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II ZB 12/64

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 28. Oktober 2014 20 W 411/12 HGB §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 1; FamFG § 381 Abs. 4 Registerrechtliche Zulässigkeit einer Firmenbildung („Sehzentrum“) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 3.6.2015 OLG Frankfurt , 28.10.2014 - 20 W 411/12 HGB §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 1; FamFG § 381 Abs. 4 Registerrechtliche Zulässigkeit einer Firmenbildung („Sehzentrum“) 1. Zur Frage der registerrechtlichen Zulässigkeit der Abänderung der Firma einer eingetragenen Kauffrau, die bislang unter „Optik X e.Kfr.“ firmierte, unter Wegfall des Sachbegriffs „Optik“ und Hinzufügung des Sachbegriffs „Sehzentrum“. 2. Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung mit dem Ziel, eine inhaltlich abgeänderte oder ergänzte Anmeldung zu erreichen (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Januar 2012, 3 W 129/11). G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist seit dem 18.03.2003 mit der Firma „Optik X e.Kfr.“ im Handelsregister eingetragen. Dieser Eintragung liegt die gemeinsam von ihr und dem früheren Inhaber des Unternehmens A X vorgenommene Anmeldung vom 04.12.2002 zu Grunde. In dieser haben sie unter anderem erklärt, dass die Antragstellerin das bislang unter der Firma „Optik X“ betriebene optische Fachgeschäft übernommen hat, und sie die Firma mit Einwilligung des bisherigen Inhabers unter Anhängung des Zusatzes „e.Kfr.“ fortführt (Bl. 1 des Sonderbandes der Registerakten). Mit Anmeldung vom 10.10.2012 hat die Antragstellerin die Umfirmierung des einzelkaufmännischen Unternehmens in „Sehzentrum X e.K.“ sowie die Änderung dessen Anschrift - nunmehr „...straße …, Stadt1“ - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Daraufhin hat ein Rechtspfleger des Registergerichts eine Stellungnahme der örtlichen Industrieund Handelskammer eingeholt, die mit Schreiben vom 12.11.2012 zunächst mitgeteilt hat, nach Rücksprache mit der Antragstellerin solle die Firma nunmehr in „Optik X e.K. Sehzentrum“ geändert werden. Gegen die Eintragung dieses Firmennamens bestünden seitens der Kammer keine firmenrechtlichen Bedenken (Bl. 28 der Registerakte). Mit Schreiben vom 13.11.2012 hat der Rechtspfleger des Registergerichts die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach zwischenzeitlich geführten Telefonaten zwischen der Antragstellerin, der Industrie- und Handelskammer sowie dem Registergericht die Firma entsprechend geändert werden solle. Die bisher angemeldete Firma jedenfalls sei als irreführend zu betrachten; es werde um eine entsprechende Änderung der Anmeldung gebeten (auf Bl. 29 der Registerakte wird im Einzelnen Bezug genommen). Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Zentralverbandes der Augenoptiker vom 20.11.2012 die Auffassung vertreten, die angemeldete Firma enthalte keine irreführenden Angaben im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB . Auch verweise sie auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21.12.2011 (Az. 2-06 O 228/11) mit dem die Klage gegen einen Innungsbetrieb abgewiesen worden sei, der mit dem Begriff „Sehzentrum“ geworben habe. Das Gericht habe den Begriff „Sehzentrum“ als rein beschreibend angesehen und daraus gefolgert, dass dem Optikerbetrieb nicht verboten werden dürfe, damit gegenüber Kunden für seine Dienstleistungen zu werben (Bl. 30 f. der Registerakte). Mit der angefochtenen Verfügung vom 29.11.2012 hat der Rechtspfleger des Registergerichts an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Die gewählte Firma sei ersichtlich zur Irreführung geeignet. Ein mittelständiges Optikerunternehmen mit der gewählten Firma sei nicht in der Lage, den Größenangaben gerecht zu werden. Die Bezeichnung „Sehzentrum“ werde in der Regel von Augenärzten, Operationszentren für Augenkrankheiten usw. verwendet. Optiker, die diesen Begriff in der Firma führten, hätten diesen lediglich als beschreibenden Begriff ihrer Firma derart hinzugefügt, dass er im Anschluss an den Firmenkern Verwendung als beschreibender Zusatz finde. Außerdem gehöre die Antragstellerin nach eigener Aussage nicht dem Gütesiegel Sehzentrum an. Der Verfügung ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt (auf die Verfügung, Bl. 32a f. der Registerakte, wird Bezug genommen). Mit Schriftsatz vom 05.12.