III ZR 29/10
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 22. Dezember 2011 1 U 758/11 BauGB § 36; BayBO Art. 74; BGB § 839; GG Art. 34 Keine Amtshaftung bei Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben in Bayern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1u758_11 letzte Aktualisierung: 30.03.2012 OLG München, 22.12.2011 - 1 U 758/11 GG Art. 34; BGB § 839; BayBO Art. 74; BauGB § 36 Keine Amtshaftung bei Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben in Bayern Die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung des Einvernehmens erfolgt nicht in Wahrnehmung einer drittschützenden Amtspflicht, deren Verletzung Staatshaftungsansprüche weder aus Art. 34 GG / § 839 BGB noch aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen könnte. (Leitsatz der DNotI-Redaktion). Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Staatshaftung in Anspruch. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Gemeindebereich der Beklagten gelegen Grundstücke Flurnummern ...2 und ...2/1 der Gemeinde K. Am 30.03.2006 bzw. am 15.05.2006 beantragte die Klägerin die Erteilung von Vorbescheiden für den Neubau von zwei bzw. vier Mehrfamilienhäusern auf den streitgegenständlichen Grundstücken. Für den Bereich dieser Grundstücke bestand seinerzeit der am 06.06.2000 bekannt gemachte „einfache Bebauungsplan K. zur Steuerung des Maßes der Nutzung bei Wohngebäuden oder bei Umnutzung vorhandener Bausubstanz zu Wohnzwecken im unbeplanten Ortsbereich“. Die Bauvorhaben der Klägerin widersprachen diesem Bebauungsplan. Am 12.04.2006 bzw. 29.05.2006 verweigerte die Beklagte ihr Einvernehmen zu den Anträgen der Klägerin. Das Landratsamt N. lehnte mit Bescheiden vom 24.05.2006 bzw. 22.08.2006 die Vorbescheidungsanträge der Klägerin ab. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide des Landratsamtes wurden von der Regierung von Oberbayern mit Bescheiden vom 27.07.2006 bzw. 22.11.2006 zurückgewiesen. Die Verpflichtungsklagen der Klägerin wies das Verwaltungsgericht München mit Urteilen vom 03.05.2007 ab. Auf die Berufung der Klägerin hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30.07.2009 die Bescheide des Landratsamtes und der Regierung von Oberbayern sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München bezüglich des Antrages der Klägerin vom 15.05.2006 auf und stellte fest, dass der Freistaat Bayern verpflichtet war, der Klägerin vor dem Inkrafttreten der am 12.08.2008 beschlossenen Veränderungssperre den Vorbescheid für zwei Mehrfamilienhäuser zu erteilen. Bezüglich des Antrages der Klägerin vom 03.03.2006 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2009, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, das Verfahren eingestellt und dem beklagten Freistaat Bayern die Verfahrenskosten auferlegt. Für den Bereich, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin befinden, hatte die Beklagte die im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs genannte Veränderungssperre zur Sicherung des Verfahrens zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes erlassen. Dieser Bebauungsplan wurde am 24.03.2009 beschlossen und am 26.03.2009 bekannt gemacht. Er lässt eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin, wie sie mit den Anträgen vom 30.03.2006 und 15.05.2006 angestrebt worden war, nicht zu. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgebracht, dass die von ihr beantragten Bauvorbescheide, wenn die Beklagte nicht ihr Einvernehmen verweigert hätte, erlassen worden wären. Im Falle der Erteilung der Bauvorbescheide hätte die Klägerin die streitgegenständlichen Grundstücke im 3. Quartal des Jahres 2006 zu einem Preis von 1 Mio. € an die W. Wohn- und Gewerbebau GmbH veräußern können. Nach Erlass der geänderten Bauleitplanung der Beklagten, seien die Grundstücke für diese nicht mehr von Interesse. Der Klägerin sei durch die von der Beklagten verweigerte Erteilung deren Einvernehmens ein Schaden von insgesamt 811.574,35 € entstanden. Die Beklagte habe durch die Verweigerung ihres Einvernehmens jedenfalls fahrlässig die ihr gegenüber der Klägerin bestehenden Amtspflichten verletzt und sei deshalb der Klägerin zum Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG verpflichtet. Daneben stehe der Klägerin ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu. Da die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens für die Behörden des Freistaates Bayern bindend gewesen sei, sei die Beklagte und nicht der Freistaat Bayern zum Schadensersatz verpflichtet. Die Behörden des Freistaates seien nicht dazu berechtigt gewesen, sich über die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens und den damaligen Bebauungsplan der Beklagten hinwegzusetzen. Der Beklagten falle jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Die Beklagte habe erkennen können und müssen, dass die Vorschriften des Bebauungsplanes, auf deren Basis das Einvernehmen verweigert wurde, rechtswidrig und damit unwirksam seien. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 811.574,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Landratsamt bei der Verbescheidung der klägerischen Anträge berechtigt gewesen sei, nach Art. 74 BayBO das fehlende Einvernehmen der Beklagten zu ersetzen. Damit habe es sich bei der Versagung des Einvernehmens durch die Beklagte lediglich um ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung gegenüber der Klägerin gehandelt. Deshalb habe die Beklagte auch keine ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzen können. Die Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt. Die Versagung des Einvernehmens habe auf dem Bebauungsplan beruht. Dessen Rechtswidrigkeit habe die Beklagte nicht erkennen können. Diese habe erst der Verwaltungsgerichtshof festgestellt. Auch das mit drei Berufsrichtern besetzte Verwaltungsgericht München habe nicht erkannt, dass der Bebauungsplan rechtswidrig sei. Außerdem wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, gegen den Bebauungsplan im Wege eines Normenkontrollverfahrens vorzugehen. Da die Klägerin dies unterlassen habe, sei sie mit dem Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Anspruch der Kläger sei auch verjährt. Es sei auch zu bestreiten, dass der Klägerin durch die Versagung der Vorbescheide ein Schaden entstanden sei. Jedenfalls sei die Forderung der Klägerin völlig überhöht. Das Landgericht hat den Zeugen W. einvernommen. Mit Urteil vom 14.01.2011, dem Klägervertreter zugestellt am 19.01.2011, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht Ingolstadt die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 21.02.2011 eingegangene Berufung der Klägerin, die diese nach Fristverlängerung am 19.04.2011 begründet hat. Die Klägerin macht geltend, dass dem Landratsamt keine inzidente Normverwerfungskompetenz zustehe. Deshalb habe das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen nicht ersetzen können. Folglich handele es sich bei dessen Versagung auch nicht um ein bloßes Verwaltungsinternum. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Zudem hafte die Beklagte auch aus enteignungsgleichem Eingriff, der kein Verschulden voraussetze. Eine Normenkontrollklage gemäß § 47 VwGO habe der Klägerin nicht offengestanden, da zum fraglichen Zeitpunkt die Klagefrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen gewesen sei. Die Verweigerung des Einvernehmens durch die Beklagte sei, wie die verwaltungsgerichtlichen Verfahren belegten, objektiv rechtswidrig gewesen. Dieses amtspflichtwidrige Verhalten sei einziger Ansatzpunkt der streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin. Auf die Frage, ob die Beklagte bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans Amtspflichten verletzt habe, komme es nicht entscheidungserheblich an. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des LG Ingolstadt vom 14.01.2011, 31 O 386/10, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 811.574,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der Gemeinde bei Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens wegen der Ersetzungsmöglichkeit durch die Baugenehmigungsbehörde keine den Bauwilligen schützende Amtspflicht obliege, auch im streitgegenständlichen Fall anwendbar sei. Im Übrigen falle der Beklagten ohnehin kein Verschulden zur Last. Ansprüche wegen eines gemeindlichen Planungsfehlers erhebe die Klägerin nicht. Die Klägerin habe die Schadensursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten und auch den Schaden selbst zu keinem Zeitpunkt hinreichend dargelegt. Im Übrigen wird bezüglich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15.04., 16.09., 09.11. und 30.11.2011 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.11. und 15.11.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. A. 1. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass einer Haftung der Beklagten aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2010, III ZR 29/10, entgegensteht. Danach stellt sich die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Falle einer gesetzlich vorgesehenen Ersetzungsbefugnis der Baugenehmigungsbehörde ( Art. 74 BayBO a. F.) lediglich als behördeninterner Vorgang ohne Bindung der Baugenehmigungsbehörde dar. Damit entfällt bei der Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB eine drittgerichtete Amtspflicht der Gemeinde gegenüber dem Bauwerber (BGH, a. a. O., Rn.12.13, 23). a) Dem Landratsamt steht eine inzidente Normenverwerfungskompetenz zu. Die Berufung beruft sich deshalb zu Unrecht darauf, dass im streitgegenständlichen Fall keine Ersetzungsbefugnis bestanden habe. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Frage der inzidenten Normenverwerfungskompetenz einer Verwaltungsbehörde in Rechtsprechung und Wissenschaft umstritten ist (zum Meinungsstand vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Bundesbaugesetz, 11. Aufl., Rn. 10 zu § 10). Stünde dem Landratsamt keine inzidente Normenverwerfungskompetenz zu, geriete es aber in die paradoxe Situation, dem Bauantrag mangels inzidenter Normenverwerfungskompetenz nicht stattgeben zu können, diesen aber auch, da ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung besteht, nicht zurückweisen zu dürfen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem Landratsamt für den Fall, dass es die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans erkennt, offen stehe, die Gemeinde um eine Korrektur oder Aufhebung des Bebauungsplans zu bitten beziehungsweise im Wege der Kommunalaufsicht dazu anzuhalten. Es handelt sich dabei aber, jedenfalls wenn sich die Gemeinde quer stellt, was nicht nur ausnahmsweise geschehen dürfte, um ein zeitaufwendiges Prozedere, das mit dem Bedürfnis, die Baugenehmigung zügig zu erteilen, nur schwerlich zu vereinbaren ist. b) Selbst wenn der Senat eine inzidente Normenverwerfungskompetenz des Landratsamtes verneinen würde, ergäbe sich kein Anspruch der Klägerin aus § 839 BGB , Art. 34 GG . aa) Die Bindung des Landratsamtes an den Bebauungsplan würde auch für die Beklagte gelten. Die Beklagte wäre in gleicher Weise wie das Landratsamt an den Bebauungsplan gebunden und müsste, solange dieser nicht geändert oder aufgehoben ist, ihr Einvernehmen, verweigern, was der Klage von vorneherein den Boden entzöge. bb) Entgegen der Einschätzung der Klägerin entscheidet sich die Frage, ob die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens lediglich ein behördeninterner Vorgang ist oder ob ihm Außenwirkung zukommt, nicht aufgrund einer konkreten sondern einer abstrakten Betrachtungsweise. Der Klägerin ist zuzugeben, dass diese Frage im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2010 nicht ausdrücklich entschieden ist. Allerdings hebt der Bundesgerichtshof unter Rn. 23 dieser Entscheidung generell auf die gesetzlich vorgesehene Ersetzungsbefugnis ab, was dafür spricht, dass es auf die abstrakte Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob die Ersetzungsbefugnis auch im Einzelfall besteht. Der Standpunkt der Klägerin würde auch für den klagenden Geschädigten, da die Frage des richtigen Beklagten von der ex ante schwer abzuschätzenden Frage abhinge, ob das Gericht eine Ersetzungsbefugnis bejaht, zu mit der Rechtssicherheit kaum vereinbaren Risiken führen. Der Kläger müsste dann entweder sogleich sicherheitshalber Staat und Gemeinde verklagen (bzw. den Streit verkünden), was unnötig kostentreibend wirkt, oder riskieren, erst in letzter Instanz zu erfahren, dass er den Falschen verklagt hat, was dann ebenfalls unnötige Kosten verursacht und zudem mit dem Risiko verbunden ist, dass der Anspruch gegen den richtigen Beklagten inzwischen verjährt ist. cc) Es würde außerdem am von § 839 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Verschulden der Beklagten fehlen. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Amtsträger in der Regel dann kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Amtsträger, der allein im Drang der Geschäfte handeln muss, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann, als von einem mit mehreren Berufsrichterin besetzten Gericht. Im Urteil vom 03.05.2007 im Verfahren M 11 K 06.3013 hat das Verwaltungsgericht München den Standpunkt der Beklagten jedenfalls im Ergebnis gebilligt. Hinzu kommt, dass auch das Landratsamt und die Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde, wenn auch letztere mit einer mehrdeutigen Begründung, die Auffassung vertreten haben, dass die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes der Beklagten dem von der Klägerin geplanten Bauvorhaben entgegenstehen. Selbst wenn die Kollegialgerichtslinie nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, bleibt es dabei, dass Baugenehmigungsbehörde, Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht das Vorhaben der Klägerin ebenfalls für nicht genehmigungsfähig gehalten haben. Die Beklagte musste nicht die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs antizipieren und sie musste auch nicht klüger wie Landratsamt, Regierung und Verwaltungsgericht sein. 2. Der Klägerin steht kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der kein