I ZB 50/16
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. März 2017 I ZB 50/16 Keine einseitige Zuweisung von Streitigkeiten über den Pflichtteilsanspruch an ein Schiedsgericht durch den Erblasser Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Keine einseitige Zuweisung von Streitigkeiten über den Pflichtteilsanspruch an ein Schiedsgericht durch den Erblasser BGH, Beschluss vom 16.3.2017, I ZB 50/16 (Vorinstanz: OLG München, Beschluss vom 25.4.2016, 34 Sch 13/15) BGB § 242 ZPO § 1030 Abs. 1 Satz 1, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, § 1066 Leitsätze: 1. Nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 zpO kann grundsätzlich jeder vermögensrechtliche Anspruch, und damit auch ein Pflichtteilsanspruch, mit dem eine gesetzliche Mindestteilhabe des Angehörigen des Erblassers am Nachlass gewährleistet wird, Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffenen Schiedsvereinbarung sein. (Leitsatz der Schriftleitung) 2. Der Streit über einen Pflichtteilsanspruch kann jedoch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen des Erblassers der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Da die Testierfreiheit des Erblassers durch die gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt ist, ist dem Erblasser jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt. (Leitsatz der Schriftleitung) Sachverhalt: 1 A. Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin. Der Ehemann der Antragstellerin und Vater der Antragsgegnerin ist verstorben. Er hat mit notariellem Testament die Antragsgegnerin zur Alleinerbin bestimmt und die Antragstellerin mit einem Vermächtnis bedacht. Das Testament enthält folgende Anordnung: „Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden, dessen Statut ich als offene Schrift überreiche.“ 2 Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegnerin zunächst vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Stufenklage ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Das LG gab dem in der ersten Stufe erhobenen Auskunftsantrag durch Teilurteil statt. In zweiter Instanz nahm die Antragstellerin ihren Auskunftsantrag zurück, nachdem das Be ---------------------------------------------------348------------------------------------------------------ rufungsgericht sie darauf hingewiesen hatte, dass es die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede – anders als das LG – für durchgreifend erachte. 3 Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegnerin daraufhin mit ihrer beim Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare erhobenen Schiedsklage einen Pflichtteilsanspruch i. H. v. 11.875 € nebst Zinsen geltend. 4 Nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, dass sie die Kosten für das Schiedsverfahren und einen Rechtsanwalt nicht aufbringen könne, und die Antragstellerin eine Übernahme dieser Kosten abgelehnt hatte, setzte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 23.6.2014 für den Nachweis, dass sie beim staatlichen Gericht die Feststellung der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens beantragt habe. Die Antragsgegnerin stellte beim Berufungsgericht einen entsprechenden Antrag. Auf Anfrage des Schiedsgerichts wies das Berufungsgericht darauf hin, dass in dem beendeten Berufungsverfahren eine Entscheidung über den Antrag auf Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens nicht veranlasst sei. Daraufhin ordnete das Schiedsgericht die Fortsetzung des Schiedsverfahrens an. Zugleich bestimmte es einen Gütetermin und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In diesem Termin war die Antragsgegnerin nicht anwesend. 5 Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 27.1.2015 antragsgemäß zur Zahlung von 11.875 € nebst Zinsen. Zur Begründung führte es aus, dass auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Antragstellerin ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe und von der Antragsgegnerin als testamentarischer Alleinerbin zu erfüllen sei. Die Entscheidung enthielt den Hinweis, dass gegen diesen Schiedsspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Notfrist) schriftlich oder per Telefax Einspruch bei der Geschäftsstelle des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare eingelegt werden könne. Den mit Telefax vom 5.3.2015 eingelegten Einspruch der Antragsgegnerin verwarf das Schiedsgericht unter gleichzeitiger Zurückweisung des vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Verfristung als unzulässig. 6 Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. 7 Das OLG hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben (OLG München, Beschluss vom 25.4.2016, 34 Sch 13/15, SchiedsVZ 2016, 233 ). Es hat angenommen, es liege ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO (Fehlen der Schiedsfähigkeit) vor, weil der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden könne. Zudem bestehe der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO (Verstoß gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public), weil das Schiedsgericht die Bestimmung des § 1048 Abs. 3 ZPO über die Entscheidung bei Säumnis einer Partei nicht beachtet und dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. 8 Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde (...). Aus den Gründen: 9 B. Die Rechtsbeschwerde ist (…) nicht begründet. Das OLG hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs mit Recht abgelehnt. Nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht zwar zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin sich – entgegen der Ansicht des OLG – nicht mit Erfolg auf den Aufhebungsgrund des Fehlens der Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO) berufen kann (dazu B. I.). Das OLG hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) vorliegt (dazu B. II.). 10 I. Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit Erfolg auf den Aufhebungsgrund des Fehlens der Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO) berufen kann. Das OLG hat zwar zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO vorliegt, weil der Gegenstand des Streits nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann (dazu B. I. 1.). Entgegen der Ansicht des OLG ist es der Antragsgegnerin jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit zu berufen (dazu B. I. 2.). 11 1. Das OLG hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO vorliegt, weil der Gegenstand des Streits – der von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Pflichtteilsanspruch – nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann. 12 a) Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Gegenstand des Streits nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist. Über einen nach deutschem Recht nicht schiedsfähigen Anspruch kann nur ein staatliches Gericht und nicht ein kraft privatautonomer Entscheidung bestimmtes Schiedsgericht entscheiden. Der Aufhebungsgrund der Schiedsunfähigkeit berührt öffentliche Belange und ist daher bei der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von Amts wegen zu berücksichtigen. Er ist lex specialis im Verhältnis zum Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO und geht diesem daher in seinem Anwendungsbereich vor (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; MünchKomm-ZPO/ Münch, 4. Aufl., § 1059 Rdnr. 11; BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, Stand: 1.12.2016, § 1059 Rdnr. 57; Saenger/Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 1059 Rdnr. 22; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1059 Rdnr. 24; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 25 Rdnr. 2296). 