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II ZB 15/11

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Stuttgart 28. Januar 2013 8 W 25/13 BGB §§ 1068 ff. HGB §§ 106; 107; 108 Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. 1. 2013 – 8 W 25/13) BGB §§ 1068 ff. HGB §§ 106; 107; 108 Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil ist im Handelsregister wegen der dem Nießbraucher zustehenden Verwaltungsrechte eintragungsfähig. Zur Einordnung: Die Bestellung eines Nießbrauchs als dingliche Belastung einer Kommanditbeteiligung ist allgemein als zulässig anerkannt (vgl. BGH DNotZ 1990, 183 , 189; Kersten/Bühling/Basty, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 23. Aufl. 2010, § 63 Rn. 30; Staudinger/Frank, BGB, Anh. zu §§ 1068 f. Rn. 57; Frank, MittBayNot 2010, 96 , 96). Erforderlich ist hierzu entweder eine Zulassung im Gesellschaftsvertrag oder eine Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 105 HGB Rn. 44). Ob darüber hinaus auch die Eintragung des Nießbrauchs an einer Personengesellschaftsbeteiligung in das Handelsregister möglich ist, ist umstritten (vgl. insoweit Henssler/Strohn/Röthel, Gesellschaftsrecht, 2011, § 105 HGB Rn. 163, 164; Frank, MittBayNot 2010, 96 , 97 f.; Lindemeier, RNotZ 2001, 155 ff.; DNotI-Report 1999, 194 ff.; zur Aufnahme des Nießbrauchs in die Gesellschafterliste einer GmbH vgl. LG Aachen RNotZ 2009, 409 ff.; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 6. Aufl. 2013, § 1068 BGB Rn. 84). Teilweise wird die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs mit dem Argument abgelehnt, dass der Nießbraucher zwar ein dingliches Recht an der Beteiligung erwerbe, nicht jedoch nach außen gegenüber Dritten hafte (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/ Wertenbruch, HGB, 2. Aufl. 2008, § 105 HGB Rn. 116; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 770). Das Handelsregister solle vielmehr hinsichtlich der Gesellschafter lediglich die Haftungslage wiedergeben, die hier wegen der fehlenden Außenhaftung des Nießbrauchsberechtigten nicht betroffen sei (K. Schmidt, GesR, 4. Aufl. 2002, § 61 II 3; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, 2. Aufl. 2008, § 105 HGB Rn. 116; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 770). Die herrschende Auffassung geht hingegen von einer Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs in das Handelsregister aus (vgl. LG Köln RNotZ 2001, 170 , 171; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 6. Aufl. 2013, § 1068 BGB Rn. 83; Frank, MittBayNot 2010, 96 , 98; Lindemeier, RNotZ 2001, 155 ff.; Kruse, RNotZ 2002, 69 , 83). Unabhängig von der Frage nach einer möglichen Außenhaftung des Nießbrauchsberechtigten gegenüber Dritten, sei eine Tatsache im Handelsregister auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eintragungsfähig, wenn diese nach Sinn und Zweck des Handelsregisters erforderlich sei (Frank, MittBayNot 2010, 96 , 98). Bei der Bestellung eines Nießbrauchs folge dies letztendlich aus den dem Berechtigten zustehenden Mitverwaltungsrechten, insbesondere dem Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen (vgl. zum Stimmrecht bei einem nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteil BGH DNotZ 1999, 607 , 608). Der Rechtsverkehr habe ein Interesse daran zu wissen, wer innerhalb der Gesellschaft an der Beschlussfassung mitwirken kann. Dieser Auffassung schließt sich auch das OLG Stuttgart unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zur Eintragung der Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten in das Handelsregister (BGH RNotZ 2012, 301 ) in der nachfolgend abgedruckten Entscheidung an. In der Praxis sollte die Anmeldung des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil zur Eintragung in das Handelsregister nicht nur wegen des aufgezeigten Publizitätsinteresses des Rechtsverkehrs erfolgen. Vielmehr ist dies auch notwendig, um dem Berechtigten das Haftungsprivileg der §§ 171, 172 HGB zu verschaffen, falls eine Außenhaftung des Nießbrauchsberechtigten angenommen werden sollte (vgl. insoweit auch Frank, MittBayNot 2010, 96 , 98; Kruse, RNotZ 2002, 69 , 84). Die Schriftleitung (AW) Zum Sachverhalt: I. Die Bet. Z. 1) hat durch den beglaubigenden Notar am 19. 