einem Gläubi¬ger eines Ehegatten nach vorheriger Pfändung dessen Miteigentumsanteils an der Ehewohnung begehrt wird. (Die Schriftleitung (JHB)) Zum Sachverhalt: I. [1] Mit genanntem Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der … in Ham¬burg für unzulässig zu erklären, kostenpflichtig zurück¬gewiesen. [2] Zugrunde liegt, dass die verheirateten Beteiligten seit Ende 2011 getrennt leben und sich über die weitere Be¬handlung der Liegenschaft …, welche die ehemalige Ehe¬wohnung darstellt und noch von der Ehefrau bewohnt und auch von dem Ehemann (jedenfalls als „Adresse“) ge¬nutzt wird, nicht einig sind. Bei dem streitgegenständli¬chen Stadthaus, welches den Eheleuten, die noch über wei¬tere Immobilien verfügen, als gemeinschaftliches Eigen¬tum zu je 1/2 zusteht, handelt es sich um eine Villa aus dem Jahr 1898 mit einer Wohnfläche von ca. 313 qm und einer weiteren Nutzfläche von ca. 120 qm. Sie soll auf Betreiben der Ehefrau freihändig verkauft werden; der Ehemann war damit aufgrund der anfallenden Vorfälligkeitsentschädi¬gung nicht einverstanden. Die auf dem Haus lastenden Kreditverbindlichkeiten bedient der Ehemann; die Zah¬lungen sind der Ehefrau im Rahmen von vorläufigen Un¬terhaltsentscheidungen des Familiengerichts anteilig als bedarfsdeckend angerechnet worden. Der Ehemann be¬treibt gem. Antrag vom 1.12.2014 die Teilungsversteige¬rung beim Amtsgericht Hamburg (Az.: 71 t K 70/14); diese ist mit Beschluss vom 4.12.2014 angeordnet worden. Nach Durchführung eines Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG haben sich die Beteiligten beim Landgericht Ham¬burg zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bis zum 31.8.2015 vorgenommen worden ist (Az.: 328 T 15/ 15). Danach ist das Teilungsversteigerungsverfahren wie¬der aufgenommen worden. Gemäß Gutachten vom 17.12. 2015 beträgt der Verkehrswert der Villa 2,4 Mio. Euro. Die auf der Liegenschaft lastenden Kreditverbindlichkei¬ten belaufen sich noch auf etwa 1,0 Mio. Euro. Die Ehe¬frau gibt an, bei einem freihändigen Verkauf könnten 3,5 Mio. Euro erzielt werden, und verweist auf ihr vorlie¬gende Kaufofferten. [3] Zur Begründung seines Beschlusses vom 18.7.2016 hat das Familiengericht ausgeführt, familienrechtliche Aus¬nahmetatbestände (§ 1365 BGB: ganzes Vermögen, § 1353 BGB: eheliche Rücksichtnahme) stünden dem Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen. [4] Gegen den am 19.7.2016 zugestellten Beschluss hat die Ehefrau am 15.8.2016 Beschwerde eingelegt und diese mit am 19.9.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. [5] Sie verfolgt ihr Anliegen weiter und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familien¬gericht, vom 18. Juli 2016 Aktenzeichen 278 F 129/16 auf¬zuheben und die Teilungsversteigerung des Grundstücks …, Hamburg, eingetragen im Grundbuch von Harveste¬hude Band …, Blatt …, für unzulässig zu erklären. -------------------------------------------------------------------110------------------------------------------------------ [6] Der Ehemann beantragt, die Beschwerde zurückzuwei¬sen. [7] Er beantragt vorsorglich, zur Sicherung einer einheitli¬chen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. [8] Die Ehefrau ist gem. Beschluss des Amtsgerichts Ham¬burg vom 21.10.2016 der Teilungsversteigerung beigetre¬ten; auf ihren Antrag hin ist gem. Beschluss vom 1.2.2017 das Verfahren einstweilig gem. § 30 ZVG eingestellt wor¬den. [9] Der Ehemann hat hilfsweise beantragt, die Zwangs¬vollstreckung (Teilungsversteigerung des Grundstücks … in Hamburg) bis zur Rechtskraft der Ehescheidung der Be¬teiligten einstweilen einzustellen, diesen Antrag aber in der mündlichen Verhandlung am 23.6.2017 zurückgenom¬men. [10] Auf die wechselseitigen Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde der Ehefrau hat in der Sache Erfolg, weil dem Ehemann kein Anspruch auf Aufhebung der Ge¬meinschaft zusteht [11] Die Beschwerde der Ehefrau ist zulässig gem. §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG und hat auch in der Sache Er¬folg. Dem sich aus § 749 BGB ergebenden Recht des Ehe¬mannes, die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks in der … in Hamburg zu verlangen, steht im Ergebnis ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO entgegen, so dass die Teilungsversteige¬rung für unzulässig zu erklären ist. Dem Aufhebungsanspruch stehen zwar weder § 1365 BGB noch § 1353 BGB entgegen [12] Wohl hat das Familiengericht zunächst zutreffend ausgeführt, dass sich ein solches die Veräußerung hindern¬des Recht vorliegend nicht dem Rechtsgedanken des § 1365 BGB entnehmen lässt (da es sich bei dem Miteigen¬tumsanteil des Ehemannes an der Immobilie in der … nicht um sein