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II ZB 28/12

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt/Main 08. November 2012 21 W 33/11 AktG § 131 Auskunftsverlangen von Aktionären und Protokollierung der Verweigerung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Auskunftsverlangen von Aktionären und Protokollierung der Verweigerung (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8. 11. 2012 – 21 W 33/11) AktG § 131 1. Auch nach dem Erlass und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Aktionärsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. 7. 2007 ist die Auskunftspflicht weiterhin auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. 2. Aus § 131 Abs. 5 AktG ergibt sich für den beurkundenden Notar im Fall eines entsprechenden Protokollierungsverlangens die Pflicht in die Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen, dass die Frage gestellt und die Antwort verweigert wurde. Zur Einordnung: Die Entscheidung befasst sich mit einem Auskunftserzwingungsverfahren im Anschluss an eine Hauptversammlung. Gestritten wurde hierbei darüber, ob bestimmte Fragen zureichend beantwortet wurden, ob Voraussetzung der Auskunftspflicht ist, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist und darüber, ob eine weitere Frage, die im Rahmen eines Widerspruchs zu Protokoll aufgenommen wurde, in der Generaldebatte tatsächlich gestellt wurde. In diesem Zusammenhang war auch von Bedeutung, was genau der Notar zu protokollieren hat. Das OLG Frankfurt a. M. stellt klar, dass auch nach dem Erlass und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Aktionärsrichtlinie die Auskunftspflicht auf solche Auskünfte beschränkt ist, die zur sachgemäßen Beurteilung des konkreten Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind, wobei Maßstab für die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs ist. Das durch Art. 9 Abs. 1 der Aktionärsrichtlinie gewährte Fragerecht stehe unter dem Vorbehalt etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedsstaaten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung treffen. Das Erfordernis der „Erforderlichkeit“ der Auskünfte falle unter den Begriff solcher Maßnahmen. Der für die notarielle Praxis wichtige Inhalt der Entscheidung betraf die Frage, ob sich aus § 131 Abs. 5 AktG für den beurkundenden Notar eine Protokollierungspflicht nicht nur hinsichtlich der gerügten Antwortverweigerung, sondern auch hinsichtlich der Frage selbst ergibt. Das Gericht betont, dass sich dies neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch aus Gründen der Beweissicherung ergibt. Auch die Fragestellung unterfalle den persönlichen Wahrnehmungen, die der Notar in die Niederschrift aufzunehmen habe. Die Beweiskraft der Urkunde müsse sich dabei nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Rüge des Aktionärs, wonach die von ihm gestellte Frage nicht beantwortet sei, erstrecken. Für die Praxis lässt sich der Entscheidung insbesondere die Notwendigkeit entnehmen, alle Aktionärsfragen exakt festzuhalten. Der einen Widerspruch protokollierende Notar sollte insbesondere prüfen, ob die als nicht bzw. als nicht ausreichend beantwortet gerügten Fragen in dieser Form tatsächlich in der Hauptversammlung gestellt worden sind, bzw. diese ansonsten als „angeblich gestellte“ Fragen charakterisieren. Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Az. II ZB 28/12 geführt. Die Schriftleitung (TF) Zum Sachverhalt: I. Der mittlerweile verstorbene, ehemalige Ast. zu 1) und dessen Ehefrau, die Ast. zu 2), waren Aktionäre der Ag., einer deutschen Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Am 27. 5. 2010 fand eine ordentliche Hauptversammlung der Ag. statt. Auf dieser Hauptversammlung waren beide Ast. persönlich nicht zugegen, wurden allerdings – dem Antragstellervorbringen zufolge – vom jetzigen Verfahrensbevollmächtigten sowie von dem Zeugen Z1 vertreten. Gegenstand der Tagesordnung waren unter TOP 3 und TOP 4 die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Im Zuge einer Generaldebatte stellten die Bevollmächtigten der Ast. eine Reihe von Fragen, darunter zumindest die hier noch streitgegenständlichen Fragen I.4, II.3 und II.4, wobei zwischen den Bet. streitig ist, ob darüber hinaus der Zeuge Z1 die weiterhin streitgegenständliche Frage I.2 anbrachte. Die Ast. hielten die ihnen erteilten Antworten für unzureichend. Deswegen haben sie unter anderem hinsichtlich der vorgenannten vier Fragen ein Auskunftserzwingungsverfahren vor dem LG Frankfurt am Main eingeleitet. Das LG hat mit der angegriffenen Entscheidung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, dem Antrag mit Blick auf den ersten Teil der Frage I.2 sowie in Betreff auf die Frage I.4 stattgegeben und im Übrigen den Antrag abgewiesen. Zugleich hat es in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Fragen die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Hauptversammlungsprotokoll ergebe sich, dass die Frage I.2 während der Hauptversammlung vom Bevollmächtigten der