OffeneUrteileSuche

XII ZB 303/13

OLG, Entscheidung vom

2Zitate

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 22. Mai 2014 II 1 UF 66/ 13 BGB §§ 138; 242; 1408 Zur Wirksamkeit eines Ehevertrages bei den Beteiligten nicht bekannter Schwangerschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zur Wirksamkeit eines Ehevertrages bei den Beteiligten nicht bekannter Schwangerschaft (OLG Hamm, Beschluss vom 22. 5. 2014 – II 1 UF 66/ 13) BGB §§ 138; 242; 1408 1. Auch wenn die einzelnen Regelungen in einem Ehevertrag noch akzeptabel sind, kann sich aus der Gesamtschau eine objektiv bedenkliche Belastung der Ehefrau ergeben, sofern keinerlei Kompensation für den Abschluss von gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen vorgesehen ist, obwohl sich die Ehefrau in erster Linie um die gemeinsamen geplanten Kinder kümmern soll. 2. Ist keinem Ehegatten bei Vertragsschluss die – objektiv bereits vorliegende Schwangerschaft der Ehefrau bekannt, dann fehlt es an einer für die Annahme der Sittenwidrigkeit erforderlichen, auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhenden einseitigen Dominanz des Ehemannes. 3. Dem Ehemann ist eine Berufung auf den Ehevertrag nicht durch die Ausübungskontrolle verwehrt, wenn die Ehefrau von der – dem Lebensplan entsprechenden – Möglichkeit, sich durch zusätzliche Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auf eigene Füße zu stellen und so für ihre Zukunftssicherung zu sorgen, keinen Gebrauch macht. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Ehefrau die Finanzierung einer selbständigen Tätigkeit untersagt hat; denn die Ehefrau hätte in diesem Fall auch andere Berufswege (z.B. in abhängiger Beschäftigung) einschlagen können. Zur Einordnung: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf durch die grundsätzlich bestehende Freiheit zur Gestaltung der Scheidungsfolgen keine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen, deren Hinnahme auch bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten für den belasteten Partner nicht zumutbar ist (BGH DNotZ 2004, 550 , 552 = RNotZ 2004, 150 , 155). Ob eine Vereinbarung in einem Ehevertrag gemäß § 138 BGB unwirksam oder die Berufung darauf gemäß § 242 BGB unzulässig ist, ist dabei aufgrund einer Gesamtwürdigung der getroffenen Regelungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens zu bewerten (BGH DNotZ 2004, 550 , 554 = RNotZ 2004, 150 , 156). Unter Anwendung dieser Grundsätze hält das OLG Hamm die der Entscheidung zugrunde liegenden ehevertraglichen Regelungen (vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs, Versorgungsausgleichs und nachehelichen Unterhalts) für wirksam. Zwar sieht das Gericht aufgrund einer Gesamtschau der – einzeln betrachtet zulässigen – Regelungen die Benachteiligung der Ehefrau als objektiv bedenklich an, da für den Ausschluss der vom Gesetz vorgesehenen Scheidungsfolgen keinerlei Kompensation vorgesehen ist. Da sich die Ehefrau aber freiwillig mit dem unschwer erkennbaren Ausschluss ihrer Zukunftssicherung für den Fall der Scheidung abgefunden hat, fehlte es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an der erforderlichen, auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhenden einseitigen Dominanz des Ehemanns (vgl. BVerfG DNotZ 2011, 708 , 710). Auch die Schwangerschaft konnte zu keinem Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen führen, da die Bet. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hiervon keine Kenntnis hatten (zu den Auswirkungen einer Schwangerschaft bei Vertragsabschluss vgl. BeckOK-BGB/J. Mayer, § 1408 Rn. 42 a m.w.N.). Mangels Abweichung der tatsächlich gelebten Ehe von der dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung (vgl. BGH DNotZ 2004, 550 , 555 = RNotZ 2004, 150 , 156) scheidet auch die Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB zur Korrektur der ehe-vertraglichen Regelungen aus. Insofern stellt das Gericht entscheidend darauf ab, dass die Ehefrau trotz der gemeinsamen Kinder die Möglichkeit hatte, durch eine zusätzliche Ausbildung oder Erwerbstätigkeit selbst für ihre Zukunftssicherung zu sorgen. Dass sich der Ehemann geweigert hat, der Ehefrau eine selbständige Tätigkeit zu finanzieren, führt zu keiner anderen Bewertung, da die Ehefrau auch andere Berufswege (z. B. in abhängiger Beschäftigung) hätte einschlagen können. Das OLG Hamm betont mit seiner Entscheidung die Bedeutung der Privatautonomie bei ehevertraglichen Regelungen. Verzichtet ein Ehegatte freiwillig auf die ihn schützenden gesetzlichen Scheidungsfolgen, führt eine objektiv bedenkliche Benachteiligung allein grundsätzlich nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Auch den Anwendungsbereich der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB legt das Gericht eng aus, indem es eine Abweichung der tatsächlich gelebten Ehe von der dem Vertrag zugrundeliegenden – die eigene Zukunftssicherung voraussetzenden – Lebensplanung bereits deshalb verneint, weil der benachteiligte Ehegatte trotz der gemeinsamen Kinder die Möglichkeit hatte, selbst für seine Zukunftssicherung zu sorgen. Ob diese Grundsätze allerdings über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch allgemein Anwendung finden werden, erscheint fraglich. In der Praxis sollte bei einem Rückgriff auf die in der Entscheidung aufgestellten Kriterien daher eher Zurückhaltung geübt werden. Die Schriftleitung(DH) Zum Sachverhalt: I. Der Ast. und die Ag. waren verheiratet. Sie sind im vorliegenden Verfahren durch den Verbundbeschluss vom 25. 