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IV ZR 135/08

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Koblenz 21. Februar 2013 2 U 917/12 ZPO § 256; BGB §§ 2265, 2267; EGBGB Art. 25; ital. Codice Civile Art. 589 Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach italienischem Recht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 18. ZPO § 256 ; BGB §§ 2265, 2267; EGBGB Art. 25 ; ital. Codice Civile Art. 589 (Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach italienischem Recht) 1. Ein Feststellungsinteresse für eine auf Feststellung des Erbrechts gerichtete Klage besteht, wenn die Erbenstellung des Klägers ernstlich bestritten wird; hierfür genügt bereits eine fehlende Reaktion auf außergerichtliche Versuche des Klägers, eine erbrechtliche Regelung mit den Miterben herbeizuführen. 2. Richtet sich die Erbfolge nach italienischem Recht, so ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auch in Deutschland nicht möglich; ein solches Testament ist nichtig. (Leitsätze der Schriftleitung) OLG Koblenz, Urteil vom 21.2.2013, 2 U 917/12 Der Kläger nimmt die Beklagten, seine Geschwister, auf Feststellung in Anspruch, dass er neben diesen und dem in erster Instanz als Beklagten zu 4 mitverklagten weiteren Bruder ... Miterbe zu 1/6 nach dem am 5.12.2008 verstorbenen Vater der Parteien ... geworden sei; hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft und Zahlung des Pflichtteils. Der Vater, italienischer Staatsangehöriger, wohnte zuletzt in W. Dieser hatte gemeinsam mit seiner im Jahr 2006 vorverstorbenen Ehefrau und Mutter der Parteien unter dem 25.6.2003 ein handschriftliches Schriftstück unterzeichnet (GA 8, Übersetzung GA 11), in dem es heißt: „Ich, ... und mein Ehemann ... Es ist unser Wunsch, dass unsere Söhne F und C nach unserem Tod nichts erben sollen, weder von unserem Haus noch von unserem Geld. Der Grund ist, dass sie sich nicht um uns gekümmert haben und uns keinerlei Interesse und Zuneigung entgegengebracht haben.“ Das LG hat mit Urteil vom 17.7.2012, auf dessen tatsächlichen Feststellungen zur weiteren Darstellung des Sach und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle. Das Erbrecht des Klägers werde von den Beklagten nicht ernsthaft in Abrede gestellt; auf das vorprozessuale Verhalten der Beklagten komme es nicht an, weil für die Prüfung eines Feststellungsinteresses der Schluss der mündlichen Verhandlung maßgebend sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Mit seiner, nach Gewährung von Prozesskostenhilfe, gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, er sei infolge Prozesskostenarmut ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Klage gegen den ursprünglichen Beklagten zu 4 werde nicht weiter verfolgt. Der Kläger bestreitet, dass das Testament vom 25.6.2003 von seiner Mutter verfasst worden sei. Außerdem sei der Vater nach einem im Jahre 2001 erlittenen Hirnschlag bei Errichtung dieses Testaments nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Letztendlich komme es hierauf aber nicht an, weil nach dem anzuwendenden italienischen Erbrecht das gemeinsame Testament ohnehin unwirksam sei. Entgegen der Meinung des LG hätten die Beklagten sein Erbrecht ernsthaft in Abrede gestellt, indem sie ihm jegliche Auskünfte über den Verbleib des Anlagevermögens des Erblassers verweigert und unter Vorlage des – ungültigen – gemeinschaftlichen Testaments über eine Kapitalanlage des Erblassers bei der Naspa in W verfügt hätten. Selbst wenn die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits zu der rechtlichen Bewertung gelangt sein sollten, dass er, der Kläger, gleichberechtigter Miterbe sei, würde das das Feststellungsinteresse nicht entfallen lassen. Der Kläger beantragt, nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung das Urteil des LG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zu den erstinstanzlichen Anträgen zurückzuverweisen, hilfsweise nach den erstinstanzlichen Anträgen in der Sache zu entscheiden. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zu verwerfen. Sie machen geltend, es sei nie streitig gewesen, dass das handschriftliche Testament ungültig sei. Die Beklagten hätten weder in der Vergangenheit die Erbenstellung ihres Bruders bestritten, noch würden sie diese in der Zukunft bestreiten. Wegen des Sach und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Aus den Gründen: II. Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist begründet. Dem Kläger ist auf seinen formund fristgerecht gestellten Antrag hin hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ( § 517 ZPO ) und von Amts wegen hinsichtlich der Versäumung zur Begründung der Berufung ( § 520 Abs. 2 ZPO ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er infolge Prozesskostenarmut ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert war, §§ 233, 234, 236 ZPO . Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, wobei der Senat entgegen der Hauptanregung des Klägers nach § 538 Abs. 2 ZPO die Sache nicht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverweist, sondern in der Sache endgültig entscheidet, § 538 Abs. 1 ZPO . Das LG hat zutreffend aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers im Gerichtsbezirk des LG Koblenz gemäß § 27 ZPO seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über das Begehren des Klägers angenommen (vgl. MünchKommZPO/Patzina, 4. Aufl., § 27 Rdnr. 14; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 27 Rdnr. 10). Das wird von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr infrage gestellt. Der Senat vermag dem LG jedoch nicht dahingehend zu folgen, dass es dem Kläger an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 14.4.2010, IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 ; BGH, Urteil vom 22.3.1995, XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032 ; BGH, Urteil vom 7.2.1986, V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 ; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Bei einer Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit)Erbrechts sein (vgl. BGH, a. a. O., FamRZ 2010, 1068 Rdnr. 8). Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht es hierbei nicht entgegen, dass ein Urteil im streitigen Verfahren nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat. Für das Vorliegen des Feststellungsinteresses und des Rechtsschutzbedürfnisses ist es unerheblich, ob andere Gerichte einschließlich solcher der freiwilligen Gerichtsbarkeit an ein Sachurteil gebunden sind (BGH, a. a. O., Rdnr. 9 m. w. N.). Ebenso wenig steht die Möglichkeit der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens der Annahme eines Rechtschutzinteresses für die Feststellungsklage entgegen. Im Erbscheinsverfahren werden nämlich keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten (BGH, a. a. O., Rdnr. 12 m. w. N.). Die in erster Instanz streitige Frage, ob in Italien bereits ein dem deutschen Erbschein vergleichbares „Dokument über die Feststellung der Erbschaft“ (Schriftsatz der Beklagten vom 9.3.2012, GA 39, mit Anlagen) erstellt wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. Dass die Beklagten das Recht des Klägers ernstlich bestreiten, folgt bereits daraus, dass sie auf seine mehrfachen außergerichtlichen Versuche, mit diesen eine erbrechtliche Regelung herbeizuführen, nicht reagiert haben. Außerdem verweist der Kläger zutreffend darauf, dass die Beklagten in der Klageerwiderung lediglich vorgetragen haben, bezüglich der in Italien gelegenen Immobilie das Erbrecht des Klägers nie infrage gestellt zu haben; darin liegt das stillschweigende Zugeständnis, jedenfalls hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses, die erbrechtliche Mitberechtigung des Klägers nicht akzeptieren zu wollen. Dass die Beklagten nunmehr in der Berufungserwiderung erklären, die Erbenstellung ihres Bruders weder in der Vergangenheit bestritten zu haben, noch dies in der Zukunft zu tun, lässt das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rdnr. 7c m. w. N.); das wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagten das Begehren des Klägers anerkannt hätten (ders., a. a. O.), was diese aber entgegen der Anregung des Senates nicht getan haben. Den Beklagten wäre es bei einer Abweisung der Klage als unzulässig unbenommen, die Mitberechtigung des Klägers anschließend wieder infrage zu stellen. Der Kläger ist gemeinsam mit seinen fünf Geschwistern Erbe des am 5.12.2008 verstorbenen Vaters der Parteien ... Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Das ist hier italienisches Recht. Dieses knüpft nach Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an, somit hier an das materielle italienische Erbrecht. Nach Art. 457 Codice Civile (CG) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge – wie im deutschen Recht – nur eintritt, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben (vgl. Ferid/ Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, 2012, Italien Grdz. D IV Rdnr. 40; Grdz. G II Rdnr. 196). Der Kläger hat gemeinsam mit den Beklagten und dem Bruder C seinen Vater gemäß Art. 566 CC im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Nach dieser Bestimmung werden Vater und Mutter von den ehelichen und natürlichen Kindern zu gleichen Teilen beerbt. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern vom 25.6.2003, durch das der Kläger und der Bruder C von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollten, ist – unabhängig von der Frage der Autorenschaft und der Testierfähigkeit des Vaters – unwirksam. Das italienische Recht kennt kein gemeinschaftliches Testament (und auch keinen Erbvertrag). Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Daraus folgt, dass die nach deutschem Recht ( §§ 2265, 2267 BGB ) mögliche Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht lediglich eine Frage der Form der Testamentserrichtung betrifft, für die nach Art. 48 des Gesetzes Nr. 218 deutsches Recht maßgeblich wäre, weil in Deutschland das Testament verfasst wurde und auch der Erblasser seinen Wohnsitz und Aufenthalt hatte (Ortsform). Vielmehr ist wesentliches Merkmal des in Art. 587 CC definierten Testaments die absolute Einseitigkeit (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, a. a. O., Italien Grdz. F § 1 II Rdnr. 75), weshalb ein Verstoß gegen Art. 589 CC die absolute Nichtigkeit, „Inexistenz“, der letztwilligen Verfügung zur Folge hat (ders., a. a. O., Rdnr. 121). Einem somit seiner Art nach im italienischen Recht nicht möglichen gemeinschaftlichen Testament kann daher nicht durch Wahrung der nach deutschem Recht möglichen Form der Errichtung einer solchen gemeinsamen Verfügung zur Wirksamkeit verholfen werden. Der Kläger hat die Erbschaft auch innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist des Art. 480 CC (vgl. hierzu Ferid/Firsching/ Dörner/Hausmann, a. a. O., Italien Grdz. G II Rdnr. 200) angenommen. Nach Art. 474 CC kann die Annahme ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, wobei eine stillschweigende Annahme gemäß Art. 476. CC vorliegt, wenn der zur Erbschaft Berufene eine Handlung vornimmt, welche notwendigerweise seinen Annahmewillen voraussetzt und zu welcher er nur in seiner Eigenschaft als Erbe berechtigt wäre. Eine solche, den Willen zur Annahme der Erbschaft voraussetzende Handlung ist bereits zwanglos der vorliegenden Klage zu entnehmen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10 und § 713 ZPO . Da das klageabweisende Urteil gegenüber dem ursprünglichen Beklagten zu 4 (C) in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, soweit sie die Klage gegen diesen betrifft, trotz Obsiegens des Klägers in der Berufung gegenüber den übrigen Beklagten Bestand. Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18,060 € festgesetzt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Koblenz Erscheinungsdatum: 21.02.2013 Aktenzeichen: 2 U 917/12 Rechtsgebiete: Gemeinschaftliches Testament Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2014, 81-83 Normen in Titel: ZPO § 256; BGB §§ 2265, 2267; EGBGB Art. 25; ital. Codice Civile Art. 589