Ast., dem Zeugen Z1, gestellt worden sei. Unstreitig sei die Frage jedoch nicht beantwortet worden, wobei ihr erster Teil aus Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs für dessen Entscheidung über die Entlastung der Organe der Ag. erforderlich gewesen sei. Ebenso beurteilungsrelevant sei die Frage I.4 gewesen. Es habe die Möglichkeit bestanden, dass auf Veranlassung des Vorstandes der Ag. überhöhte Abfindungen bzw. Schweigegelder bezahlt worden seien. Die Frage II.3 sei hingegen hinreichend beantwortet worden. Von der Frage II.4 sei die inhaltliche Arbeit des Risikoausschusses des Aufsichtsrats der Ag. betroffen. Die Arbeit im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen sei dem Auskunftsrecht der Aktionäre entzogen. Mit Blick auf den letzten Teil der Frage II.4 könne sich die Ag. zudem erfolgreich auf die Wahrung des Bankgeheimnisses berufen. Gegen die vorgenannte Entscheidung richten sich die wechselseitig eingelegten Beschwerden der Ast. zu 2) und der Ag., von denen das LG der Beschwerde der Ag. durch Beschluss vom 21. 6. 2011 vor Eingang der Beschwerdebegründung nicht abgeholfen und stattdessen noch vor Eingang der Beschwerdebegründung der Ag., aber nach Eingang der Beschwerde der Ast. ohne Fassung eines weiteren Nichtabhilfebeschlusses das gesamte Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Ast. zu 2), die sich gegen die Abweisung ihres Antrags betreffend die Fragen II.3 und II.4 wendet, geltend, entgegen der Auffassung des LG könne nicht von einer hinreichenden Beantwortung der Frage II.3 und dabei insbesondere deren erster und dritter Teilfrage ausgegangen werden. Soweit es die Frage II.4 anbelange, habe das LG zu Unrecht angenommen, hiermit würden Interna des Aufsichtsrates erfragt. In Erfahrung habe nur gebracht werden sollen, in welchem Umfang ein vermutlich beschlussunfähiger Risikoausschuss in voller Kenntnis der möglichen Beschlussunfähigkeit mit wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidungen befasst worden sei. Demgegenüber richtet sich die Beschwerde der Ag. gegen den Beschluss des LG, soweit die Ag. darin zur Erteilung einer Antwort auf die Fragen I.2 und I.4 verurteilt worden ist. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Ag. im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des LG sei von der Beweiskraft des notariellen Hauptversammlungsprotokolls nicht umfasst, dass die Frage gestellt worden sei. Zudem habe das LG ohnehin sich nicht auf die Beweiskraft einer Urkunde zurückziehen dürfen, sondern hätte den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. Dabei sei das von ihr vorgelegte, stenographische Wortprotokoll der Hauptversammlung zu berücksichtigen gewesen, aus dem hervorgehe, dass die streitgegenständliche Frage nicht gestellt worden sei. Mit Blick auf die Frage I.4 trägt die Ag. im Wesentlichen vor, die Frage beziehe sich auf die Vergütung bzw. die Abfindung einzelner Mitarbeiter. Auskünfte hierüber seien generell nicht erforderlich. Auch der vorliegende Sachverhalt rechtfertige es nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, da die vom LG geschilderte Möglichkeit eines Schweigegeldes jedwede tatsächliche Feststellungen vermissen ließe. Schließlich stehe ihr das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und aufgrund des ihr obliegenden Datenschutzes zur Seite. Beide Seiten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Beschwerde des jeweils anderen Verfahrensbet. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Bet. auf die im Beschwerdeverfahren wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie die ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters, bezüglich dessen Inhaltes auf Bl. 662 d. A. verwiesen wird, haben die Bet. den Auskunftsantrag zu Frage I.4 in Bezug auf die Teilfragen 1 und 3 übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner haben sie den Auskunftsantrag zu Frage I.4, soweit er den Herrn A betrifft, auch mit Blick auf die Teilfrage 2 übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Folge hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z2, Z1 und Z3. Hinsichtlich des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. 6. 2012 und vom 2. 11. 2012 sowie die ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. Ergänzend wird auf die in der Beschwerdeinstanz seitens der Bet. eingereichten Schriftsätze verwiesen. Aus den Gründen: II. 1. Eine Sachentscheidung kann durch den Senat zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen. Ihren ursprünglich gestellten Aussetzungsantrag haben die Ast. nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die Erbfolge nach dem früheren Ast. zu 1) feststeht. Soweit die Ag. in ihrem Schriftsatz vom 2. 3. 