OffeneUrteileSuche

V ZR 124/59

OLG, Entscheidung vom

7Zitate

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Schleswig 05. Mai 2015 3 U 98/14 BGB §§ 195, 197, 199, 2014, 2314, 2325 Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Aus kunfts anspruchs in seinen unterschiedlichen Stärkegraden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 195, 197, 199, 2014, 213, 2314, 2325 Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Auskunfts anspruchs in seinen unterschiedlichen Stärkegraden 1. Die Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB verjähren im Grundsatz selbstständig und unabhängig von dem Pflichtteilsanspruch. 2. Zur Frage, ob die klageweise Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Verjährung der stärkeren Stufen des Auskunftsanspruchs (insbesondere den Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis) hemmt. OLG Schleswig, Urteil vom 5.5.2015, 3 U 98/14 Die Klägerin – Tochter des am 3.3.2009 verstorbenen X – macht gegen den Beklagten – Enkel des Erblassers – im Rahmen einer Stufenklage Auskunftsansprüche geltend. (…) Das LG hat den Beklagten zur Auskunft durch Vorlage eines von einem Notar zu erstellenden Bestandsverzeichnisses über alle Zuwendungen und Schenkungen unter Angabe des Schenkungszeitpunktes verurteilt, die der Erblasser zugunsten des Beklagten und dessen Bruders Y innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat, mit Ausnahme der Schenkung eines Grundstücks in Kiel. Es hat den Beklagten weiter zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines von einem Notar zu erstellenden amtlichen Verzeichnisses verurteilt und die Klage in der Auskunftsstufe im Übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung greift der Beklagte das Teilurteil wie folgt an: (…) Das Urteil spreche zudem in Ziffer 1. des Tenors etwas zu, was als Rechtsfolge im Gesetz so schlechterdings nicht vorgesehen sei. Der Beklagte werde nämlich verurteilt, „über alle Zuwendungen“ Auskunft zu geben. § 2314 Abs. 1 BGB betreffe dagegen die Auskunft über den Bestand des Nachlasses (stichtagsbezogen) und in § 2325 BGB sei nur die Rede von einer Schenkung. Im kodifizierten Recht finde sich kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben bezüglich Auskunft über „Zuwendungen“. Schließlich verkenne die angefochtene Entscheidung den wirksam erhobenen Verjährungseinwand. Anzuwenden sei § 2332 BGB . Die Norm gelte auch für Altfälle, wenn die aus § 2332 BGB herzuleitende Verjährung am 1.1.2010 – ab diesem Tag gelte die Neuregelung – noch nicht vollendet gewesen sei. Angesichts des Versterbens des Erblassers am 3.3.2009 sei Verjährungsbeginn spätestens mit Ablauf des Monats April 2009 anzunehmen. Also sei Anfang Mai 2012 der Verjährungsablauf vollendet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Anspruch auf notarielle Verzeichnisse aber noch nicht erhoben worden. Entgegen der angefochtenen Entscheidung bestehe ein Unterschied zwischen dem Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils als solchen ( § 2303 BGB ) und dem Kanon der Ansprüche aus § 2314 BGB sowie dem aus § 2325 BGB abzuleitenden Anspruch. Bei diesen Ansprüchen aus den §§ 2314, 2325 BGB handele es sich nicht um unselbstständige Hilfsansprüche zu § 2303 BGB . Als eigenständige Ansprüche unterliege jeder einzelne der in den §§ 2314, 2325 BGB geregelten Ansprüche einer je eigenen Verjährung, die unabhängig von der Verjährungsfrist der übrigen im Pflichtteilsrecht geregelten Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten laufe und vollendet werde. Wer nur den „nackten Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB “ geltend mache, sehe sich der wirksamen Erhebung der Einrededer Verjährung ausgesetzt, wenn er vier Jahre nach Verjährungsbeginn nun die Anwesenheit bei Aufnahme des Verzeichnisses verlange, Wertgutachten begehre und auch die Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar verlange. Das verkenne die angefochtene Entscheidung. Im Umfang der Verurteilung habe es erstinstanzlich auch keinesfalls eine Hemmung der Verjährung gegeben, nämlich weder Verhandlungen noch eine Berufung des Beklagten auf ein Leistungsverweigerungsrecht über § 205 BGB . (…) Die Klägerin erwidert: (…) Soweit er den Begriff Zuwendungen beanstande, übersehe er, dass ausgleichspflichtige Zuwendungen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen seien und darüber auch Auskunft zu erteilen sei (unter Verweis auf BGH, NJW 65, 1526 f.). Pflichtteilsergänzungsansprüche habe die Klägerin in unverjährter Zeit gerade als Stufenklage bereits 2011 geltend gemacht. Damit sei auch der speziellere Auskunftsanspruch in