12. 2011 zur Eintragung in das Handelsregister unter anderem angemeldet, dass die als Kommanditistin aus der Gesellschaft ausgeschiedene Bet. Z. 3) ihre Kommanditeinlage von 50.000,– E im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Kommanditistin, die Bet. Z. 2), überträgt, dass ihr aber an dem übertragenen Kommanditanteil der unentgeltliche Nießbrauch auf Lebenszeit vorbehalten ist. Das Registergericht hat mit Schreiben vom 8. 3. 2012 darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Nießbrauchs im Handelsregister nicht eintragungsfähig sei, weswegen Gelegenheit zur Rücknahme der diesbezüglichen Anmeldung gegeben werde. Mit Beschluss vom 12. 11. 2012 hat es die Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen die am 15./16. 11. 2012 zugestellte Entscheidung hat die Bet. Z. 1) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bezüglich der Ablehnung der Eintragung des Nießbrauchsrechts in das Handelsregister am 1. 12. 2012 Beschwerde eingelegt, die sie am 28. 12. 2012 begründet hat. Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 15. 1. 2013 dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. Die gemäß §§ 374 Nr. 1, 378 Abs. 2, 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass eine Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten nicht gegeben sei, weswegen eine Eintragung des Nießbrauchs im Handelsregister zu unterbleiben habe, das lediglich die Haftungslage wiedergeben solle (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 770; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 105 HGB Rn. 44; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, 2. Aufl. 2008, § 105 HGB Rn. 116; je m. w. N. zu der Streitfrage). Dem gegenüber wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass unabhängig von der Problematik einer etwaigen Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten (eine Außenhaftung annehmend: MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl. 2009, § 705 BGB Rn. 106, m. w. N.) die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil zu bejahen ist im Hinblick auf die dem Nießbraucher zustehenden Verwaltungsrechte (vergleiche im einzelnen hierzu: Staudinger/Frank, BGB, 2009, §§ 1068, 1069 BGB Rn. 57 ff.; Ulmer, a.a.O., § 705 BGB Rn. 99 ff.; LG Aachen NZG 2009, 881 ; LG Oldenburg DNotI-Report 2008, 166 ; LG Aachen RNotZ 2003, 398 ; LG Köln RNotZ 2001, 170 , und Beschluss vom 12. 5. 2000, Az. 89 T 10/00, mit zustimmender Anm. von Lindenmaier in RNotZ 2001, 155 ; sowie zur dinglichen Belastung der Mitgliedschaft durch die Nießbrauchsbestellung: BGH NJW 1999, 571 ; je m. w. N.). Der Senat schließt sich dieser überwiegend vertretenen Rechtsauffassung an und verweist insoweit auf die jeweils ausführlich begründeten zuvor zitierten Entscheidungen der genannten LG. Der Nießbrauchsberechtigte erlangt eine dingliche Belastung, die zur Bildung einer Rechtsgemeinschaft zwischen ihm und dem Gesellschafter führt Diese haben überzeugend dargelegt, dass die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil dem Nießbraucher eine dingliche Berechtigung verschafft, kraft derer er zusammen mit dem Gesellschafter eine Rechtsgemeinschaft bildet. Nießbraucher und Gesellschafter sind gemeinsam an dem Geschäftsanteil berechtigt. Der Nießbraucher wird in den Geschäfts-verband einbezogen. Die Gesellschafterrechte, insbesondere die Verwaltungsrechte werden zwischen dem Gesellschafter und dem Nießbraucher aufgeteilt, sofern dem Nießbraucher die Verwaltung nicht insgesamt übertragen wurde. Die Mitwirkungsrechte des Berechtigten führen zur Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil in das Handelsregister Nachdem aber im Handelsregister auch das einzutragen ist, was ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift nach Sinn und Zweck des Handelsregisters eine Eintragung erfordert, führen folgerichtig zur Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs schon die hieraus resultierenden Mitwirkungsrechte, ohne dass es auf die Frage einer etwaigen Außenhaftung des Nießbrauchers Dritten gegenüber ankommt. Die Rechtsposition des Nießbrauchsberechtigten ist durch § 1071 BGB abgesichert