1. 2013 geschieden worden. Die Scheidung ist seit dem 25. 6. 2013 rechtskräftig. In zweiter Instanz geht es nur noch um die Folgesachen zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich. Insoweit liegt folgendes zugrunde: Der Ast., geboren am ... 1961, ist Immobilienkaufmann. Er ist hälftig an der R. Liegenschaften GmbH & Co. KG beteiligt, der verschiedene Immobilien gehören. Deren Wert hat die Ag. aufgrund der Angaben in einem Anlagenverzeichnis zur Bilanz der KG unter Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten auf 9 Millionen E beziffert. Einnahmen bezieht der Ast. als Geschäftsführer und Gesellschafter der KG sowie aus sonstigen Vermögenserträgen. Er hat seine Einkünfte im Scheidungsantrag auf monatlich 5.000,– E beziffert. Eine nähere Aufschlüsselung liegt nicht vor. Die Ag. ist am ... 1965 geboren. Sie hat die Schule mit der mittleren Reife verlassen und anschließend eine Ausbildung zur Damenschneiderin gemacht. Während der Lehre, neben der sie die Abendschule zum Erwerb des Abiturs besuchte, hat sie im Jahre 1987 den Ast. kennen gelernt. Als die Beziehung enger wurde, gab sie den Schulbesuch auf. Nach Abschluss der Lehre hat sie eine Zeitlang als selbstständige Handelsvertreterin gearbeitet. Als der Ast. den Wunsch äußerte, mehr Zeit mit ihr verbringen zu können, gab sie diese Tätigkeit auf und hat nur noch sporadisch, etwa in einer Kinderboutique, gearbeitet. Mitte 1997 kam es zu einer Beziehungskrise. Die Ag. trennte sich von ihrem Freund und suchte sich eine Stelle als Verkäuferin in einer Boutique in D. Da dieser die Ag. nicht verlieren wollte, hat er sie einige Zeit später erneut umworben und ihr einen Heiratsantrag gemacht; dabei waren beide einig, dass sie demnächst Kinder haben wollten. Die Eheschließung ist dann am 10. 4. 1998 in Ö. erfolgt. Nach eigener Darstellung der Ag. hat der Ast. schon im Zusammenhang mit dem Heiratsantrag gesagt, dass eine Heirat den Abschluss eines Ehevertrages voraussetze. Ein solcher Vertrag ist dann am 21. 1. 1998 vor dem Notar L. in W. abgeschlossen worden. Darin wurden mögliche Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt insgesamt ausgeschlossen. Für den Fall, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, wurde der Ag. allerdings der Rücktritt vom Unterhaltsverzicht mit der Maßgabe vorbehalten, dass sie dann Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB für genau festgelegte Zeiten sollte geltend machen können. Aus der Ehe sind die Kinder H., geboren am ... 1998, und P., geboren am ... 2001, hervorgegangen. Einen beruflichen Wiedereinstieg hat die Ag. während der gemeinsamen Zeit nicht realisiert. Nach ihrer Darstellung hatte sie zwar zweimal die Chance und den Wunsch, eine Kinderboutique zu übernehmen, doch habe ihr Ehemann abgelehnt, die dafür erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Anfang 2011 trennten sich die Eheleute. In einem von der Ag. anhängig gemachten Gewaltschutzverfahren einigten sie sich, dass der Ast. die Ehewohnung vorerst verlassen sollte. Die Ag. verpflichtete sich im Gegenzug, bis Ende Juli 2011 eine eigene Wohnung zu suchen. Das tat sie auch; sie mietete eine Wohnung in Do. und lebte dort bis Ende Oktober 2011 zusammen mit den Kindern. Dann brachte sie die Kinder zum Vater, der inzwischen wieder in der Ehewohnung lebte, und zog nach H., wo sie als Handelsvertreterin für die Firma K. Maßbekleidung des Zeugen M. tätig wurde, mit dem sie nach Darstellung des Ast. bereits zuvor ein Verhältnis angefangen hatte. Im Februar 2012 hat der Ast. die Ehescheidung beantragt. Die Ag. hat im Gegenzug als Folgesachen Stufenanträge auf Zahlung von Zugewinnausgleich und von nachehelichem Unterhalt anhängig gemacht. Sie hat sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages wegen Sittenwidrigkeit berufen; dieser sei ausnahmslos nachteilig für sie; bei dessen Abschluss sei sie wegen der bereits bestehenden – gewollten – Schwangerschaft in einer Zwangslage gewesen. Der Ast. hat beantragt, die Stufenanträge zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt abzuweisen. Zur Begründung hat er sich die Auffassung des AG zu eigen gemacht, das durch Verfügung vom 14. 