Form eines notariellen Verzeichnisses erfasst, mit dessen Geltendmachung der Beklagte habe rechnen müssen. Die Erstreckung der Verjährungshemmung auf diese weitere Anspruchsform ergebe sich auch aus § 213 BGB . Ihre Pflichtteilsansprüche habe die Klägerin ebenfalls in unverjährter Zeit mit Schriftsatz vom 1.3.2012 geltend gemacht. Weil der Anspruch hilfsweise als Mindestanspruch für den Fall verlangt worden sei, dass die Miterbenstellung nicht bewiesen werden könne, habe derBeklagte von vornherein mit der vollen Anspruchspalette aus § 2314 BGB rechnen müssen. Im Übrigen würden die §§ 204, 213 BGB greifen. Ohnehin habe die dreijährige Verjährungsfrist für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht etwa schon mit dem Tode des Erblassers oder der Zustellung des „wirren“ Testamentskonvoluts an die Klägerin Ende April 2009 zu laufen begonnen. Die Klägerin habe zu Recht davon ausgehen können, dass dieses Testament unwirksam sei. Den gesetzlichen Erben fehle die erforderliche Kenntnis von der beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung, wenn sie berechtigte Zweifel hätten und die Wirksamkeitsbedenken substantieller Art seien. Das sei hier der Fall, zumal schon das Nachlassgericht Beweis erhoben habe. Allerfrühestens mit Zustellung seines Beschlusses vom 24.10.2011 und der darin mitgeteilten Absicht, dem Beklagten einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen, liege Kenntnis vor, die die Klägerin hätte zu verjährungshemmenden Maßnahmen veranlassen können. Zudem sei die Anspruchsverjährung der Pflichtteilsansprüche gemäß § 203 BGB gehemmt, weil die Parteien wegen schwebender Vergleichsverhandlungen im Termin vom 28.10.2011 keinen Antrag gestellt und das Ruhen des Verfahrens vereinbart hätten. Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das LG hat im Ergebnis zutreffend über die Auskunftsstufe entschieden. (…) 2. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Klägerin sei zu Ziffer 1. des Tenors mit der Verpflichtung des Beklagten, „über alle Zuwendungen“ im ZehnjahreszeitraumAuskunft zu erteilen, etwas zugesprochen worden, was dasGesetz nicht kenne. Es ist anerkannt, dass sich die Auskunftspflicht des Erben aus § 2314 Abs. 1 BGB nicht nur auf ergänzungspflichtige Schenkungen im engeren Sinne bezieht, sondern auch auf unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten (hier nicht relevant), aber etwa auch auf ausgleichpflichtige lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Abkömmlinge im Sinne der § 2316 Abs. 1, §§ 2050, 2052, 2055 BGB (Palandt/Weidlich, 74. Aufl. 2015, § 2314 Rdnr. 9; jurisPK-BGB/ Birkenheier, 7. Aufl. 2014, § 2314 Rdnr. 36; Staudinger/Herzog, Neubearb. 2014, § 2314 Rdnr. 22). 3. Die Verjährungseinrede des Beklagten greift im Ergebnis nicht durch. Für die Verjährung der Auskunftsansprüche nach den §§ 2314, 2325 BGB hat bezogen auf den Erbfall am 3.3.2009 nach damaliger Gesetzeslage die 30-jährige Regelverjährung gegolten, und zwar auch nach der Schuldrechtsreform wegen § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der bis Ende 2009 geltenden Fassung (Palandt/Edenhofer, 68. Aufl. 2009, § 2314 Rdnr. 12; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2314 Rdnr. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). § 2332 BGB in der damals geltenden Fassung (Fassung vom 1.1.2002, 31.12.2009) ist auf den Auskunftsanspruch gerade nicht anwendbar gewesen (Palandt/Edenhofer, a. a. O.). Gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 und 2 EGBGB ist auf den jedenfalls am 1.1.2010 noch nicht verjährten Auskunftsanspruch ab diesem Zeitpunkt die dreijährige Regelverjährung nach den §§ 195,199 BGB anzuwenden (Palandt/Edenhofer, 69. Aufl. 2010, § 2314 Rdnr. 12). Verjährungsbeginn tritt dann mit Kenntnis vom Erbfall und Kenntnis von den den Anspruch begründenden Verhältnissen ein, aber erst ab Jahresende. Ablauf der Verjährung wäre dann frühestens am 31.12.2013. a. Die Klage ist am 14.7.2011 eingereicht worden. Dort verlangt die Klägerin unter Ziffer 1. Auskunft über alle Zuwendungen und Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre von dem Erbfall. Der ergänzte Antrag dahin, dass diese Auskunft durch Vorlage eines von dem zuständigen Notar erstellten Verzeichnisses erteilt werden soll, stammt aber erst aus dem Schriftsatz vom 7.3.2014. Das LG hat abgestellt auf § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB , wonach die Erhebung der Klage (aus dem Jahr 2011) die Verjährung hemmt. Insoweit läge das Problem in der Reichweite derHemmungswirkung. Nach der Rechtsprechung stellt § 2314 BGB den Auskunftsanspruch in verschiedenen Stärkegraden zur Verfügung. Die Ansprüche können kumulativ neben- und nacheinander geltend gemacht werden (BGH, NJW 1961, 602 f., juris Rdnr. 22, und Senat, NJW-RR 2011, 946 ff., juris Rdnr. 14). Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass die Lösung des LG zutreffend ist. Für die Reichweite der Hemmung ist grundsätzlich der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand, wie er durch den Klagantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird, entscheidend (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 544 Rdnr. 19, undMünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rdnr. 10). Sieht man in den verschiedenen Ausprägungen der Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB nur verschiedene Stärkegrade des einheitlichen Auskunftsanspruchs, dürfte durch einen sich auf Auskunft beziehenden Klagantrag, der – wie hier – die stärkeren Stufen des Auskunftsanspruchs jedenfalls nicht ausschließt, auch die Hemmung der weiteren Stufen, bzw. richtiger der weiteren Stärkegrade des einheitlichen Auskunftsanspruchs, hier also des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, erreicht werden. Richtig ist zwar, dass die Verantwortlichkeiten unterschiedlich sind, weil gerade bei dem hier verlangten notariellen Verzeichnis der Notar verantwortlich ist. Maßgeblich erscheint dem Senat allerdings, dass der Schuldner stets der Gleiche ist, nämlich der Erbe, an den sich der Anspruch in all seinen Stärkegraden jeweils richtet. Anders könnte es insoweit – wegen des abweichenden Anspruchsinhalts – für den Wertermittlungsanspruch sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufungserwiderung hilft § 213 BGB für die angesprochene Problematik nicht weiter, denn diese Norm erfasst nur Ansprüche, die „aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind“. Die Ansprüche müssen dazu im Verhältnis elektiver oder alternativer Konkurrenz stehen. Ansprüche, die kumulativ nebeneinander geltend gemacht werden können – wie hier der Auskunftsanspruch in seinen verschiedenen Stärkegraden im Rahmen von § 2314 BGB –, sind nicht gemeint (jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl. 2014, § 213 Rdnr. 5). b. Das LG hat den Beklagten auch verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch – Bestand des Nachlasses – unterscheidet sich inhaltlich und damit auch hinsichtlich des Lebenssachverhalts von dem ursprünglich mit der Klage nurgeltend gemachten Anspruch aus den §§ 2314, 2325 BGB betreffend Pflichtteilsergänzung wegen Zuwendungen und Schenkungen im Zehnjahreszeitraum. Auf das Verhältnis von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung ist § 213 BGB unanwendbar, es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, NJW 1996, 1743 ; Palandt/Ellenberger, 74.Aufl. 2015, § 213 Rdnr. 2). Der Antrag auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses ist also nicht bereits durch Einreichung der Klage im Jahr 2011 gehemmt worden. Erstmalig geltend gemacht worden ist er mit dem Schriftsatz vom12.3.2013, ohne dass dort aber ein notarielles Verzeichnis gefordert wurde. In dieser Fassung ist der Antrag zu Protokoll vom 14.6.2013, und wiederholend zu Protokoll vom 1.11.2013, gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7.3.2014, ist sodann dieser Antrag um das Verlangen ergänzt worden, die Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis zu erteilen. aa. Der Begründung des LG für die fehlende Verjährung des Anspruchs auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses vermag der Senat allerdings nicht zu folgen. Die Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( NJW 1961, 602 f. Rdnr. 25)Hilfsansprüche des Pflichtteilsanspruchs ( § 2303 BGB ). Im Grundsatz gilt deshalb, dass die Auskunftsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt ist. Das wird vornehmlich damit begründet, dass dann kein Informationsinteresse des Pflichtteilsberechtigten mehr besteht. Dazu gibt es allerdings Ausnahmen, die diskutiert werden (vgl. zu dieser Problematik nur Staudinger/Herzog, Neubearb. 