13 b) Die Streitparteien können einen Streit über einen Pflichtteilsanspruch allerdings durch ein Schiedsgericht entscheiden lassen. 14 aa) Nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann grundsätzlich jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. 15 bb) Der Begriff des vermögensrechtlichen Anspruchs ist weit zu verstehen und erfasst sowohl Ansprüche, die sich aus Vermögensrechten ableiten, als auch solche, die auf eine vermögenswerte Leistung abzielen (Saenger/Saenger, ZPO, § 1030 Rdnr. 2; Lange, ZZP 128, 407 , 409). Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen i. S. v. § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO -----------------------------------------------------349------------------------------------------------------ zählen auch Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB), mit denen eine gesetzliche Mindestteilhabe der Angehörigen des Erblassers am Nachlass gewährleistet wird (Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsverfahren – Gestaltungsmöglichkeiten, 2014, S. 52; Haas, ZEV 2007, 49 , 53 Fn. 46). 16 cc) Schiedsvereinbarung ist nach § 1029 Abs. 1 ZPO eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann nach § 1029 Abs. 2 ZPO in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. 17 dd) Danach können Pflichtteilsansprüche grundsätzlich Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffenen Schiedsvereinbarung sein (Staudinger/Otte, Neub. 2017, Vor §§ 1937-1941 Rdnr. 8a; Groll/ Grötzsch, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Aufl., Kap. XIV Rdnr. 35). 18 ee) Vorliegend soll die Befugnis des Schiedsgerichts für die Entscheidung über den zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bestehenden Streit über den Pflichtteilsanspruch jedoch nicht kraft einvernehmlicher Vereinbarung der Streitparteien, sondern durch letztwillige Anordnung des Erblassers begründet werden, der mit Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, dass über alle Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche ausschließlich ein Schiedsgericht entscheiden soll. 19 c) Ein Erblasser kann durch letztwillige Verfügung aber nicht wirksam anordnen, dass ein Streit über einen Pflichtteilsanspruch durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist. 20 aa) Nach § 1066 ZPO gelten für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften des 10. Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1065 ZPO) entsprechend. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine Streitigkeit nur dann durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden kann, wenn dies gesetzlich statthaft ist. 21 bb) Mit der Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ nimmt § 1066 ZPO jedenfalls auf die für die Testamentserrichtung geltenden Formanforderungen Bezug. Danach ist die Bestimmung des § 1031 ZPO über die Formerfordernisse einer Schiedsvereinbarung auf die Anordnung eines Schiedsgerichts durch letztwillige Verfügung nicht anwendbar. Die für eine testamentarische Schiedsklausel geltenden Formanforderungen richten sich vielmehr nach den Vorschriften des materiellen Rechts, also nach §§ 2231 bis 2252 BGB (MünchKomm-ZPO/Münch, § 1066 Rdnr. 5; Musielak/Voit/ Voit, ZPO, § 1066 Rdnr. 2; Nieder/Kössinger/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 331; Groll/Grötzsch, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, Kap. XIV Rdnr. 31; Lange, ZZP 128, 407 , 410). 22 cc) Darüber hinaus wird ein Schiedsgericht nur dann i. S. v. § 1066 ZPO „in gesetzlich statthafter Weise“ durch letztwillige Verfügung angeordnet, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liegt. 23 (1) Die dem Erblasser eingeräumte Befugnis, in eine letztwillige Verfügung eine Schiedsklausel aufzunehmen, ist Ausfluss der Testierfreiheit. Sie ist in ihrer Reichweite durch die dem Erblasser nach den Vorschriften des materiellen Rechts zustehenden Anordnungskompetenzen beschränkt (Schiffer, ZErb 2014, 292, 294; Lange, ZZP 128, 407 , 410). Damit ist kraft letztwilliger Anordnung grundsätzlich nur schiedsfähig, was innerhalb der Verfügungsmacht des Erblassers liegt (OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 466 , 467; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1066 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 1066 Rdnr. 2; Staudinger/ Otte, Vor §§ 1937-1941 Rdnr. 8; ders., Notar und Rechtsgestaltung, Jubiläums-Festschrift des Rheinischen Notariats, 1998, S. 241, 246; BeckOK-BGB/Müller-Christmann, Stand: 1.8.2016, § 1937 Rdnr. 9; Nieder/Kössinger/Kössinger, § 15 Rdnr. 330; Muscheler/Schiffer/Schürmann, Hereditare – Jahrbuch für Erbrecht- und Schenkungsrecht, Band 4, 2014, S. 39, 48; Storz, SchiedsVZ 2010, 200 , 202; Werner, ZEV 2011, 506 , 507). 24 (2) Die Gegenansicht, nach der die Anordnungskompetenz des Erblassers auf der prozessrechtlichen Vorschrift des § 1066 ZPO beruht und der Erblasser bei der Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus Anlass des Erbfalls und im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses keinen über § 1030 ZPO hinausgehenden Beschränkungen unterworfen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1066 Rdnr. 18; ders. in FS Schlosser, 2005, S. 197, 202; Haas, ZEV 2007, 49 , 52), vermag nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 1066 ZPO begründet keine Verfügungsmacht des Erblassers, Streitigkeiten über den Nachlass einem Schiedsgericht zuzuweisen, sondern setzt eine solche Anordnungskompetenz voraus (OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 466 , 467; Musielak/ Voit/Voit, ZPO, § 1066 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 1066 Rdnr. 1; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1937 Rdnr. 29; BeckOK-BGB/Müller-Christmann, § 1937 Rdnr. 9; Haas, ZEV 2007, 49 , 50; Lange, ZZP 128, 403 , 416 f.; Crezelius in FS Westermann, 2008, S. 161, 162; Storz, SchiedsVZ 2010, 200 , 202; Wendt, ErbR 2014, 400 , 402). 25 (3) Eine entsprechende Anwendung der für vereinbarte Schiedsgerichte geltenden Vorschrift des § 1030 ZPO über die Schiedsfähigkeit auf durch letztwillige Verfügung angeordnete Schiedsgerichte und damit eine Gleichstellung der Entscheidungskompetenz dieser Schiedsgerichte mit derjenigen staatlicher Gerichte kann auch nicht mit der vom Gesetzgeber bei der Reform des Schiedsverfahrensrechts grundsätzlich vorausgesetzten Gleichwertigkeit von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit begründet werden (vgl. Werner, ZEV 2011, 506 , 507 f.; Harder, Das Schiedsverfahren im Erbrecht, 2007, S. 60). Die Vorschriften über die Unterwerfung einer Streitsache unter die Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts gehen grundsätzlich von der einvernehmlichen Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit aus; dagegen entzieht die in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Schiedsklausel dem Betroffenen einseitig den durch staatliche Gerichte gewährleisteten Rechtsschutz (MünchKomm-BGB/Leipold, § 1937 Rdnr. 34; BeckOK-BGB/Tegel ------------------------------------------------------350---------------------------------------------------- kamp, Stand: 1.12.2016, § 1937 Rdnr. 32; Walz/Bandel, Das ADR-Formularbuch, 2006, Kap. 8 § 24 Rdnr. 17; Lange, ZZP 128, 403 , 412 f.; Storz, SchiedsVZ 2010, 200 , 202; Schulz, MDR 2000, 314 , 315). 