2012 Bedenken an der Rechtsnachfolge der Ast. zu 1) nach dem verstorbenen ehemaligen Ast. zu 1) formuliert sowie die Vertretungsbefugnis der Verfahrensbevollmächtigten in Zweifel gezogen hat, brauchte der Senat dem nicht weiter nachzugehen, weil die Ag. sich hiermit in Widerspruch zu ihrem eigenen, zunächst vorgetragenen und von den Ast. bestätigten Vorbringen gesetzt hat. Überdies hindert die fehlende Abhilfeentscheidung der Kammer betreffend die Beschwerde der Ast. zu 2) sowie die unterbliebene Berücksichtigung der später eingereichten Beschwerdebegründung der Ag. eine Sachentscheidung durch den Senat nicht. Denn eine unterlassene oder fehlerhafte Abhilfeentscheidung kann, muss aber nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung führen (vgl. zum Verfahren nach § 572 ZPO BGH ZIP 2007, 188 ; OLG Frankfurt MDR 2002, 1391 ; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rn. 4). Eine erneute Behandlung der Sache durch das LG wäre vorliegend nicht zweckmäßig gewesen. 2. Die gegen den antragsabweisenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. a) Von den beiden Ast. hat allein die Ast. zu 2) Beschwerde eingelegt, wie sich aus dem Ableben des vormaligen Ast. zu 1) während der laufenden Rechtsmittelfrist, aber noch vor der Einlegung des Rechtsmittels sowie dem später erfolgten konkretisierenden Vortrag der Ast. vom 3. 2. 2012, dort Bl. 685 d. A., ergibt. Diese Beschwerde der Ast. zu 2) ist gemäß § 132 Abs. 3 S.1 i.V.m. §99 Abs.1 AktG i.V.m. §§58ff. FamFG statthaft, wobei der Senat an die Zulassungsentscheidung des LG gebunden ist. Auch im Übrigen ist sie zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat gewahrt. b) Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das LG hat zu Recht die Auskunftsansprüche der Ast., soweit es die Fragen II.3 und II.4 anbelangt, zurückgewiesen. aa) Zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG den Antrag zurückgewiesen, soweit mit ihm eine Antwort auf die Frage II.3 verlangt wurde. Denn auf die Frage hat die Ag., soweit ihre Beantwortung für die hierfür allein in Betracht kommenden Tagesordnungspunkte der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich war, in hinreichendem Maße Informationen erteilt. Eine weitergehende Beantwortung war demgegenüber nicht geboten. Im Einzelnen: aaa) Die Frage II.3, deren in Klammern gesetzter Teil zwar gestellt, seine Beantwortung allerdings nicht gerügt wurde, lautet: Bitte geben Sie uns einen detaillierten Überblick über den Erwerb von . . .. . Wer hat hierzu mit wem welche Verträge abgeschlossen und welchen genauen Inhalt haben diese Verträge? (Ist eine Due Diligence durchgeführt worden und wenn ja, von wem?) Nennen Sie alle wesentlichen Punkte der Prüfung, alle aufgedeckten Risiken und einen detaillierten Überblick über den sonstigen Inhalt des Berichts? Hierauf wurde – neben Auskünften auf andere Fragen – unstreitig unmittelbar geantwortet: Die . . . Bank hat am 28. 10. 2009 mit den Eigentümern von . . .. eine Rahmenvereinbarung zum Erwerb der . . .. -Gruppe abgeschlossen. Diese Rahmenvereinbarung, die die wesentlichen Eckpunkte regelte, ist durch Ergänzungsvereinbarungen in den folgenden Wochen und Monaten spezifiziert und durch Ausführungsvereinbarungen umgesetzt worden, auf deren Grundlage es dann am 15. 3. 2010 zum Vollzug der Transaktion, d. h. zum Übertrag der Aktien auf die . . . Bank kam. . . . Die . . . Bank hat letztes Jahr ab August eine detaillierte, alle Bereiche umfassende Due Diligence durchgeführt. Darüber hinaus wurde bis zur Vertragsunterzeichnung zur Finalisierung der Transaktionsstruktur und Aktualisierung der Ergebnisse/Informationen kontinuierlich eine sogenannte bestätigende oder Confirmatory Due Diligence betrieben. Zudem ist in anderem Zusammenhang weiterhin ausgeführt worden, die vorhandenen Risiken seien isoliert, aber zum großen Teil nicht übernommen worden, und man habe bei der Preisfindung darauf Rücksicht genommen, dass gewisse Restrisiken bestehen könnten. Beschränkung der Auskunftspflicht auf zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlichen Auskünfte bbb) Damit wurde die Frage – wie das LG bereits zutreffend dargelegt hat – in (noch) ausreichendem Maße beantwortet. (1) Die Auskunftspflicht ist ihrem Zweck entsprechend auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind (vgl. BGH ZIP 2009, 460 ; NZG 2005, 77 , 78; BayObLG ZIP 1996, 1743 , 1744). Maßstab für die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH NZG 2005, 77 , 78; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 12). Für ihn muss die begehrte Auskunft ein zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung wesentliches Element bilden, wobei in diesem Rahmen ebenfalls ergänzende Auskünfte verlangt werden können (vgl. KG AG 1994, 469 ; BayObLG ZIP 1996, 1743 , 1744; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 12). Daher kann die Erforderlichkeit immer nur in Zusammenhang mit einem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 679 , 680). Kein Entfallen des „Erforderlichkeits“-Kriteriums durch Umsetzung der Aktionärsrichtlinie An der vorstehend angesprochenen Voraussetzung der Erforderlichkeit der Auskunft hat sich durch den Erlass der Richtlinie 2007/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. 7. 2007 über die Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrichtlinie) und durch den Ablauf deren Umsetzungsfrist am 3. 