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XII ZR 142/12

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Brandenburg 14. April 2015 6 U 77/12 BGB §§ 535 Abs. 2, 581 Abs. 2 Anspruch des Verpächters auf Pachtzinsanpassung bei Änderung des Verbraucherpreisindexes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 2.7.2015 OLG Brandenburg , 14.4.2015 - 6 U 77/12 BGB §§ 535 Abs. 2, 581 Abs. 2 Anspruch des Verpächters auf Pachtzinsanpassung bei Änderung des Verbraucherpreisindexes 1. Haben die Parteien eines Pachtvertrags im Jahre 1999 eine Wertsicherung nach dem vormaligen, vom Statistischen Bundesamt inzwischen nicht mehr fortgeführten Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet vereinbart, so richtet die sich Anpassung des Pachtzinses nunmehr nach dem Verbraucherpreisindex, da diese Bezugsgröße dem ursprünglich vereinbarten Index am nächsten kommt (vgl. auch BGH MDR 2013, 82 ). 2. Allein der Umstand, dass die Wertsicherung während einer langjährigen Zwangsverwaltung des Grundstücks nicht geltend gemacht wurde, führt nicht dazu, dass der Verpächter sein Recht auf Pachtzinsanpassung verwirkt hat. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über rückständige Pachtzinsansprüche der Klägerin aus einem Pachtvertrag über ein Alten- und Pflegeheim in B… für den Zeitraum Juni 2008 bis einschließlich Oktober 2009. Die Beklagte macht widerklagend die Rückzahlung nach ihrer Auffassung zu viel gezahlten Pachtzinses geltend. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich einer von ihr erhobenen Widerklage betreffend die Feststellung, dass der Pachtzins wegen im Einzelnen aufgeführter Mängel gemindert ist, teilweise erledigt ist. Die Parteien waren verbunden durch einen Pachtvertrag vom 01.10./17.10.1999 über das Grundstück …straße 32 in B…. Auf diesem Grundstück war im Jahre 1992 ein Hotel sowie eine Ladenpassage errichtet worden, das zu einem Pflegeheim umgebaut werden sollte. Über das Pachtgrundstück wurde im Jahre 1999 die Zwangsverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt B… aus S… zum Zwangsverwalter bestellt. Unter dem 01./07.10.1999 schlossen der Zwangsverwalter und die Pflegezentrum N… GmbH einen Pachtvertrag über das Grundstück mit aufstehenden Gebäuden zum Zwecke des Betriebes eines Alten- und Pflegeheimes. In der Präambel des Pachtvertrages heißt es, dass der Pächter über umfangreiche Erfahrung beim Aufbau und in der Sanierung von Pflegeheimbetrieben verfüge und die notwendigen Umbauarbeiten koordiniere und seine Erfahrungen und Kenntnisse bei dem Aufbau des Betriebes einbringe. Nach § 2 des Pachtvertrages sollte die Pachtzeit mit der Fertigstellung der Umbauarbeiten und nach Genehmigung des Pflegeheimbetriebes durch die Heimaufsicht beginnen. Die Pachtzeit betrug fünf Jahre, wobei der Pächter berechtigt war, das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Der Pachtvertrag sollte mit Zustimmung des zuständigen Rechtspflegers wirksam werden. Nach § 3 des Pachtvertrages betrug die Pacht jährlich 815.000,00 DM und war anteilig monatlich jeweils zum 20. des Folgemonats fällig. Weiter heißt es in § 3: „Ab dem 3. Pachtjahr gilt folgende Wertsicherungsklausel: Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgelegte Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet (Basis 1985 = 100) im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu dem bei der letzten Mietänderung festgestellten Index um mehr als fünf Prozent nach oben oder unten, so ändert sich der jeweilige Mietzins im gleichen Verhältnis. Der neue Mietzins ist mit Beginn des nächsten, auf die Überschreitung des der Fünf-Prozent-Grenze folgenden Kalendermonats an zu zahlen. Sollte der Preisindex vom Statistischen Bundesamt umbasiert oder in seiner bisherigen Form nicht mehr fortgeführt werden, so tritt an seine Stelle der ihm am nächsten kommende neue Index. Den Parteien ist bekannt, dass die Wertsicherungsklausel zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landeszentralbank bedarf. Sollte die Wertsicherungsklausel von der Landeszentralbank nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Vereinbarung in den Vertrag aufzunehmen, die den in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen am nächsten kommt und genehmigungsfähig ist.“ In § 4 des Pachtvertrages übernahm die Pächterin sämtliche mit dem Pachtobjekt im Zusammenhang stehenden Betriebskosten, die von ihr unmittelbar zu zahlen waren. Leitungswasser-, Sturm-, Feuer- und Gebäudehaftpflichtversicherung sowie die Grundsteuer sollten zunächst unmittelbar vom Verpächter gezahlt und der Pächterin in Rechnung gestellt werden. In § 7 des Pachtvertrages verpflichtete sich der Verpächter, die nach der Heimmindestbauverordnung, der Baugenehmigung, dem Brandschutzgutachten und anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen notwendigen Umbauarbeiten durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag (Anlage K 2, Bl. 10 ff. GA) Bezug genommen. Mit dreiseitiger Vereinbarung vom 08.08./21.08.2000 (Anlage K 3, Bl. 18 GA) trat die Beklagte anstelle der Pflegezentrum N… GmbH in den bestehenden Pachtvertrag ein. Durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.06.2008 – 3 K 24/99 – hat die Klägerin das Pachtgrundstück zu Eigentum erworben. Das Pachtverhältnis wurde infolge eines zwischen den Parteien vor dem Landgericht Frankfurt/Oder geschlossenen Vergleichs vom 24.04.2009 – 11 O 300/08 – zum 15.10.2009 einvernehmlich beendet. Die Beklagte hat das Objekt geräumt und betreibt das Alten- und Pflegeheim nunmehr auf dem Nachbargrundstück …straße 28. In dem streitgegenständlichen Objekt wird durch die Residenz K… GmbH, eine Tochtergesellschaft der Klägerin, ebenfalls ein Alten- und Pflegeheim betrieben. Die Beklagte leistete im Zeitraum Juni 2008 bis Oktober 2009 folgende Pachtzinszahlungen: Für die Monate Juni bis August 2008 zahlte die Beklagte monatlich 17.362,50 € Pachtzins, für die Monate September und Oktober 2008 jeweils 34.725,00 € sowie für die Monate November 2008 bis einschließlich Mai 2009 jeweils unter Vorbehalt einen Betrag von monatlich 38.467,09 €. Ferner zahlte die Beklagte an Nebenkosten monatlich von Juni 2008 bis einschließlich Juni 2009 einen Betrag von 5.113,00 €. Ab dem Monat Juni 2009 leistete die Beklagte keine Pachtzinszahlungen und ab dem Monat Juli 2009 auch keine Nebenkostenzahlungen mehr. Auf die als Anlage B 46 (Bl. 857 GA) zu den Akten gereichte Zahlungsübersicht wird Bezug genommen. Die Klägerin macht, gestützt auf die Wertsicherungsklausel in § 3 des Pachtvertrages, eine Anpassung des vertraglich geschuldeten monatlichen Pachtzinses auf jeweils 40.386,14 € für den Zeitraum Juni 2008 bis einschließlich 15.10.2009 geltend. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen errechnet die Klägerin eine Differenz in Höhe von 275.564,18 €. Ferner begehrt die Klägerin rückständige Betriebskostenvorauszahlungen in einer Gesamthöhe (Differenz) von 35.822,00 € sowie Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009, insgesamt 113.263,19 €. Die von der Klägerin geforderten Beträge setzen sich dabei wie folgt zusammen: Monat Soll Ist NK SollNK IstDifferenzDifferenzNKJun 0840.386,14 €17.362,50 €5.113,00 €5.113,00 €23.023,64 € Jul 0840.386,14 €17.362,50 €5.113,00 €5.113,00 €23.023,64 € Aug 0840.386,14 €17.362,50 €5.113,00 €5.113,00 €23.023,64 € Sep 0840.386,14 €34.725,00 €5.113,00 €5.113,00 € 5.661,14 € Okt 0840.386,14 €34.725,00 €5.113,00 €5.113,00 € 5.661,14 € Nov 0840.386,14 €38.467,09 €5.113,00 €5.113,00 € 1.919,05 € Dez 0840.386,14 €38.467,09 €5.113,00 €5.113,00 € 1.919,05 € Jan 0940.386,14 €38.467,09 €7.000,00 €5.113,00 € 1.919,05 €1.887,00 €Feb 0940.386,14 €38.467,09 €7.000,00 €5.113,00 € 1.919,05 €1.887,00 €März 0940.386,14 €38.467,09 €7.000,00 €5.113,00 € 1.919,05 €1.887,00 €Apr 0940.386,14 €38.467,09 €7.000,00 €5.113,00 € 1.919,05 €1.887,00 €Mai 0940.386,14 €38.467,09 €7.000,00 €5.113,00 € 1.919,05 €1.887,00 €Jun 0940.386,14 € 0,00 €7.000,00 €5.113,00 €40.386,14 €1.887,00 €Jul 0940.386,14 € 0,00 €7.000,00 €0,00 €40.386,14 €7.000,00 €Aug 0940.386,14 €0,00 €7.000,00 €0,00 €40.386,14 €7.000,00 €Sep 0940.386,14 € 0,00 €7.000,00 €0,00 €40.386,14 €7.000,00 €Okt 0920.193,07 € 0,00 €3.500,00 €0,00 €20.193,07 €3.500,00 €Gesamt 275.564,18 €35.822,00 € NK 2008 60.431,32 €NK 2009 17.009,87 € 113.263,19€Darüber hinaus hat die Klägerin in erster Instanz Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 150.117,10 € geltend gemacht. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, im streitgegenständlichen Zeitraum sei der Pachtzins im Hinblick darauf, dass die Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept des Sachverständigen E… aus dem Jahre 2007 nicht umgesetzt worden seien, um 35 % gemindert gewesen. Darüber hinaus hat sie weitere Mängel gerügt, hinsichtlich derer sie eine weitere Minderung von 8 % geltend gemacht hat. Für den Zeitraum ab Juni 2009 sei eine Minderung der Pacht auf Null eingetreten, weil die Klägerin gegen den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz verstoßen habe, indem sie es der Residenz K… GmbH ermöglicht habe, auf dem Grundstück mit aggressiven Methoden für deren Einrichtung zu werben und der Beklagten dabei Mitarbeiter und Bewohner abzuwerben, wodurch sie – die Beklagte – auf wirtschaftliche Art habe vernichtet werden sollen. Aufgrund des geminderten Pachtzinses habe die Beklagte Überzahlungen in Höhe von insgesamt 225.651,11 € geleistet, deren Rückzahlung sie mit der Widerklage geltend macht. Ferner hat die Beklagte mit der Widerklage die Erstattung von ihr verauslagter Kosten für die Stromversorgung in Höhe von 30.912,30 € verlangt im Hinblick darauf, dass sie aus Sorge, dass die Klägerin die Stromversorgung unterbrechen werde, mit den Stadtwerken B… einen eigenen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen habe. Einen Antrag auf Feststellung, dass die Pacht in dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 50 % bis zur vollständigen Beseitigung im Einzelnen aufgeführter Mängel gemindert gewesen sei, hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zur Zahlung von 35.720,97 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 30.912,50 € nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Beklagte hilfsweise die Feststellung beantragt hat, dass die Pacht für das Alten- und Pflegeheim in B… wegen weiterer im Einzelnen aufgeführter Mängel gemindert ist. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte schulde in dem maßgeblichen Zeitraum einen Pachtzins von monatlich 34.725,24 € netto. Der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Pachtzinsanpassungen zu. Die vereinbarte Wertsicherungsklausel sei nicht wirksam. Voraussetzung für diese sei eine langfristige vertragliche Bindung des Gläubigers. Eine solche langfristige Bindung liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, weil die Schriftform nicht eingehalten worden sei, indem die Nebenkosten in § 4 des Vertrages nicht abschließend geregelt worden seien und abweichend von den schriftlichen Vereinbarungen die Parteien etwas anderes praktiziert hätten. Dem Anspruch auf Preisanpassung stehe auch Verwirkung entgegen. Die Beklagte schulde neben dem Nettopachtzins monatlich Betriebskosten in Höhe von 5.112,91 €. Die geltend gemachten Betriebskostennachzahlungen stünden der Klägerin nicht zu, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Parteien wirksam eine Betriebskostenpauschale vereinbart hätten. Die Klägerin (gemeint ist die Beklagte) sei berechtigt, den Pachtzins in dem streitgegenständlichen Zeitraum um 25 % zu mindern. Das Objekt sei ab Juni 2008 noch mit wesentlichen Mängeln, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, behaftet gewesen. Die von der Beklagten geltend gemachten Mängel seien im Wesentlichen nach Vernehmung des als sachverständigen Zeugen vernommenen Gutachters E… bestätigt worden. Mit ihrem Einwand, die Mängel seien dem als Zeugen benannten Dr. T… bekannt gewesen und dessen Kenntnis sei der Beklagten zuzurechnen, könne die Klägerin nicht durchdringen. Die weiter geltend gemachten Mängel seien nicht erwiesen. Unter Zugrundelegung einer Minderungsquote von 25 % und abzüglich geleisteter Zahlungen verbleibe ein zu zahlender Betrag in Höhe von 35.720,97 €. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen stehe der Klägerin nicht zu. Die Widerklage sei begründet, soweit die Beklagte Rückzahlung des an die Stadtwerke B… geleisteten Betrages von 30.912,30 € für einen Stromlieferungsvertrag begehre. Ein weitergehender Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Pachtzinses stehe der Beklagten nicht zu. Ein weitergehendes Recht zur Minderung des Pachtzinses wegen einer Verletzung des Konkurrenzschutzes bestehe nicht. Ein Sachmangel liege nicht vor. Ein etwaiges rechtswidriges Verhalten der Klägerin vermöge eine Minderung nicht zu rechtfertigen. Der Beklagten hätten allenfalls Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 19.04.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 18.05.2012 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie innerhalb verlängerter Frist mit dem am 18.07.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hat ihrerseits nach Fristsetzung zur Berufungserwiderung bis zum 22.10.2012 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Pachtzinsanpassung sowie Betriebskostennachzahlungen sowie die vollständige Abweisung der Widerklage weiter. Soweit das Landgericht die Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen hat, wird dieser Anspruch mit der Berufung nicht weiterverfolgt. Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, die in § 3 des Pachtvertrages enthaltene Wertsicherungsklausel sei unwirksam und Ansprüche auf Pachtzinsanpassungen seien verwirkt. Im Hinblick auf die in einem Parallelverfahren zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits betreffend Pachtzinsansprüche aus abgetretenem Recht aus einem früheren Zeitraum getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 – XII ZR 142/12 – sei von einer schwebenden Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel auszugehen, da eine gerichtliche Entscheidung nach § 8 PrKG , die die Unwirksamkeit der Klausel feststelle, nicht erwirkt worden sei. Eine Verwirkung der Ansprüche auf Pachtzinserhöhung sei nicht eingetreten, da es sich um regelmäßig wiederkehrende Ansprüche handele, so dass für jedes neue Anpassungsverlangen gesondert geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen der Verwirkung vorlägen. Es sei daher ohne Bedeutung, ob Ansprüche in der Vergangenheit geltend gemacht worden seien. Da im vorliegenden Rechtsstreit Preisanpassungen nur für die Jahre 2008 und 2009 geltend gemacht worden seien und die Klage bereits während dieses Zeitraumes eingereicht worden sei, könne von einer Erfüllung des Zeitmoments nicht ausgegangen werden. Daraus, dass der Zwangsverwalter über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben sei, könne ein Vertrauenstatbestand für die Beklagte nicht begründet werden. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf eine Umdeutung der Preisanpassungsklausel in einen allgemeinen Leistungsvorbehalt und macht geltend, die verlangte Pachterhöhung sei unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen im streitbefangenen Zeitraum orts- bzw. marktüblich. Die Ansicht des Landgerichts, zwischen den Vertragsparteien sei keine wirksame Vereinbarung über die Verpflichtung der Beklagten zur Vorauszahlung von Nebenkosten getroffen worden, sei rechtsfehlerhaft. Der Zeuge B… habe in der Beweisaufnahme klargestellt, dass es sich bei den Zahlungen der Beklagten auf die Betriebskosten um abrechenbare Vorauszahlungen gehandelt habe. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Zeugen B… vom 24.10.2002. Schwierigkeiten im Rahmen der Verbrauchserfassung stünden dieser Sichtweise nicht entgegen. Selbst wenn man zu dem Ergebnis komme, dass nicht von der Vereinbarung abrechenbarer Vorauszahlungen auszugehen sei, könne nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, es seien Pauschalen vereinbart worden. Vielmehr gingen die Unklarheiten zulasten der Beklagten, die die Beweislast für ihre Behauptung treffe, der Pachtvertrag sei nachträglich dahingehend abgeändert worden, dass eine Pauschale geschuldet sei. Hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Minderung der Pachtzinsforderung wegen der Mängel am Brandschutz wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen, dass die Beklagte in Person des für sie handelnden Dr. T… Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten bei Pachtbeginn gehabt habe. Dr. T… habe den streitgegenständlichen Pachtvertrag selbst gefertigt und mit dem Zwangsverwalter verhandelt und darüber hinaus die gesamte Korrespondenz mit dem Zwangsverwalter geführt. Das Wissen des Dr. T… als wirtschaftlicher Inhaber und gleichzeitiger Planer und Organisator der Umbaumaßnahmen sei der Beklagten zuzurechnen. Dies sei vom Landgericht nicht hinreichend gewürdigt worden. Es bestünden auch weder gravierende Mängel an der Brandmeldeanlage noch sei eine Sprinkleranlage notwendig gewesen. Eine Beeinträchtigung des Mietgebrauches sei damit in keinem Fall verbunden gewesen. Die zuständige Behörde habe den Zustand der Pflegeeinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren geduldet, ohne tätig zu werden. In einem solchen Fall liege kein Mangel vor. Die vom Landgericht angenommene Minderungsquote sei überhöht. Die Widerklage sei insgesamt abzuweisen, da die Beklagte die Stromkosten aufgrund § 4 des Pachtvertrages ohnehin zu tragen gehabt habe. Sie, die Klägerin, habe weder den Strom abgestellt, noch derartiges angekündigt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20.03.2012 - Az.: 12 O 263/08 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 275.563,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Teilbetrag in Höhe von 23.023,64 € seit dem 20. Juli 2008, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 23.023,64 € seit dem 20. August 2008, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 23.023,65 € seit dem 20. September 2008, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 5.661,14 € seit dem 20. Oktober 2008, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 5.661,14 € seit dem 20. November 2008, einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.919,05 € seit dem 20. Dezember 2008, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.919,05 € seit dem 20. Januar 2009, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.919,05 € seit dem 20. Februar 2009, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.919,05 € seit dem 20. März 2009, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.919,05 € seit dem 20. April 2009, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.919,05 € seit dem 20. Mai 2009, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.919,05 € seit dem 20. Juni 2009, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 40.386,14 € seit dem 20. Juli 2009, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 40.386,14 € ab dem 20. August 2009, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 40.386,14 € ab dem 20. September 2009, einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 40.386,14 € ab dem 20. Oktober 2009 und einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 20.193,07 € ab dem 20. November 2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 113.263,19 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Teilbetrag in Höhe von 1.887,00 € ab dem 1. Januar 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.887,00 € ab dem 1. Februar 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.887,00 € ab dem 1. März 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 60.431,32 € ab dem 3. März 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.887,00 € ab dem 1. April 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.887,00 € ab dem 1. Mai 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.887,00 € ab dem 1. Juni 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 7.000,00 € seit dem 1. Juli 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 7.000,00 € ab dem 1. August 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 7.000,00 € ab dem 1. September 2009, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.500,00 € ab dem 1. Oktober 2009 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 17.009,87 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Widerklage abzuweisen; hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, einer Änderung bzw. Anpassung des Pachtvertrages in § 3 (Pachtzahlung) dahingehend zuzustimmen, dass anstelle der vorhandenen Wertsicherungsklausel folgender allgemeiner Leistungsvorbehalt für die Anpassung der monatlichen Pacht gilt: „Erhöht sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgelegte Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet (Basis 1985 = 100) im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu dem bei der letzten Mieterhöhung festgestellten Index um mehr als fünf Prozent, so kann der Verpächter zu dem jeweiligen Termin, zu dem diese Voraussetzung eingetreten ist, eine Erhöhung des Pachtzinses verlangen, wobei Erhöhungsmaßstab – unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen – die Indexveränderung sein soll. Die neue Pacht ist jeweils ab dem Termin zu zahlen, zu dem die in Satz 1 genannte Voraussetzung eingetreten ist, auch wenn das Änderungsverlangen später erfolgt.“ 2. die von der Beklagten geschuldete Pacht ab dem 23.06.2008 auf 40.386,14 € zzgl. Betriebskostenvorauszahlung/Pauschale festzusetzen, 3. die Beklagte entsprechend dem Berufungsantrag zu 1. zur Zahlung zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch hinsichtlich der Hilfsanträge abzuweisen; sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20.03.2012 zum Az.: 12 O 263/08 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 201.317,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist. Gegenüber den mit der Berufungsbegründung erstmals gestellten Hilfsanträgen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Sie meint, das Pachtzinserhöhungsverlangen der Klägerin sei unschlüssig, da Vergleichszeitpunkt für eine Steigerung des Lebenshaltungsindexes, der Voraussetzung für eine entsprechende Pachtzinsanpassung sei, nur der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Preisklauselgesetzes zum 14.09.2007 sein könne. Andernfalls läge eine unzulässige Rückwirkung vor, die durch das Preisklauselgesetz gerade nicht habe angeordnet werden sollen. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihre Auffassung, das Recht auf Anpassung aufgrund der Wertsicherungsklausel sei generell verwirkt und könne nicht wieder aufleben, nachdem der Zwangsverwalter über einen Zeitraum von 6 ½ Jahren untätig geblieben sei. Im Vertrauen darauf, dass keine weiteren Erhöhungsverlangen geltend gemacht würden, habe sie, die Beklagte, entsprechende Vermögensdispositionen getroffen. Jedenfalls sei von einem konkludent zustande gekommenen Erlassvertrag betreffend die Anwendung der Wertsicherungsklausel auszugehen. Mit der Anschlussberufung begehrt die Beklagte die Klageabweisung insgesamt. Sie wiederholt und vertieft mit näheren Ausführungen ihre Auffassung, sie schulde für den Zeitraum ab Mai 2009 wegen einer gravierenden Verletzung der vertraglichen Treuepflichten durch die Klägerin keine Pachtzinszahlungen mehr. Die Klägerin habe auf demselben Grundstück, auf dem die Beklagte das Alten- und Pflegeheim betrieben habe, Flächen an eine Konkurrentin vermietet, die Bewohner, Besucher und sonstige Dritte des Pflegeheims auf aggressive Art angesprochen und versucht habe, sowohl Bewohner als auch Mitarbeiter abzuwerben. Damit habe die Klägerin den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz verletzt und ihre Pachtzinsansprüche nach § 242 BGB wegen der darin liegenden gravierenden und in hohem Maße treuwidrigen Verletzung pachtvertraglicher Nebenpflichten vollständig verwirkt. Wegen des weiteren Sachvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. Mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte angeregt, den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung über eine von der Beklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2015 in dem Parallelrechtsstreit, die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 06.05.2014 - 3 U 75/11 – zurückzuweisen, gemäß § 148 ZPO auszusetzen. II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff., 524 ZPO eingelegt worden. In der Sache haben die Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Pachtzinses für den Zeitraum Juni 2008 bis 15.10.2009 nur in Höhe von 75.497,31 € zu (dazu unter A.1.). Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 113.263,19 € an Nebenkosten besteht hingegen nicht (dazu unter A.2.). Hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Widerklageforderung über 30.912,30 € ist die Berufung der Klägerin ebenfalls unbegründet (dazu unter A.3.). Die Beklagte kann im Wege der Widerklage darüber hinaus mit Erfolg nur die Rückzahlung zu viel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 6.135,60 € verlangen; die weitergehende Anschlussberufung ist unbegründet (dazu unter B.). Im Einzelnen gilt Folgendes: A. Berufung der Klägerin 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anpassung des ursprünglich vereinbarten Pachtzinses aus den §§ 581 Abs. 2, 535 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Ziffer 1 Abs. 2 des Pachtvertrages vom 01.10./07.10.1999 zu. a) Soweit die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Pachtzinszahlungen für den vollständigen Monat Juni 2008 geltend macht, obwohl ihr der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erst am 23.06.2008 erteilt worden ist und sie damit erst ab diesem Zeitpunkt in den bestehenden Pachtvertrag eingetreten ist, ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs für den Zeitraum vor dem 23.06.2008 aufgrund der im Parallelverfahren 11 O 513/10 Landgericht Frankfurt/Oder (= 3 U 75/11 Brandenburgisches Oberlandesgericht) vorgetragenen Abtretung der Pachtzinsansprüche durch den Zwangsverwalter an die Klägerin. Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Anspruches für den vollständigen Monat Juni 2008 ist von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. b) Die vereinbarte Wertsicherungsklausel in § 3 Ziffer 1 des Pachtvertrages ist jedenfalls bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum wirksam. Seit dem Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes (PrKG) am 14.09.2007 richtet sich die Wirksamkeit der Klausel nach diesem Gesetz. Nach § 8 PrKG tritt die Unwirksamkeit einer Preisklausel zum Zeitpunkt eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Damit gelten Preisklauseln als auflösend bedingt wirksam (vgl. BGH NJW 2014, 52 Rz. 24 ff. – zitiert nach juris). Eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit nach § 8 Satz 1 PrKG liegt nicht vor, vielmehr ist die in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht erhobene Feststellungswiderklage der Beklagten durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem die Beklagte sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nicht gegen die Abweisung der Feststellungswiderklage gewandt hat. Eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien im Sinne von § 8 Satz 1 2. HS PrKG liegt ebenfalls nicht vor. c) Nach der vereinbarten Wertsicherungsklausel besteht ein Anspruch auf Pachtzinsanpassung, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet (Basis 1985 = 100) im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu dem bei der letzten Mietänderung festgestellten Index um mehr als 5 % nach oben oder unten ändert. Dieser ursprünglich in Bezug genommene Lebenshaltungskostenindex wird mittlerweile vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeschrieben. Für diesen Fall haben die Vertragsparteien bereits in § 3 Nr. 1 Abs. 2 Satz 4 des Pachtvertrages vereinbart, dass an dessen Stelle der ihm am nächsten kommende neue Index treten soll. Diesem entspricht der neu eingeführte Verbraucherpreisindex (vgl. BGH MDR 2013, 82 Rz. 29 – zitiert nach juris). Eines Rückgriffes auf eine ergänzende Vertragsauslegung bedarf es daher im Streitfall nicht. Zwar ist die Fortschreibung des Lebenshaltungskostenindexes erst zum 01.01.2003 entfallen. Für die Berechnung der aktuellen Indexentwicklung ist jedoch insgesamt auf den neu eingeführten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2000 abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie bei Vertragsschluss bedacht, dass sich der in Bezug genommene Index ändert, sich redlicherweise bereits ab Einführung des neuen Verbraucherpreisindexes auf die Geltung des aktuelleren Wägungsschemas ab dem Basisjahr 2000 geeinigt hätten (vgl. BGH a.a.O, Rz. 30; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 06.05.2014 a.a.O. Rn. 24, zitiert nach juris) Für die Berechnung der Indexentwicklung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in § 3 des Pachtvertrages entsprechend der Berechnung der Klägerin auf den Index im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 1999 abzustellen. Hätten die Vertragsparteien seinerzeit auf den Beginn des Pachtverhältnisses, dessen Zeitpunkt damals noch nicht feststand, zur Berechnung der Indexsteigerung abstellen wollen, hätte es nahegelegen, dass sie dies im Vertragstext entsprechend formuliert hätten, wie dies an anderer Stelle unter Bezugnahme auf den Pachtbeginn oder das Pachtjahr erfolgt ist. Stattdessen haben sie jedoch ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bezug genommen. Soweit es in § 3 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 des Pachtvertrages heißt, dass die Wertsicherungsklausel ab dem dritten Pachtjahr gilt, bedeutet dies lediglich, dass eine Pachtzinsanpassung aufgrund einer entsprechenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in den ersten beiden Pachtjahren ab Übergabe der Pachtsache, die unstreitig im September 2000 erfolgt ist, bis zum 31.08.2002 nicht zulässig ist. Hinsichtlich der Berechnung der Pachtzinsanpassung verweist § 3 Nr. 1 Abs. 2 des Pachtvertrages jedoch eindeutig entweder auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den der letzten Pachtzinsänderung. Für die erstmalige Berechtigung einer Pachtzinsanpassung ist hingegen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Preisklauselgesetzes zum 14.09.2007 abzustellen, so dass Bezugsgröße für die Ermittlung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes der Zeitpunkt August 2007, nämlich der Monat vor dem Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes und damit des Wirksamwerdens der Wertsicherungsklausel ist. Ausgehend vom zeitnahen Verbraucherpreisindex des Jahres 2005 (2005 = 100) ergibt sich auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Formel neuer Index : alter Index x 100 – 100 = prozentuale Veränderung eine Steigerungsrate von 13,8 %. Im Oktober 1999 betrug der maßgebliche Index bezogen auf das Basisjahr 2005 91,4, im August 2007 betrug er 104,1. Daraus ergibt sich eine Veränderungsrate in Höhe von 104,1 : 91,4 x 100 – 100 = 13,8 %. Auf der Basis einer Veränderungsrate von 13,8 % ergibt sich ausgehend von dem ursprünglichen Pachtzins in Höhe von 34.725,24 € eine Erhöhung um 4.792,08 € auf monatlich 39.517,32 €. d) Es kann nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, wonach zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot die Wertsicherungsklausel erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren – gerechnet ab Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes - Anwendung finden kann, ferner der Vergleichszeitpunkt für die Berechnung einer etwaigen Steigerung des Lebenshaltungsindexes nur das Datum des Inkrafttretens des vorstehend genannten Gesetzes sein kann. Hinsichtlich der Berechnung der zweijährigen Karenzzeit ist der Wille der Parteien, wie es in de, Pachtvertrag Niederschlag gefunden hat, maßgeblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel i.V.m. § 2 des Pachtvertrages soll eine Pachtzinsanpassung lediglich für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem in § 2 des Pachtvertrages definierten Pachtbeginn ausgeschlossen sein. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Preisklauselgesetzes am 14.09.2007 ist weder wie ein Nachtrag zum ursprünglichen Pachtvertrag noch wie ein neuer Pachtvertrag zu behandeln (so auch Brandenburgisches OLG – 3. Zivilsenat - , Urteil vom 06.05.2014 – 3 U 75/11 Rn. 10, zitiert nach juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Beginns einer zulässigen Pachterhöhung i.S.v. § 3 Ziffer 1 Abs. 2 des Pachtvertrages ist mithin der Pachtbeginn i.S.v. § 2 Abs. 1 des Pachtvertrages. Dieser Zeitpunkt war bei Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes am 14.09.2007 lange verstrichen. Eine Pachtzinsanpassung kann von der Klägerin daher für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2008 bis einschließlich 15.10.2009 grundsätzlich verlangt werden. In der Wahl der Bezugsgröße bzw. des Vergleichzeitpunktes mit Oktober 1999, anhand derer die Erhöhung berechnet wird, liegt weder eine echte noch eine (unzulässige) unechte Rückwirkung des Preisklauselgesetzes. Im Ergebnis beansprucht die Klägerin die Pachtzinsanpassung nur für Zeiträume, die nach Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes (14.09.2007) liegen. Wie dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2013 – XII ZR 142/12 – zu entnehmen ist, sind mit Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes nur die rechtlichen Folgen eines Schwebezustandes geändert worden. Die nach altem Recht schwebend unwirksame Klausel ist ab 14.09.2007 als anfänglich wirksam anzusehen. Dies entspricht auch dem, was die Parteien bei Vertragsschluss wollten. Durch das Heranziehen eines in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitpunktes (Oktober 1999) für die Index-Berechnung ergibt sich keine unzulässige Rückwirkung des Preisklauselgesetzes, da das Pachtverhältnis der Parteien noch nicht endgültig abgewickelt ist (s. BGH, a. a. O., Rn. 25 – zitiert nach juris). e) Das Recht der Klägerin zur Vornahme der Pachtzinsanpassung ist nicht verwirkt. Eine Verwirkung von Nachzahlungsansprüchen folgt nicht allein schon daraus, dass der Vermieter bzw. Verpächter die ihm zustehende höhere Miete bzw. Pacht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat. Es müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, die bei dem Mieter bzw. Pächter ein Vertrauen darauf rechtfertigen, der Vermieter bzw. Verpächter werde die ihm nach der Wertsicherungsklausel zustehende höhere Miete bzw. Pacht auch in Zukunft nicht geltend machen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1991, 271 ; OLG Düsseldorf, ZMR 1995, 154; OLG Düsseldorf, NZM 1998, 480 ; OLG Rostock ZMR 2006, 773 ; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 04.06.2008 – 3 U 113/07; Bartholomäi/Lindner-Figura/ Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kapitel 10 Rn. 151). Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Allein der Umstand, dass der seinerzeit berechtigte Zwangsverwalter in der Vergangenheit Pachtzinsansprüche eingeklagt hat, ohne eine Pachtzinsanpassung aufgrund der Wertsicherungsklausel geltend zu machen, reicht nicht aus. Vielmehr war der Beklagten von Anfang an ab der Eingehung des Pachtverhältnisses bekannt, dass das Objekt unter Zwangsverwaltung stand. Sie musste daher von Anfang an damit rechnen, dass es zu einer Zwangsversteigerung des Objektes und damit auch zu einem Vermieterwechsel kommen könnte und der Ersteher für zukünftige Zeiträume von seinem Recht auf Pachtzinsanpassung Gebrauch machen würde. Schon aus diesem Grunde hätte es für die Beklagte nahe gelegen, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Hinzu kommt, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen es sich um eine Gleitklausel handelt, die Anpassung der Pacht somit automatisch eintritt, ohne dass es eines weiteren Erhöhungsverlangens oder einer sonstigen Erklärung des Verpächters bedurfte. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Zeiträume von Juni 2008 bis Oktober 2009 und damit derjenigen Pachtzinsansprüche, die nach Eigentumserwerb durch die Klägerin entstanden sind, konnte bei der Beklagten ohnehin kein Vertrauen darauf entstehen, die Klägerin werde nach Eintritt in den Pachtvertrag eine Anpassung des Pachtzinses aufgrund der Wertsicherungsklausel nicht mehr geltend machen. Die Klägerin hat vielmehr mit ihrem Schreiben vom 14.07.2008 zeitnah eine Erhöhung des Pachtzinses geltend gemacht. Ein etwaiges Verhalten des Zwangsverwalters, das bei der Beklagten möglicherweise ein Vertrauen darauf hätte erwecken können, dass keine Anpassungsansprüche mehr geltend gemacht würden, kann sich ohnehin nur auf die zurückliegenden Zeiträume beziehen, hinsichtlich derer in der Vergangenheit durch den Zwangsverwalter kein Anpassungsverlangen geltend gemacht worden war. Eine Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung künftig entstehender Ansprüche kann daraus nicht entstehen (vgl. Aufderhaar/Jäger, NZM 2009, 564 , 576; Bartholomäi/Linder- Figura/Stellmann, a.a.O.). Soweit die Beklagte darüber hinaus erstmals in der Berufungsinstanz substanziiert dazu vorgetragen hat, welche konkreten Vermögensdispositionen sie im Hinblick darauf, dass sie nicht mehr auf eine Pachterhöhung in Anspruch genommen werde, getroffen hat, kann sich das dadurch entstandene Vertrauen lediglich auf Zeiträume in der Vergangenheit beziehen, für die Pachtzinsansprüche durch den Zwangsverwalter nicht geltend gemacht worden sind, nicht jedoch auf die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche, die zeitnah zunächst außergerichtlich geltend gemacht wurden und alsbald rechtshängig gemacht worden sind. f) Für die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Erlassvertrages betreffend das Recht auf Pachtzinsanpassung ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls kein Raum. Ein Erlass setzt den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf eine Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus ist ein unzweideutiges Verhalten erforderlich, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann. Ein solches unzweideutiges Verhalten in Person des Zwangsverwalters liegt nicht vor und ist nicht allein daran zu sehen, dass der Zwangsverwalter lediglich die nach dem Vertrag geschuldeten ursprünglichen Pachtzinsen, nicht jedoch die Erhöhungsbeträge eingeklagt hat. Allein daraus ist noch nicht der Wille zu entnehmen, auf eine dem Grunde nach bestehende Erhöhungsmöglichkeit zu verzichten. g) Der Pachtzinsanspruch der Klägerin war jedoch im Zeitraum Juni 2008 bis Oktober 2008 wegen Mängeln der Pachtsache um 25 % und danach für den Zeitraum November 2008 bis Oktober 2009 um 30 % gemindert (§ 581 Abs. 2 i.V.m. § 536 Abs. 1 BGB ). aa) Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Pacht im streitgegenständlichen Zeitraum wegen Mängeln des Brandschutzes um 25 % gemindert war. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufung vermögen eine anderweitige Beurteilung nicht zu rechtfertigen. (1) Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Brandschutzgutachters E… als sachverständigen Zeugen festgestellt, dass die im Einzelnen von der Beklagten geltend gemachten Mängel, wie sie auch in dem Brandschutzgutachten des Zeugen E… aufgeführt worden sind, mit Ausnahme der mit den Ordnungsziffern 1. und 2. bezeichneten Mängel vorlagen. Der sachverständige Zeuge E… hat bestätigt, dass die Anforderungen an den Brandschutz nicht erfüllt gewesen seien, insbesondere hinsichtlich der Brandmeldeanlage und der Sprinkleranlage. Es hätten im Einzelnen die im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Mängel bestanden. Damit setzt sich die Berufungsbegründung der Klägerin nicht weiter auseinander, sondern nimmt nur pauschal Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen, insbesondere der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Bekundungen des sachverständigen Zeugen E…, fehlt. Damit ist davon auszugehen, dass jedenfalls in zweiter Instanz die von der Beklagten geltend gemachten und vom Landgericht im Wesentlichen festgestellten Mängel als unstreitig bzw. vorhanden zugrunde zu legen sind, ( § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). (2) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, infolge dieser Mängel des Brandschutzes sei der Betrieb des Pflegeheimes und damit die Gebrauchsmöglichkeit des Pachtobjektes nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt worden, kann sie damit nicht gehört werden. Eine Mietsache ist mit einem Mangel behaftet, wenn sie sich in einem gesundheitsgefährdenden Zustand befindet. Eine solche erhebliche Gesundheitsgefährdung ist etwa dann gegeben, wenn in den Mieträumen ein wirksamer Brandschutz nicht gewährleistet ist, da die konkrete und naheliegende Gefahr besteht, dass bereits ein kleiner Brand in kürzester Frist erhebliche Gesundheitsschäden verursachen kann (vgl. KG ZMR 2004, 259 , zitiert nach juris). Die Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes sind zum Teil erheblich in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, so dass den technischen Sicherungsvorkehrungen im Brandfall für den Betrieb eines Pflegeheimes besondere Bedeutung zukommt. Für die Beklagte als Betreiberin des Pflegeheimes entstehen bei Nichteinhaltung der Brandschutzbestimmungen erhebliche Haftungsrisiken. Um eine Haftung auszuschließen, müsste sie den Nutzern die Brandschutzdefizite bekannt geben mit der Folge, dass sie möglicherweise eine erhebliche Anzahl von Kunden bzw. Heimbewohnern verlieren würde. Darauf, ob der Betrieb des Pflegeheimes weiter in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, kommt es mithin nicht an. Ebenso kommt es nicht entscheidend darauf an, ob durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde des Landkreises eine Nutzungsuntersagung angedroht wurde oder nicht. (3) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, mangelhafter Brandschutz sei der Beklagten in Person des für sie tätigen Rechtsanwalts Dr. T… bekannt gewesen bzw. auf dessen Veranlassung entstanden. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass Dr. T… auch im vorliegenden Rechtsstreit verschiedentlich als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist. Unstreitig hat Dr. T… auch den streitgegenständlichen Pachtvertrag gemeinsam mit der Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet. Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sich die Beklagte die Kenntnis des Dr. T… als ihres Wissensvertreters gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsste, folgt daraus noch nicht, dass der Beklagten die gerügten Brandschutzmängel bei Vertragsschluss oder Übergabe (vgl. § 536 b BGB ) bekannt waren. Eine Kenntnis der Beklagten bei Vertragsschluss scheidet bereits deshalb aus, weil nach § 7 des Pachtvertrages die durchzuführenden Umbauarbeiten gemäß dem Brandschutzgutachten durch den Verpächter erst noch durchgeführt werden sollten. Darüber hinaus hat der sachverständige Zeuge E… bekundet, dass sich die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Brandschutzes, insbesondere aus der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung, im Vergleich zu dem ursprünglich vorgesehenen Brandschutzkonzept aus dem Jahre 1998 im Nachhinein geändert haben. Demgemäß muss der Zustand, den die Beklagte bei der Übernahme des Pachtobjektes im September 2000 vorgefunden hat, nach den damaligen Anforderungen nicht zwingend mangelhaft gewesen sein, so dass der Beklagten ein mangelhafter Brandschutz danach auch nicht bekannt gewesen sein konnte. Hinsichtlich der Brandmeldeanlage hat der Zeuge E… ausgeführt, seinerzeit sei lediglich eine Brandmeldeanlage der Kategorie 3 vorhanden gewesen, erforderlich sei jedoch eine Brandmeldeanlage der Kategorie 1 gewesen. Inwieweit dieser Mangel der Beklagten bekannt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Fehlens der Sprinkleranlage. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Vertragsparteien seien seinerzeit davon ausgegangen, eine Sprinkleranlage sei nicht erforderlich gewesen, weil die Ladenlokale in der Ladenpassage nicht vermietet gewesen seien. Wenn sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass diese Annahme unzutreffend war, kann dies der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin zu einer angeblichen Involvierung des Dr. T… nicht hinreichend konkret. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, die Mängel seien unter der Koordination von Dr. T… entstanden und bei Übergabe des Heimes bekannt gewesen. Konkreter Vortrag ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage K 28 bis Anlage K 40 vorgelegten Schriftverkehr. Diesem lässt sich lediglich entnehmen, dass Dr. T… offensichtlich bei der Beauftragung der jeweiligen Gewerke mit einbezogen war und dafür gesorgt hat, dass Kosten reduziert wurden. Für eine Kenntnis von Mängeln hinsichtlich des Brandschutzkonzeptes im Zeitpunkt der Übergabe gibt die Korrespondenz jedoch nichts her. Auch ein Abnahme- oder Übergabeprotokoll ist im Rechtsstreit nicht vorgelegt worden. (4) Die gerügten Brandschutzmängel waren bis zur Beendigung des Pachtvertrages im Oktober 2009 noch vorhanden. Das Landgericht hat den der Klägerin obliegenden Beweis für ihre Behauptung, die Mängel hinsichtlich des Brandschutzkonzeptes seien im Jahre 2008 beseitigt worden, indem die Brandanlage im Jahre 2008 technisch modernisiert worden sei, aufgrund der Aussage des Zeugen L… nicht als geführt angesehen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht. Die Mängel hinsichtlich des Brandschutzes rechtfertigen eine Minderung in Höhe der vom Landgericht als angemessen angesehenen 25 %. Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Minderung sind jeweils die Gesamtumstände des Einzelfalles, wobei an die objektive Beeinträchtigung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch anzuknüpfen ist. In diesem Zusammenhang kann die Höhe der Minderung gemäß § 287 ZPO durch Schätzung ermittelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der Minderungsquote von 25 % unangemessen ist und wesentliche Bemessungskriterien unberücksichtigt geblieben sind, sind nicht gegeben, zumal sich das Landgericht ersichtlich an dem vom 3. Zivilsenat des Brandenburgischen OLG in dem Rechtsstreit 3 U 113/08 erteilten Hinweis vom 01.04.2009 orientiert hat. bb) Für den Zeitraum ab November 2008 war der Pachtzins darüber hinaus aufgrund einer unzureichenden Beleuchtung um weitere 5 % gemindert. Der Mangel der unzureichenden Beleuchtung ist von der Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2008 (Anlage B 17, Bl. 159 f. GA) gegenüber der Klägerin angezeigt worden. Ein solcher Mangel ist im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Zeugen L… und F… auch bestätigt worden. Nach den Bekundungen des Zeugen L… seien die Leuchtkörper zu schwach gewesen. Zwar hat der Zeuge auch bekundet, dieser Zustand sei „sofort“ geändert worden, es seien stärkere Leuchten und zusätzliche Leuchten montiert und defekte Leuchtkörper ausgetauscht worden. Es steht jedoch nicht fest, wann dies erfolgt ist. Nach Angaben des Zeugen L… sei dies im Jahre 2009 geschehen. Damit steht fest, dass die Beleuchtungsmängel für den Zeitraum 2008 und auch für einen Teil des Jahres 2009 erwiesen sind. Dass dieser Mangel vor Ablauf der Pachtzeit behoben worden ist, hat die Klägerin nicht bewiesen. Dieser zusätzliche Mangel rechtfertigt eine weitere Minderung in Höhe von 5 %. h) Nach alledem schuldet die Beklagte für die Monate Juni bis einschließlich Oktober 