26 dd) Da die Testierfreiheit des Erblassers durch die gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt ist, ist dem Erblasser – wie das OLG zutreffend angenommen hat – jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt. Ein Erblasser, der dem Pflichtteilsberechtigten durch letztwillige Verfügung den Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die ihm durch das materielle Recht gezogenen Grenzen seiner Verfügungsfreiheit. 27 (1) Sind im Fall der durch Verfügung von Todes wegen angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit nur Streitigkeiten über Ansprüche schiedsfähig, auf deren Bestehen und Umfang der Erblasser kraft seiner Testierfreiheit Einfluss nehmen kann, kann der Pflichtteilsanspruch, der ebenso wie die Testierfreiheit zu den von der Erbrechtsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG erfassten Rechten zählt ( BVerfGE 112, 332 , 348), nicht zu den schiedsfähigen Ansprüchen gezählt werden. Vielmehr wird die Testierfreiheit des Erblassers durch den Pflichtteilsanspruch, der einem Angehörigen, der nicht als Erbe am Nachlass teilhat, eine Mindestteilhabe an diesem sichert, beschränkt. In diesem Umfang ist dem Erblasser die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen entzogen (Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 1937 Rdnr. 5). Streitigkeiten, die ihre Grundlage in zwingendem Pflichtteilsrecht haben, können daher nicht kraft testamentarischer Schiedsanordnung der alleinigen Jurisdiktionsbefugnis eines Schiedsgerichts unterworfen werden (BayObLG, BayObLGZ 1956, 186 , 189; OLG Frankfurt a. M., ZEV 2012, 665 , 668; LG Heidelberg, ZEV 2014, 310 f.; Palandt/Weidlich, § 1937 Rdnr. 9) und sind demnach nicht schiedsfähig i. S. v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO (Staudinger/Otte, Vor §§ 1937-1941 Rdnr. 8a; ders., Notar und Rechtsgestaltung, S. 241, 251; BeckOK-BGB/G. Müller, § 2317 Rdnr. 12a; BeckOK-BGB/Müller-Christ- mann, § 1937 Rdnr. 9; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1937 Rdnr. 34; Nieder/Kössinger/Kössinger, § 15 Rdnr. 330; Lan-genfeld/Fröhler/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 394; Lange, Erbrecht, 2011, Kap. 7 § 31 Rdnr. 59; ders., ZIP 128, 407 , 423; Wendt, ErbR 2014, 400 , 402; Muscheler/ Schiffer/Schürmann, Hereditare, S. 39, 49 f.; Musielak/Voit/ Voit, ZPO, § 1066 Rdnr. 3; Saenger/Saenger, ZPO, § 1030 Rdnr. 8; BeckOK-ZPO/Wolf/Eslami, § 1066 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 1066 Rdnr. 2; Schiffer, BB Beilage 1995 [5], 2, 5; Schulze, MDR 2000, 314 , 316; a. A. Zöller/Geimer, ZPO, § 1066 Rdnr. 18; ders. in FS Schlosser, S. 197, 199 und 206 f.; Wieczorek/Schütze/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1066 Rdnr. 7; Grunsky in FS Westermann, S. 255, 260; Werner, ZEV 2011, 506 , 508; Pawlytta, ZEV 2003, 89 ; Schmitz, RNotZ 2003, 591 , 611; Dawirs, a. a. O., S. 52; Harder, a. a. O., S. 112 f.). 28 (2) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Erblasser insoweit Einfluss auf den unabdingbaren Pflichtteilsanspruch nehmen könne, als dieser Anspruch erst infolge des Ausschlusses eines Pflichtteilsberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge entstehe. Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht Ausfluss der dem Erblasser im Rahmen der Testierfreiheit zustehenden Verfügungsmacht, sondern zwingende gesetzliche Folge seiner Entscheidung, einen Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen (§ 2303 BGB). Auch aus dem Umstand, dass ein Schiedsgericht aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Erblassers etwa im Wege der Testamentsauslegung darüber entscheiden kann, wer vom Erblasser zum Erben bestimmt worden ist, kann nicht hergeleitet werden, dass ein Schiedsgericht deshalb auch über der Verfügungsbefugnis des Erblassers entzogene Pflichtteilsansprüche entscheiden kann (Grunsky, a. a. O., S. 255, 261; Schiffer, ZErb 2014, 292, 294; ders., AnwZert ErbR 9/2009, Anm. 2; a. A. Crezelius, a. a. O., S. 161, 172; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO, § 1066 Rdnr. 3; Pawlytta, ZEV 2003, 89 , 92 f.; Zöller/Geimer, ZPO, § 1066 Rdnr. 18). 29 (3) Die Schiedsfähigkeit von Ansprüchen, die aus zwingendem Pflichtteilsrecht herrühren, kann nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass sich im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können und eine kraft letztwilliger Verfügung getroffene Schiedsanordnung eine Aufspaltung von Nachlassstreitigkeiten auf unterschiedliche Rechtswege nach sich ziehen kann, etwa wenn sich Überschneidungen zwischen den Ansprüchen des Erben und (ergänzenden) Pflichtteilsansprüchen ergeben (vgl. Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 1066 Rdnr. 3; Haas, ZEV 2007, 49 , 51). Derartige Abgrenzungsschwierigkeiten sind Folge der Entscheidung des Erblassers, bestimmte Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zuzuweisen; ihnen kann durch eine möglichst präzise Bestimmung der von einer Schiedsklausel erfassten Streitgegenstände begegnet werden (vgl. Lange, ZIP 128, 407 , 413; a. A. Groll/Grötzsch, a. a. O., Kap. XIV Rdnr. 45; Pawlytta, ZEV 2003, 89 , 92). 30 (4) Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Grundsätze uneingeschränkt Geltung beanspruchen, wenn einem Pflichtteilsberechtigten zugleich ein (den Pflichtteil übersteigender) Erbteil zugewandt worden ist (vgl. hierzu Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 1066 Rdnr. 3; BeckOK-BGB/G. Müller, § 2317 Rdnr. 12a; ders., a. a. O., § 2306 Rdnr. 14; Groll/Grötzsch, a. a. O., Kap. XIV Rdnr. 36; Haas, ZEV 2007, 49 , 51) oder der Pflichtteilsberechtigte – wie hier – zugleich als Vermächtnisnehmer bedacht worden ist (vgl. zu Streitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmern Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 1066 Rdnr. 3; MünchKomm-ZPO/Münch, § 1066 Rdnr. 4 Fn. 10; Wieczorek/ Schütze/Schütze, a. a. O., § 1066 Rdnr. 7; Wegmann, ZEV 2003, 20 , 21; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1937 Rdnr. 33; Staudinger/Otte, Vor §§ 1937-1941 Rdnr. 8) und Gegenstand eines Schiedsverfahrens Ansprüche aus beiden Rechtspositionen sind. Nach den Feststellungen des OLG steht vorliegend allein der Pflichtteils(rest)anspruch der Antragstellerin im Streit (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB). 