8. 2009 (vgl. Art. 15 der Richtlinie) nichts geändert. Denn das durch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gewährte Fragerecht steht unter dem Vorbehalt etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten unter anderem zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Hauptversammlung treffen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 970 , 973 ff.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 12 jew. m. w. N.; a. A. KK-AktG/Kersting, 3. Aufl., § 131 Rn. 77). Gerade hierunter fällt die bereits im Jahr 1965 gesetzlich eingeführte und später mit der Umsetzung der Aktionärsrichtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) beibehaltene (vgl. dazu KKAktG/Kersting, 3. Aufl., § 131 Rn. 121) Voraussetzung der Erforderlichkeit, da diese – der Gesetzesbegründung zufolge – Missbräuchen vorbeugen will (vgl. Reg-Begr., zit nach Kropff, Aktiengesetz, 1965, S. 185). Zugleich ist das Kriterium geeignet, etwaigen Missbräuchen vorzubeugen. (2) Vor diesem Hintergrund ist die Frage mit Blick auf die allein relevanten Tagesordnungspunkte der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat hinreichend beantwortet. Soweit die Ast. dem zunächst entgegenhalten, die erste Teilfrage nach dem Überblick über die Transaktion sei überhaupt nicht beantwortet worden, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Unternehmenserwerb wurde hinreichend mit dem Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 28. 10. 2009, der sich daran anschließenden Due Diligence mit späteren Aktualisierungen und weiteren Ergänzungs-und Ausführungsvereinbarungen sowie schließlich dem Vollzug der Transaktion am 15. 3. 2010 beschrieben. Dieser Überblick ist zwar nicht sonderlich detailreich. Warum weitere Einzelheiten zum Ablauf der Transaktion aber erforderlich gewesen wären, um eine Entlastungsentscheidung sinnvoll treffen zu können, erschließt sich nicht. Der zweite Teilkomplex der Frage, nämlich mit wem die Verträge abgeschlossen wurden und welchen genauen Inhalt sie hatten, ist für die Frage, ob Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt werden kann, ohne erkennbare Relevanz. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die namentliche Nennung der Eigentümer des Bankhauses . . .. erforderlich gewesen sein sollte. Demgegenüber ist der allein wesentliche Aspekt, dass nämlich die Eigentümer die Vertragspartner waren, mitgeteilt worden. Ob dabei – wie die Ag. im Verfahren vorgetragen hat – ein durchschnittlicher Aktionär durch weitere Erläuterungen der komplexen Transaktionsstruktur überfordert gewesen wäre, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls benötigte er keine weiteren Detailinformationen, um die anstehenden Entlastungsentscheidungen interessengerecht fällen zu können. Soweit die Ast. zusätzlich rügen, es fehlten Angaben dazu, wann die Vereinbarungen geschlossen worden seien, übersehen sie, dass dieser – ebenfalls nicht erforderliche Teilaspekt – bereits von der auf der Hauptversammlung gestellten Frage nicht erfasst ist. Die Teilfrage nach den geprüften Risiken ist – zumindest im Rahmen des Auskunftsverfahrens – ausreichend beantwortet worden. Geschildert wurde nämlich die Durchführung einer – grundsätzlich umfassenden – Due Diligence. Damit wurden – wie die Ag. im Auskunftsverfahren dann entsprechend näher spezifiziert hat – vom Grundsatz her alle denkbaren Risiken einer Prüfung unterzogen. Untersucht wurde die rechtliche, steuerliche und finanzwirtschaftliche Situation des Bankhauses . . . seine Marktposition und Strategie, sein Versicherungsschutz und seine Mitarbeitersituation. Insoweit wurde diese Teilfrage erschöpfend beantwortet, wobei die erteilte Antwort zugleich die Nennung der wesentlichen Punkte der Prüfung umfasst. Da die Ag. ebenfalls aufgrund fehlender Erforderlichkeit keinen detaillierten Überblick über die übrigen Ergebnisse des Berichts über die Due Diligence geben musste, ist allein zweifelhaft, ob sie gehalten war, die aufgedeckten Risiken im Einzelnen zu benennen. Insoweit weisen die Ast. zwar zu Recht darauf hin, dass es sich laut Aufsichtsratsbericht vom 12. 3. 2010 bei dem Kauf von . . .. um eine Entscheidung von grundlegender Bedeutung handelte, weil sie den Erwerb der größten Privatbank Deutschlands betraf. Für eine Pflicht zur näheren Benennung der identifizierten Risiken spricht ferner, dass sich – diversen Presseberichten zufolge – die übernommene Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt in einer existenziellen Krise befand und zudem vielfältige Risiken in der Presse hervorgehoben worden waren. Trotz der damit verbundenen Bedeutung der Transaktion war die Ag. jedoch nicht verpflichtet – wie vom Wortlaut des Auskunftsbegehrens vorgegeben – alle Risiken zu benennen. Eine abschließende Aufzählung hätte – wenn sie überhaupt möglich gewesen wäre – das Informationsbedürfnis eines durchschnittlichen Aktionärs deutlich überstiegen. Zu denken wäre allerdings daran gewesen, die wichtigsten aufgedeckten Risiken