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II ZB 5/10

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 09. April 2015 20 W 215/14 GmbHG §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 66 Abs. 4, 67 Abs. 3 Unzureichende Versicherung eines GmbH-Liquidators betreffend Ausschluss vom Amt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 7.7.2015 OLG Frankfurt, 9.4.2015 - 20 W 215/14 GmbHG §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 66 Abs. 4, 67 Abs. 3 Unzureichende Versicherung eines GmbH-Liquidators betreffend Ausschluss vom Amt Die Versicherung eine Liquidators einer GmbH mit dem (auszugsweisen) Wortlaut: "Der Liquidator versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren er von diesem Amt ausgeschlossen wäre. Er versichert, dass er nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten ... und dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch die vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt ..." genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG (Bestätigung OLG Frankfurt, 11. Juli 2011, 20 W 246/11 und Abgrenzung OLG Stuttgart, 10. Oktober 2012, 8 W 241/11). Gründe I. Mit Anmeldung vom 23.12.2013 – wegen deren Inhaltes im Einzelnen auf Bl. 94 f der Registerakte Bezug genommen wird – hat der als alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin im Handelsregister eingetragene Herr X deren Auflösung und seine Bestellung zu deren alleinigem Liquidator zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die im Rahmen dieser Anmeldung von Herrn X abgegebene Versicherung hat unter anderem folgenden Inhalt: „Der Liquidator versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren er von diesem Amt ausgeschlossen wären. Er versichert, dass er nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten …- und dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch die vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,- ….“. Unter Aufzählung verschiedener Beanstandungspunkte hat der Rechtspfleger des Registergerichts mit Schreiben an den die Anmeldung übersendenden Notar vom 03.01.2014 unter anderem unter Bezugnahme auf einen Beschluss des erkennenden Senats vom 23.03.2010 (Az. 20 W 92/10, zitiert nach juris) auch darauf hingewiesen, dass die in der Anmeldung enthaltene Versicherung des Liquidators nicht ausreichend sei, um das Nichtvorliegen gesetzlicher Bestellungshindernisse zu belegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 66 f der Registerakte Bezug genommen. Das die Anmeldung einreichende Notariat hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 21.01.2014 – neben dem Vortrag zu weiteren, von dem Rechtspfleger des Registergerichts genannten Eintragungshindernissen – die Auffassung vertreten, die Versicherung entspreche den gesetzlichen Vorgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG , eine weitergehende Erklärung könne nicht gefordert werden (Bl. 68 f der Registerakte). Mit Schreiben vom 23.01.2014 hat der Rechtspfleger des Registergerichts neben einer weiteren Beanstandung an seiner Auffassung einer unzureichenden Versicherung festgehalten und eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Anmeldung hinsichtlich der weiteren Beanstandung sowie einer ordnungsgemäßen Versicherung gesetzt, nach deren Ablauf die Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen werde (Bl. 75 f der Registerakte). Nachfolgend wurde lediglich eine Neufassung der Anmeldung hinsichtlich der verbliebenen weiteren Beanstandung mit Anmeldung vom 10.02.2014 eingereicht. (Bl. 98 der Registerakte), eine neuerliche Versicherung jedoch nicht. Ausweislich eines Aktenvermerks des Rechtspflegers des Registergerichts vom 11.02.2014 hat dieser wegen dieser Versicherung noch ein Telefonat mit dem die Anmeldung einreichenden Notariat geführt, in dem noch eine Fristverlängerung vereinbart worden sei mit dem Hinweis des Rechtspflegers, dass dann, wenn die Versicherung nicht bis Ende März eingereicht werden würde, die Anmeldung ohne weitere Zwischenverfügung zurückgewiesen werde (Bl. 77 der Registerakte). Nachdem ein weiterer Eingang nicht zu verzeichnen war, hat der Rechtspfleger des Registergerichts sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.04.2014 die Anmeldung vom 23.12.2013 in der Form der korrigierten Anmeldung vom 10.02.2014 kostenpflichtig zurückgewiesen, da eine ordnungsgemäße Versicherung des Liquidators nicht vorgelegt worden sei (Bl. 80 der Registerakte). Gegen diesen ihm am 08.04.