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin um Mitteilung gebeten, ob nunmehr aufgrund des Schreibens vom 29.11.2012 der Eintragungsantrag zurückgewiesen sei oder ob lediglich nochmals Gelegenheit zur Änderung des Antrages gegeben werden solle (Bl. 39 der Registerakte). Daraufhin hat der Rechtspfleger des Registergerichts mit Schreiben vom 10.12.2012 erklärt, er stelle klar, dass noch immer die Möglichkeit gegeben sei, die Firma entsprechend der erarbeiteten Vorschläge zu ändern bzw. die Anmeldung zu berichtigen. Deren Zurückweisung sei bis jetzt nicht erfolgt. Bei seinem Schreiben habe es sich lediglich um eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung gehandelt, da wohl seitens der Antragstellerin an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werden solle. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat sodann gegen die am 03.12.2012 zugestellte Verfügung „vom 05.12.2012“ mit Schriftsatz an das Registergericht vom 09.12.2012 - dort eingegangen am selben Tag - unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen Beschwerde eingelegt (auf den Ausdruck Bl. 41 der Registerakte wird Bezug genommen). Dieser Beschwerde hat der Rechtspfleger des Registergerichts mit Beschluss vom 20.12.2012 - auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 42 f. der Registerakte) - im Wesentlichen unter Zusammenfassung seiner bisherigen Argumente nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz an den Senat vom 23.08.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin u.a. die Auffassung vertreten, auch ein Einzelunternehmen könne als „Zentrum“ bezeichnet werden, wenn es alle erwarteten Dienstleistungen anbiete. Der Begriff „Sehzentrum“ weise keinesfalls auf einen Augenarzt oder Operationszentren hin. Da zwischenzeitlich auch für Einzelunternehmen Fantasienamen zulässig seien, und weder ein Familienname noch die konkrete Berufsbezeichnung in der Firma enthalten sein müsse, sei das Wort „Sehzentrum“ nicht nur als ergänzender Zusatz zum Firmenkern zulässig, sondern auch als Hauptbestandteil der Firma (Bl. 48 f. der Registerakte). Mit weiterem Schriftsatz vom 10.09.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nochmals ergänzend vorgetragen und dabei Ausführungen der Antragstellerin im Hinblick u.a. auf die tatsächliche Mitarbeiterqualifikation, und die angebotenen Dienstleistungen des einzelkaufmännischen Unternehmens wiedergegeben (auf den Schriftsatz, Bl. 50 ff. der Registerakte, wird Bezug genommen). Der Senat hat sodann der örtlichen Industrie- und Handelskammer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat mit Schreiben an den Senat vom 10.10.2013 im Hinblick auf § 18 Abs. 2 HGB firmenrechtliche Bedenken gegen die Eintragung erhoben (auf Bl. 54 f. der Registerakte wird im Einzelnen Bezug genommen). Unter Hinweis auf zwei Urteile des BGH und des OLG Stuttgart wird die Auffassung vertreten, der Begriff „Zentrum“ werde im Grundsatz als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden; „Zentrum“ weise nach wie vor auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens hin und verlange dabei in der Regel, dass das beworbene Unternehmen deutlich über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausrage. Vorliegend handele es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit 4 Angestellten welches Leistungen erbringe, die für ein Unternehmen in dieser Branche durchaus üblich und angemessen seien. Ein über das übliche Angebot hinausgehendes Leistungsspektrum könne nicht gesehen werden. Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine Kopie des zuvor bereits in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2011 übersandt. Weiterhin hat sie die Auffassung vertreten, der Begriff „Sehzentrum“ könne durchaus für einen Optikerbetrieb verwendet werden, wenn dieser - wie vorliegend - ein sehr umfassendes Dienstleistungsangebot rund um das Sehen zur Verfügung stelle. Sie teile auch nicht die Auffassung der Industrie- und Handelskammer, dass unter dem Begriff „Zentrum“ ein größeres Unternehmen vermutet werde. Die Antragstellerin halte Dienstleistungsangebote und eine Ausstattung mit entsprechenden Geräten vor, die über das übliche Angebot eines Brillenbzw. Optikergeschäfts hinausgehen würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass hier ein Unterschied zwischen dem deutschen Wort „Zentrum“ und dem aus dem Englischen entlehnten Begriff „Center“ zu machen sei (Bl. 56 ff. der Registerakte). II. Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde zwar wörtlich gegen „die Zwischenverfügung vom 05.12.2012“; gemeint ist allerdings offensichtlich die einzige insoweit in Frage kommende Verfügung des Registergerichts vom 29.11.2012, wie dies ja auch der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2012 angenommen hat. Diese nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ( §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 59 Abs. 1 und 2 FamFG ) ist - lediglich - aus formellen Gründen begründet. Die angefochtene Verfügung des Rechtspflegers des Registergerichts - welche dieser ausweislich seines Schreibens vom 10.12.2012 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin selbst verfahrensrechtlich als „rechtsmittelfähige Zwischenverfügung“ eingeordnet hat - ist bereits deswegen aus formellen Gründen aufzuheben, weil deren Inhalt nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne von § 382 Abs. 4 FamFG sein kann. Dies gilt unabhängig von zwischenzeitlich möglicherweise tatsächlich angedachten, aber dann nicht vorgenommenen Abänderungen der Anmeldung durch die Antragstellerin. Mit einer Zwischenverfügung darf vielmehr nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben, mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung so, wie sie vorliegt, vollzogen wird. Die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung kann dagegen nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 3 W 129/11, zitiert nach juris, Rn.4; OLG München, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 31 Wx 74/06, zitiert nach juris Rn. 4, auch Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 382, Rn. 22). Letzteres hat der Rechtspfleger des Registergerichts in der von ihm mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen und von ihm als solche eingeordneten Zwischenverfügung, jedoch zu erreichen versucht. Er hat ausdrücklich nochmals dargelegt, dass und warum die angemeldete Firma irreführend sei und hat damit letztlich an seiner bereits mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vom 13.11.2012 geäußerten Ansicht festgehalten, wonach eine entsprechende Änderung der Anmeldung erforderlich sei. Auf eine derartige Änderungsmöglichkeit der Firma bzw. Berichtigungsmöglichkeit der Anmeldung hat er dann nachfolgend auch nochmals in seinem Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vom 05.12.2012 hingewiesen. Das Registergericht wird somit nunmehr abschließend über die Anmeldung der Antragstellerin vom 10.10.2012 zu befinden haben. Für dieses weitere Verfahren vor dem Registergericht weist der Senat - ohne eine Bindungswirkung für das Registergericht - auf Folgendes hin: Geht man vorliegend davon aus, dass es sich auch bereits bei dem von dem früheren Inhaber des Unternehmens geführten Handelsgewerbe um ein vollkaufmännisches handelte - was rechtliche Voraussetzung für die Firmenfortführung durch die Antragstellerin nach Übernahme des Unternehmens gewesen ist (vgl. insoweit Bokelmann, Das Recht der Firmen und Geschäftsbezeichnungen, 5. Aufl., 2000, Rn. 655 m.w.N.) - unterliegt das Recht zur Änderung der fortgeführten bisherigen Firma im Fall des § 22 Absatz 1 HGB weitgehenden Einschränkungen. Die Fortführung der bestehenden Firma soll dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Firmenbeständigkeit ist die Fortführung der Firma jedoch zunächst grundsätzlich nur in einer Weise zulässig, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2002, Az. 15 W 87/02, zitiert nach juris, Rn. 12; Senat, Beschluss vom 22.06.2005, Az. 20 W 396/4, zitiert nach juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2007, Az. 3 Wx 153/07, zitiert nach juris, Rn. 18). Dies war vorliegend zum Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister auch der Fall, als die Antragstellerin die fortgeführte bisherige Firma des ehemaligen Inhabers lediglich um den erforderlichen Rechtsformzusatz „e. Kfr.