11. 2012 darauf hingewiesen hatte, dass weder eine Zwangslage der Ehefrau noch deren unmäßige Benachteiligung ersichtlich sei, so dass der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich ausschließende Ehevertrag sowohl einer Wirksamkeitskontrolle als auch einer Ausübungskontrolle standhalte. Das AG hat die Eheleute im Termin am 25. 1. 2013 angehört. Beide Parteivertreter haben bei dieser Gelegenheit erklärt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten, ohne dass dies ein Präjudiz hinsichtlich der streitigen Wirksamkeit des Ehevertrages sein solle. Das AG hat daraufhin die Ehe durch den Verbundbeschluss vom ... 2013 geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die Anträge auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und eines Zugewinnausgleichs hat es mit der Begründung abgewiesen, der Ehevertrag halte einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle stand. Die erfolgte Vereinbarung der Gütertrennung sei grundsätzlich möglich; der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nütze nur der Ag. und der Ausschluss der Unterhaltsansprüche nehme den Kernbereich des Betreuungsunterhalts aus; nachdem die Bet. schon zuvor zehn Jahre lang in nichtehelicher Partnerschaft gelebt hätten, sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Ag. aufgrund der gewollten Schwangerschaft nun plötzlich gezwungen gesehen habe, dem Ast. jeden Wunsch für einen Ehevertrag zu erfüllen. Auch im Rahmen der Ausübungskontrolle sei dem Ast. nicht zu verwehren, sich auf den Ehevertrag zu berufen, denn der Verlauf der Ehe und der Berufstätigkeiten beider Eheleute habe den ursprünglichen Planungen entsprochen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Ag. mit der Beschwerde, mit der sie ihre Stufenanträge auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und eines Zugewinnausgleichs weiter verfolgt. Sie macht in erster Linie geltend, der Ehevertrag sei nicht formwirksam zu Stande gekommen, weil sie den Vertrag zu Hause nach Vorlage durch den Ast. und nicht vor dem Notar L. unterzeichnet habe. Sie meint, der Vertrag sei im Übrigen gemäß § 138 BGB nichtig. Objektiv werde durch den Vertrag der Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des Alters-und Krankheitsunterhalts unzulässig tangiert. Weiter sei in die Beurteilung einzubeziehen, dass der Ast. über ein Millionenvermögen verfüge, während sie aufgrund der schon vor der Ehe gewählten Rollenverteilung ihre Absicht zum Studium der Modejournalistik aufgegeben und nach dem Abschluss der Lehre als Damenschneiderin nur eine Zeitlang als Handelsvertreterin gearbeitet habe. Mit jetzt 47 Jahren könne sie die vor und in der Ehezeit eingetretenen beruflichen Nachteile nicht mehr aufholen, auch wenn sie jetzt versuche, erneut als Handelsvertreterin für Bekleidung Fuß zu fassen, und nebenbei an einem Qualifizierungsprogramm für Tagesmütter teilnehme. Subjektiv sei sie aufgrund ihrer Schwangerschaft sehr wohl in einer Zwangslage gewesen. Eine Situation der Unterlegenheit werde von der Rechtsprechung regelmäßig angenommen, wenn sich eine schwangere Frau vor die Alternative gestellt sehe, entweder allein Verantwortung für ihr Kind zu tragen oder den Vater um den Preis eines Ehevertrages in die Verantwortung mit einzubinden. Zumindest habe sie im Rahmen der Ausübungskontrolle Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, der ihren ohne die Ehe erzielten angemessenen Bedarf einschließlich der notwendigen Krankheits-und Altersvorsorge sichere. Eine Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche sei nicht anzunehmen. Es bestehe keine verfestigte Lebensgemeinschaft zum Zeugen M. Sie beantragt, abändernd 1. den angefochtenen Beschluss in Bezug auf Ziffer 3.) (nachehelicher Unterhalt) und Ziffer 4.) (Zugewinnausgleich) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen; 2. hilfsweise den Ast. zu verpflichten 2.1 a) Auskunft über sein gesamtes Einkommen in den Jahren 2009, 2010 und 2011 durch Vorlage eines spezifizierten und systematisch geordneten Verzeichnisses zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der vollständigen Bilanzen sowie der Gewinn-und Verlustrechnungen, der vollständigen Einkommenssteuererklärungen und der seit 2010 ergangenen Einkommenssteuerbescheide zu belegen, b) gegebenenfalls die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern, c) an sie ab Rechtskraft der Scheidung nach der Auskunftserteilung zu beziffernde Unterhaltsbeträge zu zahlen; 2.2 a) Auskunft über sein Vermögen am 10. April 1998, am 28. März 2011 und am 26. März 2012 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu erteilen, b) gegebenenfalls die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern, c) an sie einen Zugewinnausgleich in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe zu zahlen. Der Ast. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er bestreitet, dass der Ehevertrag nicht in Anwesenheit beider Teile vor dem Notar L. unterzeichnet worden sei. Er meint, subjektiv könne, wie das AG zutreffend erkannt habe, nicht von einer Zwangslage der Ag. ausgegangen werden, denn weder sie noch er hätten bei Vertragsabschluss vom Eintritt der Schwangerschaft gewusst. Nicht einmal die Periode der Ag. sei überfällig gewesen. Darüber hinaus sei sie auch nicht vor die Alternative gestellt worden, entweder zu unterschreiben oder nicht geheiratet zu werden. Über die Konsequenz einer möglichen Unterschriftsverweigerung sei vielmehr gar nicht gesprochen worden. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie sich unter Druck gesetzt fühle. Eine angebliche innere Überzeugung der Ag. über die Folgen einer Unterschriftsverweigerung könne keine objektive Zwangslage ersetzen. Es stimme auch nicht, dass die Ag. keinen Vertragsentwurf erhalten habe und sich nicht vorab mit dessen Inhalt habe auseinandersetzen können. Vielmehr sei die Übersendung eines Entwurfs an jeden Bet. in der beauftragten Notariatspraxis üblich gewesen. Zumindest fehle es auch an der von der Rechtsprechung geforderten evident einseitigen Lastenverteilung hinsichtlich des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts, denn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei für die Ag. günstig gewesen. Ehebedingte Nachteile in der beruflichen Entwicklung der Ag. seien nicht erkennbar. Die Behauptung, sie habe die Absicht eines Studiums der Modejournalistik aufgegeben, sei unsubstantiiert. Sie habe sich vielmehr immer wohl versorgt gefühlt und keinerlei Ambitionen entwickelt, sich um ihr berufliches Fortkommen zu kümmern. Etwa doch zu bejahende Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt seien verwirkt. Zum einen sei die Ag. aus intakter Ehe ausgebrochen. Sie habe ihren jetzigen Lebensgefährten am 11. 12. 2007 anlässlich eines Balles kennen gelernt und sei noch am selben Abend beim Einander-Küssen gesehen worden. Sie habe in der Folgezeit mit dem neuen Freund telefoniert und mit diesem schon vom 7. bis zum 9. 1. 2011 ein Wochenende in H. verbracht, bevor sie ihm, dem Ast. am 15. 1. 2011 eröffnet habe, sich von ihm trennen zu wollen. Dabei habe sie die laufende Affäre nicht erwähnt. Zum anderen lebe sie offenbar in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft. Da sie sich leisten könne, den Trennungsunterhalt ihrer Existenzgründung zufließen zu lassen, sei davon auszugehen, dass ihr Lebensgefährte sie erheblich unterstütze, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Ag. bestreitet den Ausbruch aus intakter Ehe und das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Sie sei nicht wegen eines neuen Partners, sondern aus rein beruflichen Gründen nach H. gegangen; Herr M., zu dem eine lose Freundschaft bestanden habe, habe ihr angeboten, für seine Firma M. Maßbekleidung als Handelsvertreterin zu arbeiten. Eine engere persönliche Beziehung habe sich erst später entwickelt. Sie habe nie mit Herrn M. zusammengelebt und auch keine Unterstützung von ihm erhalten. Inzwischen sei sie nach D. zurückgezogen und hier als freie Handelsvertreterin für die Firma L. tätig. Wegen des weiteren Vortrags der Bet. wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, denn das AG hat die geltend gemachten Stufenanträge auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und eines Zugewinnausgleichs zu Recht insgesamt mit der Begründung zurückgewiesen, diese Ansprüche seien wirksam ausgeschlossen. Der am ... 1998 geschlossene Ehevertrag ist weder wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Form noch wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Er ist auch nicht gemäß § 242 BGB im Wege der Ausübungskontrolle dahin anzupassen, dass dem Ast. die Berufung auf den Ausschluss der Ansprüche auf Zugewinn oder nachehelichen Unterhalt zu versagen wäre. Der Ehevertrag ist nicht wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Form nichtig 1. Dass der Ehevertrag formnichtig sei, ist zwar vorgetragen, aber nicht bewiesen worden. Die Behauptung der Ag. sie habe den fraglichen Ehevertrag zu Hause unterschrieben und sei bei der beurkundeten Vertragsverhandlung nicht zugegen gewesen, ist grundsätzlich erheblich. Gemäß § 1410 BGB muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Nichteinhaltung dieser Form führt gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages. Der notarielle Vertrag begründet den vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang Da der notarielle Vertrag eine öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO ist, begründet diese allerdings vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang, hier also das gleichzeitige