31 d) Das OLG hat zutreffend angenommen, dass die mangelnde Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob sich dies im konkreten Fall zugunsten oder zulasten derjenigen Partei auswirkt, die nach der Schutzrichtung der missachteten Formvorschriften oder der die Verfügungsmacht ---------------------------------------------------351-------------------------------------------------------- des Erblassers beschränkenden materiellrechtlichen Regelungen durch die Vereinbarung oder Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit einen Rechtsnachteil erleiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.2011, III ZR 16/11, SchiedsVZ 2011, 227 f.). Die von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe stehen grundsätzlich weder zur Parteidisposition noch kann wirksam auf ihre Geltendmachung verzichtet werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; Saenger/Saenger, ZPO, § 1059 Rdnr. 21). Auch eine Präklusion des Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rdnr. 31). 32 2. Entgegen der Ansicht des OLG ist es der Antragsgegnerin aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit zu berufen. 33 a) Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Partei nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede geltend machen, wenn sie sich zuvor in einem vor den staatlichen Gerichten geführten Prozess auf die Schiedsabrede berufen und dadurch die Abweisung der Klage oder deren Rücknahme durch den Kläger erreicht hat, im anschließend vom Kläger eingeleiteten Schiedsverfahren bei der Konstituierung des Schiedsgerichts mitgewirkt und sich auf das Schiedsverfahren eingelassen hat und erst im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend macht, dass die Schiedsabrede unwirksam sei (BGH, Urteil vom 2.4.1987, III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194 , 1195; Beschluss vom 30.4.2009, III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 , 288). Entsprechendes gilt, wenn der Beklagte zunächst im Schiedsverfahren geltend macht, dass nicht das Schiedsgericht, sondern das staatliche Gericht zur Entscheidung über den Streitgegenstand berufen sei und in dem sodann eingeleiteten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhebt (vgl. BGH, Urteil vom 20.5.1968, VII ZR 80/67, BGHZ 50, 191 , 195 bis 197). Von diesen Grundsätzen ist auch das OLG ausgegangen. 34 b) Die Antragsgegnerin hat sich nach den Feststellungen des OLG in dieser Weise widersprüchlich verhalten. Sie hat in dem von der Antragstellerin zunächst vor den ordentlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren über den Pflichtteilsanspruch die Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) erhoben und damit erreicht, dass die Antragstellerin ihre Klage im zweiten Rechtszug zurückgenommen hat, nachdem sich das Berufungsgericht der Auffassung der Antragsgegnerin angeschlossen hatte, dass die Schiedsanordnung des Erblassers den Pflichtteilsanspruch erfasst. Im daraufhin von der Antragstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren hat die Antragsgegnerin keine Einwände gegen die Durchführung des Schiedsverfahrens vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare und die Bestellung des Schiedsrichters erhoben. Sie hat sich erst nachdem das Schiedsgericht durch Versäumnisentscheidung zu ihrem Nachteil erkannt und den Einspruch gegen diese Entscheidung verworfen hat, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches auf die Schiedsunfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs berufen. Damit kann die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben nicht gehört werden. 35 c) Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kommt es – anders als das OLG angenommen hat – nicht darauf an, dass vor den ordentlichen Gerichten bisher noch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zulässigkeit einer vor den staatlichen Gerichten erhobenen Klage über den von der Antragstellerin erhobenen Pflichtteilsanspruch und den Erfolg der Schiedseinrede ergangen ist (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 1032 Rdnr. 33). Es kommt auch nicht darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass die staatlichen Gerichte bei einer erneuten Befassung mit der Sache annehmen, der Gegenstand einer solchen Klage sei nicht schiedsfähig. 36 Hat eine Partei vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg geltend gemacht, nicht das staatliche Gericht, sondern ein Schiedsgericht sei zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen, läuft die spätere Geltendmachung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jedem der möglichen Verfahrenswege den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Es ist dem Gegner nicht zuzumuten, sich (bei insoweit unveränderter Sachlage) abwechselnd auf die eine oder andere Verfahrensart verweisen zu lassen ( BGHZ 50, 191 , 196; BGH, NJW-RR 1987, 1194 , 1195; SchiedsVZ 2009, 287 , 288; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2011, 26 SchH 1/11, BB 2012, 81 , 82; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 1032 Rdnr. 33; Wieczorek/Schütze/Schütze, a. a. O., § 1032 Rdnr. 29; Saenger/Saenger, ZPO, § 1032 Rdnr. 8; Jauernig/ Mansel, BGB, 16. Aufl., § 242 Rdnr. 49; MünchKomm-BGB/ Schubert, § 242 Rdnr. 346; Erman/Böttcher/Hohloch, BGB, 14. Aufl., § 242 Rdnr. 199a; Staudinger/Olzen/Looschelders, Neub. 2015, § 242 Rdnr. 1122; vgl. ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 6.2.2009, 24 U 183/08, juris Rdnr. 8). 37 Das Interesse des Verfahrensgegners, nicht einerseits mit Rücksicht auf die Erhebung der Schiedseinrede und andererseits mit Rücksicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens von einem auf den anderen Verfahrensweg verwiesen zu werden, ohne eine Sachentscheidung erreicht zu haben, ist auch dann schützenswert, wenn er aus prozessualen Gründen nicht gehindert ist, seinen Anspruch letztlich doch noch mit Erfolg vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Ist die gegensätzliche Einlassung des von ihm in Anspruch Genommenen in beiden Verfahren nicht ausnahmsweise durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. hierzu BGHZ 50, 191 , 197), muss er sich durch ein solches Verhalten nicht zu Prozesshandlungen veranlasst sehen, die sich im Nachhinein als sinnlos herausstellen und lediglich Zeitverlust und Kosten verursachen (BGH, NJW-RR 1987, 1194 , 1195). 38 d) Der Berücksichtigung des von der Antragstellerin erhobenen Einwands der unzulässigen Rechtsausübung steht nicht entgegen, dass der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO von Amts wegen zu beachten und im Regelfall der Parteidisposition entzogen ist. Vorliegend ist der Gegenstand des Schiedsverfahrens nicht schlechthin schiedsunfähig, weil der Pflichtteilsanspruch kraft Parteivereinbarung -------------------------------------------------------352--------------------------------------------------- der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, ZEV 2012, 665 , 668; vgl. ferner Staudinger/ Otte, Vor §§ 1937-1941 Rdnr. 8a; Storz, SchiedsVZ 2010, 200 , 203). 39 II. Das OLG hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Schiedsspruch gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt, weil im schiedsrichterlichen Verfahren die Bestimmung des § 1048 Abs. 3 ZPO nicht beachtet und dadurch der Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Der Senat sieht insoweit gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 40 C. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG auf Kosten der Antragstellerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Anmerkung: Von Notar Dr. Stefan Bandel, Passau In kurzer Abfolge haben zwei Senate des BGH Entscheidungen zu äußerst kontrovers diskutierten Fragen getroffen und damit für Rechtsklarheit gesorgt. Es ist nun höchstrichterlich entschieden, dass ein Erblasser nicht die Rechtsmacht besitzt, durch letztwillige Verfügung gemäß § 1066 ZPO 1. den Nachlassbeteiligten vorzuschreiben, den Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB bei einem Schiedsgericht zu stellen,1 und 2. den Parteien vorzuschreiben, den Pflichtteilsanspruch vor einem Schiedsgericht geltend zu machen.2 Der IV. Zivilsenat musste die erste Frage entscheiden. Sein Urteil überzeugt im Ergebnis und seiner Begründung. Der I. Zivilsenat wollte die zweite Frage entscheiden, denn alle Erwägungen zum Pflichtteilsanspruch erfolgten obiter dictum; für das richtige Ergebnis seiner Entscheidung hätte es keines Satzes hierzu bedurft. So erfreulich es ist, dass das höchste Gericht trotzdem die Gelegenheit ergriffen hat, einen wichtigen Streitfall zu lösen, so enttäuschend sind letztlich die Erwägungen des I. Senats für den entschiedenen Einzelfall. 1. Die entscheidung des IV. Senats Die Entscheidung des IV. Senats erging für folgenden Sachverhalt: Die Erben beantragten vor dem Nachlassgericht erfolglos, in der Beschwerde vor dem OLG Stuttgart dann aber erfolgreich, die Entlassung des vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstreckers. Dieser hatte schon zu Beginn des Verfahrens unter Berufung auf eine umfassende Schiedsverfügung des Erblassers die Zuständigkeit des Nachlassgerichts gerügt. In der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte der Testamentsvollstrecker die Aufhebung der Entscheidung des OLG sowohl wegen dessen Unzuständigkeit aufgrund Schiedseinrede gemäß § 1066 i. V. m. § 1032 Abs. 1 ZPO als auch wegen sachlicher Unrichtigkeit. Beides weist der IV. Senat zurück. Soweit es um die Schiedseinrede geht, beruht die Entscheidung des IV. Senats auf zwei tragenden Gründen: a) Kernargument ist, dass dem Erblasser die von § 1066 ZPO vorausgesetzte materiellrechtliche Verfügungsbefugnis fehlt, den Testamentsvollstrecker der Entlassungskompetenz des Nachlassgerichts zu entziehen. Der Senat folgert dies überzeugend daraus, dass wesentliche Pflichten des Testamentsvollstreckers, deren Verletzung eine Entlassung rechtfertigen, gemäß § 2220 BGB ebenfalls nicht der Disposition des Erblassers unterliegen. Der gesetzlich gering ausgeprägte Schutz der Nachlassbeteiligten gegenüber dem Testamentsvollstrecker bedarf eines unentziehbaren Minimums an staatlichem Rechtsschutz.3 b) Interessant und von größerer Tragweite ist das zweite Argument, nämlich dass die Wirkung der Entscheidung nicht nur die streitenden Parteien, sondern alle Nachlassbeteiligten trifft. Für eine solche Wirkung biete das Schiedsverfahren als reines Parteiverfahren keine passende Grundlage.4 Daneben verwirft der IV. Senat zwei von der Gegenmeinung vorgebrachte Punkte auf überzeugende Weise.5 2. Die Entscheidung des I. Senats Der Sachverhalt, der zur Entscheidung des I. Senats führte, ist selbst vereinfacht deutlich konfuser: Die Ehefrau des Verstorbenen klagte gegen die Alleinerbin den Pflichtteil vor dem zuständigen staatlichen Gericht ein, gewann in der ersten Instanz den geltend gemachten Auskunftsanspruch durch Teilurteil, gegen das die Alleinerbin, die schon in der ersten Instanz die Schiedseinrede geltend gemacht hatte, Berufung einlegte. Das Berufungsgericht veranlasste die Klägerin durch den Hinweis, dass es die Schiedseinrede für durchgreifend erachte, zur Rücknahme der Klage. -----------------------------------------------------353------------------------------------------------------ Am von der Klägerin daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren nahm die Beklagte unter Hinweis auf hierfür fehlende Mittel nicht teil, das Schiedsgericht verurteilte sie daraufhin antragsgemäß. Den Antrag der Klägerin, den Schiedsspruch gemäß § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären, lehnte das OLG München ab. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wies der BGH mit seinem Beschluss zurück. a) Der Grund der Zurückweisung Sowohl das OLG München als auch der I. Senat sehen einen zwingenden Grund, die Entscheidung aufzuheben, darin, dass das Schiedsgericht gegen § 1048 Abs. 3 ZPO verstoßen und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hat. Damit würde die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO dem ordre public widersprechen. Obwohl dies beim BGH – anders als in der Vorinstanz – der einzige Grund ist, der die Entscheidung trägt, ist ihm dieser nur wenige Zeilen und keine einzige eigene Erwägung wert.6 b) Die Argumentation in Bezug auf Pflichtteilsstreitigkeiten Seine ganze Energie verwendet der I. Senat vielmehr darauf, den Meinungsstreit7 über die Frage zu entscheiden, ob der Erblasser durch Schiedsverfügung gemäß § 1066 ZPO auch den Pflichtteilsanspruch gegen den Willen der Parteien vor ein Schiedsgericht bringen kann. Auch wenn die Ausführungen lang sind, beruht die Entscheidung des I. Senats auf einem einzigen tragenden Grund, nämlich demselben, der auch schon vom IV. Senat an erster Stelle angeführt wird: Kernargument ist wiederum, dass dem Erblasser in Bezug auf den Pflichtteil die von § 1066 ZPO vorausgesetzte materiellrechtliche Verfügungsbefugnis fehlt. Anders als der IV. Senat folgert der I. Senat daraus jedoch, dass „kraft letztwilliger Anordnung grundsätzlich nur schiedsfähig [ist] 8, was innerhalb der Verfügungsbefugnis des Erblassers liegt“. Diese Wendung führt nun bedauerlicherweise dazu, dass der BGH bei der Entscheidung der Streitfrage weit über das wünschenswerte Ergebnis hinausschießt. Dabei ist dem BGH uneingeschränkt zuzustimmen, wenn er ausführt, dass weder § 1066 ZPO selbst noch die angenommene Gleichwertigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit geeignet sind, über das Fehlen der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis hinwegzukommen.9 Und natürlich ist es von diesem Ausgangspunkt richtig, dass dem Erblasser jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt ist.10 Auch die Ablehnung der sonstigen Einwände der Gegenmeinung ist vom Ausgangspunkt der Grenzen der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis des Erblassers überzeugend.11 Man reibt sich allerdings die Augen und fragt sich, warum der I. Senat es im konkreten Fall dem Pflichtteilsberechtigten mit dieser Begründung verwehrt, seinen Pflichtteilsanspruch vor dem Schiedsgericht durchzusetzen und den ihm günstigen Schiedsspruch zu vollstrecken.12 Die Begründung des I. Senats hierfür ist die fehlende Schiedsfähigkeit, da diese gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO von Amts wegen zu beachten und nicht dispositiv ist. Dieses Argument ist aber nicht überzeugend.13 3. Bestimmt die Verfügungsbefugnis die Schiedsfähigkeit? Nimmt man beide Entscheidungen, so dürfte für die Praxis jeder Zweifel ausgeräumt sein, dass Schiedsverfügungen des Erblassers gemäß § 1066 ZPO nur so weit reichen können wie dessen materiellrechtliche Verfügungsbefugnis. Doch ist dies eine Frage der Schiedsfähigkeit? a) Die Entscheidung des IV. Senats Der IV. Senat lässt diesen Punkt völlig offen.14 Ihm genügt, dass die letztwillige Schiedsverfügung nicht wirkt und somit dem Testamentsvollstrecker nicht die Schiedseinrede des § 1032 