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren bisherigen Geschäftsführer und nun zum Liquidator bestellten Herrn X mit Schreiben an das Registergericht vom 25.04.2014 – dort eingegangen am 05.05.2014 – Beschwerde eingelegt, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 86 der Registerakte Bezug genommen wird. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass er nach diversen Rücksprachen mit dem Notar der Meinung sei, alle notwendigen Angaben gemacht zu haben, und er im Jahr 2010 schon einmal eine UG beendet habe, bei der es mit denselben Grundlagen keine Probleme gegeben habe. Mit Schreiben vom 07.05.2014 an Herrn X hat der Rechtspfleger des Registergerichts diesem noch einmal im Einzelnen dargelegt, wieso die vorliegende Versicherung nicht ausreichend sei und diesem Gelegenheit zur Rücknahme der Beschwerde binnen zwei Wochen gegeben. Andernfalls werde er der Beschwerde nicht abhelfen und diese zur abschließenden und kostenpflichtigen Entscheidung dem Oberlandesgericht vorlegen (Bl. 88 f der R Registerakte). Mit Schreiben vom 13.04.2014 hat das die Anmeldung einreichende Notariat mitgeteilt, dass eine Vertretung der Gesellschaft im Beschwerdeverfahren nicht erfolge (Bl. 90 der Registerakte). Mit Beschluss vom 10.07.2014 hat der Rechtspfleger des Registergerichts sodann der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 102 der Registerakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Rechtspfleger des Registergerichts hat die streitgegenständliche Anmeldung vom 23.12.2013 in der Form der korrigierten Anmeldung vom 10.02.2014 aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen, da die im Rahmen der Anmeldung eines Liquidators nach Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG abzugebende Versicherung des Herrn X nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 11.07.2011 (Az. 20 W 246/11, zitiert nach juris) für eine im Rahmen der Anmeldung eines Geschäftsführers abgegebenen Versicherung mit dem Inhalt: „Ich versichere hiermit, dass ich nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen bin, - weil ich aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt…“, entschieden, dass eine Versicherung dieses Inhalts auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.05.2010 (Az. II ZB 5/10, zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätze nicht den mit § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG verfolgten Zweck erfüllt und damit als Eintragungsgrundlage nicht ausreicht. Im Hinblick auf die im Kern inhaltliche Übereinstimmung mit der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Versicherung verweist der Senat zunächst vollumfänglich auf die in seinem zitierten Beschluss vom 11.07.2011 gemachten Ausführungen, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden: „… Das Registergericht hat dabei insbesondere zu prüfen, ob der bestellte Geschäftsführer die an ihn durch das Gesetz gestellten persönlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung keine gesetzlichen Bestellungshindernisse entgegenstehen. Dabei hat das Registergericht zu beachten, dass nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG nicht Geschäftsführer sein kann, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. In diesem Fall wäre die Geschäftsführerbestellung nichtig (Füller in Ensthaler/Füller/Schmidt, GmbHG, 2.Aufl., 2010, § 6, Rn. 14 mwN zur Rspr.; Hueck/Fastrich, aaO, § 6, Rn. 17) und folglich dessen Eintragung in das Handelsregister zurückzuweisen. Der Geschäftsführer wiederum hat nach § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG in der Anmeldung unter anderem zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstehen. Sinn und Zweck dieser dem Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Versicherung ist es ausweislich des in der BT-Drucksache 8/1347, Seite 34, niedergelegten gesetzgeberischen Motivs, das Anmeldungs- und Prüfverfahren zu erleichtern. Zwar könne das Registergericht im Rahmen der ihm auferlegten Prüfungspflicht, ob die als Geschäftsführer bestellten Personen unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 GmbHG (a.F., wobei damals in Satz 3 das vorliegend zu