Erscheinen der künftigen Eheleute vor dem Notar. Der Gegenbeweis ist zulässig (§ 415 Abs. 2), aber von der Ag. zu führen. Den Gegenbeweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht Sie hat sich dazu nur auf die Parteivernehmung ihres Ehemannes und ihre eigene Parteivernehmung bezogen, obwohl nach § 445 Abs. 1 ZPO der Beweisantritt durch Vernehmung des Gegners nur in Betracht kommt, wenn der Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist. Hier steht der Notar L. als Zeuge zur Verfügung. Die Ag. hat ihn zwar von seiner Schweigepflicht befreit, um sich nicht dem Vorwurf der Beweisvereitelung auszusetzen, hat aber selber erklärt, sie mache sich keine Illusionen darüber, dass er gar nicht anders könne, als ihren Vortrag in Abrede zu stellen. Sie hat ihn daher nicht benannt. Weiter steht der Parteivernehmung § 445 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Vorschrift verbietet die Parteivernehmung zur Führung des direkten Gegenbeweises. Dafür genügt, dass die zu widerlegende Tatsache für das Gericht aufgrund einer gesetzlichen Beweisregel wie § 415 Abs. 1 ZPO feststeht (Musielak, ZPO Kommentar, 9. Aufl., § 445, Rn. 9). Da also kein zulässiger Gegenbeweis angetreten ist, steht die Ordnungsmäßigkeit der Urkundenerrichtung gemäß § 415 Abs. 1 ZPO fest. 2. Zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages: Der Ehevertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig Entgegen der Auffassung der Ag. ist der am 21. 1. 1998 geschlossene Ehevertrag nicht gemäß § 138 BGB nichtig, so dass die Vereinbarung der Gütertrennung und der weitgehende Ausschluss nachehelicher Unterhaltsansprüche wirksam und hinzunehmen ist. 2.1 Seit seiner Grundsatzentscheidung im Jahr 2004 zur Überprüfung von Eheverträgen vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen dürfe, den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig zu unterlaufen. Das sei dann der Fall, wenn durch den Vertrag eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, deren Hinnahme auch bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten für den belasteten Partner nicht zumutbar sei. Die Belastungen würden dabei umso schwerer wiegen, je unmittelbarer in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen werde. Subjektiv seien die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach einem Ehevertrag und den belasteten zu dessen Annahme bewogen hätten. 2.2 Die hier zu den Scheidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen sind jeweils für sich genommen noch nicht zu beanstanden. a) Vereinbarung der Gütertrennung: Das eheliche Güterrecht ist einer ehevertraglichen Abänderung am weitesten zugänglich Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Regelungen zum Güterrecht ehevertraglicher Abänderung am weitesten zugänglich. Da der Ast. bei Eheschließung bereits zu ½ an dem von seinem Vater erarbeiteten Familienvermögen beteiligt war, ist nachvollziehbar, dass er eine Zersplitterung dieses Vermögens durch den möglichen Zugriff seines Ehegatten im Falle einer Scheidung ausschließen wollte. Dieses Verlangen hat die Ag. auch nach ihren eigenen Angaben schon bei Vorlage des Ehevertrages nicht für unfair gehalten. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht nachteilig für die Antragsgegnerin b) Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für die Ag. schon deshalb nicht nachteilig, weil abzusehen war, dass der Ast. keine dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anwartschaften erwerben würde. Der Ausschluss begünstigte die Ag. insoweit, als sie die aus Kindererziehungszeiten und eventueller Erwerbstätigkeit resultierenden Versorgungsanwartschaften nicht zu teilen brauchte. Der Verzicht auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt ist grundsätzlich zulässig c) Während der Verzicht auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt nach der Auffassung des BGH das Verdikt der Sittenwidrigkeit grundsätzlich nicht rechtfertigt, ist der Ausschluss von Unterhaltsansprüchen wegen Alters und Krankheit problematischer. Diesen Ansprüchen misst das Gesetz als Ausdruck der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung bei. Der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters und Krankheit ist zulässig, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit – wie hier – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist Dennoch akzeptiert der BGH hier einen Ausschluss, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Umständen der belastete Partner aus Alters-oder Krankheitsgründen unterhaltsbedürftig werden könnte (BGH FamRZ 2005, 692 = DNotZ 2005, 703 ). Ein solcher Fall einer nicht absehbaren Entwicklung liegt auch hier vor. Auch wenn die Einzelregelungen für sich genommen zulässig sind, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung gleichwohl als insgesamt sittenwidrig erweisen 2.3 Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag gleichwohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt, daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten zu schließen und zudem die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (BGH, Urteil vom 29. 