IV ZR 135/08
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 07. Mai 2015 20 W 371/13 ZPO §§ 322, 325, 331; FamFG §§ 352 ff. Bindung des Nachlassgerichts im E rbscheinsverfahren an prozessgerichtliches Feststellungsurteil Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bindung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren an prozessgerichtliches Feststellungsurteil OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7.5.2015, 20 W 371/13 ZPO §§ 322, 325, 331 FamFG §§ 352 ff. LeitsAtz: Im Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil des Prozessgerichts gebunden, das zwischen den Beteiligten des Erbscheinerteilungsverfahrens ergangen ist. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO handelt. Sachverhalt: 1 Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem vorverstorbenen A. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die (…) ebenfalls vorverstorbene B. als Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin hatte keine weiteren Kinder. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder der vorverstorbenen Tochter B. der Erblasserin, also Enkelkinder Erblasserin. 2 Am 14.6.2007 errichtete die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches öffentliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und – soweit der überlebende Ehegatte keine anderweitige Verfügung trifft – den Beteiligten zu 2 zu 1/2 sowie die Beteiligten zu 3 und 4 zu jeweils 1/4 zu Schlusserben einsetzten. 3 Nachdem ihr Ehemann am ...2.2010 verstorben war, errichtete die Erblasserin am 19.8.2010 ein weiteres notarielles Testament, in dem sie die Beteiligten zu 1 und 2zu je 1/3 und die Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/6 als ihre Erben einsetzte. 4 Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten (…) beantragt, ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der den Beteiligten zu 2 zu 1/2 und die Beteiligten zu 3 und 4 zu jeweils ¼ als Erben der Erblasserin ausweist. Sie haben ihr Erbrecht auf eine Erbeinsetzung in dem Ehegattentestament vom 14.6.2007 gestützt und die Ansicht vertreten, das Testament vom 19.8.2010 sei wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam. 5 Der Beteiligte zu 1 ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments vom 19.8.2010 testierfähig gewesen, sodass sich die Erbfolge nach diesem Testament richte. 6 Mit Beschluss vom 21.1.2013 hat der Richter beim Nachlassgericht die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 2 bis 4 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und dessen Erteilung bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Er hat zu den Gründen ausgeführt, in einem die Erblasserin betreffenden Betreuungsverfahren sei aufgrund richterlicher Anhörung und eines Sachverständigengutachtens festgestellt worden, dass die Erblasserin bereits im August 2010 an einer senilen Demenz erkrankt gewesen sei. 7 Für den Beteiligten zu 1 hat dessen damaliger Verfahrensbevollmächtigter (…) gegen den (…) vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt. 8 Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind der Beschwerde entgegengetreten und haben den erstinstanzlichen Beschluss verteidigt. 9 Das Nachlassgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Testierfähigkeit der Erblasserin durch Vernehmung zweier Zeugen der Beschwerde (…) nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom selben Tage dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 10 Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten (…) haben die Beteiligten zu 2 bis 4 mitgeteilt, dass sie gegen den hiesigen Beteiligten zu 1 bei dem LG Darmstadt Klage auf Feststellung ihres Erbrechts nach der Erblasserin erhoben haben. 11 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat (…) das Beschwerdeverfahren aus wichtigem Grund gemäß § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Beendigung des vorgreiflichen Zivilprozesses zur Feststellung des Erbrechts vor dem LG Darmstadt ausgesetzt. 12 Mit seit 27.2.2015 rechtkräftigem Versäumnisurteil (…) hat das LG Darmstadt in dem Zivilprozess festgestellt, dass der hiesige Beteiligte zu 2 Erbe zu 1/2 und die hiesigen Beteiligten zu 3 und 49 Erben zu je 1/4 der Erblasserin geworden sind. (…) Aus den Gründen: (…) 16 Denn das Nachlassgericht hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen des zur Erteilung des von den Beteiligten zu 2 bis 4 beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins gemäß § 2359 BGB für festgestellt erachtet. 17 Dabei kann dahinstehen, ob das Nachlassgericht zur Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments am 19.8.2010 alle nach § 26 FamFG , § 2229 Abs. 4 BGB erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat, und ob es dabei insbesondere auf ein fachärztliches Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit der Erblasserin ausnahmsweise verzichten konnte, dessen Einholung bei bestehenden Zweifeln an der Testierfähigkeit regelmäßig erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2013, 3 Wx 116/13, Rdnr. 25; Senat, Beschluss vom 15.11.1995, 20 W 144/94, Rdnr. 26; jeweils zitiert nach juris). 