II ZR 56/10
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 23. Januar 2012 1 W 1162/11 BNotO § 19; GmbHG § 11; GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 3 Wirtschaftliche Neugründung; Prozesskostenhilfe in Notarhaftungsprozess Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1w1162_11 letzte Aktualisierung: 08.03.2012 OLG München, 23.01.2012- 1 W 1162/11 GmbHG §§ 3, 8 Abs. 2, 11; BNotO § 19 Wirtschaftliche Neugründung; Prozesskostenhilfe in Notarhaftungsprozess Gründe I. Der Antragsteller ist der Insolvenzverwalter einer Vertriebs-GmbH. Er begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage aus abgetretenem Recht mit der Begründung, der Antragsgegner, ein Notar, habe den Gesellschafter Rudolf K. anlässlich der notariellen Beurkundung einer Satzungsänderung im Jahr 2004 nicht ausreichend über die Risiken der Wiederbelebung eines leeren GmbH-Mantels entsprechend den Grundsätzen des BGH ( ZIP 2003, 1698 ) aufgeklärt. Mit Beschluss vom 11.03.2011, dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers zugestellt am 18.03.2011, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.04.2011, bei Gericht per Fax eingegangen am 18.04.2011, die mit Schriftsatz vom 24.06.2011 ergänzend begründet wurde. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.06.2011 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. 1. Ein maßgeblicher Streitpunkt der beabsichtigten Klage ist die Frage, inwieweit der beklagte Notar aufgrund der Umstände des Einzelfalles hätte erkennen müssen, dass ein leer gewordener Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb für einen neuen Geschäftszweck verwendet werden soll, so dass nach der Rechtsprechung des BGH die Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht hätte offengelegt werden müssen, verbunden mit der am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG . Dass objektiv die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Mantelverwendung vorlagen, ist schlüssig dargetan (vgl. auch OLG München vom 11.03.2010, Az. 23 U 2814/09, wobei die Revision beim BGH unter dem Az. II ZR 56/10 noch anhängig ist). Man mag darüber streiten, ob bereits die Sitzverlegung, Umfirmierung, die wesentliche Änderung des Geschäftszwecks sowie die Bestellung einer neuen Geschäftsführerin ausreichende Anhaltspunkte für einen Notar bieten, nachzufragen, ob Modifikationen betreffend ein noch aktives Unternehmen vorgenommen werden oder ob eine nicht mehr tätige GmbH für einen neuen Geschäftszweck aktiviert werden soll. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass der Antragsgegner unstreitig das als Anlage B 2 vorgelegte Schreiben erhalten hat. Darin nennt Alexander K. als maßgebliche Prämisse, die Änderung dürfe aufgrund neuer Gesetzeslage nicht als Neugründung ausgelegt werden können. Der Standpunkt des Antragstellers, wonach dieses Schreiben für den Antragsgegner Anlass gegeben habe, die Verhältnisse in Bezug auf die Gesellschaft zu hinterfragen und abzuklären, inwieweit der Gesellschafter Rudolf K. die Problematik einer Haftung bei Verwendung eines leeren GmbH-Mantels kennt, ist durchaus vertretbar. Insoweit kann nicht offen bleiben, ob und wie der Antragsgegner auf das Schreiben vom 16.07.2004 reagiert hat und was im einzelnen hierzu besprochen wurde. Zwar wird nicht verkannt, dass der Antragsteller den Zeugen Rudolf K. zu Behauptungen benennt, deren Vereinbarkeit mit dessen Positionen in anderen Prozessen fraglich erscheint. Dies zu prüfen und zu beurteilen muss jedoch der gerichtlichen Beweisaufnahme vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, welche Kenntnisse und Vorstellungen Alexander K. hatte und inwieweit sich Rudolf K. diese zurechnen lassen musste, ebenso ob diese durch die Steuerkanzlei M. hinreichend beraten und informiert waren und möglicherweise den Antragsteller irreführend oder falsch informiert haben. 2. Zur Frage der Schadensursächlichkeit ist folgendes zu bedenken: a) Maßgeblich ist, da aus abgetretenem Recht geklagt wird, ob dem Gesellschafter Rudolf K. ein Schaden durch unzureichende notarielle Beratung entstanden ist, gegebenenfalls in welcher Höhe. Hätte K. die GmbH nutzen wollen, hätte das Stammkapital im Juli 2004 - sofern es nicht mehr vorhanden war - von K. eingezahlt werden müssen. Die nachträgliche Inanspruchnahme des Gesellschafters seitens der Gemeinschuldnerin würde deshalb nur dann einen Schaden begründen, wenn K. von der (Neu-) Gründung einer GmbH gänzlich Abstand genommen hätte, da er sich nur dann die Erbringung des Stammkapitals gänzlich hätte ersparen können. Der durch den Verkauf der GmbH erzielte Erlös von 7.500 € ist deshalb ein Vermögensvorteil, den sich der Geschädigte bei der Schadensberechnung anrechnen lassen muss. Soweit der Antragsteller diesen Vorteil mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unzureichend. Dem Antragsteller ist es möglich und zumutbar, sich bei dem ursprünglichen Anspruchsinhaber zu informieren und substantiiert darzulegen, ob der vereinbarte Erlös gezahlt wurde, gegebenenfalls warum nicht. Aus diesem Grund ist derzeit nur für eine Klage in Höhe von 18.064 € Prozesskostenhilfe zu bewilligen. b) Im Übrigen ist für die Frage des Schadens auf Palandt, Rn. 2 und 4 zu § 249 BGB zu verweisen. Der Gesellschafter hätte - eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners unterstellt zunächst nur einen Freistellungsanspruch, allerdings kann sich der Freistellungsanspruch mit Abtretung des Anspruchs an den Gläubiger in einen Geldanspruch umwandeln. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger einen solchen Anspruch auch hatte, die Klage des Antragstellers gegen den Gesellschafter K. vor der Handelskammer des Landgerichts Traunstein also erfolgreich gewesen wäre, was gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Für ein Anerkenntnis des Klageanspruchs durch den Gesellschafter bietet das Protokoll keinen Anhalt, zudem würde ein prozessual nicht veranlasstes Anerkenntnis auch keinen Schaden begründen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 127 Abs. 4 ZPO ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 23.01.2012 Aktenzeichen: 1 W 1162/11 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht GmbH Normen in Titel: BNotO § 19; GmbHG § 11; GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 3