2008 einen monatlichen Bruttokaltpachtzins ohne Betriebskosten in Höhe von 29.637,99 €, für die Monate November 2008 bis September 2009 von jeweils 27.662,13 € und für den hälftigen Monat Oktober 2009 in Höhe von 13.831,06 €. Einer Entscheidung über die von der Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung gestellten Hilfsanträge bedarf es nicht, da die Wertsicherungsklausel für den hier streitgegenständlichen Zeitraum als wirksam anzusehen ist. 2. Weitere Nachzahlungen auf Nebenkosten schuldet die Beklagte nicht. Die Klägerin kann – ungeachtet dessen, dass zwischenzeitlich Abrechnungsreife eingetreten wäre – weder rückständige Vorauszahlungen in Höhe von 35.822,00 € noch Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung für 2008 über 60.431,32 € und der Nebenkostenabrechnung für 2009 über 17.009,87 € verlangen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass es sich bei den unstreitig geleisteten Zahlungen der Beklagten auf die Nebenkosten in Höhe von monatlich 5.113,00 € um eine Vorauszahlung handeln sollte mit der Folge, dass über die Nebenkosten am Schluss abzurechnen ist. Die Beweiswürdigung des Landgerichts in diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien vereinbart war, Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten. Unstreitig haben die Parteien hinsichtlich der Zahlung der Nebenkosten mündlich eine Änderungsvereinbarung zum Pachtvertrag getroffen. Lediglich der Inhalt dieser Änderungsvereinbarung ist zwischen den Parteien streitig. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin den für sie günstigen Umstand zu beweisen, dass zwischen den Parteien Vorauszahlungen vereinbart waren mit der Folge, dass der Klägerin noch Nachforderungen aus Vorauszahlungen bzw. Betriebskostenabrechnungen zustehen. Diesen Beweis hat die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht erbracht. Der von der Klägerin benannte Zeuge B…, der frühere Zwangsverwalter, konnte bereits nicht eindeutig angeben, wer mit wem sowie wann und wo eine Vereinbarung mit der Pächterin getroffen habe, wonach diese einen monatlichen Abschlag auf die Betriebskosten in Höhe von 10.000,00 DM zahlen sollte. Der Zeuge konnte auch nicht angeben, ob er selbst bei dem entsprechenden Gespräch dabei gewesen ist. Soweit er bekundet hat, es sei klar gewesen, dass es sich bei diesen monatlichen Abschlägen um Vorauszahlungen handeln sollte, überzeugen die Ausführungen des Zeugen B… nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Bekundungen des Zeugen stehen zum einen im Widerspruch zu der von dem Zeugen ausdrücklich in dem Rechtsstreit 3 U 113/08 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu Protokoll abgegebenen Erklärung, wonach es eine Vereinbarung gegeben habe, nach der die Beklagte eine Nebenkostenpauschale zahle (Bl. 438 GA). Soweit der Zeuge erklärt hat, er habe den Begriff der Pauschale nicht in dem klassischen Sinne verstehen wollen, ist dies nicht glaubhaft. Der Zeuge ist selbst Rechtsanwalt und mit den juristischen Fachtermini vertraut, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, er habe den Begriff der Pauschale in einer laienhaften Bedeutung verwendet, sondern ihm vielmehr die Bedeutung des Begriffs durchaus bewusst war. Darüber hinaus hat der Zeuge eingeräumt, über die Art der konkreten Vereinbarung keine genauen Angaben machen zu können und nicht bestätigen zu können, dass er selbst und nicht einer seiner Mitarbeiter diese Vereinbarung getroffen habe. Es fragt sich daher, woher der Zeuge genau seine Kenntnis erworben haben will, dass Vorauszahlungen vereinbart gewesen seien. Auch das weitere Verhalten der Vertragsparteien spricht gegen die von der Klägerin behauptete Abrede. So leuchtet nicht ein, warum sich die Parteien auf Vorauszahlungen geeinigt haben sollen, wenn klar war, dass eine verbrauchsgenaue Abrechnung aufgrund der fehlenden Messeinrichtungen nicht erfolgen konnte und der Einbau entsprechender Messeinrichtungen Kosten von mehreren 10.000,00 DM verursachen würde, die der Zeuge ohnehin nicht hätte aufbringen können. Durch den Zeugen ist während der achtjährigen Dauer der Zwangsverwaltung unstreitig auch keine Abrechnung erstellt worden. Soweit die Klägerin meint, es hätte auch nach Flächengröße abgerechnet werden können, hat der Zeuge auch eine solche Abrechnung nach Flächengröße während der Zwangsverwaltung zu keinem Zeitpunkt erstellt. Gegen die Vereinbarung von Vorauszahlungen und für die Vereinbarung einer Pauschale spricht auch der Umstand, dass der Zeuge B… unstreitig in den drei weiteren Mietverträgen über die Ladenlokale im streitgegenständlichen Objekt ausdrücklich Pauschalen vereinbart hat, wie sich aus den von der Beklagten als Anlage B 32 zu den Akten gereichten Mietverträgen ergibt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Zeugen B… vom 24.10.2002 (Anlage K 25, Bl. 513 GA) und dem Antwortschreiben der Beklagten vom 25.10.2002 (Anlage K 26, Bl. 514 GA). In dem Schreiben vom 24.10.2002 bat der Zeuge B… ausdrücklich um eine Erhöhung der Nebenkostenpauschale von bislang 5.113,00 € auf 5.624,21 €. Diese Erhöhung wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2002 abgelehnt. Soweit es in dem Schreiben vom 24.10.2002 heißt, dass der Zeuge sich eine genaue Abrechnung der Nebenkosten 2002 vorbehalte und sich unter Umständen weitere Nachzahlungsbeträge ergeben könnten, folgt daraus keine Vereinbarung über eine Vorauszahlungspflicht der Beklagten mit späterer Abrechnung. Eine Abrechnung der Nebenkosten hätte auch dazu führen können, dass der Zeuge eine Erhöhung der von der Beklagten gezahlten Pauschale hätte geltend machen können. Fehlt es nach alledem an einer wirksamen Vereinbarung über die Vorauszahlungen, kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgenommenen Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 wirksam sind. Die danach von der Beklagten geschuldete Nebenkostenpauschale war aufgrund der bestehenden Mängel ebenfalls während des streitgegenständlichen Zeitraumes um 25 % bzw. 30 % gemindert, da sich die Minderung auf die gesamte Bruttomiete einschließlich der Nebenkosten bezieht. Die Beklagte schuldete demnach im Zeitraum Juni bis einschließlich Oktober 2008 lediglich eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 3.834,75 € und ab November 2008 in Höhe von 3.579,10 €. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen ergibt sich insgesamt ein noch rückständiger Pachtzinsanspruch der Klägerin in Höhe von 75.497,31 €. Wegen der Berechnung wird auf die als Anlage zu diesem Urteil beigefügte Tabelle Bezug genommen. 3. Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten darüber hinaus auf die Widerklage Ersatz für die geleisteten Stromkosten in Höhe von 30.912,30 € zugesprochen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, im Rahmen der nach § 535 Abs. 1 BGB geschuldeten Gebrauchsgewährungspflicht die Versorgung der Pachträume mit Energie sicherzustellen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass der Vermieter lediglich die erforderlichen Einrichtungen und Anschlüsse zur Verfügung stellt oder selbst die Versorgung der Mieträume durch Abschluss entsprechender Versorgungsverträge übernimmt. Dies hängt im Einzelfall von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Im Streitfall sind die jeweiligen Versorgungsverträge ursprünglich durch den Zwangsverwalter geschlossen worden, während die Beklagte hierfür monatlich eine Pauschale gezahlt hat. Dadurch, dass die Beklagte anstelle der Klägerin selbst einen Vertrag mit dem zuständigen örtlichen Stromversorger abgeschlossen hat, infolge dessen ihr die der Höhe nach nicht bestrittenen Aufwendungen entstanden sind, handelt es sich um Aufwendungen, die die Klägerin dadurch erspart hat, da sie anderenfalls wegen Zahlung der Pauschale zur Weiterversorgung der Pachträume mit Strom verpflichtet gewesen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Klägerin zur Erstattung der Stromkosten nach