“ ergänzt hat. Will der neue Inhaber - bei grundsätzlichem Festhalten an der Fortführung der bisherigen Firma - dann nachträglich Änderungen an einer fortgeführten Firma vornehmen, sind diese jedoch nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zulässig, a) wenn sie aufgrund der Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfanges, durch Fallenlassen eines bisherigen oder Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges, durch Umbenennung des Firmensitzes oder durch Sitzverlegung nachträglich im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert werden, b) bei fehlendem Interesse der Allgemeinheit, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben, und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist, wobei es jedoch geboten ist, dass eine solche Firmenänderung den Grundsätzen der Firmenbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt (BGH, Beschluss vom 12.07.1965, Az. II ZB 12/64, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; so auch u.a. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 13 ff.). Dass vorliegend ein Interesse der Allgemeinheit an der angemeldeten Firmenänderung nicht besteht, dürfte außer Frage stehen. Auch die bisherige und fortgeführte Firma verstößt unter Berücksichtigung der Sachlage jedenfalls schon nicht gegen Grundsätze der Firmenbildung, was möglicherweise ein derartiges Interesse der Allgemeinheit begründen könnte. Weiterhin kann derzeit offenbleiben, ob sich tatsächlich erst nach Übernahme des Unternehmens durch die Antragstellerin die Unternehmensverhältnisse gegenüber denjenigen unter dem früheren Inhaber derart verändert haben - beispielsweise durch eine erhebliche Ausweitung der bisher angebotenen Leistungen -, dass vom Standpunkt der Antragstellerin bei objektiver Beurteilung eine Umfirmierung ein sachlich berechtigtes Anliegen sein könnte. Dies gilt auch für die weitere Frage, ob die nunmehr gewählte Firmierung mit dem Ersatz des Sachbestandteils „Optik“ durch den Sachbestandteil „Sehzentrum“ keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt. Jedenfalls teilt der Senat insoweit die Ansicht des Rechtspflegers des Registergerichts, dass die angemeldete Firmierung wegen des gewählten Sachbestandteils „Sehzentrum“ irreführend und damit im Ergebnis unzulässig ist, da sie nicht den zu beachtenden Grundsätzen der Firmenbildung entspricht. Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, wobei die Irreführungseignung vor dem Registergericht nur zu berücksichtigten ist, wenn sie ersichtlich ist. Zwar hält diese gesetzliche Regelung an dem bereits früher geltenden Grundsatz des Irreführungsverbotes fest. Er ist durch das HRefG allerdings in materieller Hinsicht dahingehend eingeschränkt worden, dass sich die zur Irreführung geeignete Angabe auf ein geschäftliches Verhältnis beziehen muss, welches aus der objektiven Sicht des betroffenen Verkehrskreises - und zwar aus der Sicht des durchschnittlichen Angehörigen und dessen verständiger Würdigung - wesentlich ist (vgl. RegBegr zum HRefG BT-Drucks 13/8444 S. 53; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 18, Rn. 13, m.w.N.; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, zitiert nach juris, und u.a. Beschlüsse vom 03.05.2011, Az. 20 W 525/10, zitiert nach juris und vom 09.08.2011, Az. 20 W 364/11, nicht veröffentlicht). Mit dieser Neuregelung von § 18 Abs. 2 HGB verfolgte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien unter anderem das zentrale Anliegen einer Liberalisierung des Firmenrechts, das anerkanntermaßen veraltet sei und mit seinen strengen, über Gebühr einschränkenden Anforderungen nicht mehr den