ZPO eröffnet. Dabei ist es jedoch der Streit um die Entlassung des Testamentsvollstreckers, der vielmehr Anlass gibt, die objektive Schiedsfähigkeit in Frage zu stellen. Der gesamte zweite Argumentationsstrang des IV. Senats geht auch in diese Richtung. Die Tatsache, dass alle Nachlassbeteiligten vom Entlassungsverfahren und den Wirkungen der Entlassungsentscheidung betroffen sind (erga-omnes-Wirkung), die fehlende Möglichkeit, alle Betroffenen angemessen zu beteiligen und ihnen Rechtsmittel zu geben, die Problematik der Besetzung eines Schiedsgerichts unter solchen Umständen und das Fehlen eines Amtsermittlungsgrundsatzes sind lauter sehr starke Gründe dafür, nicht nur dem Erblasser, sondern auch dem Erben und dem Testamentsvollstrecker aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Schiedsvereinbarung den Gang zum Schiedsgericht zu verwehren.15 Auf dieser Grundlage ist es auch konsequent, einem trotzdem ergehenden Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO die Anerkennung von Amts wegen zu verweigern. Man müsste, um -----------------------------------------------------354----------------------------------------------------- hier effektiven staatlichen Rechtsschutz zu ermöglichen, die Wirkungen einer solchen Gestaltungsentscheidung von einer Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 BGB abhängig machen,16 die hier natürlich wiederum von Amts wegen zu versagen wäre. Zwingend ist das allerdings nicht, denn die Problematik ähnelt derjenigen, die den BGH nun schon dreimal17 bei Beschlussmängelstreitigkeiten im Gesellschaftsrecht beschäftigt hat. Dort wandelte sich die grundsätzliche Ablehnung der Schiedsfähigkeit18 in eine mögliche Zulässigkeit des Schiedsverfahrens,19 wenn dieses durch seine Gestaltung allen Bedenken Rechnung trägt, was allerdings schon bei Beschlussmängelstreitigkeiten nicht einfach zu erreichen ist. Für das Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers erscheint mir das noch zweifelhafter. Da es hierauf nicht ankam, hat der IV. Senat weise Zurückhaltung geübt und aus der fehlenden Verfügungsbefugnis des Erblassers nicht das Fehlen der Schiedsfähigkeit, sondern nur die Unwirksamkeit der Schiedseinrede gefolgert. Sollte später die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch einen Schiedsspruch tatsächlich zum Gegenstand einer Rechtsbeschwerde werden, kann die Entscheidung immer noch getroffen werden. Die Entscheidung verdient in jeder Hinsicht volles Lob. b) Die Entscheidung des I. Senats Der I. Senat hatte Anlass, einen Schritt weiter zu gehen als der IV. Senat, denn er hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren zur abgelehnten Vollstreckbarerklärung darüber zu befinden, ob die Ablehnung von einem Aufhebungsgrund gemäß § 1060 i. V. m. § 1059 Abs. 2 ZPO getragen wird. Wie gesehen ist die fehlende Schiedsfähigkeit ein solcher Aufhebungsgrund, und zwar ein besonders schwerer, der deshalb nicht zur Disposition der Parteien steht. Ist dieser Aufhebungsgrund die richtige Kategorie für das Fehlen der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis des Erblassers? Dafür spricht nicht viel. Unstreitig und vom BGH selbst wieder festgestellt ist der Pflichtteilsstreit als Streit um einen vermögensrechtlichen Anspruch – anders als der Streit um die Entlassung des Testamentsvollstreckers – problemlos schiedsfähig gemäß § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn die Parteien hierüber eine Schiedsvereinbarung treffen. Der I. Senat macht nun Folgendes: An die Stelle des Satzes „Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein (= schiedsfähig)“20 wird über § 1066 ZPO der Satz wie folgt formuliert: „Der Pflichtteilsanspruch kann nicht Gegenstand einer Schiedsverfügung sein (= nicht schiedsfähig)“. Die von § 1066 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des 10. Buches bedeutet also für den BGH, dass die Schiedsfähigkeit des § 1030 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage einer Schiedsverfügung eine andere Bedeutung hat als auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung. Dies ist natürlich möglich, aber eher fernliegend. Richtig ist es hingegen, das Fehlen der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis dort anzusiedeln, wo sie auch sonst ihren Platz hat,21 nämlich bei der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, hier also der letztwilligen Schiedsverfügung. Schließlich sind auch materiellrechtlich Verfügungen des Erblassers, die sich gegen den Pflichtteil richten, gegen eine erbvertragliche Bindung22 oder eine Wechselbezüglichkeit verstoßen oder zwingende Erbenrechte gemäß § 2220 BGB zu beschränken versuchen, schlicht unwirksam, weil es an der Verfügungsbefugnis insoweit fehlt. Es gibt auch sonst kein Beispiel in der Rechtsgeschäftslehre, bei dem sich die fehlende Verfügungsbefugnis rechtlich auf das Objekt der Verfügung23 auswirkt. Vielmehr bleibt das Objekt unverändert und die Verfügung selbst ist (schwebend, durch Zustimmung des Verfügungsberechtigten oder nachträgliche Erlangung der Verfügungsbefugnis bzw. prozessual durch rügelose Einlassung i. S. v. §§ 1066, 1040 Abs. 2 ZPO heilbar) unwirksam. Es gibt auch keine Besonderheiten im Recht der Schiedsgerichtsbarkeit, die für die Einordnung des I. Senats sprechen würden. In der Praxis gibt es wundervoll umfangreiche Schiedsvereinbarungen, die grundsätzlich wirksam sind, nach ihrem Wortlaut aber auch Ansprüche Dritter bzw. gegen Dritte betreffen, die an der Schiedsvereinbarung nicht beteiligt sind. Diese Ansprüche sind natürlich schiedsfähig, nur sind sie nicht Gegenstand der getroffenen Schiedsvereinbarung, weil diese mangels Verfügungsbefugnis der Parteien für diese Ansprüche nicht wirksam ist. Im Verfahren zur Aufhebung des Schiedsspruchs bzw. zu dessen Vollstreckbarerklärung hat die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder der Schiedsverfügung einen anderen Aufhebungsgrund zur Folge, nämlich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO. Dieser ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern muss vom Antragsteller begründet geltend gemacht werden, ist also dispositiv, was der Problematik angemessener ist als die von Amts wegen zu beachtende fehlende Schiedsfähigkeit. Er passt auch vom Wortlaut viel besser als der Aufhebungsgrund, dass „der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist“, denn wie gesehen ist der Pflichtteilsstreit nach deutschem Recht sehr ------------------------------------------------------355--------------------------------------------------- wohl schiedsfähig; es bedarf hierzu nur einer passenden Ermächtigungsgrundlage für das Schiedsgericht. Völlig unproblematisch ist es insoweit, dass die Unwirksamkeit aufgrund fehlender materiellrechtlicher Verfügungsbefugnis nicht die gesamte Schiedsverfügung betrifft, sondern nur den Teil, für den die Verfügungsbefugnis fehlt. Dies ist bei einer Schiedsvereinbarung i. S. v. § 1029 ZPO, die auch zulasten Dritter und damit insoweit unwirksam erfolgt, nicht anders. Dass es möglich ist, das Schiedsverfahren und den Schiedsspruch auf den wirksamen Teil der Schiedsvereinbarung oder der Schiedsverfügung zu beschränken, zeigt § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO. Der I. Senat begründet