zu benennen. Unabhängig von dem Problem, ob die gestellte Frage die Frage nach den wichtigsten Risiken beinhaltet und ob die Gesellschaft unaufgefordert auf diesen reduzierten Teil hätte antworten müssen (vgl. dazu KK-AktG/Kersting, 3. Aufl., § 132 Rn. 39 ff.; Spindler/Stilz/Siems, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 10), steht dem jedoch entgegen, dass identifizierte Unwägbarkeiten nur dann aus der Sicht eines Aktionärs von Interesse sind, wenn diese Risiken von seiner Gesellschaft auch im Rahmen des Unternehmenskaufs übernommen worden sind. Hierzu hat die Ag. an anderer Stelle ausgeführt, dass die vorhandenen Risikoquellen zum großen Teil nicht übernommen worden seien. Hieraus ergab sich für den durchschnittlichen Aktionär zugleich, dass infolge des Erwerbs nur Restrisiken auf seine Gesellschaft übergegangen sind. Deren Benennung im Einzelnen war sodann nicht mehr erforderlich, zumal diese Risiken bei der Preisfindung Berücksichtigung gefunden haben. Dass insoweit die in der Hauptversammlung zu den mit der Transaktion verbundenen Gefahren gemachten Angaben sehr wenig präzise sind, ist trotz der Bedeutung des Unternehmenskaufs noch hinnehmbar. b) Erfolglos bleibt die Beschwerde der Ast. zu 2) ebenfalls, soweit sie sich hiermit gegen die Zurückweisung ihres Auskunftsanspruchs betreffend die Frage II.4 wendet. Mit Blick auf die erste Teilfrage handelt es sich um keine Angelegenheit der Gesellschaft. Zudem ist die Erforderlichkeit der Frage nicht dargetan. Die zweite Teilfrage ist beantwortet worden, die dritte Teilfrage hingegen ist erneut nicht erforderlich. Im Einzelnen: aa) Frage II.4 lautet: Welche „vorlagepflichtigen Engagements“ wurden im Berichtszeitraum im Risikoausschuss behandelt, bei welchen Engagements wurden welche Beschlüsse gefasst und wie haben sich diese Engagements seit der Beschlussfassung wirtschaftlich entwickelt? Gab es Veränderungen des bankinternen Ratings und wenn ja, wie viele und welche? Gab es Ausfälle bei diesen Engagements? Hierauf wurden folgende Angaben gemacht: Der Risikoausschuss des Aufsichtsrats beschäftigt sich regelmäßig mit Engagements aufgrund von rechtlichen und internen Vorgaben. Dies ist z. B. bei Krediten der Fall, bei denen zwischen dem jeweiligen Kreditnehmer und der Bank eine Mandatsbeziehung besteht. Wie üblich können wir an dieser Stelle zu einzelnen Namen keine Stellung beziehen. Antwort zu 2: Das Ratingprofil des globalen Kreditportfolios der Bank ist grundsätzlich laufenden Änderungen unterworfen. Dies betrifft selbstverständlich auch diejenigen Engagements, die dem Risikoausschuss vorgelegt werden. bb) Über diese Antwort hinaus besteht kein weiterer Auskunftsanspruch der Ast. Soweit es die erste Teilfrage nach den Vorlagen und Beschlüssen des Risikoausschusses anbelangt, steht dem Auskunftsbegehren der Umstand entgegen, dass es sich bei dem Ausschuss um einen Teil des Aufsichtsrats handelt und hinsichtlich der konkreten Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen, ebenso wie in dessen Ausschüssen, regelmäßig kein Auskunftsrecht besteht (vgl. BVerfG NJW 2000, 349 , 351; OLG Stuttgart WM 1995, 617 , 620; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 11; Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 19; Trouet, NJW 1986, 1302 , 1305). Insoweit haben im Regelfall die Vertraulichkeit der Beratung im Aufsichtsrat und das damit verbundene Beratungsgeheimnis Vorrang vor dem Informationsinteresse des Aktionärs (vgl. dazu Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 19; Vetter, NZG 2009, 561 , 565; Schmidt/Lutter/Drygala, AktG, 2. Aufl., § 171 Rn. 15). Hiervon im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, besteht keine Veranlassung, da die Ast. zu 2) bereits eine Erforderlichkeit ihres Auskunftsbegehrens nicht hinreichend dargelegt hat. Zwar verweist die Ast. zu 2) in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG Frankfurt a. M., wonach die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 2008 nichtig gewesen sei, weswegen nach Ansicht der Ast. auch die im Risikoausschuss behandelten Beschlüsse nicht wirksam hätten gefasst werden können. Doch ist diese Entscheidung, worauf die Ag. zu Recht hinweist, vom BGH mittlerweile aufgehoben worden (vgl. NZG 2011, 1105 ). Ein besonderer Anhalt für die Nichtigkeit der im Risikoausschuss getroffenen Entscheidungen besteht damit nicht mehr, wenngleich über die Anfechtungs-und Nichtigkeitsklage aufgrund der Zurückverweisung an das OLG weiterhin nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem geschilderten Hintergrund der Frage aber ohnehin kein Anhalt für ein besonderes Interesse eines durchschnittlichen Aktionärs an den im Einzelnen gefassten Vorlagen und Beschlüssen, sondern nur an dem Umstand, dass ein eventuell nicht ordnungsgemäß besetzter Risikoausschuss seine Arbeit aufgenommen bzw. fortgesetzt hat. Dass überhaupt der Risikoausschuss auch im Berichtszeitraum mit Vorlagen beschäftigt war, ist – obgleich die Frage hierauf nicht direkt abzielte – den Ausführungen der Ag. in