1. 2014, Az. XII ZB 303/13, Rdnr. 39 = DNotZ 2014, 361 ). Aus der Gesamtschau ergibt sich eine objektiv bedenkliche Belastung der Antragsgegnerin a) Hier ergibt sich aus der Gesamtschau der im Einzelnen noch akzeptablen Regelungen eine objektiv bedenkliche Belastung der Ag. Das resultiert insbesondere daraus, dass im Ehevertrag keinerlei Kompensation für den Ausschluss der vom Gesetz vorgesehenen Scheidungsfolgen vorgesehen worden ist, obwohl es der Lebensplanung entsprach, dass sich die Ag. in erster Linie um die gemeinsam geplanten Kinder kümmern sollte, also in ihren Möglichkeiten beschränkt sein würde, eine eigene berufliche Karriere einschließlich der damit verbundenen Altersvorsorge aufzubauen. Es fehlt jedoch an der erforderlichen, auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhenden, einseitigen Dominanz des Antragstellers b) Geht man allerdings von der Darstellung des Ast. aus, dass bei Abschluss des Ehevertrages weder er noch die Ag. von der objektiv unstreitig bestehenden Schwangerschaft wussten, dann fehlt es an der für die Annahme der Sittenwidrigkeit erforderlichen, auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhenden einseitigen Dominanz des Ast. Vielmehr befand sich die Ag. in einer durchaus komfortablen Situation. Zehn Jahre lang hatte sie in den Tag hinein gelebt und genossen, an den hohen Einkünften ihres Freundes zu partizipieren. Um eine Sicherung ihrer Zukunft für den Fall des Scheiterns ihrer Beziehung hatte sie sich keinerlei Gedanken gemacht. Erst die Beziehungskrise Mitte 1997 hatte sie nach eigenen Angaben wachgerüttelt und ihr bewusst gemacht, dass sie sich auf eigene Füße stellen müsse. Wenn ihr der Ast. in dieser Situation den lang ersehnten Heiratsantrag machte, dann war sie nicht wehrlos, sondern konnte und musste ihre Rückkehr an seine Seite davon abhängig machen, dass ihr die als notwendig erkannte Absicherung zuteil wurde. Die Antragsgegnerin hätte unschwer erkennen können, dass ihre Zukunftssicherung in dem Ehevertrag nicht vorgesehen war Wie schon das AG zutreffend ausgeführt hat, ist der Ehevertrag weder kompliziert noch unübersichtlich formuliert. Bei ihrer ausführlichen Anhörung vor dem Senat hat die Ag. nicht plausibel machen können, weshalb sie diesen kompensationslos nachteiligen Vertrag ohne jeden Versuch einer Änderung akzeptiert hat, obwohl auch sie als Laiin unschwer erkennen konnte, dass die von ihr als erforderlich erkannte Zukunftssicherung nicht vorgesehen war. Sie hat zwar einerseits davon gesprochen, sie wisse nicht mehr, was sie über die Bedeutung der vom Ast. geforderten Regelungen gedacht habe und sei ein bisschen in Panik gewesen, andererseits hat sie aber auch betont, sie habe ihrem künftigen Ehemann vertraut und insbesondere eine rechtliche Beratung nicht für erforderlich gehalten. Davon, dass ihr eine Bedenk-und Beratungsfrist verwehrt worden wäre, hat sie nicht gesprochen. Die selbstbestimmte Rückkehr in die Abhängigkeit spiegelt nicht die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Dominanz des Antragstellers wieder Unter diesen Umständen sieht es der Senat als Entscheidung auf Augenhöhe, wenn sich die Ast. auf diesen für sie nachteiligen Vertrag einließ, obwohl sie zuvor gerade geschafft hatte, sich von ihrem Freund und dem sorglosen Dahinleben zu distanzieren. Wenn sie jetzt selbstbestimmt in die Abhängigkeit zurückkehrte, dann spiegelt sich darin nicht die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Dominanz des Ast., sondern allenfalls selbstbestimmter Leichtsinn der Ag.. Das macht den Vertrag aber nicht sittenwidrig. Der Einwand der Ag., sie habe im Verlauf der Beziehungsgeschichte immer unter dem Druck der Familiensituation (Ablehnung durch die Mutter ihres Partners) gestanden und habe dem Ast. nach dessen unerwarteter Entscheidung für die Heirat vertraut, leuchtet demgegenüber nicht ein. Sie hat zwar bei ihrer Anhörung durchaus den Eindruck erwecken wollen, sie sei mit der Situation überfordert gewesen und sei sich über die Konsequenzen der von ihr geforderten Zustimmung zum Ehevertrag nicht klar geworden, das erscheint aber vorgeschoben. Dass sie die gewünschte Zukunftssicherung trotz des Heiratsantrages gerade nicht bekam, lag vielmehr offen auf der Hand. Anders wäre die Frage der Sittenwidrigkeit zu beurteilen, wenn die Antragsgegnerin Kenntnisvon ihrer Schwangerschaft gehabt hätte c) Anders wäre die Frage der Sittenwidrigkeit nur zu beurteilen, wenn die Ag. bei Unterzeichnung des Ehevertrages bereits wusste, dass sie schwanger war, und sich deshalb in einer Zwangslage befand, weil sie sich vor die Alternative gestellt sah, den Vertrag entweder zu unterschreiben oder nicht geheiratet zu werden und ihr Kind allein aufziehen zu müssen. Dies hätte schlagartig zu einem Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen und der für die Annahme der Sittenwidrigkeit geforderten Dominanz des Ast. geführt. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Schwangerschaft bei Unterzeichnung des Ehevertrages bereits bekannt war Nach der Beweisaufnahme kann sich der Senat aber nicht davon überzeugen, dass die objektiv bestehende Schwangerschaft bei Unterzeichnung des Ehevertrages am 21. 1. 1998 bereits bekannt war, wie die Ag. behauptet hat. Da sie die zur Sittenwidrigkeit führenden Umstände beweisen muss ( BGHZ 53, 379 ), geht das zu ihren Lasten. aa) Die eigenen Erinnerungen der Ag. an die Ereignisse vor Unterzeichnung des Ehevertrages sind unzuverlässig. Sie hat ihren Vortrag dazu im Laufe des Verfahrens mehrfach korrigiert. Schon das begründet erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung, ihre Schwangerschaft sei vor dem 21. 1. 1998 festgestellt und von ihr kommuniziert worden. [. . .] cc) Auch die Aussagen der vom Senat gehörten Zeugen sind nicht geeignet, die vorstehend thematisierten Zweifel auszuräumen. [. . .] Dem Antragsteller ist auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Ausschluss de Zugewinnausgleichs und nachehelichen Unterhalts zu berufen 3. Ebenso wenig kommt in Betracht, dem Ast. im Rahmen der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB die Berufung auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs oder der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zu verwehren. 3.1 Hat ein Ehevertrag wie hier im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle Bestand, ist auf einer zweiten Stufe eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob und inwieweit der durch den Vertrag begünstigte Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber den vom anderen Ehegatten begehrten Scheidungsfolgen auf deren wirksame Abbedingung beruft. Entscheidend ist, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung ergibt Für die Ausübungskontrolle sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr – im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen ist (BGH NJW 2007, 2848 , 2850 = DNotZ 2007, 764 ; FamRZ 2004, 601 , 604 ff. = DNotZ 2004, 550 = RNotZ 2004, 150 ). Eine Abweichung der tatsächlich gelebten Ehe von der dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung liegt nicht vor 3.2 Eine in diesem Sinne relevante Abweichung der tatsächlich gelebten Ehe von der dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung ist nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hätte selbst für ihre Zukunftssicherung, deren Erforderlichkeit sie klar erkannt hat, sorgen müssen a) Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages hat der Senat als maßgebend erachtet, dass die Ag. die Notwendigkeit eigener beruflicher Existenzsicherung nebst Aufbau einer Altersvorsorge klar erkannt und sich dennoch ohne Not darauf eingelassen hat, im Fall einer Scheidung keinerlei Ansprüche bis auf begrenzte Unterhaltsansprüche im Fall fortdauernder Kinderbetreuung zu haben. b) Angesichts der klaren, jede nacheheliche Solidarität ablehnenden Haltung des Ast. wäre es Sache der Ag. gewesen, nunmehr in der Ehe zu verwirklichen, was sie anlässlich der Mitte 1997 umgesetzten Trennung vom Ast. als notwendig erkannt hatte: sich durch zusätzliche Ausbildung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf eigene Füße zu stellen und so für ihre Zukunftssicherung zu sorgen. Die gemeinsamen Kinder standen der Möglichkeit einer solchen Zukunftssicherung nicht entgegen Der unstreitige gemeinsame Kinderwunsch, der sich schon vor der Hochzeit realisiert hatte, stand solchen Bemühungen nicht entgegen. Die Ag. hat zwar mit der Beschwerde geltend gemacht, die gelebte „klassische Rollenverteilung“ sei auf Wunsch des Ast. praktiziert worden und rechtfertige eine Neugestaltung der vertraglichen Regelung nach dem Ende der Ehe. Nach der Anhörung der Bet. ergibt sich aber ein anderes Bild: Der Ast. hat im Senatstermin am 1. 10. 2013 unwidersprochen vorgetragen, dass er trotz des gemeinsamen Kinderwunsches von seiner Ehefrau keineswegs verlangt habe, sie solle sich ausschließlich der Familienarbeit widmen; eine Berufstätigkeit sei gerade nicht ausgeschlossen gewesen. Indirekt hat sie dies bestätigt, indem sie von zwei Versuchen berichtet hat, sich mit einer Kinderboutique selbstständig zu machen. Also hatte die Ag. angesichts der herausragenden wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Mannes jede Chance, nach einer Anfangsphase intensiver Kinderbetreuung Entlastung in der Haus-und Familienarbeit zu verlangen, um sich eine eigene berufliche Zukunft aufzubauen. c) Dass sich diese Lebensplanung nicht verwirklicht habe und die ehelichen Lebensverhältnisse einvernehmlich anders gestaltet worden seien, lässt sich nicht feststellen. Die Verweigerung der Finanzierung einer selbständigen Tätigkeit führt zu keiner von den ursprünglichen Vorstellungen abweichenden Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse aa) Bei der Anhörung am 1. 