18 Denn das zwischenzeitlich ergangene Versäumnisurteil des LG Darmstadt vom 17.12.2014 in dem Zivilprozess der hiesigen Beteiligten zu 2 bis 4 gegen den Beteiligten zu 1, mit dem rechtskräftig das Erbrecht der Beteiligten zu 2 bis 4 gleichlautend mit deren Erbscheinsantrag festgestellt ist, bindet das Nachlassgericht und damit auch das Beschwerdegericht als weitere Tatsacheninstanz ( § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG ) im Erbscheinerteilungsverfahren. 19 Nach heute allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entfalten rechtskräftige Urteile im Zivilprozess über die Feststellung des Erbrechts regelmäßig Bindungswirkung für das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über einen Erbscheinsantrag, wenn die Parteien des Zivilprozesses mit den an dem Erbscheinsverfahren beteiligten Erbprätendenten wie vorliegend identisch sind (vgl. Senat, Beschluss vom 30.12.2013, 20 W 287/13, unveröffentlicht; BayObLG, Beschluss vom 30.04.1998, 1 Z BR 187/97, Rdnr. 8; KG Berlin, Beschluss vom 13.6.1996, 1 W 3981/94, Rdnr. 28; beide zitiert nach juris; Staudinger/Herzog, Neubearbeitung 2010, § 2359, Rdnr. 24; Lange in Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2359 BGB , Rdnr. 8, MünchKomm-BGB/Mayer, 6. Aufl., § 2359, Rdnr. 35 und 32 ff.; Palandt/Weidlich, 74. Aufl., § 2353 Rdnr. 23). 20 Dies ergibt sich bereits aus dem Institut der Rechtskraft selbst, das die Beachtung der daraus folgenden Bindungswirkungen durch alle Amtsträger, zu denen auch die mit Nachlassverfahren befassten Gerichte gehören, gleichermaßen gebietet (vgl. Lange, a. a. O.). Ein rechtskräftiges Urteil eines Prozessgerichts bindet demnach auch ein Gericht im Verfahren nach dem FamFG (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vorbemerkung zu § 322 ZPO Rdnr. 10), soweit die persönlichen und sachlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft ( §§ 322, 325 ZPO ) reichen. Da das Urteil des Prozessgerichts nach § 325 Abs. 1 ZPO seine subjektive Rechtskraftwirkung im Verhältnis der an dem Zivilprozess beteiligten Parteien entfaltet, erstreckt sich die von dem Nachlassgericht zu beachtende Bindungswirkung gleichfalls auf das Verhältnis dieser Personen zueinander. 21 Danach ergibt sich ein Vorrang des Feststellungsurteils des Prozessgerichts gegenüber der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinerteilungsverfahren im Verhältnis der an beiden Verfahren beteiligten Personen. 22 Dies entspricht der gesetzlichen Wertung, die in einer Reihe von Vorschriften zum Ausdruck kommt, u. a. in §§ 2362, 2365 BGB und § 35 GBO (vgl. Herzog, a. a. O.). Der tatsächliche Erbe kann gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins nach § 2362 Abs. 1 BGB dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Erbscheinerteilung erwächst also anders als das Feststellungsurteil des Prozessgerichts gerade nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 14.4.2010, IV ZR 135/08, Rdnr. 12; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2005, 1 BvR 219/05, Rdnr. 8; jeweils zitiert nach juris). Der Erbschein begründet nach § 2365 BGB vielmehr lediglich die Vermutung der Richtigkeit des darin bekundeten Erbrechts. 23 Ein entgegen der Entscheidung des Prozessgerichts dem dort unterlegenen Beklagten von dem Nachlassgericht erteilter Erbschein kann im Verhältnis der Parteien des Feststellungsprozesses keinen Bestand haben. Die im Zivilprozess obsiegende Partei kann dessen Rückgabe an das Nachlassgericht nämlich sofort im Prozesswege über § 2362 Abs. 1 BGB durchsetzen (vgl. Lange, a. a. O., Rdnr. 7, MünchKommBGB/Mayer, 6. Aufl., § 2362 BGB Rdnr. 6). Das Prozessgericht ist im Herausgabeprozess seinerseits an die rechtskräftige Feststellung der Erbfolge gebunden, weil es sich um eine Vorfrage für den geltend gemachten materiellrechtlichen Herausgabeanspruch handelt (vgl. zur Bindungswirkung bei Präjudizialität im Zivilprozess: MünchKomm-ZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 322 ZPO Rdnr. 51). 24 Auch aus § 35 GBO ergibt sich das Erfordernis, dass das Nachlassgericht bei Erteilung eines Erbscheins die von dem Prozessgericht festgestellte Erbfolge zu beachten hat. Auch wenn der gesetzliche oder aufgrund privatschriftlichen Testaments eingesetzte Erbe ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen alle in Frage kommenden Erbprätendenten erstritten hat, muss er zur Umschreibung der in den Nachlass fallenden im Grundbuch eingetragenen Rechte gegenüber dem Grundbuchamt seine Erbenstellung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO regelmäßig durch Erbschein nachweisen. Könnte das Nachlassgericht die Erteilung des Erbscheins wegen Einwendungen der im Zivilprozess unterlegenen Erbprätendenten verweigern, hätte der Erbe trotz rechtskräftiger Feststellung seines Erbrechts keine Möglichkeit, eine die Umschreibung der in den Nachlass fallenden Rechte an Immobilien im Grundbuch zu bewirken. 