beurteilende Bestellungshindernis der Berufs-/Gewerbeuntersagung geregelt war) umschriebenen Personenkreis fallen, auch eine Auskunft aus dem Zentralregister einholen. Bei der Vielzahl neuer Gesellschaftsgründungen und späterer Veränderungen der Geschäftsführer würde dies jedoch zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, obwohl anderseits nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 GmbHG (a.F.) vorliegen würden. Zur Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens sollten daher die Geschäftsführer verpflichtet werden, in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 GmbHG entgegenstehen. Unter Bezugnahme auf dieses gesetzgeberische Motiv hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.05.2010 (Az. II ZB 5/10, in Rpfleger 2010, 513 ff, im Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob eine Versicherung des Geschäftsführers zum Ausschluss der nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG entgegenstehenden Bestellungshindernisse ausreicht, wonach er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden sei) diesen vom Gesetzgeber angegeben Zweck als alleine maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des erforderlichen Inhalts der von dem Geschäftsführer nach § 8 Absatz 3 GmbHG abzugebenden Versicherung angesehen. Die Versicherung habe den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten - unter erhöhtem Verwaltungsaufwand - durch ein Auskunftsersuchen gemäß § 41 Absatz 1 Nr. 1 BZRG selbst verschaffen müsse. Dass die Versicherung des Geschäftsführers nur dann Grundlage für die Prüfung des Registergerichts darstellen könne, wenn auf Grund ihres Inhalts mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden könne, ob dem Erklärenden die Bestellungshindernisse im Einzelnen bekannt seien, sie dem Registergericht also nicht nur die für die Eintragung notwendigen Informationen übermitteln solle, sondern auch erkennen lassen solle, dass dem Erklärenden Inhalt und Umfang seiner Erklärungspflicht bewusst waren, entspreche nicht der Systematik und dem Zweck des Gesetzes. Ob die Versicherung richtig und vollständig ist, sei eine von der mit dem Gesetz verfolgten Absicht der Prüfungserleichterung für das Registergericht zu trennende Frage, die nach dem Willen des Gesetzgebers systematisch zum einen durch die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers für den Inhalt seiner Erklärung und zum anderen durch die ihm zu erteilende Belehrung über seine uneingeschränkte Auskunftspflicht dem Registergericht gegenüber sichergestellt sei. Auch unter Berücksichtigung dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze erfüllt die vorliegend von der Geschäftsführerin abgegebene Versicherung, sie sei nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme, nicht den mit § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG verfolgten Zweck. So hat der erkennende Senat bereits in zwei Entscheidungen, in denen der vorliegenden Versicherung vergleichbare Versicherungen abgegeben worden sind, die Auffassung vertreten, dass diese Versicherungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dem Beschluss vom 23.03.2010 (Az. 20 W 92/10, veröffentlicht in juris) lag die Versicherung des Geschäftsführers „…Ihm ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, eines Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweig, der ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt, untersagt…“, und dem Beschluss vom 12.05.2010 (Az. 20 W 247/10, bislang nicht veröffentlicht) die Versicherung „… Es liegen keine Umstände vor, die der Bestellung zum Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbHG entgegenstehen. Mit ist bekannt, dass nach dieser Vorschrift nicht Geschäftsführer sein kann, wer … aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt…“ zu Grunde. Auch wenn der Senat in diesen beiden Entscheidungen zur Begründung nicht alleine auf die vom Bundesgerichtshof als alleinigem Zweck der Versicherung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG anerkannte Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens abgestellt hat, sondern ergänzend auch auf die weiteren, vom Bundesgerichtshof nicht anerkannten Zwecke, ändert sich auch bei alleiniger Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Versicherungsinhalt an dessen Ungeeignetheit