Verschulden voraussetzt, zu. Da sich die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wegen der gesetzlich vorgesehenen Ersetzungsbefugnis der Baugenehmigungsbehörde als behördeninterner Vorgang darstellt, liegt in dessen Versagung auch kein (externer) Eingriff in Eigentumsrechte der Klägerin (BGH, Urteil vom 16.09.2010, III ZR 29/10, Rn. 23). Es wurde unter 1. bereits dargelegt, dass dem Landratsamt eine inzidente Verwerfungskompetenz und damit eine Ersetzungsbefugnis zustand und es im Übrigen ohnehin auf die abstrakte Betrachtungsweise ankäme. Zudem läge, wenn die Beklagte der Bindung an den Bebauungsplan Folge leistet und ihr Einvernehmen nicht erteilt, darin kein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff. B. 1. Auf Planungsfehler der Beklagten beim Erlass des Bebauungsplans oder auf eine unterbliebene Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplans wird die Klage nicht gestützt. Die Klägerin hat auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 09.11.2011 ausgeführt: „Dieses amtspflichtwidrige Verhalten wiederum ist - einziger - Ansatzpunkt der vorliegend verfolgten Ansprüche. Auf die Frage, ob die Gemeinde K. bereits bei der Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Amtspflichten verletzt hat, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an“. Aus dem Zusammenhang, in dem diese Erklärung steht, ist ersichtlich, dass mit dem amtspflichtwidrigen Verhalten die Versagung des Einvernehmens der Beklagten gemeint ist. Die Beklagte hat auf Seite 3 Absatz 3 ihrer Replik vom 15.11.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Planungsfehler von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Die Klägerin hat darauf, auch nicht im Schriftsatz vom 30.11.2011, nicht reagiert. 2. Der Klägerin stünde auch kein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB , Art. 34 GG wegen Planungsfehlern gegen die Beklagte zu. Es fehlt jedenfalls am Verschulden der Beklagten. Die Beklagte hatte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2009 keinen Anlass, eine Aufhebung oder Abänderung des Bebauungsplanes zur erwägen. Genauso wenig hat sie bei Erlass des Bebauungsplans schuldhaft gehandelt. 3. Es ergäbe sich auch kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Zwar kann mit dem Erlass eines Bebauungsplans ein Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützte Baufreiheit verbunden sein. Ein solcher Eingriff kann aber nur dann vorliegen, wenn der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks beeinträchtigt hat. Dies ist, abgesehen von der Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes im Jahr 2000 Grundstückseigentümerin war, weder dargetan noch ersichtlich. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 30.07.2009 das Baurecht für die Häuser 3 und 4 aus § 34 BauGB hergeleitet. Zu dieser Feststellung ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund eines im Jahr 2009 durchgeführten richterlichen Augenscheins gelangt. Es ist völlig offen, ob auch schon im Jahr 2000 eine Bebaubarkeit nach § 34 BauGB gegeben war. Der Eingriffscharakter des Bebauungsplans vom 05.06.2000 wird zusätzlich dadurch in Frage gestellt, dass dieser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Bebauungsplan vom 07.09.1994 abgelöst hat. Die Verhältnisse im Hinblick auf § 34 BauGB zum Zeitpunkt des Erlasses des vorhergehenden Bebauungsplanes sind darüber hinaus noch weniger absehbar. Aus der unterbliebenen Aufhebung bzw. Korrektur des Bebauungsplanes ergäbe sich kein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Ein Unterlassen kann nur unter besonderen Umständen einen unmittelbaren Enteignungseingriff begründen ( BGHZ 56, 40 , Rn. 12). Da die Beklagte bis zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.07.2009 kein Anlass zur Aufhebung ihres Bebauungsplanes hatte, ist ein solches qualifiziertes Unterlassen nicht ersichtlich. Im Zeitraum nach dem Erlass dieses Urteils war bereits die Veränderungssperre in Kraft. C. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO . 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die Entscheidung des Senats beruht auf den grundsätzlichen zur Rechtsfortbildung klärungsbedürftigen Fragestellungen, ob der Verwaltungsbehörde eine inzidente Normenverwerfungskompetenz zusteht beziehungsweise ob sich die Einstufung der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als lediglich behördeninterner Vorgang auf Grund einer abstrakten oder einer konkreten Betrachtungsweise bemisst. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 22.12.2011 Aktenzeichen: 1 U 758/11 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Normen in Titel: BauGB § 36; BayBO Art. 74; BGB § 839; GG Art. 34