2014, § 2314 Rdnr. 96, und MünchKomm-BGB/Lange, 6. Aufl. 2013, § 2314 Rdnr. 55). Hier ist der Pflichtteilsanspruch selbst nicht verjährt, weil die Klage insoweit noch rechtzeitig erhoben worden und insofern Hemmung nach § 204 Ziffer 1 BGB eingetreten ist. Für den Pflichtteilsanspruch ist angesichts des Erbfalls am 3.3.2009 (hier zunächst ohne Problematisierung der Frage der Kenntnis der Klägerin) auf § 2332 BGB a. F. abzustellen (in Anwendung der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ). Die Verjährung hätte deshalb bereits Anfang März 2012 ablaufen können. Sie ist aber jedenfalls durch den am 1.3.2012 eingegangenen Schriftsatz gehemmt worden, wie das LG in seinem Urteil ohne Widerspruch der Berufung näher ausführt. Soweit es um den Auskunftsanspruch betreffend den Bestand des Nachlasses geht, scheitert dieser Anspruch also nicht bereits an der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs. Das Argument des LG geht nun dahin, dass es sich bei diesem Anspruch aus § 2314 BGB um einen abhängigen Hilfsanspruch von dem fraglichen Hauptanspruch, nämlich dem Pflichtteilsanspruch, handelt und dass der abhängige Hilfsanspruch jedenfalls nicht früher verjähren könne, als derHauptanspruch selbst. Dieser Rechtssatz lässt sich in den Kommentierungen oder einschlägigen Urteile allerdings nicht finden. Er erscheint zweifelhaft. Die Auskunftsansprüche – wenngleich Hilfsansprüche – unterliegen im Grundsatz einer selbstständigen Verjährung. Bis Ende 2009 war es sogar so, dass für die Auskunftsansprüche die 30-jährige Verjährung galt, während für den Pflichtteilsanspruch selbst die kurze Verjährung nach § 2332 BGB a. F. eingriff (von daher stellte sich bis Ende 2009 das Problem einer Verjährung des Auskunftsanspruches bereits vor dem Pflichtteilsanspruch praktisch nicht). Erst seit dem 1.1.2010 (Aufhebung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F.) unterliegen Pflichtteilsanspruch und Auskunftsanspruch zwar gleichermaßen der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB (Palandt/Edenhofer, 69. Aufl. 2010, § 2314 Rdnr. 12). Indes zeigen die ursprünglich unterschiedlichen Verjährungsfristen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Verjährungsfrage durchaus von einer Selbstständigkeit ausgegangen ist. Der Pflichtteilsberechtigte hat es in der Hand, auch den Auskunftsanspruch geltend zu machen, wenn er denn seinen Pflichtteilsanspruch selbst erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährung einklagt. bb. Indes könnte hier vor dem aufgezeigten zeitlichen Hintergrund zunächst Entsprechendes wie oben zu a. ausgeführt gelten. Der Auskunftsanspruch betreffend den Nachlass ist jedenfalls noch 2013 in unverjährter Zeit rechtshängig gemacht geworden. Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB könnte den Auskunftsanspruch in dem höheren Stärkegrad „notarielles Verzeichnis“ erfassen, auch wenn dieser spezielle Anspruch erstmals mit Schriftsatz vom 7.3.2014 geltendgemacht worden ist, weil diese stärkere Stufe bei der Antragstellung 2013 jedenfalls nicht ausgeschlossen worden war. cc. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob die Reichweite der Hemmung wie oben zu a. und zu b. bb. angedeutet, auszudehnen ist. Die insoweit aufgeworfene Fragestellung ist offen und bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht entschieden. Im Ergebnis kommt es auf sie hier aber nicht an. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nämlich erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person desSchuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (nach § 2332 Abs. 1 BGB a. F. war Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist). Es ist seit langem anerkannt, dass zur Kenntnis des Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist die Kenntnis des Verfügungsinhalts als solche nicht genügt, wenn er die Verfügung aufgrund von Wirksamkeitsbedenken, die aus damaliger Sicht nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, für rechtsunwirksam hält (BGH, NJW 1964, 297 m. w. N.; BGH, NJW1995, 1157 f., juris Rdnr. 15; BGH, NJW 2000, 288 f., juris Rdnr. 8; KG, FamRZ 2007, 682 , juris Rdnr. 37; Palandt/Weidlich, a. a. O., § 2317 Rdnr. 13). Das kann für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist betreffend Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB nicht anders sein, weil es sich dabei wie aufgezeigt um Hilfsansprüche handelt. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin zu Recht geltend, dass danach die Verjährung für sämtliche hier fraglichen Auskunftsansprüche frühestens ab Kenntnis der Entscheidung desNachlassgerichts vom 24.10.2011 (1 VI 826/09, AG Kiel) zu laufen begonnen hat, bezüglich derer das AG nach Einholung eines Gutachtens der Schriftsachverständigen Frau Z., von schriftlichen Zeugenaussagen und Beiziehung der Betreuungsakte nebst Auswertung eines dort erstatteten Gutachtens zu dem Ergebnis gekommen ist, es liege ein wirksames Testament vor, aufgrund dessen der Beklagte Alleinerbe sei. Auch ohne Beiziehung der Nachlassakte ist den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass die Klägerin im Nachlassverfahren die eigenhändige Erstellung des vierseitigen Testamentskonvoluts bestritten hat, woraufhin