der Hauptversammlung zu entnehmen. Ebenso wenig ist – wie die Ast. zu 2) nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend macht – die Frage beschränkt auf eine Auskunft zur Größenordnung der im Risikoausschuss behandelten Engagements. Stattdessen lag es nahe, die Frage dergestalt zu verstehen, dass alle Engagements im Einzelnen unter Nennung der betroffenen Kreditnehmer beschrieben werden sollten. Gerade dieses naheliegende Verständnis der Frage hat die Ag. im Rahmen ihrer erteilten Antwort zum Ausdruck gebracht, ohne dass die Ast. zu 2) dies während der Hauptverhandlung klargestellt hätte. Hieran muss sie sich im Auskunftsverfahren entsprechend festhalten lassen, da nur eine in der Hauptversammlung gestellte Frage Gegenstand eines Auskunftsverfahrens sein kann (vgl. BayObLG WM 1996, 119 , 122; Spindler/Stilz/ Siems, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 10). Die zweite Teilfrage ist mit dem Hinweis darauf, dass das Ratingprofil des globalen Kreditportfolios der Bank laufenden Änderungen unterworfen ist, ausreichend beantwortet worden. Aufgrund des Umstandes, dass eine kontinuierliche Veränderung vorgenommen wird, erübrigten sich weitere Auskünfte dazu, wie viele Änderungen es gab und wann diese vorgenommen wurden. Die dritte Teilfrage nach Ausfällen von Kreditengagements bezog sich erkennbar auf die im Aufsichtsrat behandelten Engagements. Auch ihrer Beantwortung stand mithin die Vertraulichkeit der Beratung im Aufsichtsrat entgegen. Zugleich konnte – ohne dass es hierauf noch ankäme – sich die Ag. mit Erfolg auf das Bankgeheimnis der betroffenen Kreditnehmer und auf die mit einer Verletzung des Geheimnisses für sie verbundenen, nicht unerheblichen Nachteile i. S. v. § 132 Abs. 3 Nr. 1 AktG berufen. Soweit dem die Ast. zu 2) entgegen hält, es sei eine Bezeichnung der ausgefallenen Kreditengagements möglich gewesen, ohne die Kreditnehmer zu identifizieren, vermögen sie hiermit nicht durchzudringen. Denn insoweit hat bereits – wie ausgeführt – die Ag. die Frage anders verstanden und dies im Rahmen ihrer Antwort zum Ausdruck gebracht, ohne dass die Ast. dieses Verständnis während der Hauptversammlung korrigiert hätten. So verstanden waren sie zudem nicht erforderlich. 3. Die gemäß der bereits dargestellten Vorschriften zulässige Beschwerde der Ag. ist hingegen, soweit die Parteien das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, begründet. Über die bereits erteilte Auskunft auf die Frage I.4 und hierbei die Teilfragen 1 und 3 hinaus haben die Ast. keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Auskünfte. a) Nachdem die Bet. das Verfahren, soweit es Teile der Frage I.4 anbelangt, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist diesbezüglich eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr veranlasst, sondern insoweit ausschließlich noch über die Kosten zu befinden, § 22 Abs. 3 FamFG . b) Soweit über das zulässige Rechtsmittel der Ag. in der Sache noch zu befinden war, ist die Beschwerde erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des insoweit weiterhin von der Ag. angefochtenen Teils der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückweisung der mit den Fragen I.2 und I.4 von den Ast. verfolgten Auskunftsansprüche. Die Antragsbefugnis nach § 132 AktG geht im Fall des Todes eines Aktionärs auf dessen Rechtsnachfolger über aa) Entgegen der Auffassung der Ag. ist das Auskunftsbegehren beider Ast. zulässig. Insbesondere sind die Ast. antragsberechtigt, weil es sich bei beiden Ast. bzw. der Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Ast. zu 1) um auf der Hauptversammlung erschienene Aktionäre der Ag. handelt, wobei es für die Antragsbefugnis ausreichend ist, dass diese wirksam auf der Hauptversammlung vertreten wurden (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 132 Rn. 5 m. w. N.). Dies ist hier aufgrund der Vertretung durch den Zeugen Z1 und den Verfahrensbevollmächtigten der Ast., Herrn Rechtsanwalt Z3, der Fall. Soweit die Ag. mit Blick auf den nicht persönlich erschienenen, ehemaligen Ast. zu 1) dem entgegenhält, der Vortrag zu einer Vertretung des Ast. zu 1) sei widersprüchlich, weil sowohl Herr Z1 als auch Herr Rechtsanwalt Z3 für sich in Anspruch genommen hätten, den Ast. zu 1) zu vertreten, vermag sie damit aus dem vom LG genannten Grund, dem Zeugen Z1 sei eine Untervollmacht erteilt worden, aufgrund derer aber auch Rechtsanwalt Z3 seine Vertretungsmacht nicht eingebüßt habe, nicht durchzudringen. Folgerichtig ist sie den Ausführungen des LG im Beschwerdeverfahren nicht mehr entgegengetreten. Auch die Beweisaufnahme des Senats im Termin am 4. 6. und am 2. 11. 2012 hat nichts Anderweitiges ergeben, sondern im Gegenteil den Vortrag bestätigt. Zwar konnte der Zeuge Z1 auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegnervertreters nicht ausdrücklich bestätigen, auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung in Untervollmacht für Rechtsanwalt Z3 aufgetreten zu sein. Er hat aber vom Grundsatz her bejaht, bereits in Untervollmacht aufgetreten zu sein, wenngleich er sich an die Vertretungsverhältnisse während der Hauptversammlung 2010 nicht mehr im Einzelnen erinnern konnte. Zugleich hat Rechtsanwalt Z3 in seiner Vernehmung am 2. 