25 Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn es sich bei dem das Erbrecht feststellenden Urteil wie vorliegend um ein Versäumnisurteil nach §§ 331 ff. ZPO handelt. Teilweise wird in der Literatur (Zimmermann, ZEV 2010, 457 , 461) die Auffassung vertreten, dass ein solches Urteil mangels Gestaltungswirkung über das Erbrecht, über das die Erben keine Dispositionsbefugnis haben, für sich genommen dem Nachlassgericht nicht die notwendige Überzeugung für die Erteilung eines Erbscheins vermitteln könne. Diese Ansicht vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn der Anknüpfungspunkt für die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils des Prozessgerichts über das Erbrecht ist wie ausgeführt formeller Natur. Die Bindungswirkung, die an die materielle Rechtskraft des prozessgerichtlichen Urteils anknüpft, kann nicht in einer von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenen Weise nach der Art des Urteils relativiert werden (vgl. Lange, a. a. O., Rdnr. 7). Die sich aus den grundlegenden Unterschieden der jeweiligen Verfahrensordnungen ergebenden Folgen sind vielmehr hinzunehmen. Denn grundsätzlich muss, um abweichende Entscheidungen zu verhindern, entweder das Urteil des Prozessgerichts oder die Entscheidung des Nachlassgerichts Vorrang haben. Dann müssen aber in jedem Falle Ergebnisse, die aufgrund abweichender Prinzipien der einen Verfahrensordnung zustande gekommen sind, in einem Verfahren nach der anderen Verfahrensordnung beachtet werden. Der abzulehnenden Ansicht liegt im Ergebnis die grundsätzlich nachvollziehbare Überlegung zugrunde, dass Entscheidungen des Prozessgerichts für das Erbscheinserteilungsverfahren nicht bindend sein sollen, denen keine den Anforderungen von § 2358 Abs. 1 BGB , § 26 FamFG genügende Aufklärung der das festgestellte Erbrecht begründenden objektiven Tatsachen zugrunde liegt oder die diesen sogar widersprechen. Dass bei der Entscheidung im Zivilprozess anders als bei der im Erbescheinserteilungsverfahren nicht zwangsläufig alle objektiv zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpft werden, ist dem Zivilprozess aber immanent und wirkt sich nicht nur im Falle des Versäumnis- oder auch des Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO aus. Auch verspätetes ( § 296 Abs. 1 ZPO ) oder von den Parteien aus anderen Gründen nicht in den Prozess eingeführtes Vorbringen ist nicht zur Grundlage der Entscheidung des Prozessgerichts zu machen, während tatsächlich unzutreffender, aber nicht bestrittener Vortrag ( § 138 ZPO ) den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Prozessgericht regelmäßig zugrunde zu legen ist. Eine umfassende Überprüfung der materiellen Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Urteil des Prozessgerichts nach den Normen der ZPO zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen als Voraussetzung einer Bindungswirkung für das Erbscheinerteilungsverfahren ließe die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils in einer mit den oben dargestellten gesetzlichen Grundlagen nicht zu vereinbarenden Weise im Ergebnis leerlaufen. 26 Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise dennoch eine Durchbrechung der Bindungswirkung der Entscheidung des Prozessgerichts grundsätzlich in Betracht kommen kann, namentlich in Fällen, in denen dem Antrag die Sittenwidrigkeit der Ausnutzung des Feststellungsurteils entgegengehalten wird (vgl. dazu Lange, a. a. O., Rdnr. 7; Herzog, a. a. O., Rdnr. 26 m. w. N.). Denn für das Vorliegen eines solchen Falles gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. 27Demnach steht bereits aufgrund der in dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Darmstadt getroffenen Feststellung das Erbrecht der Beteiligten zu 2 zu ½ und der Beteiligten zu 3 und 4 zu je ¼ für das Erbscheinerteilungsverfahren bindend fest. Zudem haben die Beteiligten zu 2 bis 4 die nach §§ 2355, 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5 BGB für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Angaben in der Form des § 2356 BGB gemacht. Die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen sind daher nach § 2359 BGB von dem Nachlassgericht zutreffend festgestellt worden. 28 Die gegen den diese Feststellungen treffenden Beschluss des Nachlassgerichts gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 war zurückzuweisen. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 07.05.2015 Aktenzeichen: 20 W 371/13 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2017, 79-81 Normen in Titel: ZPO §§ 322, 325, 331; FamFG §§ 352 ff.