zur Erreichung dieses Zwecks nichts. Ausgehend davon, dass dem Registergericht die ihm obliegende Aufgabe der Prüfung vom Vorliegen eines der Eintragung des Geschäftsführers entgegenstehenden gesetzlichen Bestellungshindernissen erleichtert werden soll, erfüllt eine Versicherung des vorliegenden Inhalts diesen Zweck nicht. So enthält die von der allgemeinen Gesetzesformulierung abgeleitete Formulierung der Versicherung der Geschäftsführerin dahingehend, sie sei nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, eine Wertung, die für das Registergericht nicht nachprüfbar ist. Es ist danach vielmehr gerade möglich, dass zwar die Ausübung etwa eines Berufs etc. untersagt worden ist, dieser jedoch entgegen der möglicherweise fehlerhaften Auffassung der neuen Geschäftsführerin ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt, was zur Folge hätte, dass das Registergericht die Eintragung zurückweisen müsste. Im Hinblick auf die Verantwortung des Registergerichts, Eintragungen zu verhindern, denen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegensteht, muss die nach § 8 Absatz 3 Satz1 GmbHG zu leistende Versicherung deswegen so umfassend und eindeutig formuliert sein, dass sie solche eigenen Wertungen der Geschäftsführerin gerade nicht enthält. Die Prüfung, ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand eines (etwaigen) Verbots übereinstimmt, obliegt nämlich dem Registergericht und nicht dem anmeldenden Geschäftsführer oder dem Notar, § 9 c Abs. 1 GmbHG (vgl. die oben zitierten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23.03. und 12.05.2010; BayObLG, Beschluss vom 10.12.1981, Az. BReg. 1 Z 184/81 in DB 1982, 273 f; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.1996, Az. 3 Wx 400/96, in NJW-RR 1997, 414 , das in diesem Beschluss die pauschale Versicherung des Geschäftsführers, ihm sei die Tätigkeit „auf dem Gebiet der Gesellschaft“ nicht durch Gericht oder Verwaltungsbehörde untersagt, nicht ausreichen ließ; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 956; Füller in Ensthaler/Füller/Schmidt, aaO, § 8, Rn. 18; Schaub in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2010, § 8, Rn. 54). Im Falle der vorliegend von der Geschäftsführerin gewählten Versicherung könnte die Rechtspflegerin diese ihr obliegende Prüfung demnach ohne weitere Nachfrage bei der Geschäftsführerin unter Ergänzung von deren Versicherung oder ohne Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149 Absatz 2 Nr. 1, 150a Absatz 2 Nr. 1 GewO) nicht vornehmen, wenn sie sich nicht alleine auf die von der Geschäftsführerin vorgenommene Wertung hinsichtlich der nicht gegebenen Übereinstimmung von Verbot und Unternehmensgegenstand verlassen will. Gerade dies aber kann von ihr aufgrund der ihr übertragenen und mit möglichen Amtshaftungsansprüchen bewehrten Prüfungspflicht zur Vermeidung gesetzwidriger Eintragungen nicht erwartet werden. Erst durch eine Versicherung der Geschäftsführerin, beispielsweise dahingehend, dass ihr durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges überhaupt nicht untersagt ist oder aber welche Untersagung vorliegt und weshalb sie nach ihrer Auffassung nicht ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt, würde der gesetzliche Zweck der Verfahrenserleichterung für das Registergericht erreicht, da das Registergericht in diesem Fall entweder ohne weitere Prüfung davon ausgehen dürfte, dass das Bestellungshindernis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG zweifelsfrei nicht besteht oder die ihm obliegende Prüfung der Übereinstimmung von Verbot und Unternehmensgegenstand ohne weiteres vornehmen könnte. Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geht es dabei nicht darum, den Willen des Gesetzgebers zu konterkarieren und mehr zu verlangen, als das Gesetz überhaupt erlaube, wenn man eine Versicherung, die sich am Wortlaut von § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG orientiere, nicht ausreichen lasse. Diese Argumentation verkennt, dass der Gesetzgeber in § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG keine Formulierung des erforderlichen, bzw. ausreichenden Wortlauts der Versicherung vorgegebenen hat, sondern lediglich eine inhaltliche Vorgabe dahingehend, dass sich aus der Versicherung ergeben muss, dass keine Umstände vorliegen, die einer Bestellung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstehen. Ob die dann gewählte Formulierung der Versicherung dem Registergericht die ausreichende Gewissheit des Nichtvorliegens eines Bestellungshindernisses vermittelt, ist dann jedoch der Einzelfallentscheidung des zuständigen Rechtspflegers und der Rechtsprechung überlassen. Insoweit bestand daher für den Gesetzgeber entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auch keine Veranlassung, es ausdrücklich zu formulieren, wenn er eine Versicherung darüber gewollt hätte, dass der potentielle Funktionsträger nie mit einem Funktions- oder Berufsverbot belegt worden ist. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung von § 8 Absatz 3 GmbHG im Rahmen des MoMiG vom 23.10.2008 keine inhaltliche Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung zur Frage des erforderlichen Inhalts der Versicherung vorgenommen hat, und ihm die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur, nach denen beispielsweise eine Versicherung, die Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft sei dem Geschäftsführer nicht untersagt, als nicht ausreichend angesehen wurde, bekannt war. …“ Diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, sind ohne Weiteres auch auf den vorliegenden Fall der Versicherung eines Liquidators übertragbar. Soweit das OLG Stuttgart zwischenzeitlich mit Beschluss vom 10.10.2012 (Az. 8 W 241/11, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten hat, die vom Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen der Anmeldung zum Handelsregister abgegebene – und vom vorliegenden Fall inhaltlich abweichende – Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG , wonach "keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG entgegenstehen", sei als zulässig anzusehen und entspreche den gesetzlichen Anforderungen, veranlasst dies den Senat aus den oben dargelegten und fortgeltenden Erwägungen nicht zu einer anderen Entscheidung. Es wird insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass die zur Begründung seiner Auffassung vom OLG Stuttgart herangezogene und oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2010 letztlich entscheidend nur darauf abgestellt hat, dass die Versicherung eines Geschäftsführers im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht jedes einzelne Bestellungshindernis aufführen und dessen Fehlen versichern müsse, wenn er insgesamt versichere, dass er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Dies ist aber eine gegenüber der vom OLG Stuttgart für zulässig erachteten Versicherung entscheidend abweichende Sachverhaltsgestaltung, die im Hinblick auf ihre Absolutheit gegenüber der Sachverhaltsvariante des OLG Stuttgart gerade keine für das Registergericht noch zu prüfenden Fragen offen lässt (anderer Auffassung als das OLG Stuttgart auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.06.2014, Az. 2 W 36/14, zitiert nach juris, Rn. 21, 22). Soweit Herr X in der Beschwerdeschrift darauf hinweist, dass er im Jahr 2010 schon einmal eine UG beendet habe, bei der es mit denselben Grundlagen keine Probleme gegeben habe, begründet diese – nach der dargelegten Auffassung des Senats dann außerdem falsche Entscheidung – keine Bindungswirkung im vorliegenden Fall. Der Rechtspfleger des Registergerichts hat vorliegend somit zunächst zu Recht gefordert, dass entweder zu versichern ist, dass überhaupt keine Untersagung vorliegt, oder aber bestehende Untersagungen zum Zwecke der eigenverantwortlichen Überprüfung durch das Registergericht in Bezug auf die Relevanz des hier gegebenen Unternehmensgegenstandes mitzuteilen sind, und dann, nachdem eine Versicherung diesen Inhaltes nicht abgegeben worden ist, die Anmeldung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Antragstellerin nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mangels anderer Bestimmung bereits aus § 22 Absatz 1 GNotKG ergibt. Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach KV Nr. 19112 zum GNotKG i.V.m. § 1 und Anlage zu § 1 HRegGebVO). Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant werden kann und deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 09.04.2015 Aktenzeichen: 20 W 215/14 Rechtsgebiete: GmbH Normen in Titel: GmbHG §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 66 Abs. 4, 67 Abs. 3