seine Einordnung an keiner Stelle. Stattdessen führt ihn der eingeschlagene falsche Weg zu Problemen, die er mit systemwidrigen Ausnahmen überwinden muss. Anders als die Vorinstanz entscheidet der I. Senat im Ergebnis sein obiter dictum richtig, da er es der Antragstellerin aufgrund widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf den Aufhebungsgrund „fehlende Schiedsfähigkeit“ zu berufen, weil sie vor dem staatlichen Gericht selbst die Schiedseinrede letztlich mit Erfolg erhoben hatte. Die ausführlichen Erwägungen des I. Senats hierzu sind nahezu vollständig überzeugend;24 sie werden nur dort seltsam, wo der I. Senat mit seiner eigenen Prämisse des Fehlens der Schiedsfähigkeit konfrontiert wird. Wortlaut: „Der Berücksichtigung des (…) Einwands der unzulässigen Rechtsausübung steht nicht entgegen, dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO von Amts wegen zu beachten und im Regelfall der Parteidisposition entzogen ist. Vorliegend ist der Gegenstand des Schiedsverfahrens nicht schlechthin (sic!) schiedsunfähig, weil der Pflichtteilsanspruch kraft Parteivereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden kann.“25 Es ist also in Zukunft zwischen „schiedsunfähig“ und „nicht schlechthin schiedsunfähig“ zu unterscheiden, wenn es um Dispositionsbefugnisse geht. Warum dann nicht lieber gleich die fehlende Wirksamkeit der Schiedsverfügung als dispositiver Aufhebungsgrund statt als Grund einer angeblich fehlenden Schiedsfähigkeit? Überzeugend wäre es, die Schiedsfähigkeit i. S. v. §§ 1030, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit a ZPO einheitlich zu definieren und überall dort zu bejahen, wo die Parteien des Rechtsstreits über den Streitgegenstand disponieren können, da dort auch – mit Ausnahme der Fälle des ordre public – das staatliche Interesse fehlt, einen Schiedsspruch von Amts wegen aufzuheben. Nicht jeder Streitgegenstand, über den ein Schiedsgericht im konkreten Fall nicht entscheidungsbefugt ist, ist deshalb auch schiedsunfähig! Durch seine überflüssige und nicht überzeugende Festlegung auf die Schiedsfähigkeit hat sich der I. Senat auch aller Möglichkeiten beraubt, den Fall differenziert danach zu lösen, wem gegenüber der Erblasser keine Verfügungsbefugnis hat.26 Hierzu eine Kontrollüberlegung mit Anklang an längst überwundene Zeiten:27 Gäbe es § 1066 ZPO nicht, könnte ein Erblasser bei dem Versuch, die Nachlassbeteiligten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, auf die Idee kommen, testamentarisch Auflagen anzuordnen bzw. Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker zu geben, für eventuelle Streitigkeiten eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO zu treffen, einen bestimmten Schiedsrichter zu benennen, mit diesem Schiedsrichterverträge abzuschließen und/oder ggf. zusätzlich eine Schiedsorganisation mit dem Schiedsverfahren zu beauftragen. Wäre das wirksam? Grundsätzlich ja28 in Bezug auf alle Nachlassbeteiligten, die mit Auflagen oder Verfahrensanweisungen beschwert werden können. Nicht wirksam wäre die letztwillige Verfügung folglich zulasten von Pflichtteilsberechtigten, im Rechtsschutzbereich des § 2220 BGB oder dort, wo die Auflagen gegen die Bindungswirkung eines Erbvertrags oder die Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments verstoßen würde. § 1066 ZPO ist nichts anderes als eine gesetzliche Abkürzung für dieses Ergebnis; die Auflage wird entbehrlich, die Schiedsverfügung wirkt unmittelbar und ihre weiteren Folgen sind auflagengleiche Nebenwirkungen der Schiedsverfügung. An den Grenzen der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis ändert § 1066 ZPO aber nichts. Versteht man die Norm so, fügt sie sich widerspruchslos in das deutsche Erbrecht ein. Dann ist es zudem möglich, den Erblasser auch für den Pflichtteilsstreit einseitig durch Schiedsverfügung wirksam zu binden, den Pflichtteilsberechtigten hingegen nicht.29 Der Streitgegenstand hätte somit im Verfahren vor dem I. Senat der Erbin gar keinen Aufhebungsgrund geboten, sondern nur, wie auch jetzt im Ergebnis, der Verfahrensfehler des Schiedsgerichts. 4. Ausblick Trotz der vorstehenden Kritik muss positiv festgehalten werden, dass durch die beiden Entscheidungen des BGH in Bezug auf die letztwillige Schiedsverfügung viel Klarheit erreicht worden ist. Bei verbleibenden offenen Punkten geht es zumindest für das deutsche Erbrecht weniger um Grundsätzliches als um die Details. Gesichert ist nun, dass die Grenzen der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis des Erblassers zugleich dessen Rechtsmacht, die Nachlassbeteiligten durch Schiedsverfügung zu binden, beschränkt. Eindeutig ist auch, dass auch ------------------------------------------------------356---------------------------------------------------- die Gleichwertigkeit des Schiedsverfahrens nichts daran ändert, dass ein Minimum des Rechtsschutzes in Nachlasssachen durch den Zugang zu staatlichen Gerichten gewährt werden muss. Verfahren, die nicht (nur) der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Beteiligten dienen, werden deshalb nur in Ausnahmefällen durch letztwillige Schiedsverfügungen oder anhängige Schiedsverfahren eingeschränkt werden. Sie gehören zum in Deutschland staatlich garantierten Minimum. In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird deshalb die Schiedsverfügung nicht auf Einrede und erst recht nicht von Amts wegen30 zu beachten sein. Gegenteilige gerichtliche Entscheidungen31 werden vor dem BGH keinen Bestand haben. Der I. Senat hat selbst offen gelassen, ob für Verfahren, in denen gleichzeitig um das Erbe und den Pflichtteil oder ein Vermächtnis und den Pflichtteil gestritten wird, ausnahmsweise eine konzentrierte Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch für den Pflichtteilsanspruch bejaht werden kann.32 Nach den nun etablierten Maßstäben ist dies aber kaum denkbar, denn das Abstellen auf die Verfügungsbefugnis muss an genau dieser Grenzlinie immer zu unterschiedlichen Zuständigkeiten führen. Der Verzicht auf Zuständigkeitskonzentration und Entscheidungseinklang ist der notwendige Preis, der für die Durchsetzung dieses Maßstabs zu zahlen ist, und er ist meines Erachtens nicht zu hoch. Nur ein konstruierter Fall oder ein weiteres obiter dictum werden es möglich machen, vom BGH zu erfahren, ob die letztwillige Schiedsverfügung gemäß § 1066 ZPO dem durch diese beschwerten Erben gemäß § 2306 BGB das Recht gibt, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen und diesen dann ggf. auch vor dem staatlichen Gericht einzuklagen. Da dies streitig ist,33 kann kein vorsichtiger Jurist zu einer solchen Ausschlagung raten, denn falls § 2306 BGB nicht greift, ist durch die Ausschlagung alles verloren. Die Entscheidung des BGH ist kein Votum gegen Vorschläge der Literatur, durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.34 Ist die Vereinbarung eine wirksame Schiedsvereinbarung i. S. v. § 1029 ZPO, gilt § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar.35 Verschafft die Vereinbarung im Sinne eines beschränkten Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 Abs. 2 BGB dem Erblasser materiellrechtliche Verfügungsbefugnis, dann ist der Weg über § 1066 ZPO auch für Pflichtteilsansprüche offen. Der