ganzes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift han¬delt), die Durchführung der Teilungsversteigerung gemäß einer Abwägung der beiderseitigen Interessen auch nicht rechtsmissbräuchlich ist bzw. ihr nicht das Gebot ehelicher Rücksichtnahme gem. § 1353 BGB entgegensteht (da sich die Rücksichtnahmepflicht aufgrund der langen Tren¬nungszeit der Ehegatten sowie der bereits einmal im Rah¬men des Einstellungsantrags nach § 180 Abs. 2 ZVG vom Ehemann geübten Rücksicht abgeschwächt hat) und die Teilungsversteigerung auch nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 749 BGB wider¬spricht (da das Risiko, im Rahmen einer Teilungsversteige¬rung das Grundstück unter Wert zu verlieren, in der Natur der Sache liegt und beide Beteiligte gleichermaßen betrifft); insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.11.2016 verwiesen. Jedoch entfalten die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens eine Sperrwirkung gegenüber dem Aufhebungsanspruch [13] Maßgeblich ist jedoch der erst nach der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts ergangene Beschluss des BGH vom 28.9.2016 (zum Az.: XII ZB 487/15, zitiert bei juris = NJW 2017, 260 ). Danach ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ins¬besondere ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Be¬reichs der Ehe, so dass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigen¬tum nicht betrieben werden kann. Die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrennt¬lebens (materiell-rechtlich § 1361 b BGB, verfahrensrecht¬lich §§ 200 ff. FamFG) entfalten unter den getrennt leben¬den Eheleuten eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabe¬ansprüchen aus anderem Rechtsgrund. Dabei hat der BGH in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen heraus¬gestellt, dass die Ehewohnung ihren Charakter während der gesamten Ehezeit behält, d. h. bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Eine Scheidung der Ehe der Beteiligten ist bisher nicht erfolgt, der Eintritt der Rechtskraft der Schei¬dung ist daher nicht absehbar. Der Senat hält es für geboten, auch im vorliegenden Verfahren, in welchem es nicht um eine Herausgabe bzw. Veräußerung der Ehewohnung aus Alleineigentum, son¬dern um eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung des ge¬meinschaftlichen Eigentums der Ehegatten an der Ehe¬wohnung geht, dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ebenso den Vorrang einzuräumen. Wenn der BGH im Rahmen von § 985 BGB ganz allgemein – oh¬ne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzel¬fall – eine Beschränkung des Eigentums durch die genann¬ten die Ehewohnung betreffenden familienrechtlichen Vorschriften annimmt, kann dies für den Fall der Teilungs¬versteigerung nicht anders zu bewerten sein. Die Teilungs¬versteigerung eines Grundstücks ist unter Berücksichti¬gung des Schutzzwecks der §§ 1361 b BGB, 200 ff. FamFG mit der Veräußerung des Grundstücks bzw. dem Heraus¬gabeverlangen vergleichbar. So hat der BGH auch in der o. g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass in die Rege¬lung des § 1361 b BGB Fälle von Eigentum, Erbbaurecht usw. einbezogen sind, unabhängig davon, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein zu¬stehen (vgl. die Zitierung bei juris Rn. 12). [15] Der BGH hat zudem im Zusammenhang mit § 1361 b BGB bereits entschieden, dass der Antrag auf Teilungsver¬steigerung zwar weder eine Verfügung über ein Grund¬stück darstellt noch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu, aber doch zu einem Verlust des Grundstücks führt, weshalb es geboten erscheinen kann, die Teilungsverstei¬gerung wie eine Veräußerung des Grundstücks zu behan¬deln (vgl. BGH, Beschluss v. 14.6.2007 zu V ZB 102/06, zitiert bei juris = NJW 2007, 3124 ). Soweit der BGH frü¬her zur Begründung der Annahme, die drohende Beein¬trächtigung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe reiche allein nicht aus, um die Unzulässigkeit eines Versteigerungsantrags zu begründen (vielmehr bedürfe es einer umfassenden Interessenabwägung), auf die (Hilfs-) Erwägung abgestellt hat, der andere Ehegatte würde sei¬nen Anteil veräußern können (vgl. BGH, Beschluss v. 14.3.1962 zu IV ZR 253/61, zitiert bei juris), stellt er nun¬mehr einer Veräußerung/einem Herausgabeverlangen den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ohne weitere Interessenabwägung gegenüber – dies muss danach auch für die Teilungsversteigerung gelten. Die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen angesichts des Schutzzwecks des § 1361 b BGB keine andere Be¬wertung [16] Einer solchen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau einen freihändigen