das Sachverständigengutachten eingeholt worden ist (vom 15.4.2010 – mit unterschiedlichen Ergebnissen zum Wahrscheinlichkeitsgrad; die Wörter „Schönschrift“ können danach dem Erblasser nicht zugeordnet werden). Dem Nachlassgericht lag auch das (vierseitige) Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. aus dem Betreuungsverfahren vom 3.2.2009 vor, dem eine Untersuchung des damals noch lebenden Erblassers (geb. 6.3.1908) vom 26.1.2009 zugrunde lag und das zu dem Ergebnis kommt, der psychopathologische Befund sei altersentsprechend unauffällig, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Notwendigkeit zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, weil der Begutachtende noch in der Lage sei, das Wesen von Vollmachten (eine solche hatte er dem Beklagten erteilt) zu überblicken. Das Gutachten berichtet allerdings auch von einem angespannten Verhältnis im Zusammentreffen mit der Tochter und dem Enkel (den Parteien dieses Verfahrens). Die Klägerin hat noch in der Beschwerdebegründung vom 30.1.2012 betreffend den Beschluss des Nachlassgerichts die Testierfähigkeit des im Zeitpunkt der Testamentserrichtung 100-jährigen Erblassers in Abrede genommen und die Vernehmung von Zeugen verlangt. Auch hat sie geltend gemacht, bei dem Testamentskonvolut handele es sich nur um Schreibübungen ohne Testierwillen. Entsprechend hat sie auch im vorliegenden Rechtsstreit seit dem Schriftsatz vom 1.3.2012 im Wege des Feststellungsantrags geltend gemacht, gesetzliche Erbin geworden zu sein. Das LG hat zur Frage der Testierfähigkeit am 16.8.2013 einen umfangreichen Beweisbeschluss erlassen und zu Protokoll vom 1.11.2013 mehrere Zeugen vernommen. Es hat sodann mit Beweisbeschluss vom 6.12.2013 ein Sachverständigengutachten eingeholt, das der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und PsychotherapieDr. S. unter dem 6.8.2014 mit dem Ergebnis erteilt hat, dass sich zwar keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer Testierunfähigkeit ergeben würden, weil hinreichende Anknüpfungstatsachen fehlen würden. Indes führt er aus, dassBefragungen der Zeugen unter Zuziehung des Sachverständigen und Befragung von behandelnden Ärzten noch in Betracht zu ziehen seien. Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.9.2014 daraufhin ihren Feststellungsantrag betreffend ihre Miterbenstellung zurückgenommen, weil sie – selbst Fachärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische Medizin und Psychiatrie – zwar am besten den geistigenZustand ihres hochbetagten Vaters beurteilen könne, aber den Eindruck habe, dass es wohl sinnlos sei, weitere Bemühungen zur Klärung der Testierfähigkeit anzustellen. Ausgangspunkt für eine Bewertung ist das Testamentskonvolut. Es ist für den Senat nachvollziehbar, wenn die Klägerin dieses Testamentskonvolut mehrfach dahin beschreibt, dass es einen „wirren Eindruck“ mache, sich für sie nur als Schreibübung darstelle, wenn es denn überhaupt vom Erblasser stamme. Jedenfalls die Worte „Schönschrift“ sollen nach Auffassung der Sachverständigen N. nicht vom Erblasser stammen. Der weitere Schluss der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einschätzung als Ärztin, der Vater sei nicht mehr testierfähig gewesen, erscheint dann – trotz des zeitnahen Betreuungsgutachtens – jedenfalls nicht als von vornherein von der Hand zu weisen. Genauso haben es auch das Nachlassgericht und im vorliegenden Verfahren angesichts der Beweisaufnahme das LG gesehen. Dann aber greift die oben genannte Rechtsprechung (mit ihren nicht sehr hohen Anforderungen an die Wirksamkeitsbedenken) mit der Folge ein, dass die Verjährung sämtlicher Auskunftsansprüche nicht vor dem Beschluss des Nachlassgerichts vom24.10.2011 zu laufen begonnen hat und die Frist mithin erst am 31.12.2014 abgelaufen ist. Verjährung der geltend gemachten Auskunftsansprüche ist dann jedenfalls aus diesem Grunde nicht eingetreten. (…) Anmerkung: Mit einer verblüffenden Regelmäßigkeit ist § 2314 BGB Gegenstand der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung.1 Auch die vorliegende Entscheidung befasst sich – von prozessualen Fragestellungen, auf welche hier nicht näher eingegangen werden soll, abgesehen – mit zwei Problemfeldern bei der Anwendung dieser Norm. Zum einen geht es darum, inwieweit zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Zuwendungen in ein Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 BGB aufzunehmen sind; zum anderen bemüht sich das Gericht um die Klärung verschiedener verjährungsrechtlicher Fragen imRahmen der sich aus § 2314 BGB ergebenden Auskunftsansprüche. 