11. 2012 ausdrücklich bestätigt, dass Rechtsanwalt Z1 für ihn in Untervollmacht aufgetreten sei. Darüber hinaus geht die Antragsbefugnis nach § 132 AktG im Fall des Todes eines Aktionärs auf dessen Rechtsnachfolger über (vgl. Großkomm. z. AktG/Decher, 4. Aufl., § 132 Rn. 21; MünchKomm-AktG/Kubis, 2. Aufl., § 132 Rn. 10), weswegen auch dieser Umstand einem Antragsrecht der jetzigen Ast. zu 1) nicht entgegensteht. Dass dabei nach der zutreffenden herrschenden Meinung die Gesamtrechtsnachfolge zu einer Fortsetzung des Verfahrens mit den Erben des Aktionärs führt, hingegen im Fall des Verkaufs der Aktie die Antragsbefugnis in Fortfall gerät, ist entgegen einer in der Literatur vereinzelt geäußerten, anderslautenden Auffassung nicht widersprüchlich und zwingt daher auch nicht zu einer Gleichbehandlung beider Fälle (so aber Heidel, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 5), sondern findet seine Berechtigung in dem Gegensatz von Gesamt-und Einzelrechtsnachfolge. Der Gesamtrechtsnachfolger kann im Unterschied zum Einzelrechtsnachfolger sein fortbestehendes Auskunftsinteresse aus denkbaren, im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ebenfalls auf ihn übergegangenen Ansprüchen gegen die Gesellschaft ableiten. Zudem tritt der Gesamtrechtsnachfolger auch mit Blick auf die rechtzeitige Antragstellung in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers ein, was beim Einzelrechtsnachfolger nicht der Fall ist. Schließlich wird selbst von der Mindermeinung nur ein fortbestehendes Antragsrecht des Einzelrechtsnachfolgers bejaht und nicht eine nachträgliche Unzulässigkeit des Verfahrens des Rechtsnachfolgers befürwortet (vgl.Heidel, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 5). Ein Auskunftsanspruch besteht nur, soweit die Frage in der Hauptversammlung gestellt wurde bb) Anders als es das LG vertreten hat, ist das im Beschwerderechtszug noch anhängige Auskunftsbegehren, soweit es nicht bereits für erledigt erklärt worden ist, unbegründet. aaa) Zu Unrecht ist die Kammer von einem mit Blick auf Frage I.2 und dort die erste Teilfrage bestehenden Auskunftsanspruch der Ast. ausgegangen. Denn ein Auskunftsanspruch besteht nur, soweit die Frage in der Hauptversammlung gestellt wurde. Dies ist jedoch – wie die Beweisaufnahme vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 4. 6. und am 2. 11. 2012 ergeben hat – nicht der Fall. Der in Rede stehende und im Beschwerdeverfahren einzig noch streitgegenständliche erste Teil der Frage I.2. lautet: Auf wessen Veranlassung sind, wie der Presse zu entnehmen war, kritische Aktionäre und deren Umfeld, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat etc. bespitzelt worden? Zwar ist auf diese Frage eine Antwort unstreitig nicht erteilt worden. Ebenso bestehen an der Erforderlichkeit der allein in der Beschwerde noch zu klärenden ersten Teilfrage wegen einer damit in Zusammenhang stehenden, denkbaren Pflichtverletzung des Vorstands der Ag. bzw. der hiermit verbundenen, konkreten Verantwortungszuweisung keine durchgreifenden Bedenken. Nach der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Frage während der streitgegenständlichen Hauptversammlung entgegen der Behauptung der Ast. nicht gestellt worden ist, weswegen das Auskunftsbegehren zurückzuweisen ist. Gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 AktG hat der Vorstand auf Verlangen Auskunft „in“ der Hauptversammlung zu geben. Im Verfahren nach § 132 AktG ist zu entscheiden, ob die Auskunft, welche in der Hauptversammlung verlangt worden war, vom Vorstand zu geben ist. Danach hat der Aktionär im Verfahren nach § 132 AktG nur die Möglichkeit, diejenigen Auskünfte zu erzwingen, die der Vorstand in der Hauptversammlung hätte erteilen müssen. Dies setzt naturgemäß eine entsprechende Fragestellung in der Hauptversammlung voraus (vgl. BayObLG WM 1996, 119 , 122; MünchKomm-AktG/Kubis, 2. Aufl., § 132 Rn. 34; KK-AktG/Kerstin, 3. Aufl., § 132 Rn. 39; Spindler/Stilz/Siems, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 10). Hieran fehlt es vorliegend. Zwar steht in dem ordnungsgemäß errichteten Hauptversammlungsprotokoll unter anderem wörtlich: „Herr Z1 (Stimmblock . . .) legte Widerspruch zu Protokoll des Notars gegen alle Beschlüsse der heutigen Hauptversammlung ein und rügte zu Protokoll des Notars folgende Fragen als „in toto nicht beantwortet“: Aus § 131 Abs. 5 AktG ergibt sich für den beurkundenden Notar grundsätzlich eine Protokollierungspflicht nicht nur der gerügten Antwortverweigerung, sondern auch der Frage selbst 1. ... 2. Auf wessen Veranlassung sind, wie der Presse zu entnehmen war, kritische Aktionäre und deren Umfeld, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat etc. bespitzelt worden? 3. . .