Erfordernissen des modernen Wirtschaftslebens entspreche. Das firmenrechtliche „Irreführungsverbot“ sollte konkretisiert werden, um einer „Versteinerung“ der „Irreführungsmaßstäbe“ angesichts sich wandelnder Verbrauchererwartungen entgegenzuwirken, wobei die Prüfung der Firma auf Täuschungseignung im Handelsregistereintragungsverfahren im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes zwar beibehalten werden sollte, weil die nachträgliche Kontrolle mit Mitteln des Wettbewerbsrechts alleine unzureichend sei. Eine Firma sollte aber künftig nur dann von der Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen sein, wenn sie Angaben enthalte, die ersichtlich geeignet seien, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich seien, irrezuführen (BT-Drucksache 13/8444, Seite 35). In materiell rechtlicher Hinsicht sollte sichergestellt werden, dass nicht auch solche Angaben als irreführend qualifiziert würden, die nur von geringer wettbewerblicher Relevanz oder für die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise nur von nebensächlicher Bedeutung seien und in verfahrensrechtlicher Hinsicht solle mit dem Erfordernis der „ersichtlichen Irreführungseignung“ im Registerverfahren nunmehr lediglich noch ein gewisses „Grobraster“ an die Prüfung der „Irreführungseignung“ angelegt werden (BTDrucksache 13/8444, Seite 53, 54). Dabei muss letztlich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, was als wesentliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen ist (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.11.2000, a.a.O., und u.a. Beschlüsse vom 03.05.2011, a.a.O., und vom 09.08.2011, a.a.O.). Der Senat ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Auffassung, dass die Bezeichnung „Zentrum“ vorliegend in diesem Sinne ersichtlich geeignet ist, über geschäftliche Verhältnisse, die aus der objektiven Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises wesentlich sind, irrezuführen. Dabei schließt sich der Senat jedenfalls für den Bereich der auch hier im weitesten Sinne betroffenen Gesundheitsfür- und vorsorge der in der neueren Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht vertretenen Ansicht an, wonach ein Bedeutungswandel hinsichtlich des Begriffs „Zentrum“ nicht in dem selben Maß festzustellen sei, wie er sich bei dem Begriff „Center“ vollzogen habe, vielmehr der Begriff „Zentrum“ im Grundsatz immer noch als Charakterisierung für ein Unternehmen von einer besonderen Größe und Bedeutung verstanden werde (BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10, zitiert nach juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2 U 64/12, zitiert nach juris, Rn.67). Eine derartige besondere Größe des Unternehmens des Antragstellerin - bei der ein durchschnittlicher Angehöriger des angesprochenen Verkehrskreises, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, häufig von der besonderen Größe auf eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit schließt - kann der Senat derzeit jedenfalls nicht erkennen. Das Unternehmen der Antragstellerin umfasst nach der aktuellen Darstellung auf ihrer Internetseite neben dieser lediglich eine Augenoptikermeisterin und Funktionaloptometristin, eine Augenoptikerin und zwei Auszubildende. Die im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.09.2013 noch genannte Frau B, die ebenfalls die Fortbildung zur Optometristin abgeschlossen hatte, ist nicht mehr genannt. Unabhängig davon, ob das Unternehmen der Antragstellerin mit dem von ihrer Verfahrensbevollmächtigten im vorgenannten Schriftsatz geschilderten und sich aus der aktuellen Homepage ergebenden Leistungsumfang dem Kunden überhaupt ein umfassenderes Angebot bietet, als dies mittlerweile auch ein durchschnittliches „Optikergeschäft“ tut - was von Antragstellerin und IHK unterschiedlich beurteilt wird -, vermittelt das Wort „Zentrum“ in der angemeldeten Firma jedenfalls einen für die Entscheidung eines Kunden wesentlichen Eindruck von einer besonderen Größe des Unternehmens, die nicht von nebensächlicher Bedeutung ist und tatsächlich aber nicht gegeben ist. Diese Eignung zur Irreführung ist auch ohne weiteres ersichtlich. Bei dieser Beurteilung kommt es auch nicht darauf an - worauf die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hinweist -, dass der Namensteil „X“, unter dem das Unternehmen in der Region seit Jahrzehnten bekannt sei, in der Firma weitergeführt wird, da dies an der Vermittlung des Eindrucks einer besonderen Größe durch den Firmenteil „Sehzentrum“ nichts ändert. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob man unter dem Begriff „Sehzentrum“ - wie der Rechtspfleger des Registergerichts meint - in der Regel eine Zusammenfassung von Augenärzten oder Operationszentren für Augenkrankheiten versteht oder aber ein Optikergeschäft mit besonderen Zusatzqualifikationen, die der Kunde möglicherweise zwischenzeitlich in der Regel aber auch von einem Optikergeschäft bereits erwartet. Im Hinblick auf diese ersichtliche Eignung zur Irreführung führt auch der Hinweis der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, dass zwischenzeitlich auch Fantasienamen für die Firmierung eines Kaufmannes gewählt werden könnten, schon deswegen zu keiner anderen Beurteilung, weil zwar eine derartige Fantasiebezeichnung möglicherweise zur Kennzeichnung und Unterscheidung des Kaufmanns geeignet sein könnte, aber auch dann dem Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB unterliegen würde. Auch soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das in Kopie übersandte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 228/11) die Auffassung vertritt, dieses gehe davon aus, dass der Begriff „Sehzentrum“ von einem Optikerbetrieb zu Werbezwecken verwendet werden dürfe, gibt dieses Urteil keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dieses Urteil beruht vielmehr lediglich darauf, dass eine Verletzung des von der Wissenschaftlichen Vereinigung für Augenoptik und Optometrie vergebenen Qualitätssiegels „SEHZENTRUM“ - das als Wortmarke geschützt ist - deswegen nicht vorliege, weil weder eine Identität noch eine Ähnlichkeit der jeweiligen Dienstleistungen des dortigen Beklagten (Augenoptikerfachbetrieb) mit denen des dortigen Klägers (der genannten Vereinigung) gegeben sei. Das Urteil verhält sich jedoch nicht zur hier alleine maßgeblichen Frage der Bedeutungswirkung des Begriffs „(Seh-) Zentrum“ im Verkehrsverständnis. Es kommt für die Beurteilung weiterhin auch nicht darauf an, ob auch andere Unternehmen mit der Firma oder dem Firmenbestandteil „Sehzentrum“ im Handelsregister eingetragen sind - was in Hessen derzeit laut elektronischer Handelsregisterauskunft vom 28.10.2014 nur einmal und bundesweit laut Auskunft des gemeinsamen Registerportals der Länder vom 28.10.2014 achtmal der Fall ist -, da hier alleine der konkrete Fall zur Entscheidung ansteht und auch die mittelbare Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG) keinen Anspruch auf Wiederholung früherer (Fehl-) Entscheidungen begründet; die Berufung auf anders entschiedene Parallelfälle ist daher irrelevant (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.1996, Az. 3 Wx 484/94, m.w.N., zitiert nach juris, Rn. 27). Letztlich würde sich im Hinblick auf die vom Senat dargelegte Auffassung auch dann keine andere Beurteilung ergeben, wenn von dem Vorinhaber des Unternehmens kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieben worden wäre. Die Übernahme eines solchen Unternehmens stellt nämlich eine Neugründung dar, bei der sich die Firmenbildung ebenfalls nach § 18 HGB richtet (Bokelmann, a.a.O.), mit der Folge, dass die obigen Ausführungen zur Frage der Irreführungseignung ebenfalls gelten. Somit käme es insoweit auch nicht darauf an, ob in diesem Fall auch die Fortführung des Eigennamens des früheren Inhabers X wegen Irreführungseignung ebenfalls unzulässig wäre (zum Streitstand vgl. Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 18 Rn. 11 f., m.w.N.). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 28.10.2014 Aktenzeichen: 20 W 411/12 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Normen in Titel: HGB §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 1; FamFG § 381 Abs. 4