So hat der Nießbraucher grundsätzlich ein das Mitwirkungsrecht des Gesellschafters ausschließendes eigenes Stimmrecht bei Beschlüssen der Gesellschafter über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft. Im Übrigen ist seine Rechtsposition durch § 1071 BGB abgesichert, der den Nießbraucher bei der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter sowie bei der Auflösung der Gesellschaft und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages schützt. Der dinglichen Rechtsstellung des Nießbrauches entspricht es dabei, dem sich aus § 1071 BGB ergebenden Zustimmungsvorbehalt nicht lediglich Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Gesellschafter einzuräumen, sondern dem Nießbraucher Einfluss auf die gesellschaftsrechtliche Maßnahme zuzubilligen. Für die Eintragung des Nießbrauchs in das Handelsregister besteht ein öffentliches Interesse Unter Berücksichtigung dieser Mitverwaltungsrechte ist der Nießbraucher aber im Handelsregister einzutragen. Nur so kann das Registergericht überprüfen, ob eine Anmeldung zum Handelsregister von allen erforderlichen Personen vorgenommen wurde und die Richtigkeit der zu erfolgenden Eintragung überwachen, woraus sich ein öffentliches Interesse an der Eintragung des Nießbrauchs herleitet. Im Hinblick auf die Befugnisse des Nießbrauchers ist er i. S. d. § 108 HGB letztlich einem Gesellschafter gleichzustellen. Da auch der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse daran hat zu wissen, wer innerhalb der Gesellschaft an der Beschlussfassung mitwirken kann, muss unter diesem Aspekt ebenfalls die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs bejaht werden. Rechtsprechung des BGH zur Eintragung der Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten in das Handelsregister Eine Bestätigung findet diese Rechtsauffassung auch in der Entscheidung des BGH vom 14. 2. 2012, Az. II ZB 15/11, veröff. u. a. in NJW-RR 2012, 730 = DNotZ 2012, 788 = RNotZ 2012, 301 , zur Eintragung der Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten in das Handelsregister. Der BGH führt dort unter anderem aus, es sei nicht zutreffend, dass die Publizitätsfunktion des Handelsregisters das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten betreffe, die Testamentsvollstreckung aber allein das Verhältnis des Gesellschafters zu Dritten. Das Handelsregister solle nach § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 107, 162 HGB auch Auskunft über die Personen geben, die an der Gesellschaft beteiligt seien. Sie hätten entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Deshalb habe der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse, über diese Personen informiert zu werden. Das gelte im Grundsatz auch für die Kommanditisten. Diese seien zwar im gesetzlichen Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen ( § 164 S. 1 Hs. 1 HGB ). Sie hätten aber an etwaigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages mitzuwirken und ihnen stehe gemäß § 164 S. 1 Hs. 2 HGB ein Widerspruchsrecht bei Handlungen zu, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen. Da diese Rechte gemäß §§ 2205, 2211 BGB , jedenfalls soweit nicht in die unentziehbare Rechtsstellung des Gesellschafters eingegriffen werde, allein der Testamentsvollstrecker ausüben könne, habe der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nur die Namen der Kommanditisten zu erfahren, sondern auch über die angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden. Diese Grundsätze sind ohne weiteres übertragbar auf den Nießbrauch an einem Kommanditanteil im Hinblick auf die zuvor dargelegten weitreichenden Mitwirkungsrechte des Nießbrauchers. Danach aber war der Beschluss der Rechtspflegerin vom 12. 11. 2012 aufzuheben. Diese hat erneut über die Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister vom 19. 12. 2011 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ; Thomas/Putzo/Hüßtege, 33. Aufl. 2012, § 81 FamFG Rn. 2). Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 28.01.2013 Aktenzeichen: 8 W 25/13 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch OHG Erschienen in: RNotZ 2013, 452-454 Normen in Titel: BGB §§ 1068 ff. HGB §§ 106; 107; 108