1. Inhaltliche Reichweite des Nachlassverzeichnisses bezüglich lebzeitiger Zuwendungen Angesichts des Gesetzeswortlauts, welcher in § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich die Auskunftserteilung „über den Bestand des Nachlasses“ vorsieht, machte der Auskunftsverpflichtete geltend, dass das Nachlassverzeichnis lediglich den tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalles und ggf. in § 2325 BGB angesprochene Schenkungen enthalten müsse. Im „kodifizierten Recht“ finde sich kein darüber hinaus gehender Auskunftsanspruch über sonstige Zuwendungen. Das Gericht geht hierauf nur mit einem einzigen Satz ein, wobeies an Stelle einer argumentativen Begründung lediglich eine Reihe von Fundstellen aus der juristischen Literatur zitiert und darauf verweist, dass seine Auffassung „anerkannt“ sei. Zwar entspricht die Auffassung des OLG Schleswig tatsächlich der ganz herrschenden Meinung.2 Angesichts des vomAuskunftsverpflichteten vorgebrachten Wortlautarguments und der Tatsache, dass selbst eine einhellige Expertenmeinung in der kontinentaleuropäischen Rechtstradition (anders etwa als „Idschma“ im islamischen Recht) keine normativeWirkung hat, wäre hier allerdings eine echte Begründung angebracht gewesen. Dies gilt umso mehr, als schon die Einbeziehung der zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Sinne des § 2325 BGB führenden Schenkungen in die Auskunftspflicht angesichts der systematischen Stellung des § 2314 BGB nicht gerade zwingend erscheint. Diese Kritik darf freilich nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Auffassung des Gerichts, den Auskunftsanspruch auch auf den sog. fiktiven Nachlassbestand zu erstrecken, im Ergebnis dennoch zutreffend ist. Eine Begründung dieser Auffassung wäre mit Blick auf den Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs auch ohne Weiteres möglich gewesen: Funktion des in § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Auskunftsanspruchs ist es, das strukturelle Informationsdefizit des Pflichtteilsberechtigten, der keinen Zugriff auf den Nachlass hat und sich daher Informationen zu dessen Zusammensetzung nicht selbst verschaffen kann, auszugleichen. Ein solches strukturelles Informationsdefizit besteht allerdings in aller Regel in mindestens gleichem Maße hinsichtlich solcher Gegenstände, die beim Erbfall aufgrund lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers nicht mehr vorhanden sind. Denn Unterlagen des Erblassers, aus denen sich derartige Zuwendungen ergeben, liegen zwar regelmäßig dem Erben, nicht aber dem Pflichtteilsberechtigten vor. Auch kann nur der Rechtsnachfolger des Erblassers, nicht aber der Pflichtteilsberechtigte bei Dritten, etwa Banken oder dem Grundbuchamt, entsprechende Informationen beschaffen. Es wäre daher mit dem Sinn und Zweck des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB , dem Pflichtteilsberechtigten die Realisierung seiner Ansprüche zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren, die Auskunft nur auf den tatsächlichen Nachlassbestand zu beschränken. Vielmehr gebietet es dieser Zweck, die Vorschrift über den Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass auch über ergänzungs- und ausgleichungspflichtige Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist.3 2. Verjährung der Auskunftsansprüche des §¬2314 BGB Ausführlich geht das Gericht dagegen auf einen anderenAspekt ein, nämlich die Verjährung. Das Gericht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Verjährung der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten aufgrund der zunächst bestehenden und nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht vor dem 24.10.2011 anlief. Somit wäre schon aus diesem Grund die Verjährungsfrist erst am 31.12.2014 abgelaufen und seien daher alle Anträge noch zu unverjährter Zeit gestellt worden. Zudem untersucht das Gericht, obwohl diese Frage aus seinerSicht letztlich nicht entscheidungserheblich war, relativ ausführlich das Verhältnis der Verjährung der verschiedenen in § 2314 BGB geregelten Auskunftsarten untereinander sowie deren Verhältnis zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs. a) Verhältnis der Verjährung der verschiedenen Auskunftsarten des §¬2314 BGB untereinander Erkennbar neigt das Gericht dazu, es für die Hemmung desAnspruchs auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses bereits ausreichen zu lassen, wenn die Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wurde. Das Gericht begründet dies mit der Erwägung, dass es sich letztlich um zwei unterschiedliche Stärkegrade eines einheitlichen Anspruchs handele. Vollends zu überzeugen vermag dies freilich nicht. Zwar