BGH hat allerdings an keiner Stelle solche Überlegungen gebilligt. Schließlich gab der Fall dem BGH auch keine Gelegenheit, sich zu Überlegungen zu äußern, die Schiedsverfügung in Bezug auf den Pflichtteil dort zuzulassen, wo dem Erblasser Dispositionsbefugnisse zustehen, nämlich bei der Ertragswertanordnung gemäß § 2312 BGB, der Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 BGB und der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gemäß § 2338 BGB.36 Da diese Normen zwar Umfang und Grenzen des Pflichtteils in Abhängigkeit von einer letztwilligen Verfügung des Erblassers festlegen, nicht aber das Pflichtteilsrecht selbst der Verfügungsbefugnis unterwerfen, halte ich eine Ausdehnung der Schiedsverfügung auf diese Fälle für wenig plausibel;37 man darf aber auch diese Frage als offen bezeichnen. Gänzlich offen sind Fälle, in denen deutsche Gerichte ausländisches Erbrecht zur Anwendung zu bringen haben.38 Gibt zum Beispiel das französische Erbrecht einer Schiedsverfügung nach § 1066 ZPO materiellrechtlich überhaupt Raum und, wenn ja, wie wirken sich Pflichterbrechte39 und diesen widersprechende mögliche güterrechtliche Begünstigungen des Ehegatten40 hierauf aus? Es wird kaum möglich sein, die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis vom anwendbaren materiellen Recht zu trennen.41 1 BGH, Beschluss vom 17.5.2017, IV ZB 25/16, NJW 2017, 2112 . 2 BGH, Beschlüsse je vom 16.3.2017, I ZB 49/16, ZEV 2017, 416 und I ZB 50/16, NJW 2017, 2115 (Parallelverfahren). 3 Rdnr. 13 der besprochenen Entscheidung; der Meinungsstand ist in Rdnr. 9 und 10 umfassend wiedergegeben. 4 Rdnr. 14 der besprochenen Entscheidung. 5 Rdnr. 15 und 16 der besprochenen Entscheidung. Der Verweis auf die mögliche Alternativgestaltung einer auflösend bedingten Testamentsvollstreckung für den Fall, dass ein wichtiger Grund i. S. v. § 2227 BGB vorliegt, ist als Begründung ungeeignet, da eine solche Bedingung – falls zulässig – unabhängig von einer Entscheidung des Schiedsgerichts eintritt und eine feststellende Entscheidung wiederum nur zwischen den Parteien, nicht aber allseitig wirken würde. Die in der Möglichkeit der Ausschlagung liegende „negative Erbfreiheit“ ermöglicht es zwar, sich unerwünschten Anordnungen des Erblassers unter Verlust des Erbrechts zu entziehen, sagt allerdings nichts darüber aus, ob die Anordnung rechtlich zulässig ist. 6 Rdnr. 39 der besprochenen Entscheidung. 7 Der Meinungsstand wird in den Rdnr. 23-28 der besprochenen Entscheidung umfassend wiedergegeben. 8 Hervorhebung durch den Verfasser. Der Wechsel vom Argument der fehlenden Verfügungsbefugnis auf die Kategorie der fehlenden Schiedsfähigkeit findet von Rdnr. 26 zu Rdnr. 27 statt; erklärt wird der Wechsel nicht. 9 Rdnr. 24 und 25 der besprochenen Entscheidung. 10 Rdnr. 26 und 27 der besprochenen Entscheidung. 11 Rdnr. 28 und 29 der besprochenen Entscheidung. 12 Kritisch hierzu auch Geimer, ZEV 2017, 421 . 13 Regelrecht begeistert über diese starke Einordnung des I. Senats hingegen Wendt, ErbR 2017, 470 , 471, 473. Die Stärke der Aussage macht diese aber nicht richtig und anders als Wendt meint, trifft der IV. Senat in seiner Entscheidung diese Aussage gerade nicht. 14 Dies verkennt Wendt, ErbR 2017, 470 , 475. 15 Diese „Werkanalyse“ von Wendt, ErbR 2017, 470 , 474 teile ich hingegen uneingeschränkt. 16 Auch das ist streitig, vgl. BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, Stand: 1.3.2017, § 1055 Rdnr. 6; MünchKomm-ZPO/Münch, 5. Aufl. 2017, § 1055 Rdnr. 37. 17 Zuletzt BGH, Beschluss vom 6.4.2017, I ZB 23/16, MittBayNot 2017, 505 ; NJW-RR 2017, 876 (Schiedsfähigkeit III); vgl. MünchKomm-ZPO/Münch, § 1030 Rdnr. 35-38. 18 BGH, Urteil vom 29.3.1996, II ZR 124/95, DNotZ 1996, 694 = MittBayNot 1996, 314 = NJW 1996, 1753 (Schiedsfähigkeit I). 19 BGH, Urteil vom 6.4.2009, II ZR 255/08, DNotZ 2009, 938 = NJW 2009, 1962 (Schiedsfähigkeit II). 20 Wortlaut des § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Klammerzusatz vom Verfasser. 21 Zivilrechtlich § 185 BGB. 22 § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB; auch Keim, NJW 2017, 2652 , 2655 hält diesen Fall der fehlenden Verfügungsbefugnis für mit den Pflichtteilsfällen vergleichbar; offen hingegen Lange, ZEV 2017, 1 , 6. 23 Hier das Rechtsverhältnis und dessen Schiedsfähigkeit. 24 Rdnr. 32-37 der besprochenen Entscheidung. 25 Rdnr. 38 der besprochenen Entscheidung. 26 Bandel, SchiedsVZ 2017, 72 , 75 f.; MünchKomm-ZPO/Münch, § 1066 Rdnr. 6a. 27 Beim Versuch, § 1066 ZPO dogmatisch einzuordnen, wurde früher die Schiedsverfügung selbst als erbrechtliche Auflage angesehen, vgl. Kohler, DNotZ 1962, 125 , 127; BeckOK-BGB/J. Mayer, Stand: 1.8.2015, § 2306 Rdnr. 5a (darstellend); ausführliche Darstellung zur Historie dieser Auffassung bei Otte in Notar und Rechtsgestaltung – Jubiläums-Festschrift der Rheinischen Notarkammer, 1998, S. 241, 242 f. und Dawirs, Gestaltungsmöglichkeiten, S. 36 ff. 28 Vgl. MünchKomm-ZPO/Münch, § 1066 Rdnr. 6 mit Fn. 26. 29 Bandel, SchiedsVZ 2017, 72 , 75 f.; MünchKomm-ZPO/Münch, § 1066 Rdnr. 6a. 30 MünchKomm-ZPO/Münch, § 1032 Rdnr. 2. 31 Insbesondere OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2015, 6 W 204/15, NJW RR 2016, 331 = MittBayNot 2017, 82 zur Unzulässigkeit eines Erbscheinverfahrens beim Vorliegen einer Schiedsverfügung ; zust. Musielak/Voit/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 1066 Rdnr. 2; sehr kritisch hingegen Bandel, MittBayNot 2017, 1 , 4 f.; Keim, NJW 2017, 2652 , 2654; MünchKomm-ZPO/Münch, § 1032 Rdnr. 2; Staudinger/ Herzog, Neub. 2016, § 2353 Rdnr. 375; Wendt, ErbR 2016, 248 , 249. Leider wurde der BGH gegen diese Entscheidung nicht angerufen. 32 Rdnr. 30 der besprochenen Entscheidung; dazu Wendt, ErbR 2017, 470 , 473. 33 Dagegen zuletzt Keim, NJW 2017, 2652 , 2654; dafür hingegen Bandel, MittBayNot 2017, 1 , 6 f. 34 J. Mayer, ZEV 2000, 263 , 267. 35 Hierzu Bandel, SchiedsVZ 2017, 72 , 78. 36 Hierzu Groll-Grötsch, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Aufl. 2015, B XIV Rdnr. 46 (S. 931); Staudinger/Herzog, Neub. 2015, § 2317 Rdnr. 95; J. Mayer, ZEV 2000, 263 , 268 f.; Pawlytta, ZEV 2003, 89 , 91 f.; differenzierend Lange, ZZP 2015, 407 , 424f., der dies für Streitigkeiten zur Ertragswertanordnung annimmt, nicht jedoch für die Pflichtteilsentziehung und die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht. 37 Ausführlicher mit Begründung Bandel, SchiedsVZ 2017, 72 , 77; in diesem Sinne wohl auch MünchKomm-ZPO/Münch, § 1066 Rdnr. 6a; großzügiger für § 2312 BGB Keim, NJW 2017, 2652 , 2653. 38 Zu den Problemen in internationalen Fällen Geimer, ZEV 2017, 421 Rdnr. 4-7. 39 „Réserve héréditaire“, Art. 912 ff. Code Civile (CC), vgl. Steinhauer/Haydu, Internationales Erbrecht Frankreich, 2. Aufl. 2017, Rdnr. 110 ff. 40 Ungleiche Teilung des Gesamtguts bei vertraglicher Gütergemeinschaft („stipulation de parts inégales“) gemäß Art. 1520 ff. CC, vgl. Steinhauer/Haydu, Internationales Erbrecht Frankreich, Rdnr. 129-131. 41 Vgl. allgemein zur Problematik MünchKomm-ZPO/Münch, § 1066 Rdnr. 5a. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.03.2017 Aktenzeichen: I ZB 50/16 Rechtsgebiete: Pflichtteil Mediation, notarielle Schlichtung und Schiedsgericht Erschienen in: MittBayNot 2018, 347-356