10. 2013 hat die Ag. auf die Frage nach beruflichen Aktivitäten während der Ehe nur erklärt, sie habe zweimal die Chance gehabt, eine Kinderboutique zu übernehmen, ihr Mann habe aber abgelehnt, das zu finanzieren. Der Senat hat erwogen, ob sich daraus eine Abkehr des Ast. von seiner erklärten Bereitschaft ableiten lässt, berufliche Aktivitäten seiner Ehefrau zum Aufbau einer eigenen Zukunftssicherung zuzulassen, die Frage aber verneint. Wie die Ag. selber eingeräumt hat, setzte die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine Finanzierung durch ihren Ehemann voraus. Es unterlag seiner Einschätzung, ob er ihr Erfolg bei der Führung eines solchen Unternehmens zutraute und ob nicht selbstständige Tätigkeit für einige Erfolgsaussicht einen Arbeitseinsatz verlangt hätte, der neben dem verbleibenden Einsatz für die Familienarbeit nicht zu leisten war. Die Antragstellerin hätte für ihre Zukunftssicherung auch andere Berufswege – z.B. in Form einer abhängigen Beschäftigung – einschlagen können Zwar wäre in einer guten Partnerschaft anlässlich des Wunsches der Ag. nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen, andere Möglichkeiten der Berufsfindung vertrauensvoll zu erörtern, das Unterbleiben kann aber nicht einseitig dem Ast. angelastet werden. Wenn sie sich angesichts der versagten Unterstützung für eine selbstständige Tätigkeit – wie schon in den zehn Jahren des Zusammenlebens vor der Eheschließung – bequem in der Versorgung durch den Ast. einrichtete, statt nach anderen Berufswegen – z. B. auch in abhängiger Beschäftigung – für sich zu suchen, ist das keine von den ursprünglichen Vorstellungen abweichende Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. Auch die Weigerung, Mittel für den Aufbau einer eigenen Altersversorgung zur Verfügung zu stellen, führt zu keiner Abweichung von den Gestaltungserwartungen bb) Auch soweit die Ag. ihren Ehemann vergeblich um Geld für den Aufbau einer eigenen Altersversorgung gebeten hat, ergibt sich daraus keine relevante Abweichung von den Gestaltungserwartungen bei Abschluss des Ehevertrages. Zum einen hatte er durch den Ehevertrag ja gerade zu erkennen gegeben, dass er für sie keine Altersversorgung aus seinen Mitteln aufbauen wollte, zum anderen hat er ihr erklärt, sie möge das von dem routinemäßig zur Verfügung gestellten Haushaltsgeld von 1.500,-E abzweigen. Zwar hat der Ast. vor dem Senat nicht bestätigen mögen, dass er bereit gewesen wäre, dadurch auftretende Lücken aufzustocken, auch hier wäre es aber Sache der Ag. gewesen, die Gelegenheit beim Schopf zu ergreifen und zu testen, ob sie als Kompensation für die geleistete Familienarbeit nicht wenigstens so eine Altersversorgung würde ansparen können. cc) Weitere Umstände, an die die Feststellung einer von ursprünglichen Plänen abweichenden Lebensgestaltung anknüpfen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Also ist dem Ast. auch nicht gemäß § 242 BGB zu verwehren, sich auf den Ausschluss der Ansprüche auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zu berufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 113 FamFG , § 97 ZPO . IV. Die Ag. hat beantragt, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen: es sei höchstrichterlich zu klären, wie sich das objektive Vorliegen einer Schwangerschaft bzw. eine familiäre Drucksituation auf die Beurteilung der Nichtigkeit eines Ehevertrages auswirke. Der Senat sieht dafür keinen Anlass. Er hält sich mit seiner Abwägung zur Nichtigkeit des Ehevertrages bzw. zur Ausübungskontrolle im Rahmen der inzwischen durch zahlreiche Entscheidungen des BGH vorgegebenen Kriterien. Das Vorliegen einer familiären Drucksituation durch die Einflussnahme der künftigen Schwiegermutter ist dabei nur einer von vielen denkbaren Umständen für die Beurteilung der subjektiven Vertragsparität. Zwar trifft es zu, dass keine der aufgefundenen Entscheidungen den Fall betrifft, dass eine objektiv bestehende Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages noch unbekannt ist, wie dies aber die entscheidende Frage der subjektiven Vertragsparität beeinflussen sollte, ist nicht ersichtlich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 22.05.2014 Aktenzeichen: II 1 UF 66/ 13 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: RNotZ 2014, 598-604 Normen in Titel: BGB §§ 138; 242; 1408