ist es zutreffend, dass sich das private Verzeichnis und das notarielle Verzeichnis inhaltlich nicht unterscheiden4 und der Schuldner der Auskunft jeweils dieselbe Person, nämlich der Erbe, ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Inhalt des jeweiligen Anspruchs (und hierauf, nicht auf den Inhalt des jeweiligen Verzeichnisses kommt es meines Erachtens entscheidend an) gänzlich unterschiedlich ist. Während der Erbe beim privaten Verzeichnis verpflichtet ist, eigenes – ggf. von ihm erst zu verschaffendes – Wissen weiterzugeben,5 ist er beim notariellen Verzeichnis verpflichtet, eine entsprechende Tätigkeit des Notars zu veranlassen und im Rahmen des notariellen Verfahrens mitzuwirken. Es geht im Rahmen des notariellen Verzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade nicht darum, dass der Notar die Erklärungen des Auskunftsverpflichteten beurkundet.6 Vielmehr hat das notarielle Verzeichnis die Wahrnehmungen des Notars über den Nachlassbestand zum Inhalt.7 Insofern unterscheidet sich die vom Auskunftsverpflichteten beim Notarverzeichnis geforderte Handlung („beauftrage einen Notar“) nicht wesentlich vom Fall des Wertermittlungsanspruchs (in der Regel „beauftrage einen Sachverständigen“). Wenn also, wie das Gericht erwägt, das Verlangen des privaten Verzeichnisses „wegen des abweichenden Anspruchsinhalts“ nicht auch die Verjährung des Wertermittlungsanspruchs hemmt, so müsste dies aufgrund des ebenfalls abweichenden Anspruchsinhalts auch für den Anspruch auf das notarielle Nachlassverzeichnis gelten. b) Unterschiedliche Verjährung hinsichtlich der Auskunft über den tatsächlichen und über den fiktiven Nachlass? Im Ergebnis zutreffend, wenn auch mit fragwürdiger Begründung, sind die Ausführungen des Gerichts zum verjährungsrechtlichen Verhältnis des Anspruchs auf Auskunft wegen potenziell nachlassmindernder Schenkungen und des Anspruches auf Auskunft über den tatsächlichen Nachlassbestand. Das Gericht geht davon aus, dass ein ausschließlich auf den fiktiven Nachlass beschränktes Auskunftsbegehren nicht auch die Verjährung hinsichtlich einer auf den tatsächlichen Nachlassbestand gerichteten Auskunft hemmt. Dies ist richtig. Allerdings nicht deshalb, weil § 213 BGB auf das Verhältnis von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung nicht anwendbar ist. Denn die geltend gemachten Auskunftsansprüche sind weder mit den Pflichtteils- noch mit den Pflichtteilsergänzungsansprüchen, deren Realisierung sie dienen, identisch.Vielmehr handelt es sich um eigenständige Ansprüche, die – wie das Gericht an anderer Stelle selbst ausführt (vgl. unten c) – einer eigenständigen Verjährung unterliegen. Schwer verständlich ist auch, was das Gericht unter dem „Anspruch aus den §§ 2314, 2325 BGB “ versteht. Soll es sich hierbei um einen aus materiellrechtlicher Sicht eigenständigen Anspruch auf Auskunft über den fiktiven Nachlass handeln, welcher neben einen Anspruch aus § 2314 BGB (i. V. m. § 2303 BGB ?) tritt? Abgesehen davon, dass sich in § 2314 BGB weder eine Verweisung auf § 2303 noch auf § 2325 BGB findet, wäre dies kein uninteressanter Gedanke. Er widerspricht jedoch der vom OLG Schleswig unmittelbar zuvor zitierten allgemeinen Meinung (vgl. hierzu oben 1.). Nach dieser erstrecken sich die Auskunftspflichten aus § 2314 BGB zwar auf den fiktiven Nachlass. Es handelt sich jedoch jeweils um einheitliche Ansprüche auf ein Nachlassverzeichnis (bzw. eine Wertermittlung). Unterschiedliche Ansprüche auf gesonderte Verzeichnisse für den realen und den fiktiven Nachlass bestehen nicht. Von Bedeutung ist dies insbesondere in denjenigen Fällen, in denen ein Pflichtteilsberechtigter ohne nähere Bezeichnung oder Einschränkung „ein Nachlassverzeichnis“ verlangt. Dieses hat – egal, ob es sich um ein privates oder notarielles Verzeichnis – handelt, sowohl den realen und fiktiven Nachlass zu enthalten, und zwar ohne dass dies besonders beantragt werden müsste. Obwohl sich aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ein einheitlicher Anspruch auf Auskunft über den realen und den fiktiven Nachlassbestand ergibt, ist der Auskunftsberechtigte nicht gehindert, seinen Anspruch nur teilweise gerichtlich geltend zu machen. Eine solche Teilklage hemmt die Verjährung aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstandes nur für den eingeklagten Teil.8 Aus diesem Grund – nicht jedoch wegen des Bestehens verschiedener Ansprüche – hemmt daher ein explizit nur auf den fiktiven Nachlass gerichtetes Auskunftsbegehren die Verjährung bezüglich des realen Nachlassbestandes nicht. c) Verhältnis der Verjährung des Auskunftsanspruchs und