Verkauf der Immobi¬- --------------------------------------------------------------------111------------------------------------------------------ lie verfolgt, es ihr also – derzeit – nicht um die (Weiter-) Benutzung des streitgegenständlichen Hauses geht. Da der BGH selbst für einen gewichenen Ehegatten noch die Mög¬lichkeit erhalten möchte, in die Ehewohnung zurück¬zukehren – was den Fortbestand als Ehewohnung voraus¬setzt –, hat es danach zu genügen, dass sich die Ehefrau auf den Schutz der Ehewohnung beruft. Daran ändert es auch nichts, wenn sie nunmehr, gegebenenfalls aus taktischen Gründen im Rahmen des Versteigerungsverfahrens, der Zwangsversteigerung beigetreten ist. Eine Entwidmung der Ehewohnung, wie der Ehemann meint, kann darin nicht erkannt werden. Der BGH greift den Gedanken der Entwidmung der Ehewohnung (welcher in der Anmerkung von Erbarth zur Entscheidung des BGH vom 12.6.2013 ausgeführt wird, vgl. bei juris), gerade nicht auf, sondern distanziert sich in dem genannten Beschluss ausdrücklich von seiner früheren Entscheidung vom 12.6.2013 (vgl. die Zitierung bei juris Rn. 13). [17] Wenn der Ehemann noch darauf verweist, der Schutz¬zweck des § 1361 b BGB sei im vorliegenden Fall nicht er¬fasst, da sich § 180 ZVG als speziellere und abschließende Regelung darstelle, ist dem lediglich insoweit beizutreten, als sich gem. § 180 Abs. 3 ZVG die Interessen betroffener Kinder (“…zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls des gemeinschaftlichen Kindes …“) berücksich¬tigen lassen – und dies wohl zur Zeit des Erlasses des Ge¬setzes (§ 180 Abs. 3 ZVG ist ebenso wie § 1361 b BGB durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, ver¬fahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.2. 1986 eingefügt worden, vgl. BGBl I 1986 Nr. 9 S. 301) so gewollt war. Anhaltspunkte dafür, dass vor dem Hinter¬grund der neuen Rechtsprechung des BGH zu § 1361 b BGB der Rechtsschutzgedanke dieser Vorschrift nicht auch bei der Teilungsversteigerung zum Schutz des ande¬ren Ehegatten zum Tragen kommen soll, ergeben sich da¬raus nicht. Es sei noch darauf hingewiesen, dass in dem der maßgeblichen BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Interessen der Kinder ebenfalls keine Rolle gespielt ha¬ben. Die Überlagerung des Aufhebungsanspruchs durch §§ 1361 b BGB, 200 ff. FamFG begegnet auch keinen grundrechtlichen Bedenken [18] Soweit der BGH darauf verwiesen hat, dass sich die aus §§ 1361 b BGB, 200 ff. FamFG ergebenden Einschrän¬kungen hinsichtlich der Möglichkeit eines Herausgabever¬langens nach § 985 BGB innerhalb zulässiger gesetzlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen des grundgesetzlich gewährten Eigentumsschutzes gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG halten, muss das auch für den Fall der Teilungsverstei¬gerung gelten. Auch insoweit findet die Beschränkung ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehewohnung verein¬barungsgemäß beiden Ehegatten als Lebensmittelpunkt gedient hat und ein Ehegatte dem anderen Ehegatten zur Rücksichtnahme verpflichtet ist. Auch hinsichtlich der Teilungsversteigerung liegt keine endgültige Beeinträchti¬gung des Verfügungsrechts über das Eigentum vor, son¬dern nur eine vorübergehende Regelung für die Tren¬nungszeit. Zudem bleibt den Ehegatten vorbehalten, durch eine einvernehmliche Regelung auch schon vor der Schei¬dung ihrer Ehe das gemeinschaftliche Eigentum zu verwer¬ten. Heben die Ehegatten die Eigenschaft der Ehewohnung aber nicht durch eine wirksame Vereinbarung auf, behält die Wohnung diese Eigenschaft bis zur Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache – dies macht die neue BGH-Entscheidung deutlich. Kosten, Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde [19] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 FamGKG. [20] Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG kommt nicht in Betracht. Weder ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben, noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Siche¬rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Hin¬sichtlich der vorliegenden Einzelfallentscheidung liegt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Rechtsbeschwer¬degerichts oder anderer Beschwerdegerichte nicht vor; so¬weit ersichtlich, ist die Rechtsfrage, ob die Entscheidung des BGH vom 28.9.2016 auch hinsichtlich einer Teilungs¬versteigerung Anwendung findet, in der Literatur nicht aufgenommen und daher nicht umstritten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamburg Erscheinungsdatum: 28.07.2017 Aktenzeichen: 12 UF 163/16 Rechtsgebiete: Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: RNotZ 2018, 108-111