Bereicherungsgrundsätzen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet. Hinsichtlich der von der Beklagten ursprünglich verfolgten Feststellungswiderklage hat das Landgericht nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Beklagten festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist. Diese Feststellung ist von der Klägerin mit der Berufung nicht weiter angegriffen worden. Die Klägerin hat insbesondere mit der Berufung nicht weiter in Frage gestellt, dass die von der Beklagten geltend gemachten Mängel, die Gegenstand der Erledigungserklärung und des darauf gerichteten Feststellungsantrages sind, tatsächlich bestanden haben. Der Tenor des Feststellungsanspruches war jedoch dahingehend richtigzustellen, dass eine Minderung nur in Höhe von 25 % gerechtfertigt ist. B. Anschlussberufung der Beklagten Die Anschlussberufung der Beklagten ist lediglich in Höhe eines Betrages von 6.135,60 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB begründet. In dieser Höhe liegt eine Überzahlung an die Klägerin hinsichtlich der von der Beklagten geleisteten Nebenkostenzahlungen vor. Wegen der Berechnung des Betrages wird ebenfalls auf die diesem Urteil als Anlage beigefügte Tabelle Bezug genommen. Im Übrigen ist die Anschlussberufung unbegründet. Der Pachtzins war nicht wegen einer Verletzung des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes durch die Klägerin auf Null gemindert. Demgemäß steht der Beklagten auch kein weitergehender Rückzahlungsanspruch bezüglich der geleisteten Pachtzinszahlungen zu. 1) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine weitere Minderung auf Null ab dem Monat Juni 2009 aufgrund einer Verletzung eines vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes durch die Klägerin verneint. Zwar handelt es sich bei der Verletzung sowohl einer vertragsimmanenten als auch einer ausdrücklich vereinbarten Konkurrenzschutzpflicht um einen Mangel der Mietsache, da es sich um Störungen handelt, die außerhalb der Mietsache liegen und die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen können (vgl. BGH NJW 2013, 44 ). Ein Recht der Beklagten zur Minderung der Miete auf Null ist dennoch nicht gegeben, weil im Streitfall ein Sachmangel nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegt. Eine Verletzung eines vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes ist nicht gegeben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob im Streitfall von der stillschweigenden Vereinbarung eines vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes ausgegangen werden kann. Ob die Parteien eines Mietvertrages einen Konkurrenzschutz vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages ( §§ 133, 157 BGB ). Bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines bestimmten Geschäfts gehört es auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 535 BGB , in Räumen des Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenzunternehmen zuzulassen. Dies beruht auf der Erwägung, dass es zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, dass der Vermieter den Mieter in dem vertraglich vereinbarten Gebrauch zum Betrieb des vereinbarten Geschäfts bzw. Gewerbes nicht behindert. Dabei ist der Vermieter allerdings nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten ist (vgl. BGH, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 37 m.w.N.). Im Streitfall ist mit dem streitgegenständlichen Pachtobjekt gemäß § 1 des Pachtvertrages ein vollständig möbliertes und in allen Teilen nutzungsfähiges Alten- und Pflegeheim verpachtet worden. Daraus folgt bereits, dass – anders als in den sonstigen Fällen des Konkurrenzschutzes, in denen es um den gleichzeitigen Betrieb gleichartiger Gewerbe oder Praxen in dem vermieteten Objekt oder den angrenzenden Grundstücken wie zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken oder Gaststätten geht – der Betrieb eines weiteren Alten- und Pflegeheims auf dem verpachteten Grundstück oder angrenzenden Grundstücken nicht möglich ist. Der Zwangsverwalter hatte bei Abschluss des Pachtvertrages nicht die Möglichkeit, andere Räumlichkeiten in dem Objekt an einen Konkurrenten, der ebenfalls ein Alten- oder Pflegeheim betreiben wollte, zu verpachten. Ebenso wenig hatte der Zwangsverwalter die Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, welche sonstigen Gewerbe sich im Umkreis des Objektes ansiedeln würden. Dies spricht gegen die stillschweigende Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes. Darüber hinaus setzt eine solche stillschweigende Abrede voraus, dass die betreffenden Mieter, hier also die Beklagte und die Residenz K… GmbH, an Ort und Stelle der gewerblichen Tätigkeit im Wettbewerb um Kunden und Umsatz stehen, was in der Regel voraussetzt, dass ein Wettbewerb um „Laufkundschaft“ stattfindet, das heißt, die räumliche Nähe des Konkurrenten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Mieters hat (vgl. Hübner/Griesbach/Fuerst in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann a.a.O., 14. Kap. Rn. 121). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Bei den Kunden der Beklagten, die nach deren Vorbringen von den Mitarbeitern der Residenz K… GmbH aggressiv beworben worden sein sollen, handelt es sich nicht um eine „Laufkundschaft“, denn anders als bei der Entscheidung, ob man in ein und demselben Mietobjekt eine andere Arztpraxis oder eine andere Gaststätte aufsucht, handelt es sich bei der Entscheidung, einen bestehenden Heimvertrag zu kündigen und einen neuen Heimvertrag bei einem Konkurrenten oder überhaupt erstmals einen Heimvertrag abzuschließen, nicht um eine Spontanentscheidung, sondern um eine Entscheidung, die in der Regel erst nach Prüfung und längerem Überlegen gefällt wird. Selbst wenn man von der stillschweigenden Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes ausgehen wollte, ist eine solche Verpflichtung im Streitfall nicht verletzt. Die Überlassung einzelner leerstehender Räume in dem Objekt an die Residenz K… GmbH während der Vertragslaufzeit mit der Beklagten stellt keine Konkurrenztätigkeit zu dem Gewerbe der Beklagten dar. Entscheidend ist, dass der konkurrierende Mieter seine gewerbliche Tätigkeit in Konkurrenz zu dem Gewerbe des Mieters ausübt, der den Konkurrenzschutz begehrt, was notwendigerweise voraussetzt, dass dies gleichzeitig während der Vertragslaufzeit geschieht. Dies ist im Streitfall unstreitig nicht gegeben. Die Residenz K… GmbH hat ihren Betrieb in den verpachteten Räumlichkeiten erst nach der Beendigung des streitgegenständlichen Pachtverhältnisses zwischen den Parteien aufgenommen. Während der Laufzeit des Vertrages bestand hingegen keine Konkurrenzsituation. Soweit die Klägerin es der Residenz K… GmbH ermöglicht hat, auf dem verpachteten Grundstück Werbung für das von dieser künftig auf dem verpachteten Grundstück nach dem Auszug der Beklagten betriebene Pflegeheim zu betreiben, stellte dies keinen Verstoß gegen ein etwaiges vertragsimmanentes Konkurrenzschutzgebot dar. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, die Klägerin bzw. die Residenz K… GmbH hätten es darauf angelegt, sie zu „vernichten“, ist ebenso unsubstantiiert geblieben wie die nicht näher konkretisierte Behauptung, die aggressive Werbung durch die Residenz K… GmbH habe zu erheblichen Umsatzeinbußen bei der Beklagten geführt. Entsprechendes gilt bezüglich des Vortrages der Beklagten, die Klägerin habe versucht, sie – die Beklagte - gegenüber der Heimaufsicht in ein schlechtes Licht zu rücken. b) Der Beklagten stehen gegenüber der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB zu. Passivlegitimiert für derartige Ansprüche wäre im Übrigen ohnehin nicht die Klägerin, sondern die Residenz K… GmbH als eigenständige Rechtspersönlichkeit. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Brandenburg Erscheinungsdatum: 14.04.2015 Aktenzeichen: 6 U 77/12 Rechtsgebiete: Miete Normen in Titel: BGB §§ 535 Abs. 2, 581 Abs. 2