der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs Neben dem verjährungsrechtlichen Verhältnis der verschiedenen Auskunftsarten des § 2314 BGB untereinander untersucht das Gericht auch das Verhältnis des Auskunftsanspruchs zur Verjährung der pflichtteilsrechtlichen Ansprüche. Anders als die Vorinstanz kommt das OLG Schleswig dabei zu dem Ergebnis, dass die Auskunftsansprüche auch dann verjähren, wenn die Verjährung der Ansprüche auf den Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung gehemmt wurde. Dies verdient uneingeschränkte Zustimmung. Wie das Gericht betont, folgt aus der Natur der Auskunftsansprüche als Hilfsansprüche zwar in aller Regel, dass nach Verjährung der entsprechenden pflichtteilsrechtlichen Hauptansprüche kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunft besteht. Die von der Vorinstanz angestellte Überlegung, dass daher auch umgekehrt eine Verjährung der Hilfsansprüche nicht vor Verjährung der Hauptansprüche eintreten könne, lehnt das OLG jedoch mit Recht ab. Eine derartige Verknüpfung von Haupt- und Hilfsanspruch findet keine Grundlage im geltenden Recht und erscheint auch nicht sachgerecht. Neben den vom OLG Schleswig für die unabhängige Verjährung der Auskunftsansprüche vorgebrachten Argumenten (ursprünglich bis 31.12.2009, abweichende Verjährungsfristen von Pflichtteils- und Auskunftsanspruch; Möglichkeit des Pflichtteilsberechtigten, mit der Klage auf den Pflichtteilsanspruch auch sogleich den Auskunftsanspruch geltend zu machen) spricht hierfür nicht zuletzt auch Folgendes: Je länger der Erbfall zurückliegt, desto größer sind in der Regel die tatsächlichen Schwierigkeiten, den Nachlassbestand beim Erbfall und einen etwaigen fiktiven Nachlass korrekt zu ermitteln. Die zwischenzeitlich geltende relativ kurze Regelverjährung für die sich aus § 2314 BGB ergebenden Ansprüche ist daher sachgerecht. Es ist dem Pflichtteilsberechtigten ohne Weiteres zuzumuten, innerhalb dieser Frist zu entscheiden, ob er für die Verwirklichung seiner Pflichtteilsansprüche die in § 2314 BGB genannten Auskünfte benötig. Demgegenüber wäre es nicht angemessen, dem Pflichtteilsberechtigten zu gestatten, die Verjährungsfrist mittelbar dadurch zu verlängern, dass er mit der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche bis kurz vor Eintritt der Verjährung zuwartet und ein Auskunftsverlangen dann zu einem späteren Zeitpunkt nachschiebt. 3. Fazit Die Entscheidung des OLG Schleswig für eine vom Pflichtteilsanspruch unabhängige Verjährung der sich aus § 2314 BGB ergebenden Auskunftsansprüche verdient uneingeschränkte Zustimmung. Ob dagegen die vom Gericht zur gegenseitigen Abhängigkeit der Verjährung der verschiedenen Auskunftsarten angestellten Überlegungen wirklich zutreffen, ist zu bezweifeln. Meines Erachtens sprechen die besseren Argumente für eine unabhängige Verjährung hinsichtlich jeder in § 2314 BGB geregelten Auskunftsart. Ebenso wie vom Pflichtteilsberechtigten erwartet werden kann, dass er während der Verjährungsfrist entscheidet, ob er überhaupt eine Auskunft verlangt und ob er dieses Verlangen auf den fiktiven Nachlass beschränkt, kann auch erwartet werden, dass er innerhalb der Frist entscheidet, welche der möglichen Auskünfte er benötigt. Notar Stefan Braun, LL.M. (L. S. E., London), Maître endroit (Paris), Erlangen 1 Vgl. zuletzt etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.12.2014, 8 U 187/13, MittBayNot 2015, 496 ; OLG Köln, Urteil vom 10.1.2014, 1U 56/13, MittBayNot 2015, S. 52 ff. mit Anmerkung Weidlich; OLGKoblenz, Beschluss vom 18.3. 2014, 2 W 495/13, NJW 2014, 1972 f.; OLG München, Urteil vom 27.1. 2014, 19 U 3606/13, ZEV 2014, 365 . 2 Vgl. nur BGH, Urteil vom 2.11.1960, V ZR 124/59, NJW 1961, 602 ff.; Palandt/Weidlich, 75. Aufl. 2016, § 2314 Rdnr. 9 m. w. N.; BeckOK-BGB/Müller, Stand 1.8.2016, § 2314 Rdnr. 12 ff. m. w. N. sowie die in der Entscheidung selbst zitierten Fundstellen. 3 So bereits: BGH, Urteil vom 2.11.1960, V ZR 124/59, NJW 1961, 602 f. 4 Vgl. BGH, Urteil vom 2.11.1960, V ZR 124/59, NJW 1961, 602 , 603. 5 BGH, Urteil vom 9.11.1983, IVa ZR 151/82, NJW 1984, 487 , 488; Palandt/Weidlich, 75. Aufl. 2016, § 2314 Rdnr. 13 m. w. N. 6 Vgl. hierzu Braun, MittBayNot 2008, 351 m. w. N. 7 BGH, Urteil vom 2.11.1960, V ZR 124/59, NJW 1961, 602 , 604. 8 BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, Stand 21.7.2016, § 204 Rdnr. 62. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Schleswig Erscheinungsdatum: 05.05.2015 Aktenzeichen: 3 U 98/14 Rechtsgebiete: Erbenhaftung Pflichtteil Erschienen in: MittBayNot 2016, 530-535 Normen in Titel: BGB §§ 195, 197, 199, 2014, 2314, 2325