“ Insoweit tendiert der Senat – wie bereits zuvor das LG – dazu, dem Protokoll zu entnehmen, dass über die Rüge einer Nichtbeantwortung der Frage hinaus auch die Angabe enthalten ist, dass die Frage tatsächlich gestellt worden ist. Zwar ist der Wortlaut des Hauptversammlungsprotokolls nicht zweifelsfrei, weil eine nähere Charakterisierung der Frage als „gestellt“ oder als „angeblich gestellt“ fehlt. Allerdings spricht gegen ein enges, auf die Rügeerhebung beschränktes Verständnis des Protokolls der Umstand, dass der Notar die ihm mitgeteilte Frage wörtlich festgehalten hat, was nur eingeschränkt plausibel wäre, wenn er nur die Rüge einer Nichtbeantwortung einer eventuell so überhaupt nicht gestellten Frage protokollieren wollte. Hinzu kommt, dass sich aus § 131 Abs. 5 AktG für den beurkundenden Notar grundsätzlich eine Protokollierungspflicht nicht nur der gerügten Antwortverweigerung, sondern auch der Frage selbst ergibt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn hiernach kann ein Aktionär verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden, sofern ihm eine Auskunft verweigert wird. Dem Wortlaut der Vorschrift zufolge ist mithin die Frage selbst in das Protokoll aufzunehmen. Zugleich setzt die Verweigerung einer Auskunft zwingend ein vorangegangenes Auskunftsverlangen voraus, weswegen auch aus diesem Grund die Frage vom Protokoll mit zu erfassen ist. Zudem spricht der Zweck von § 131 Abs. 5 AktG für eine Protokollierungspflicht. Denn Zweck der Vorschrift ist die Beweissicherung (vgl. KK/Kersting, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 514; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 43; Großkomm z AktG/Decher, 4. Aufl., § 131 Rn. 370; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 131 Rn. 146; Marsch-Barner/ Schäfer/Marsch-Barner, Handbuch börsennotierter Aktiengesellschaften, 2. Aufl., § 35 Rn. 1 f.; Festschrift Priester/Krieger, 2007, 387, 396). Durch die Protokollierung sollen – dem Willen des Gesetzgebers zufolge – spätere Auseinandersetzungen darüber vermieden werden, ob und aus welchem Grund der Vorstand die Auskunft verweigert hat (vgl. RegBegr., zit. nach Kropff, AktG 1965, S. 188). Diesem Zweck würde die Vorschrift nicht gerecht, wenn zwar die Rüge, nicht aber die Fragestellung als solche dem Protokollierungszwang unterfallen würde. In diesem Fall wäre regelmäßig zu befürchten, dass – wie auch vorliegend – die Anbringung der Frage in Abrede gestellt wird. Hierdurch bedingt wäre es entgegen der Gesetzesintention häufig Gegenstand der späteren Auseinandersetzungen, ob die erbetene Auskunft verweigert wurde, weil ohne eine entsprechende Fragestellung naturgemäß auch keine Auskunftsverweigerung in Betracht kommt. Dem steht kein von der Ag. behaupteter Widerspruch zwischen § 131 Abs. 5 AktG und § 415 ZPO entgegen. Soweit der Notar die Frage protokolliert, nimmt er eine persönliche Wahrnehmung in die Urkunde auf. Mithin ist es nicht zutreffend, dass nach der hier vertretenen Auffassung sich die Beweiskraft der Urkunde entgegen § 415 ZPO auch auf die inhaltliche Richtigkeit der Rüge des Aktionärs, wonach die von ihm gestellte Frage nicht beantwortet worden sei, erstrecken müsste. Vielmehr ist allein von Bedeutung, welche eigenen Wahrnehmungen, nämlich Frage und Rüge oder nur die Rüge, der Notar in die Niederschrift aufzunehmen hat. Aus der sich aus § 131 Abs. 5 AktG ergebenden Verpflichtung zur Aufnahme beider Wahrnehmungen ergibt sich das Verständnis der Niederschrift und hieraus wiederum in Anwendung von § 415 ZPO die Reichweite der Beweiskraft der Urkunde. Letztlich kann der Umfang der im Hauptversammlungsprotokoll vom Notar beurkundeten eigenen Wahrnehmungen jedoch offen bleiben. Denn obgleich es sich bei dem Hauptversammlungsprotokoll um eine öffentliche Urkunde handelt (vgl. BGH NJW 1994, 320 , 321; Marsch-Barner/Schäfer/Marsch-Barner, Handbuch börsennotierter Aktiengesellschaften, 2. Aufl., § 35 Rn. 2), schließt dies den Beweis einer unrichtigen Beurkundung gemäß § 415 Abs. 2 ZPO nicht aus. Diesen Beweis sieht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen Z2 und Z1 als erbracht an. (. . .) Gegen diese Entscheidung ist für die Ast. im Rahmen der Zulassung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung beim BGH, Herrenstraße 45 a in 71633 Karlsruhe, durch Einreichung einer von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Rechtsmittelführer bezeichnen und die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde. Die Beschwerdeschrift muss zudem die Rechtsbeschwerdegründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sowie – wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird –, die Erklärung, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, und die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Soweit die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Entscheidung ist insoweit vielmehr rechtskräftig. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt/Main Erscheinungsdatum: 08.11.2012 Aktenzeichen: 21 W 33/11 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: RNotZ 2013, 243-250 Normen in Titel: AktG § 131